Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung

A. Problem und Ziel

Nach § 91 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erhebt die Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde Kosten (Gebühren und Auslagen) für bestimmte im EnWG benannte Gebührentatbestände. Um Gebühren für alle im EnWG genannten Amtshandlungen erheben zu können, müssen nach Änderungen von § 91 EnWG oder der Vorschriften, die eine gebührenpflichtige Amtshandlung der Bundesnetzagentur begründen, die Gebührentatbestände in der Energiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV) ergänzt oder geändert werden. Es ist außerdem eindeutig und allgemeingültig klarzustellen, dass generell die jeweils geltende Fassung der Verordnung anwendbar ist, sofern für die Verfahren noch keine Gebühren oder Auslagen erhoben wurden.

B. Lösung

Mit der Verordnung werden Gebührentatbestände ergänzt, für die das EnWG eine Rechtsgrundlage enthält, die aber noch nicht in der EnWGKostV enthalten sind. Außerdem wird eine allgemeine Klarstellung dahingehend vorgenommen, dass auch für Verfahren, die vor den Änderungen der EnWGKostV begonnen haben, Gebühren und Auslagen erhoben werden können.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bundeshaushalt entstehen keine unmittelbaren Kosten. Auch die Haushalte der Länder und Gemeinden werden nicht belastet.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Das Regelungsvorhaben verursacht keinen Erfüllungsaufwand bei Bürgerinnen und Bürgern.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Das Regelungsvorhaben versursacht keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Erläuterungen zur Kostenbelastung sind unter F. dargestellt.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung kann nicht pauschal mit einer Summe beziffert werden, da der Aufwand für den Vollzug der jeweiligen Amtshandlung vom jeweiligen Einzelfall abhängt. Durch die Einführung der Vielzahl neuer Gebührentatbestände entsteht bei der Bundesnetzagentur ein Personalmehrbedarf von zwei Planstellen (A 11) mit einem jährlichen Personal- und Sachaufwand in Höhe von 217 000 Euro. Im Gegenzug sichern die Gebührentatbestände Einnahmen für den Bundeshaushalt.

F. Weitere Kosten

Die Ergänzung neuer Gebührentatbestände führt zu einer Belastung der Energieversorgungsunternehmen mit zusätzlichen Kosten, die nicht näher quantifiziert werden können. Es kann daher auch nicht quantifiziert werden, in welchem Umfang Auswirkungen auf die Netzentgelte, die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, möglich sind. Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1), die sich bei der Bundesnetzagentur registrieren lassen müssen, werden mit einmaligen Kosten in Höhe von jeweils 350 Euro belastet. Schätzungsweise müssen sich insgesamt circa 2 000 bis 3 000 Marktteilnehmer registrieren lassen.

Die Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung versursacht keine zusätzlichen Bürokratiekosten.

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 26. Mai 2015

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassende Dritte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 91 Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 10 des Energiewirtschaftsgesetzes, von denen Absatz 8 Satz 1 durch Artikel 7 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert und Absatz 10 durch Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) eingefügt worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung

Die Energiewirtschaftskostenverordnung vom 14. März 2006 (BGBl. I S. 540), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2315) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Bundesnetzagentur erhebt gemäß § 91 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) als Regulierungsbehörde für gesetzlich bestimmte Handlungen Kosten (Gebühren und Auslagen). Die Gebührentatbestände sowie die Gebührenhöhe sind in der Energiewirtschaftsgesetzkostenverordnung (EnWGKostV) aufgeführt. Mit der Dritten Änderung der EnWGKostV werden für nach § 91 EnWG gebührenpflichtige Leistungen Gebührentatbestände ergänzt, die noch nicht in der EnWGKostV enthalten sind. Damit wird auch in diesen Tatbeständen die Kostenfestsetzung der Bundesnetzagentur möglich. Mit der Ergänzung der Übergangsregelung durch § 3 Absatz 2 wird klargestellt, dass die jeweils geltende Fassung der EnWGKostV auf Verfahren Anwendung findet, die bereits vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen begonnen haben, soweit dafür Gebühren oder Auslagen noch nicht erhoben wurden. Damit wird zukünftig entbehrlich, aus Klarstellungsgründen mit jeder Änderung der Verordnung eine eigene Übergangsregelung zu schaffen.

II. Alternativen

Keine.

III. Verordnungsermächtigung

§ 91 Absatz 8 EnWG ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze und die Erhebung der Gebühren vom Gebührenschuldner zu regeln, soweit es die Bundesnetzagentur betrifft. Die vorliegende Verordnung betrifft allein die Gebührenerhebung durch die Bundesnetzagentur.

