A. Problem und Ziel
Nach § 91 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erhebt die Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde Kosten (Gebühren und Auslagen) für bestimmte im EnWG benannte Gebührentatbestände. Um Gebühren für alle im EnWG genannten Amtshandlungen erheben zu können, müssen nach Änderungen von § 91 EnWG oder der Vorschriften, die eine gebührenpflichtige Amtshandlung der Bundesnetzagentur begründen, die Gebührentatbestände in der Energiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV) ergänzt oder geändert werden. Es ist außerdem eindeutig und allgemeingültig klarzustellen, dass generell die jeweils geltende Fassung der Verordnung anwendbar ist, sofern für die Verfahren noch keine Gebühren oder Auslagen erhoben wurden.
B. Lösung
Mit der Verordnung werden Gebührentatbestände ergänzt, für die das EnWG eine Rechtsgrundlage enthält, die aber noch nicht in der EnWGKostV enthalten sind. Außerdem wird eine allgemeine Klarstellung dahingehend vorgenommen, dass auch für Verfahren, die vor den Änderungen der EnWGKostV begonnen haben, Gebühren und Auslagen erhoben werden können.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bundeshaushalt entstehen keine unmittelbaren Kosten. Auch die Haushalte der Länder und Gemeinden werden nicht belastet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Regelungsvorhaben verursacht keinen Erfüllungsaufwand bei Bürgerinnen und Bürgern.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Regelungsvorhaben versursacht keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Erläuterungen zur Kostenbelastung sind unter F. dargestellt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung kann nicht pauschal mit einer Summe beziffert werden, da der Aufwand für den Vollzug der jeweiligen Amtshandlung vom jeweiligen Einzelfall abhängt. Durch die Einführung der Vielzahl neuer Gebührentatbestände entsteht bei der Bundesnetzagentur ein Personalmehrbedarf von zwei Planstellen (A 11) mit einem jährlichen Personal- und Sachaufwand in Höhe von 217 000 Euro. Im Gegenzug sichern die Gebührentatbestände Einnahmen für den Bundeshaushalt.
F. Weitere Kosten
Die Ergänzung neuer Gebührentatbestände führt zu einer Belastung der Energieversorgungsunternehmen mit zusätzlichen Kosten, die nicht näher quantifiziert werden können. Es kann daher auch nicht quantifiziert werden, in welchem Umfang Auswirkungen auf die Netzentgelte, die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, möglich sind. Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1), die sich bei der Bundesnetzagentur registrieren lassen müssen, werden mit einmaligen Kosten in Höhe von jeweils 350 Euro belastet. Schätzungsweise müssen sich insgesamt circa 2 000 bis 3 000 Marktteilnehmer registrieren lassen.
Die Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung versursacht keine zusätzlichen Bürokratiekosten.
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 26. Mai 2015
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassende Dritte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 91 Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 10 des Energiewirtschaftsgesetzes, von denen Absatz 8 Satz 1 durch Artikel 7 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert und Absatz 10 durch Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) eingefügt worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
Die Energiewirtschaftskostenverordnung vom 14. März 2006 (BGBl. I S. 540), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2315) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Nach Änderungen dieser Verordnung ist ihre jeweils geltende Fassung auch auf Verfahren anzuwenden, die bereits vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen begonnen haben, soweit dafür Gebühren oder Auslagen noch nicht erhoben wurden. Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt."
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 4.37 werden die folgenden Nummern 4.38 und 4.39 eingefügt:
4.38 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 9a ARegV 1 000 - 100 000 4.39 Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 25a ARegV 500 - 15 000
- b) Die Nummer 10 wird durch folgende Nummern 10 bis 10.2 ersetzt:
10. Entscheidungen nach § 110 EnWG 10.1 Einstufung als geschlossenes Verteiler- netz nach § 110 Abs. 2 EnWG 500 - 30 000 10.2 Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 EnWG 1 000 - 50 000
- c) Folgende Nummern 12 bis 29 werden angefügt:"
Zertifizierung als Transportnetzbetreiber nach § 4a Abs. 1 EnWG 12.1 Zertifizierung nach § 4a Abs. 1 EnWG als Transportnetzbetreiber gemäß § 8 EnWG 12 500 12.2 Zertifizierung nach § 4a Abs. 1 EnWG als Transportnetzbetreiber gemäß § 9 EnWG 12 500 12.3 Zertifizierung nach § 4a Abs. 1 EnWG als Transportnetzbetreiber gemäß den §§ 10 bis 10e EnWG 18 500 13. Genehmigung des Szenariorahmens nach § 12a Abs. 3 EnWG 400 000 14. Bestätigung des Netzentwicklungsplans nach § 12c Abs. 4 EnWG 1 000 000 15. Festlegung nach § 29 Abs. 1 i. V. m. § 12c Abs. 6 EnWG 1 000 - 100 000 16. Herausgabe von Daten nach § 12f Abs. 2 EnWG 30 - 500 17. Bestätigung des Szenariorahmens der Fernleitungsnetzbetreiber nach § 15a Abs. 1 Satz 7 EnWG 100 000 18. Änderungsverlangen zum Netzentwick- lungsplan Gas nach § 15a Abs. 3 Satz 5 EnWG 125 000 19. Festlegung nach § 29 Abs. 1 i. V. m. § 15a Abs. 5 EnWG 1 000 - 100 000 20. Bestätigung des Offshore-
Netzentwicklungsplans nach § 17c i. V. m. § 12c Abs. 4 EnWG170 000 21. Zustimmung zur Änderung des voraus- sichtlichen Fertigstellungstermins nach § 17d Abs. 2 Satz 4 EnWG 1 000 - 100 000 22. Zuweisung von Anschlusskapazität nach § 17d Abs. 3 Satz 1 EnWG 5 000 - 180 000 23. Zulassung nach § 17d Abs. 4 Satz 2 und 3 EnWG 500 - 2 000 24. Entzug von Anschlusskapazität nach § 17d Abs. 6 Satz 3 oder nach § 17d Abs. 6 Satz 5 EnWG 5 000 - 100 000 25. Festlegung nach § 29 Abs. 1 i. V. m. § 17d Abs. 8 EnWG 1 000 - 100 000 26. Aufsichtsmaßnahme nach § 17d Abs. 9 EnWG 500 - 180 000 27. Genehmigungen von Ausnahmen zur Schaffung von Kapazitäten für Lastflüsse an Grenzübergangspunkten nach Artikel 7 Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 1) i. V. m. § 54a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnWG 4 000 - 16 000 28. Untersagung nach § 19 Abs. 2 Satz 8 und 9 StromNEV 800 - 10 000 29. Registrierung von Marktteilnehmern nach Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) 350
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Bundesnetzagentur erhebt gemäß § 91 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) als Regulierungsbehörde für gesetzlich bestimmte Handlungen Kosten (Gebühren und Auslagen). Die Gebührentatbestände sowie die Gebührenhöhe sind in der Energiewirtschaftsgesetzkostenverordnung (EnWGKostV) aufgeführt. Mit der Dritten Änderung der EnWGKostV werden für nach § 91 EnWG gebührenpflichtige Leistungen Gebührentatbestände ergänzt, die noch nicht in der EnWGKostV enthalten sind. Damit wird auch in diesen Tatbeständen die Kostenfestsetzung der Bundesnetzagentur möglich. Mit der Ergänzung der Übergangsregelung durch § 3 Absatz 2 wird klargestellt, dass die jeweils geltende Fassung der EnWGKostV auf Verfahren Anwendung findet, die bereits vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen begonnen haben, soweit dafür Gebühren oder Auslagen noch nicht erhoben wurden. Damit wird zukünftig entbehrlich, aus Klarstellungsgründen mit jeder Änderung der Verordnung eine eigene Übergangsregelung zu schaffen.
II. Alternativen
Keine.
III. Verordnungsermächtigung
§ 91 Absatz 8 EnWG ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze und die Erhebung der Gebühren vom Gebührenschuldner zu regeln, soweit es die Bundesnetzagentur betrifft. Die vorliegende Verordnung betrifft allein die Gebührenerhebung durch die Bundesnetzagentur.
IV. Folgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bundeshaushalt entstehen keine unmittelbaren Kosten. Auch die Haushalte der Länder und Gemeinden werden nicht belastet.
2. Erfüllungsaufwand
a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Regelungsvorhaben verursacht keinen Erfüllungsaufwand bei Bürgerinnen und Bürgern.
b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Regelungsvorhaben versursacht keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Ausführungen zur Kostenbelastung sind unter 3. (Weitere Kosten) dargestellt.
c. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung (Vollzugsaufwand)
Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung kann nicht pauschal in Summe beziffert werden, da der Aufwand für den Vollzug der jeweiligen Amtshandlung vom jeweiligen Einzelfall abhängt. Durch die Einführung der Vielzahl neuer Gebührentatbestände und dem allein dadurch steigenden Aufwand für die Erhebung der Gebühren entsteht bei der Bundesnetzagentur Bedarf von zwei Planstellen (gehobener Dienst) mit einem jährlichen Personal- und Sachaufwand in Höhe von 217 000 Euro. Dieser ist für die Verwaltung jedoch kostenneutral. Denn die neuen Gebührentatbestände sichern Einnahmen für den Bundeshaushalt, da die angegebenen Gebühren dem in § 91 Absatz 3 EnWG niedergelegten Kostendeckungsprinzip entsprechen. Der Wert der wirtschaftlichen Bedeutung der Amtshandlung kann gemäß § 91 Absatz 3 Satz 2 EnWG mit berücksichtigt werden.
3. Weitere Kosten
Die Ergänzung neuer Gebührentatbestände führt zu einer Belastung der Energieversorgungsunternehmen mit zusätzlichen Kosten, die jedoch nicht näher quantifiziert werden können.
Soweit die Gebührentatbestände Festlegungsbefugnisse im Ermessen der Bundesnetzagentur vorsehen, kann vorab nicht abgeschätzt werden, in welchem Umfang von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird. Andere Gebührentatbestände, wie beispielsweise der Entzug von Anschlusskapazität nach § 17d Absatz 3 Satz 1 EnWG oder das Ergreifen einer Aufsichtsmaßnahme nach § 17d Absatz 9 EnWG, setzen eine zu beanstandende Handlung oder Untätigkeit des Betreibers von Offshore-Anlagen voraus. Insoweit ist keine Prognose möglich, in wie vielen Fällen derartige Sachverhalte auftreten werden.
Mittelständische Unternehmen sind nicht grundsätzlich von den Belastungen ausgenommen. Sie sind jedoch nicht aufgrund ihrer Unternehmensgröße gesondert belastet.
Weil die Kostenbelastung nicht quantifizierbar ist, kann auch nicht bewertet werden, in welchem Umfang durch die Einführung der neuen Gebührentatbestände Auswirkungen auf die Netzentgelte, die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, möglich sind. Es wird jedoch erwartet, dass allenfalls geringfügige Auswirkungen eintreten können.
Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1), die sich bei der Bundesnetzagentur registrieren lassen müssen, werden ebenfalls mit Kosten belastet. Zur Registrierung verpflichtet sind Unternehmen, die meldepflichtige Verträge gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 i.V.m. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 abschließen. Vorrangig sind das Energieversorgungsunternehmen, Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber, aber auch einige Verteilnetzbetreiber, Händler, Großverbraucher, Industriebetriebe mit mehr als 600 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr Verbrauchskapazität sowie Akteure auf den Finanzmärkten, die Finanzprodukte mit Bezug auf den Energiegroßhandel handeln. Schätzungsweise müssen sich insgesamt circa 2 000 bis 3 000 Marktteilnehmer einmalig registrieren lassen und werden dafür mit Kosten von jeweils 350 Euro belastet.
4. Bürokratiekosten
Die Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung versursacht keine zusätzlichen Bürokratiekosten.
5. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern. V. Befristung; Evaluation
Die Einführung der allgemein gültigen Regelung zur Anwendbarkeit der EnWGKostV in der jeweiligen Fassung (vgl. auch die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1) bietet sich vom Regelungsinhalt nicht für eine Befristung an. Mit dieser Klarstellung soll vielmehr vermieden werden, dass für jede (weitere) Änderung der EnWGKostV eine gesonderte Übergangsvorschrift eingefügt werden muss.
Eine generelle Befristung der eingeführten Gebührenregelungen ist nicht sachgerecht, weil es sich bei den zugrunde liegenden Amtshandlungen um unbefristete Aufgaben der Bundesnetzagentur handelt. Die Gebührentatbestände sind bei Bedarf anzupassen, wenn die ihnen zu Grunde liegende Rechtsgrundlage für die Amtshandlung im EnWG oder darauf beruhender Rechtsverordnungen geändert wird.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Primär- und Sekundärrecht der Europäischen Union sowie völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Vereinbarkeit mit höherrangigem nationalen Recht
Die Verordnung enthält in der ergänzten Übergangsregelung eine klarstellende Präzisierung zum zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung. Sie hat auch bezüglich der in die Verordnung neu eingeführten Gebührentatbestände lediglich deklaratorischen Charakter.
Die Einführung neuer Gebührentatbestände in die EnWGKostV erfolgt um die in § 91 Absatz 1 Satz 1 EnWG als gebührenpflichtig aufgeführten Amtshandlungen mit Gebührensätzen auszufüllen. Es ist in § 91 Absatz 8 Satz 1 EnWG ausdrücklich vorgesehen, dass die Gebührensätze und die Erhebung der Gebühren durch Rechtsverordnung geregelt werden kann. Der Verordnungsgeber macht mit der Ergänzung der Anlage von dieser Befugnis Gebrauch und handelt damit innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nummer 1:
Der bisherige Wortlaut von § 3 wird in § 3 Absatz 1 überführt.
Im neuen Absatz 2 wird eindeutig und allgemeingültig klargestellt, dass die jeweils geltende Fassung der Verordnung anwendbar ist, sofern für die in der Verordnung genannten Amtshandlungen noch keine Gebühren oder Auslagen erhoben wurden.
Der Verordnungsgeber wollte von Beginn an, dass auf Grundlage der jeweils aktuellen Fassung der Verordnung Gebühren und Auslagen festgesetzt werden können, soweit das noch nicht geschehen ist. Mit der Einführung von § 3 Satz 2 (jetzt: § 3 Absatz 1 Satz 2) im Dezember 2014 hat der Verordnungsgeber dahin gehend eine Präzisierung zum zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung vorgenommen. Der Wille des Verordnungsgebers zum zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung lässt sich auch aus der Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung aus dem Jahr 2011 ableiten. Damals wurde explizit eine Übergangsvorschrift in § 3 aufgenommen für Festlegungen nach der Gasnetzzugangsverordnung in der Fassung vom 25. Juli 2005. Nur für diese Fälle sollte die EnWGKostV in der bis zum Inkrafttreten der Änderung geltenden Fassung gelten. Im Gegenschluss war daraus zu schließen, dass für alle anderen Amtshandlungen die EnWGKostV in der aktuellen Fassung gilt.
Es ist nicht sinnvoll, mit jeder Änderung der EnWGKostV eine gesonderte, klarstellende Regel zum zeitlichen Anwendungsbereich einzuführen. Darunter würde die Verständlichkeit der Verordnung leiden und es bestünde die Gefahr, dass Rechtsunsicherheit entsteht. Mit Absatz 2 wird allgemeingültig eine Klarstellung zum Anwendungsbereich der Verordnung getroffen. Nur dann, wenn bei zukünftigen Änderungen der Verordnung nicht die aktuelle Fassung gelten soll, wird eine gesonderte Übergangsvorschrift erforderlich.
Zu Artikel 1 Nummer 2:
In die Anlage (Gebührenverzeichnis) werden neue Gebührentatbestände eingefügt.
Zu Buchstabe b:
Der bisher in Nummer 10 der Anlage EnWGKostV enthaltene Gebührentatbestand soll die Kostenerhebung für die Genehmigung als geschlossenes Verteilernetz ermöglichen. Der Regelungsgehalt wurde jedoch von § 110 Absatz 4 EnWG in § 110 Abssatz 2 EnWG überführt, so dass der Gebührentatbestand Nummer 10 unter Beibehaltung des Gebührenrahmens entsprechend umgeändert werden muss. Der Gebührentatbestand Nummer 10.1 ist somit nur eine redaktionelle Anpassung. In Nummer 10.2 wird ein neuer Gebührentatbestand ergänzt; er hat in § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EnWG seine Rechtsgrundlage, die jetzt mit dem Gebührentatbestand ausgefüllt wird.
Zu den Buchstaben a und c:
Hierdurch wird die Anlage um Gebührentatbestände ergänzt, die bereits in § 91 EnWG eine Rechtsgrundlage haben. Mit der Ergänzung der Gebührentatbestände in der EnWGKostV kann die Bundesnetzagentur für die genannten Amtshandlungen Gebühren und Auslagen erheben. Die Gebührenrahmen richten sich nach dem Kostendeckungsprinzip und bilden den Verwaltungsaufwand ab, der bei der Bundesnetzagentur mit der Vornahme der entsprechenden Sach- und Gebührenentscheidung verbunden ist. Der Wert der wirtschaftlichen Bedeutung der Amtshandlung kann gemäß § 91 Absatz 3 Satz 2 EnWG mit berücksichtigt werden.
Bei der Bemessung der festen Gebührensätze wurden die aktuellen Personalkostensätze der Bundesnetzagentur berücksichtigt.
Bei der Festlegung der Rahmensätze für Gebühren wurde unter anderem berücksichtigt, dass sich der Arbeitsaufwand der Bundesnetzagentur in den Sachverhalten nicht pauschalieren lässt, da die Umstände des jeweiligen Einzelfalles über den Arbeitsaufwand der Bundesnetzagentur entscheiden. Das führt teilweise zu weiten Gebührenrahmen, um so die im jeweiligen Fall tatsächlich anfallenden Aufwendungen sachgerecht abbilden zu können.
Zu Artikel 2:
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3315:
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
Zusammenfassung
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.
Bürger | |
Erfüllungsaufwand | Keine Auswirkungen |
Wirtschaft | |
Erfüllungsaufwand | Keine Auswirkungen |
Verwaltung Bund | |
Erfüllungsaufwand | 217.000 Euro |
Weitere Kosten | Im Wesentlichen einmalige Kosten durch Registrierung bei der Bundesnetzagentur für Unternehmen, die meldepflichtige Verträge gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 abschließen. Für die Registrierung wird eine Gebührenhöhe von 350 Euro festgelegt. Die Anzahl der Markteilnehmer, die sich registrieren lassen müssen, schätzt das Ressort auf 2.000 - 3.000. |
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. |
Weitere Kosten
Im Wesentlichen einmalige Kosten durch Registrierung bei der Bundesnetzagentur für Unternehmen, die meldepflichtige Verträge gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 i.V.m. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 abschließen. Für die Registrierung wird eine Gebührenhöhe von 350 Euro festgelegt. Die Anzahl der Markteilnehmer, die sich registrieren lassen müssen, schätzt das Ressort auf 2.000 - 3.000.
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Im Einzelnen
Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung werden für gebührenpflichtige Leistungen Gebührentatbestände ergänzt, für die das Energiewirtschaftsgesetz eine Rechtsgrundlage enthält, die aber noch nicht in der Energiewirtschaftskostenverordnung enthalten sind. Das Regelungsvorhaben betrifft ausschließlich die Gebührenerhebung durch die Bundesnetzagentur.
Die Festlegung neuer Gebührentatbestände hat Auswirkungen auf die Kostenbelastung von Unternehmen durch Gebühren. Das Ressort hat die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Weiteren Kosten der Wirtschaft dargestellt.
Mehrbelastungen durch Gebühren entstehen im Wesentlichen durch die Umsetzung von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts. Danach müssen sich Marktteilnehmer, die meldepflichtige Verträge gemäß Artikel 8 der EU-Verordnung abschließen, bei der Bundesnetzagentur registrieren lassen. Dies betrifft insbesondere Energieversorgungsunternehmen, Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber, aber auch einige Verteilnetzbetreiber, Händler, Großverbraucher, Industriebetreiber mit mehr als 600 GWh/Jahr Verbrauchskapazität sowie Akteure auf den Finanzmärkten, die Finanzprodukte mit Bezug auf den Energiegroßhandel handeln.
Für die Registrierung der Marktteilnehmer sieht die vorliegende Verordnung eine Gebührenhöhe von 350 Euro vor. Das Ressort schätzt die Anzahl der Marktteilnehmer, die sich einmalig registrieren lassen müssen, auf 2.000 bis 3.000. Damit entstehen Weitere Kosten in einer Größenordnung von 875.000 Euro.
Für die Verwaltung (Bundesnetzagentur) entsteht durch die Einführung der Vielzahl neuer Gebührentatbestände ein Personalbedarf von zwei Planstellen (A 11) mit einem Erfüllungsaufwand von 217.000 Euro.
Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter