891. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2011
A
Der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfiehlt dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 108 Absatz 7 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Abschnitt III. R B 178 Absatz 4 Satz 4
In Artikel 1 Abschnitt III. R B 178 Absatz 4 sind in Satz 4 die Wörter "ein Zustand gegeben ist, der aus bauordnungsrechtlicher Sicht die sofortige Räumung nach sich ziehen würde" durch die Wörter "erhebliche Gefahren für Leib und Leben vorliegen" zu ersetzen.
Begründung:
Die beabsichtigte Regelung führt zu Rechtsunsicherheit. Sie verknüpft einen bautechnischen Zustand mit der nur im Einzelfall zu beantwortenden Frage der bauaufsichtlichen Ermessensausübung, nämlich der Ermessensreduzierung auf Null. Eine rechtssicher handhabbare Definition des Verfalls ist nur gewährleistet, wenn der bautechnische Zustand mit einer objektiven Gefahrenbewertung verknüpft wird.
B
- 2. Der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 108 Absatz 7 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C
Der federführende Finanzausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat ferner, folgende Entschließungen zu fassen:
3. Zu Artikel 1 Abschnitt II. R E 10.6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 (Abzug von außergewöhnlichen Unterhaltskosten, sogenannte Überlast, nach dem Denkmalschutzgesetz)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob bei der nächsten Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts in Artikel 1 Abschnitt II. R E 10.6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 die Angabe "2,30 Euro/m3" durch die Angabe "3,80 Euro/m3" und in Nummer 2 die Angabe " 1, 15 Euro/m3" durch die Angabe " 1,90 Euro/m3" ersetzt werden könnte.
Begründung:
Die in der Richtlinie für die Berücksichtigung der sogenannten "denkmalpflegerischen Überlast" ausschließlich für denkmalgeschützte Schlösser, Burgen und Herrenhäuser festgesetzten Pauschalwerte sind aus der bislang gültigen Richtlinie unverändert übernommen worden. Mit dem Erbschaftsteuergesetz 2009 wurden aber die der Erbschaftsteuer zugrunde zu legenden Grundbesitzwerte um durchschnittlich ca. 66 Prozent erhöht. Der Pauschalabzug für die denkmalpflegerische Überlast ist dieser Entwicklung und der allgemeinen Preisentwicklung für die Gebäudeerhaltung anzupassen.
- 4. Der Bundesrat weist darauf hin, dass sich die steuerliche Behandlung der Überlassung von Grundstücken durch Brauereien an Gastwirte oder durch Mineralölunternehmen an Tankstellenbetreiber, wie sie im Entwurf der ErbStR2011(R E 13b.9) ursprünglich auf Seite 50 dargestellt wurde, unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Begründung:
Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten gehören zum Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ErbStG). Dies gilt nicht, wenn neben der Überlassung von Grundstücksteilen weitere gewerbliche Leistungen einheitlich angeboten und in Anspruch genommen werden und die Tätigkeit nach ertragsteuerlichen Grundsätzen insgesamt als originär gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Beispielhaft sind Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Pensionen oder Campingplätze aufzuzählen. Eine Brauerei betreibt ihre originäre gewerbliche Tätigkeit nicht mit der Überlassung von Grundstücken an Gastwirte. Die Verpachtung von Gaststätten durch Brauereien gehört damit wie die Verpachtung von Tankstellen durch Mineralölunternehmen zum Verwaltungsvermögen.
Da die Ausführungen zu den Brauerei- und Tankstellengrundstücken nur klarstellenden Charakter haben sollten, ändert die Herausnahme des fraglichen Passus (wie im Entwurf der ErbStR 2011 -R E 13b.9 - ursprünglich auf Seite 50 dargestellt), nichts daran, dass diese Grundstücke zum Verwaltungsvermögen gehören.
Es besteht ein sehr großes Interesse der Praxis an aktuellen Verwaltungsanweisungen, mithin sollte die zeitnahe Herausgabe der ErbStR 2011 angestrebt werden, dem würde ein Maßgabe-Beschluss auf BR-Ebene entgegenwirken. Zudem ist zu bedenken, dass bei einer Verzögerung der ErbStR 2011 wohl dann auch die Gesetzesänderungen des ErbStG sowie des BewG durch das BeitrRLUmsG in die ErbStR eingearbeitet werden müssten, was zu weiteren Verzögerungen bis ins Frühjahr 2012 führen dürfte.