IV. Folgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bundeshaushalt entstehen keine unmittelbaren Kosten. Auch die Haushalte der Länder und Gemeinden werden nicht belastet.

2. Erfüllungsaufwand

a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Das Regelungsvorhaben verursacht keinen Erfüllungsaufwand bei Bürgerinnen und Bürgern.

b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Das Regelungsvorhaben versursacht keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Ausführungen zur Kostenbelastung sind unter 3. (Weitere Kosten) dargestellt.

c. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung (Vollzugsaufwand)

Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung kann nicht pauschal in Summe beziffert werden, da der Aufwand für den Vollzug der jeweiligen Amtshandlung vom jeweiligen Einzelfall abhängt. Durch die Einführung der Vielzahl neuer Gebührentatbestände und dem allein dadurch steigenden Aufwand für die Erhebung der Gebühren entsteht bei der Bundesnetzagentur Bedarf von zwei Planstellen (gehobener Dienst) mit einem jährlichen Personal- und Sachaufwand in Höhe von 217 000 Euro. Dieser ist für die Verwaltung jedoch kostenneutral. Denn die neuen Gebührentatbestände sichern Einnahmen für den Bundeshaushalt, da die angegebenen Gebühren dem in § 91 Absatz 3 EnWG niedergelegten Kostendeckungsprinzip entsprechen. Der Wert der wirtschaftlichen Bedeutung der Amtshandlung kann gemäß § 91 Absatz 3 Satz 2 EnWG mit berücksichtigt werden.

3. Weitere Kosten

Die Ergänzung neuer Gebührentatbestände führt zu einer Belastung der Energieversorgungsunternehmen mit zusätzlichen Kosten, die jedoch nicht näher quantifiziert werden können.

Soweit die Gebührentatbestände Festlegungsbefugnisse im Ermessen der Bundesnetzagentur vorsehen, kann vorab nicht abgeschätzt werden, in welchem Umfang von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird. Andere Gebührentatbestände, wie beispielsweise der Entzug von Anschlusskapazität nach § 17d Absatz 3 Satz 1 EnWG oder das Ergreifen einer Aufsichtsmaßnahme nach § 17d Absatz 9 EnWG, setzen eine zu beanstandende Handlung oder Untätigkeit des Betreibers von Offshore-Anlagen voraus. Insoweit ist keine Prognose möglich, in wie vielen Fällen derartige Sachverhalte auftreten werden.

Mittelständische Unternehmen sind nicht grundsätzlich von den Belastungen ausgenommen. Sie sind jedoch nicht aufgrund ihrer Unternehmensgröße gesondert belastet.

Weil die Kostenbelastung nicht quantifizierbar ist, kann auch nicht bewertet werden, in welchem Umfang durch die Einführung der neuen Gebührentatbestände Auswirkungen auf die Netzentgelte, die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, möglich sind. Es wird jedoch erwartet, dass allenfalls geringfügige Auswirkungen eintreten können.

Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1), die sich bei der Bundesnetzagentur registrieren lassen müssen, werden ebenfalls mit Kosten belastet. Zur Registrierung verpflichtet sind Unternehmen, die meldepflichtige Verträge gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 i.V.m. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 abschließen. Vorrangig sind das Energieversorgungsunternehmen, Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber, aber auch einige Verteilnetzbetreiber, Händler, Großverbraucher, Industriebetriebe mit mehr als 600 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr Verbrauchskapazität sowie Akteure auf den Finanzmärkten, die Finanzprodukte mit Bezug auf den Energiegroßhandel handeln. Schätzungsweise müssen sich insgesamt circa 2 000 bis 3 000 Marktteilnehmer einmalig registrieren lassen und werden dafür mit Kosten von jeweils 350 Euro belastet.

4. Bürokratiekosten

Die Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung versursacht keine zusätzlichen Bürokratiekosten.

5. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern. V. Befristung; Evaluation

Die Einführung der allgemein gültigen Regelung zur Anwendbarkeit der EnWGKostV in der jeweiligen Fassung (vgl. auch die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1) bietet sich vom Regelungsinhalt nicht für eine Befristung an. Mit dieser Klarstellung soll vielmehr vermieden werden, dass für jede (weitere) Änderung der EnWGKostV eine gesonderte Übergangsvorschrift eingefügt werden muss.

Eine generelle Befristung der eingeführten Gebührenregelungen ist nicht sachgerecht, weil es sich bei den zugrunde liegenden Amtshandlungen um unbefristete Aufgaben der Bundesnetzagentur handelt. Die Gebührentatbestände sind bei Bedarf anzupassen, wenn die ihnen zu Grunde liegende Rechtsgrundlage für die Amtshandlung im EnWG oder darauf beruhender Rechtsverordnungen geändert wird.

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung ist mit dem Primär- und Sekundärrecht der Europäischen Union sowie völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

VII. Vereinbarkeit mit höherrangigem nationalen Recht

Die Verordnung enthält in der ergänzten Übergangsregelung eine klarstellende Präzisierung zum zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung. Sie hat auch bezüglich der in die Verordnung neu eingeführten Gebührentatbestände lediglich deklaratorischen Charakter.

Die Einführung neuer Gebührentatbestände in die EnWGKostV erfolgt um die in § 91 Absatz 1 Satz 1 EnWG als gebührenpflichtig aufgeführten Amtshandlungen mit Gebührensätzen auszufüllen. Es ist in § 91 Absatz 8 Satz 1 EnWG ausdrücklich vorgesehen, dass die Gebührensätze und die Erhebung der Gebühren durch Rechtsverordnung geregelt werden kann. Der Verordnungsgeber macht mit der Ergänzung der Anlage von dieser Befugnis Gebrauch und handelt damit innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nummer 1:

Der bisherige Wortlaut von § 3 wird in § 3 Absatz 1 überführt.

Im neuen Absatz 2 wird eindeutig und allgemeingültig klargestellt, dass die jeweils geltende Fassung der Verordnung anwendbar ist, sofern für die in der Verordnung genannten Amtshandlungen noch keine Gebühren oder Auslagen erhoben wurden.

Der Verordnungsgeber wollte von Beginn an, dass auf Grundlage der jeweils aktuellen Fassung der Verordnung Gebühren und Auslagen festgesetzt werden können, soweit das noch nicht geschehen ist. Mit der Einführung von § 3 Satz 2 (jetzt: § 3 Absatz 1 Satz 2) im Dezember 2014 hat der Verordnungsgeber dahin gehend eine Präzisierung zum zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung vorgenommen. Der Wille des Verordnungsgebers zum zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung lässt sich auch aus der Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung aus dem Jahr 2011 ableiten. Damals wurde explizit eine Übergangsvorschrift in § 3 aufgenommen für Festlegungen nach der Gasnetzzugangsverordnung in der Fassung vom 25. Juli 2005. Nur für diese Fälle sollte die EnWGKostV in der bis zum Inkrafttreten der Änderung geltenden Fassung gelten. Im Gegenschluss war daraus zu schließen, dass für alle anderen Amtshandlungen die EnWGKostV in der aktuellen Fassung gilt.

Es ist nicht sinnvoll, mit jeder Änderung der EnWGKostV eine gesonderte, klarstellende Regel zum zeitlichen Anwendungsbereich einzuführen. Darunter würde die Verständlichkeit der Verordnung leiden und es bestünde die Gefahr, dass Rechtsunsicherheit entsteht. Mit Absatz 2 wird allgemeingültig eine Klarstellung zum Anwendungsbereich der Verordnung getroffen. Nur dann, wenn bei zukünftigen Änderungen der Verordnung nicht die aktuelle Fassung gelten soll, wird eine gesonderte Übergangsvorschrift erforderlich.

Zu Artikel 1 Nummer 2:

In die Anlage (Gebührenverzeichnis) werden neue Gebührentatbestände eingefügt.

Zu Buchstabe b:

Der bisher in Nummer 10 der Anlage EnWGKostV enthaltene Gebührentatbestand soll die Kostenerhebung für die Genehmigung als geschlossenes Verteilernetz ermöglichen. Der Regelungsgehalt wurde jedoch von § 110 Absatz 4 EnWG in § 110 Abssatz 2 EnWG überführt, so dass der Gebührentatbestand Nummer 10 unter Beibehaltung des Gebührenrahmens entsprechend umgeändert werden muss. Der Gebührentatbestand Nummer 10.1 ist somit nur eine redaktionelle Anpassung. In Nummer 10.2 wird ein neuer Gebührentatbestand ergänzt; er hat in § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EnWG seine Rechtsgrundlage, die jetzt mit dem Gebührentatbestand ausgefüllt wird.

Zu den Buchstaben a und c:

Hierdurch wird die Anlage um Gebührentatbestände ergänzt, die bereits in § 91 EnWG eine Rechtsgrundlage haben. Mit der Ergänzung der Gebührentatbestände in der EnWGKostV kann die Bundesnetzagentur für die genannten Amtshandlungen Gebühren und Auslagen erheben. Die Gebührenrahmen richten sich nach dem Kostendeckungsprinzip und bilden den Verwaltungsaufwand ab, der bei der Bundesnetzagentur mit der Vornahme der entsprechenden Sach- und Gebührenentscheidung verbunden ist. Der Wert der wirtschaftlichen Bedeutung der Amtshandlung kann gemäß § 91 Absatz 3 Satz 2 EnWG mit berücksichtigt werden.

Bei der Bemessung der festen Gebührensätze wurden die aktuellen Personalkostensätze der Bundesnetzagentur berücksichtigt.

Bei der Festlegung der Rahmensätze für Gebühren wurde unter anderem berücksichtigt, dass sich der Arbeitsaufwand der Bundesnetzagentur in den Sachverhalten nicht pauschalieren lässt, da die Umstände des jeweiligen Einzelfalles über den Arbeitsaufwand der Bundesnetzagentur entscheiden. Das führt teilweise zu weiten Gebührenrahmen, um so die im jeweiligen Fall tatsächlich anfallenden Aufwendungen sachgerecht abbilden zu können.

Zu Artikel 2:

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3315:
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung

Zusammenfassung

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.

Bürger
ErfüllungsaufwandKeine Auswirkungen
Wirtschaft
ErfüllungsaufwandKeine Auswirkungen
Verwaltung Bund
Erfüllungsaufwand217.000 Euro
Weitere KostenIm Wesentlichen einmalige Kosten durch
Registrierung bei der Bundesnetzagentur für
Unternehmen, die meldepflichtige Verträge
gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr.
1227/2011 i. V. m. der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 1348/2014 abschließen. Für die
Registrierung wird eine Gebührenhöhe von 350 Euro festgelegt. Die Anzahl der Markteilnehmer, die sich registrieren lassen müssen, schätzt das Ressort auf 2.000 - 3.000.
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden
Regelungsvorhaben geltend.

Weitere Kosten

Im Wesentlichen einmalige Kosten durch Registrierung bei der Bundesnetzagentur für Unternehmen, die meldepflichtige Verträge gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 i.V.m. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 abschließen. Für die Registrierung wird eine Gebührenhöhe von 350 Euro festgelegt. Die Anzahl der Markteilnehmer, die sich registrieren lassen müssen, schätzt das Ressort auf 2.000 - 3.000.

Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine

Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

Im Einzelnen

Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung werden für gebührenpflichtige Leistungen Gebührentatbestände ergänzt, für die das Energiewirtschaftsgesetz eine Rechtsgrundlage enthält, die aber noch nicht in der Energiewirtschaftskostenverordnung enthalten sind. Das Regelungsvorhaben betrifft ausschließlich die Gebührenerhebung durch die Bundesnetzagentur.

Die Festlegung neuer Gebührentatbestände hat Auswirkungen auf die Kostenbelastung von Unternehmen durch Gebühren. Das Ressort hat die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Weiteren Kosten der Wirtschaft dargestellt.

Mehrbelastungen durch Gebühren entstehen im Wesentlichen durch die Umsetzung von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts. Danach müssen sich Marktteilnehmer, die meldepflichtige Verträge gemäß Artikel 8 der EU-Verordnung abschließen, bei der Bundesnetzagentur registrieren lassen. Dies betrifft insbesondere Energieversorgungsunternehmen, Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber, aber auch einige Verteilnetzbetreiber, Händler, Großverbraucher, Industriebetreiber mit mehr als 600 GWh/Jahr Verbrauchskapazität sowie Akteure auf den Finanzmärkten, die Finanzprodukte mit Bezug auf den Energiegroßhandel handeln.

Für die Registrierung der Marktteilnehmer sieht die vorliegende Verordnung eine Gebührenhöhe von 350 Euro vor. Das Ressort schätzt die Anzahl der Marktteilnehmer, die sich einmalig registrieren lassen müssen, auf 2.000 bis 3.000. Damit entstehen Weitere Kosten in einer Größenordnung von 875.000 Euro.

Für die Verwaltung (Bundesnetzagentur) entsteht durch die Einführung der Vielzahl neuer Gebührentatbestände ein Personalbedarf von zwei Planstellen (A 11) mit einem Erfüllungsaufwand von 217.000 Euro.

Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter