Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 307330 - vom 23. April 2007. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 29. März 2007 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 22. November 1990 zur künftigen Finanzierung der Europäischen Gemeinschaft1 und vom 21. April 1994 zu einem neuen Eigenmittelsystem für die Europäische Union2,
- - unter Hinweis auf den Beschluss 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften3,
- - unter Hinweis auf das Dokument vom 7. Oktober 1998 mit dem Titel "Finanzierung der Europäischen Union -Bericht der Kommission über das Funktionieren des Eigenmittelsystems" (KOM (1998)0560),
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 1999 zum Veränderungs- und Reformbedarf des Eigenmittelsystems der Europäischen Union4,
- - unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 17. November 1999 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen Union5,
- - unter Hinweis auf den Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften6,
- - unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über das Funktionieren des Eigenmittelsystems (KOM (2004) 0505) und den Vorschlag der Kommission für einen neuen Beschluss des Rates zu den Eigenmitteln, verbunden mit einem am 14. Juli 2004 vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Durchführungsmaßnahmen für die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte gemäß den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses des Rates vom (...) über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (KOM (2004) 0501),
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2005 zu den politischen Herausforderungen und Haushaltsmitteln der erweiterten Union 2007-20137
- - unter Hinweis auf die am 30. Juni 2005 vorgelegte Studie für das Europäische Parlament über Eigenmittel: Entwicklung des Systems in einer EU der 258,
- - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 15. und 16. Dezember 2005 in Brüssel,
- - unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft und auf das Arbeitsdokument der Kommission: Berechnung, Finanzierung, Zahlung und Einstellung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs ("VK-Korrektur") in den Haushaltsplan gemäß den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses (...) des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (KOM (2006) 0099),
- - unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 4. Juli 2006 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft9,
- - unter Hinweis auf die im Januar 2007 vorgelegte Studie für das Europäische Parlament über die Eigenmittel der Europäischen Union - Vorläufige Prüfung des Umfangs für Steuern der Mitgliedstaaten zur Unterstützung eines unionsweiten Steuersystems10,
- - unter Hinweis auf die Sitzungen des Haushaltsausschusses mit den Vorsitzenden der Haushaltsausschüsse der nationalen Parlamente am 16. Juni 2005 und am 21. Juni 2006,
- - in Kenntnis der Antworten zu dem vom Haushaltsausschuss am 30. November 2005 an alle Haushaltsausschüsse der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten versandten Fragebogen zu den Eigenmitteln,
- - in Kenntnis der formellen und informellen Aussprachen zwischen seinem Berichterstatter zu den Eigenmitteln und den einschlägigen parlamentarischen Ausschüssen oder deren Vertretern, die auf Einladung der nationalen Parlamente, die an einer entsprechenden Diskussion interessiert waren, in den Jahren 2006 und 2007 stattgefunden haben,
- - in Kenntnis der Ergebnisse, die in den im Rahmen der gemeinsamen parlamentarischen Tagungen vom 8. bis 9. Mai 2006 und vom 4. bis 5. Dezember 2006 eingesetzten Arbeitsgruppen über die künftige Finanzierung der Europäischen Union erzielt wurden,
- - unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung11, vor allem deren Ziffer 8, und der Erklärung Nr. 3 zur Überprüfung des Finanzrahmens im Anhang zu dieser Vereinbarung,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für konstitutionelle Fragen, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0066/2007),
A. in der Erwägung, dass die am 23. Juli 1952 gegründete erste Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), durch ein eigenes Eigenmittelsystem finanziert wurde, das auf einer Abgabe beruhte, die auf jeder produzierten Tonne Stahl erhoben wurde und von den Kohle- und Stahlunternehmen unmittelbar an den EGKS-Haushalt zu zahlen war,
B. in der Erwägung, dass nach Maßgabe der Römischen Verträge vom 25. März 1957 die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft nur für einen Übergangszeitraum durch nationale Beiträge finanziert werden sollte, dem ein Übergang zu einem System der Eigenmittel folgen sollte,
C. in der Erwägung, dass dieser Übergang schließlich am 21. und 22. April 1970 stattfand, als der Europäische Rat in Luxemburg sich auf einen Beschluss verständigte, mit dem die nationalen Beiträge eingestellt wurden und ein neues Finanzierungssystem eingeführt wurde, das auf zwei Eigenmitteln beruhte, Agrarabschöpfungen und Zölle, ergänzt um eine dritte Einnahme auf der Grundlage der Mehrwertsteuer,
D. in der Erwägung, dass alle Bemühungen des Parlaments12 zur Verwendung der derzeitigen Mehrwertsteuereinnahmen zur Festlegung der Beurteilungsgrundlage, die für die Mehrwertsteuereinnahmen gelten soll (Steuererklärungsmethode), statt der harmonisierten Grundlage, die durch die Anwendung eines gewichteten Durchschnittssatzes auf die gesamten Nettoeinnahmen (Einnahmenmethode) berechnet wird, vergeblich gewesen sind, mit dem Ergebnis, dass die Mehrwertsteuereinnahmen von echten Eigenmitteln mit starkem direktem Bezug zu den europäischen Bürgern zu einem rein statistischen Instrument für die Berechnung des Beitrags eines Mitgliedstaates geworden sind,
E. in der Erwägung, dass die Staats- und Regierungschefs am 25. und 26. Juni 1984 mit der "Vereinbarung von Fontainebleau" eindeutig festgestellt hatten, dass die Ausgabenpolitik letztlich das wesentliche Mittel zur Lösung des Problems der Haushaltsungleichgewichte ist; in der Erwägung, dass gleichzeitig jedoch der Europäische Rat den so genannten "britischen Rabatt" eingeführt hat, einen Korrekturmechanismus für das Vereinigte Königreich, dem zufolge ab 1985 das Vereinigte Königreich 66 % des Unterschieds zwischen seinem Anteil an Mehrwertsteuerzahlungen und seinem für das betreffende Jahr zugewiesenen Ausgabenanteil erhalten sollte, wobei die Kosten für diesen Rabatt von allen Mitgliedstaaten zu finanzieren sind und die Obergrenze am Beitrag Deutschlands festgelegt wird, und wodurch das Vereinigte Königreich in den Genuss eines Rabatts seiner jährlichen Beiträge zum EU-Haushalt gelangte, der sich zwischen 2001 und 2004 auf jährlich durchschnittlich 5,3 Milliarden EUR belief,
F. in der Erwägung, dass die Staats- und Regierungschefs auf demselben Gipfel ebenfalls vereinbarten, dass grundsätzlich und zu gegebener Zeit jeder Mitgliedstaat, der eine Haushaltsbelastung zu tragen hat, die im Verhältnis zu seinem relativen Wohlstand als übermäßig betrachtet wird, für die gleiche Art von Rabatt in Frage kommen kann,
G. in der Erwägung, dass der Europäische Rat vom 11. bis 13. Februar 1988 in Brüssel eine Obergrenze für den Gemeinschaftshaushalt in Höhe von 1,2 % des Bruttosozialprodukts (BSP) für Zahlungen und von 1,3 % für Mittelbindungen festlegte und bestätigte, dass die Mitgliedstaaten 10 % der Einnahmen aus den herkömmlichen Eigenmitteln zur Deckung ihrer Erhebungskosten einbehalten können,
H. in der Erwägung, dass die Eigenmittelobergrenze auf 1,24 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) der Europäischen Union für Zahlungsermächtigungen und auf 1,31 % für Verpflichtungsermächtigungen für den Zeitraum 1993-1999 für eine Europäische Union von 15 Mitgliedstaaten angehoben worden war und seit dieser Zeit trotz der Erweiterungen unverändert geblieben ist,
I. in der Erwägung, dass der Europäische Rat von Brüssel im Jahre 1988 als überaus wichtige Maßnahme eine vierte "zusätzliche" Art von Eigenmitteln auf der Grundlage des BSP einführte, die dann wirksam werden sollte, wenn der über die Mehrwertsteuer und die herkömmlichen Eigenmitteln eingenommene Betrag zur Deckung der finanziellen Verpflichtungen der Gemeinschaft nicht ausreichen würde,
J. in der Erwägung, dass diese Eigenmittel im Laufe der Zeit zu den wichtigsten Eigenmitteln des Unionshaushalts geworden sind und für das Haushaltsjahr 2007 schätzungsweise 70 % aller Einnahmen darstellen, wogegen die Mehrwertsteuereinnahmen etwa 15 % ausmachen, so dass der Anteil der herkömmlichen Eigenmittel (Zölle und Agrarabschöpfungen zusammen) auf lediglich 15 % der Einnahmen zurückgegangen ist,
K. in der Erwägung, dass der derzeit geltende Eigenmittelbeschluss vom 29. September 2000 am 1. März 2002 in Kraft getreten ist und sich im Wesentlichen durch folgende Merkmale auszeichnet: eine Eigenmittelobergrenze von 1,24 % des BNE der Europäischen Union (bzw. 1,27 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP)) für die Zahlungsermächtigungen und von 1,31 % des BNE (bzw. 1,335 % des BIP) für die Verpflichtungsermächtigungen, ein Freibetrag in Höhe von 25 % für die Mitgliedstaaten für deren Erhebungskosten in Bezug auf die herkömmlichen Eigenmittel, ein maximaler Abrufsatz für die Mehrwertsteuer-Eigenmittel in Höhe von 0,50 %, eine Begrenzung der Mehrwertsteuer-Eigenmittel-Bemessungsgrundlage der Mitgliedstaaten auf 50 % ihres BSP (Kappung der Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage) und ein Rabatt für einen Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung für mehrere andere Mitgliedstaaten in Bezug auf die Finanzierung dieses Rabatts,
L. in der Erwägung, dass der von der Kommission im Jahre 2006 zuletzt vorgelegte Vorschlag auf eine Umsetzung der Beschlüsse des Europäischen Rats von Brüssel vom 15. und 16. Dezember 2005 im Bereich der Eigenmittel abzielt, die im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet sind, dass sogar noch zusätzliche Sonderregelungen für einzelne Nettozahler-Mitgliedstaaten hinzukommen, etwa verminderte Abrufsätze für die Mehrwertsteuer-Eigenmittel oder erhebliche Senkungen der jährlichen BNE-Beträge als Ergänzung zu den bereits bestehenden Ausnahmen, wodurch die Komplexität und Unverständlichkeit des Systems weiter verschärft werden und das kurzfristige Konzept der Haushaltsungleichgewichte weiter genährt wird,
M. in der Erwägung, dass der Europäische Rat ebenfalls seinen Beschluss aus dem Jahre 2000 zur Anhebung des Freibetrags der Mitgliedstaaten für die Kosten der Erhebung der Eigenmittel von 10 % auf 25 % erneuert hat, obwohl eindeutig feststeht, dass dieser Prozentsatz in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Erhebungskosten der Mitgliedstaaten steht, und dadurch Mitgliedstaaten begünstigt werden, die einen hohen Anteil an Zollabgaben erheben zum Nachteil derjenigen, die dies nicht tun, weshalb diese Erhebung eher als eine weitere Form des Rabatts betrachtet werden sollte,
N. in der Erwägung, dass der Kommissionsvorschlag für einen neuen Eigenmittelbeschluss zwischenzeitlich zwar vom Parlament angenommen wurde13, dennoch aber nach wie vor im Rat von Mitgliedstaaten blockiert wird, die zunächst für diesen Beschluss eintraten, sich nunmehr aber gegen seine Anwendung aussprechen,
O. in der Erwägung, dass es die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 für den Zeitraum 2008/2009 vorgesehene umfassende Überprüfung der Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union als eine nicht zu versäumende Gelegenheit betrachtet, um auf ein eigenes, aber gerechtes Eigenmittelsystem im Geiste der Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften zurückzukommen,
P. in der Erwägung, dass seit Anfang 2006 mit den an dieser Frage interessierten nationalen Parlamenten Konsultationen stattfanden, um alles zu unternehmen, um eine gemeinsame parlamentarische Grundlage für diesen bevorstehenden Überarbeitungsprozess zu schaffen,
Q. in der Erwägung, dass diese Konsultationen bislang lediglich aus einem einfachen Austausch persönlicher Standpunkte zwischen Abgeordneten bestanden haben, da die meisten nationalen politischen Parteien und Parlamente bislang noch keine Gelegenheit hatten, einen offiziellen Standpunkt zur Frage der Eigenmittel anzunehmen,
R. in der Erwägung, dass diese Treffen jedoch die Möglichkeit boten, unter den Teilnehmern mehrere Konsensbereiche zu identifizieren und ein überwiegend einheitliches Ziel im Hinblick auf die Suche nach einer möglichen Zusammenarbeit im Bereich der künftigen Finanzierung der Europäischen Union auszumachen,
S. in der Erwägung, dass zwischenzeitlich vom Präsidenten der portugiesischen Nationalversammlung ein Vorschlag zur Ausrichtung einer Konferenz der Vorsitzenden der Haushalts- und Finanzausschüsse der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments vorgelegt wurde, die sich mit den Eigenmitteln und dem Finanzrahmen der Europäischen Union befassen sollte und im zweiten Halbjahr 2007 während des portugiesischen Ratsvorsitzes stattfinden könnte,
Mängel des derzeitigen Finanzierungssystems
- 1. weist darauf hin, dass ein System, bei dem annähernd 70 % der Einnahmen der Europäischen Union nicht aus Eigenmitteln stammen, sondern unmittelbar von den nationalen Haushalten durch die BNE-Ressource und bei dem 15 % aus einer Ressource wie dem Mehrwertsteueranteil stammen, die aufgrund ihrer Bestimmung für alle möglichen Finanzierungen nicht als Eigenmittel der Europäischen Union betrachtet werden kann, von den Bestimmungen und dem Geist der Römischen Verträge abweicht; weist darauf hin, dass die bloße Existenz der Europäischen Union zu einer Zunahme des innergemeinschaftlichen Handels und zu einer Zunahme des "Wohlstands" in den Mitgliedstaaten geführt hat, weshalb die Europäische Union in jeder Hinsicht berechtigt ist, sich mit einem System echter Eigenmittel an Stelle eines durch nationale Beiträge finanzierten Systems auszustatten;
- 2. betont, dass es diese "Mitgliedsbeiträge" sind, die die kurzsichtige Nettozahler-Diskussion akzentuiert haben, die den Vorteilen der Europäischen Union in Bezug auf Frieden, Freiheit, Wohlstand und Sicherheit in keiner Weise gerecht wird, und zwar unabhängig von der Tatsache, dass das Konzept der so genannten Netto-Haushaltsgleichgewichte auch in technischer Hinsicht überaus brüchig ist und nicht mehr als bloße Annäherungen zulässt; betont, dass weder die Einnahmenseite ("Rotterdam-Effekt") noch die Ausgabenseite ("Luxemburg-Effekt") der Haushaltsgleichgewichte die Wirklichkeit in jeder Hinsicht widerspiegeln;
- 3. ist fest davon überzeugt, dass das derzeitige Eigenmittelsystem auf der Grundlage von Beiträgen der Mitgliedstaaten sowohl unfair für die Öffentlichkeit als auch antidemokratisch ist und nicht dazu beiträgt, die Verpflichtung zur europäischen Integration zu betonen; betont ferner, dass ein solches System dazu führt, dass der Beitrag zur Europäischen Union als zusätzliche Belastung der nationalen Haushalte betrachtet wird und somit aufgrund der anhaltenden Haushaltsdefizite die Europäische Union nicht mit den nötigen Mitteln für alle ihre Politikbereiche ausstatten wird; steht der vorgesehenen Möglichkeit für einzelne Länder, offiziell nur jene Politikbereiche zu finanzieren, an denen sie ein Interesse haben, überaus kritisch gegenüber; befürchtet, dass diese Entwicklung der Anfang einer Zerschlagung jener Werte sein könnte, die den Erfolg der Europäischen Union in den letzten 50 Jahren ausgemacht haben;
- 4. betont, dass das derzeitige System mit seinen vier unterschiedlichen Finanzierungsquellen und seinen mehreren unterschiedlichen Rabattmechanismen - entweder allgemeiner Art zugunsten eines Mitgliedstaates wie der britische Rabatt oder besondere Mechanismen wie Rabatte bei der Finanzierung anderer Rabatte - ein übermäßig komplexes System darstellt, dem es an Transparenz mangelt und das für die europäischen Bürger völlig unverständlich ist; betont, dass dieses System in keiner Weise dazu beiträgt, dem Erfordernis einer direkten Beziehung zwischen der Europäischen Union und ihren Bürgern gerecht zu werden;
- 5. betont, dass das Erfordernis der Einstimmigkeit bei Beschlüssen zu den "Eigenmitteln" und zu den "Finanzrahmen" jedes Verhandlungsergebnis in diesen Bereichen von der Gutwilligkeit und den finanziellen Möglichkeiten selbst der widerstrebendsten Mitgliedstaaten, gleichgültig ob arm oder reich, abhängig macht; findet es nicht überraschend, dass die entsprechenden Ergebnisse vielfach enttäuschend sind;
- 6. lastet die Unzulänglichkeiten der auf dem Europäischen Gipfel von Brüssel am 14. und 15. Dezember 2005 erzielten Einigung des Europäischen Rates zum neuen Finanzrahmen 2007-2013 diesem mangelhaften System an; vertritt die Auffassung, dass das vereinbarte Finanzpaket mit seinen zahlreichen Ausnahmen auf der Einnahmenseite und seinen Ausgleichsgeschenken an verschiedene Mitgliedstaaten auf der Ausgabenseite der deutlichste Beweis für das komplette Scheitern des derzeitigen Systems ist; betrachtet es als inakzeptabel, dass alle Mitgliedstaaten zu wichtigen Tätigkeiten der Gemeinschaft wie etwa Galileo oder die Transeuropäischen Netzwerke eine Einigung erzielt und sich ehrgeizige Ziele wie etwa die Zielsetzungen von Göteborg und Lissabon oder die Millenniums-Entwicklungsziele gesetzt haben, nunmehr aber niemand mehr bereit zu sein scheint, diese Projekte zu finanzieren;
- 7. bedauert den Umstand, dass der Europäische Rat von Brüssel 2005 nicht zur Schaffung eines einfacheren und transparenteren Systems geführt hat, sondern vielmehr zu dessen weiterer Verkomplizierung und Verschleierung, weil er beschlossen hat, den Korrekturmechanismus zugunsten des Vereinigten Königreiches, den so genannten britischen Rabatt, grundsätzlich unangetastet zu lassen, und weitere Ausnahmen und Korrekturen zugunsten anderer Mitgliedstaaten hinzugefügt hat;
- 8. betont, dass wenn der Beschluss von Edinburgh aus dem Jahre 1992 in Bezug auf eine Eigenmittelobergrenze von 1,24 % des BNE vollständig ausgenutzt worden wäre, der Gemeinschaftshaushalt in den vergangenen 13 Jahren einen Zuwachs von jährlich 0,2 % des BNE zu verzeichnen gehabt hätte, was einer Zunahme der Haushaltsmittel von annähernd 240 Milliarden EUR entsprochen hätte; vertritt die Ansicht, dass diese Mittel, die von den Mitgliedstaaten gemäß einem Vorschlag des britischen Ratsvorsitzes einstimmig angenommen worden waren, erforderlich sind, um die Europäische Union in die Lage zu versetzen, gemäß ihren ausgeweiteten Herausforderungen und Befugnissen insbesondere hinsichtlich ihrer Rolle in der Welt und im Bereich der Umsetzung der Zielsetzungen von Lissabon (Innovation, Bildung, Forschung, Infrastrukturen und Beschäftigung), gemäß den in den Verträgen von Maastricht, Amsterdam und Nizza sowie im Entwurf eines Verfassungsvertrags vereinbarten Zielsetzungen sowie für eine Europäische Union von 27 Mitgliedstaaten zu handeln;
- 9. betont, dass der Europäische Haushalt seit 1995 real lediglich um 8,2 % gewachsen und sein Anteil am BNE geringer geworden ist, während gleichzeitig die nationalen Haushalte durchschnittlich um 23 % und damit um fast das Dreifache gestiegen sind;
Erste Phase der Reform: ein verbessertes System der nationalen Beiträge
- 10. weist darauf hin, dass jede Reform des Eigenmittelsystems ein heikles und schwieriges Unterfangen sein wird, das unter Einbeziehung der Parlamente der Mitgliedstaaten angegangen werden muss; fordert deshalb einen progressiven Ansatz, der in zwei Etappen eingeleitet werden könnte, der aber Teil eines einzigen Beschlusses sein sollte, da das schwerfällige Gemeinschaftsverfahren es unmöglich machen würde, dass innerhalb einer relativ kurzen Zeitspanne zwei Beschlüsse gefasst werden könnten; stellt fest, dass die erste vorläufige Übergangsphase zu einer Verbesserung des derzeitigen Systems der nationalen Beiträge führen würde, wofür folgende politischen Grundsätze Anwendung finden sollten:
- - Gleichheit zwischen den Mitgliedstaaten
- - einfache Darstellung sowohl für gewählte Volksvertreter als auch für Bürger
- - Solidarität und gleiche Würde unter den Mitgliedstaaten
- - Herstellung einer politischen Verknüpfung zwischen einer Reform der Einnahmen und einer Überprüfung der Ausgaben, wie in der Interinstitutionellen Vereinbarung zu Recht bereits vorgesehen;
Gleichheit zwischen den Mitgliedstaaten
- 11. definiert "Gleichheit zwischen den Mitgliedstaaten" durch die Abwesenheit jeglicher haushaltsrechtlicher Bevorzugung eines Mitgliedstaates; anerkennt, dass es für manche Mitgliedstaaten schwierig sein mag, sich damit abzufinden, die lange Geschichte von Sondervereinbarungen auf der Einnahmenseite und eine bestimmte Verteilung der Ausgaben, die eine Rechtfertigung dafür sein kann, dass eine Reform schrittweise eingeführt werden könnte (Auslaufenlassen des alten Systems), aufzugeben; weigert sich jedoch, die lange Geschichte der Haushaltsprivilegien als Argument für die Beibehaltung eines Systems zu akzeptieren, das nach Einführung der notwendigen Reformen nicht länger zu rechtfertigen sein wird;
Einfache Darstellung
- 12. betont die Bedeutung eines verbesserten Systems, das auf möglichst einfache Weise dargestellt wird, damit es für den europäischen Bürger verständlich und transparent erscheint; bedauert die Vorlage von Beschlüssen, die das Leben aller europäischen Bürger betreffen und die in jeder Hinsicht unverständlich sind, wie etwa die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel im Jahr 2005 zu den Finanzen der Europäischen Union;
Solidarität und gleiche Würde unter den Mitgliedstaaten
- 13. fordert ein System zur Bewahrung der Grundsätze der Solidarität und der gleichen Würde unter den Mitgliedstaaten; vertritt die Auffassung, dass diese Grundsätze durch das derzeitige Eigenmittelsystem unterminiert werden, bei dem einige in den Genuss von Kompensationszahlungen gelangen, während andere nur durch Verhandlungen auf Tagungen des Europäischen Rates eine Kompensation erhalten können; erinnert daran, dass von den 46 Artikeln in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel im Jahr 2005, die die Ausgaben in der neuen Rubrik 1b - Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung regeln, ganze 20 Artikel "Zusatzbestimmungen" sind, mit denen verschiedenen Mitgliedstaaten oder Regionen regelrechte "Weihnachtsgeschenke" dargebracht werden14;
Politische Verknüpfung zwischen einer Reform der Einnahmen und einer Überprüfung der Ausgaben
- 14. bekundet seine Überzeugung, dass die politische Verknüpfung zwischen einer Reform der Einnahmen und einer Überprüfung der Ausgaben unverzichtbar und in jeder Hinsicht vernünftig erscheint, vor allem solange die Logik einer Finanzierung der Gemeinschaftspolitik durch Einnahmen aus den nationalen Haushalten Leitgrundsatz der Europäischen Union bleibt;
Vorläufiger Übergangscharakter des Systems
- 15. betont, dass jede Verbesserung des derzeitigen Systems als ein erster Schritt eines zweigeteilten Ansatzes und somit als vorläufig und übergangsweise betrachtet werden muss, da die eingehenden Schwächen des Systems der Beiträge der Mitgliedstaaten es politisch unhaltbar erscheinen lassen;
Empfehlungen für ein verbessertes System der nationalen Beiträge
- 16. teilt jedoch die Auffassung des Europäischen Rechnungshofes15, dass eine gründliche Reform des Eigenmittelsystems der Gemeinschaften sehr schwer zu bewerkstelligen ist, wenn die diesbezüglichen Diskussionen direkt mit Verhandlungen über finanzielle Obergrenzen und Ausgabenbeträge für die einzelnen Politikbereiche der Gemeinschaft im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens kombiniert werden, wie dies in der Vergangenheit bei Diskussionen des Europäischen Rates wiederholt der Fall gewesen ist;
Die Schreyer-Vorschläge
- 17. erinnert daran, dass Vorschläge zur Verbesserung des derzeitigen Finanzierungssystems durchaus bereits vorgelegt wurden, beispielsweise im Juli 2004 durch Kommissionsmitglied Michaele Schreyer16, denen zufolge
- - jeder Mitgliedstaat unabhängig von seinem Wohlstand Anspruch auf einen Rabatt hat, der ausgelöst wird, wenn die Beiträge dieses Mitgliedstaates zum Haushalt der Europäischen Union eine Schwelle von 0,35 % des BNE erreichen,
- - die Erstattung in Form eines Erstattungssatzes in Höhe von 66 % des Nettobeitrags des Mitgliedstaates erfolgen würde und
- - der Höchsterstattungssatz für alle Rabatte auf höchstens 7,5 Milliarden EUR jährlich begrenzt wird;
- 18. anerkennt, dass manche Aspekte der Schreyer-Vorschläge insofern in die richtige Richtung gingen, als mit ihnen das System etwas transparenter geworden wäre, etwa durch die Abschaffung des Grundsatzes des "Rabattes auf den Rabatt", oder auch dadurch, dass mit ihnen Kompensationen und Korrekturmechanismen begrenzt worden wären, wobei der wichtigste positive Punkt darin bestand, dass dieses System lediglich als Übergangssystem bis 2014 konzipiert war;
- 19. bekundet jedoch seine Überzeugung, dass eine Verallgemeinerung des Rabatts, selbst wenn er an eine Obergrenze für die Nettohaushaltsbilanzen gekoppelt wäre, einen doppelten Fehler darstellen würde, da hiermit nur der gemeinschaftsfeindliche Charakter des Systems gestärkt und der kurzsichtige Ansatz einer quantifizierbaren "gerechten Gegenleistung" weiter zementiert würde; betont, dass die einzig mögliche Lösung darin besteht, parallel zu einer Reform des Ausgabensystems das Nettoausgleichssystem ein für allemal abzuschaffen; weist darauf hin, dass die Eigenart der europäischen Ausgaben gerade in ihrem Mehrwert auf der Grundlage des Grundsatzes der finanziellen Solidarität besteht;
Struktur- und Kohäsionsausgaben
- 20. lehnt die in anderen Reformvorschlägen enthaltene Idee eines Ausschlusses der Struktur- und Kohäsionsausgaben aus allen Berechnungen zum Zwecke der Erstellung der Beiträge oder Rabatte der Mitgliedstaaten zu diesen Beiträgen kategorisch ab, da ein solcher Schritt eine Differenzierung zwischen "wertvollen" und "verdächtigen" Ausgaben einführen würde, wodurch einer Europäischen Union "à la carte", in der Politikansätze letzten Endes nur von jenen Mitgliedstaaten finanziert würden, die ein Interesse daran haben, Tür und Tor geöffnet würden;
Schlussfolgerung
- 21. nimmt den im April 2004 von Finnland eingebrachten Vorschlag zur Ersetzung des derzeitigen Finanzierungssystems der Europäischen Union durch ein BNE-gestütztes System unter Beibehaltung der traditionellen Eigenmittel zur Kenntnis, wobei BNE-Anteile als Grundlage für die Beiträge der Mitgliedstaaten zu den Eigenmitteln der Europäischen Union herangezogen werden, verbunden mit einer Abschaffung der Mehrwertsteuer-Eigenmittel in ihrer jetzigen Form, da sie auch eine mathematische Grundlage für die Berechnung der nationalen Beiträge darstellen, und einer allmählichen Abschaffung des britischen Rabatts bis zum Jahre 2013;
- 22. betont, dass dieses System den Vorteil hätte, dass es einfach und transparent wäre und einen möglichen Schritt auf dem Weg zur Einführung eines echten Eigenmittelsystems der Europäischen Union darstellen würde, und dass alle Mitgliedstaaten, die derzeit zum britischen Rabatt beitragen, davon profitieren würden und auch das Vereinigte Königreich selbst durch die Abschaffung der Mehrwertsteuer-Eigenmittel in ihrer jetzigen Form davon profitieren würde; betont ferner, dass dies einer langfristigen Einbindung einer abgeänderten Mehrwertsteuer in die Finanzierung der Europäischen Union keinen Abbruch tut;
- 23. anerkennt, dass die BNE-Ressource für die Bürgerinnen und Bürger weniger sichtbar ist, dass sie aber in Bezug auf eine Anpassung der Beiträge an den allgemeinen Wohlstandsgrad der Mitgliedstaaten gerecht und ein Ausdruck der Solidarität zwischen ihnen ist;
- 24. ist sich der Tatsache bewusst, dass eine Einigung auf ein neues Finanzierungssystem gemäß den Linien des finnischen Vorschlags politisch nur im Rahmen eines globalen Verhandlungsprozesses annehmbar erscheint, in den auch die Ausgaben einbezogen werden; fordert die Kommission auf, bei der Vorlage neuer Vorschläge zu den Einnahmen der Europäischen Union im Anschluss an den Überprüfungsprozess gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 das oben beschriebene BNE-gestütze System zu berücksichtigen;
- 25. betont, dass eine Verknüpfung zwischen Einnahmen und Ausgaben erforderlich ist, um den Übergang zu einem neuen System zu bewerkstelligen; weist jeglichen Versuch der Renationalisierung der Gemeinsamen Agrarpolitik zurück;
- 26. empfiehlt, dass die erste Phase der Reform unmittelbar nach der Ratifizierung der erforderlichen Vereinbarung beginnen könnte; betont, dass damit das System der nationalen Beiträge als solches erhalten bliebe, dass es aber einfacher und transparenter würde und in jeder Hinsicht dem relativen Wohlstand der einzelnen Mitgliedstaaten angepasst wäre; weist jedoch nachdrücklich auf den Übergangscharakter einer solchen Phase hin, deren einziges Ziel darin bestehen würde, die Voraussetzungen zur Einführung eines echten neuen Eigenmittelsystems zu schaffen;
Zweite Phase der Reform: ein neues Eigenmittelsystem
- 27. bekräftigt seine zuvor vertretenen Standpunkte, denen zufolge das Ziel der Reform der Gemeinschaftseinnahmen die Schaffung von echten Eigenmitteln für die Europäische Union sein muss, mit der die bestehenden Mechanismen ersetzt werden; erinnert daran, dass diese Zielsetzung und die zu ihrer Verwirklichung vorgelegten Vorschläge in keiner Weise revolutionär sind, sondern lediglich versuchen, den Buchstaben und den Geist der Gründungsverträge wiederzubeleben;
- 28. betrachtet die folgenden Grundsätze, die aus den verschiedenen Kontakten mit den nationalen Parlamenten hervorgegangen sind, als Ecksteine eines jeden künftigen Eigenmittelsystems:
- - umfassende Wahrung des Grundsatzes der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten
- - steuerliche Neutralität
- - keine Änderungen am Umfang des EU-Haushalts
- - schrittweise Einführung des neuen Systems
- - Herstellung einer eindeutigen politischen Verknüpfung zwischen einer Reform der Einnahmen und einer Reform der Ausgaben;
Umfassende Wahrung der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten
- 29. betont, dass die Steuerhoheit wie in den Verträgen und im Verfassungsentwurf vorgesehen auch weiterhin bei den Mitgliedstaaten verbleiben muss, die jedoch die Europäische Union für einen begrenzten Zeitraum ermächtigen könnten, einen bestimmten Anteil einer Steuer unmittelbar für sich selbst zu verbuchen, wie dies in den meisten Mitgliedstaaten in Bezug auf regionale oder lokale Behörden der Fall ist, wobei eine derartige Ermächtigung jederzeit widerrufbar wäre;
Steuerliche Neutralität
- 30. bekundet seine Überzeugung, dass bei ansonsten gleichbleibenden Gegebenheiten das neue System weder zu einem Anstieg der öffentlichen Gesamtausgaben noch zu einer Erhöhung der Steuerbelastung für die Bürger führen darf; gelangt zu der Schlussfolgerung, dass im Falle einer direkten vollständigen oder teilweisen Zuweisung einer für alle Bürger sichtbaren Steuer an die Europäische Union im Rahmen eines neuen Systems eine entsprechende Reduzierung an anderer Stelle vorgenommen werden müsste; regt an, dass die nationalen Rechnungshöfe und der Europäische Rechnungshof aufgefordert werden sollten, die Einhaltung dieses Grundsatzes zu überprüfen und zu gewährleisten;
- 31. vertritt die Auffassung, dass beim Aufbau eines neuen Eigenmittelsystems die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Koordinierung ihrer Politiken im Steuerbereich berücksichtigt werden müssen; Keine Änderungen am Umfang des EU-Haushalts, jedoch Gewährleistung ausreichender EU-Haushaltseinnahmen zur Bewältigung der politischen Prioritäten der Europäischen Union
- 32. hält es derzeit nicht für notwendig, die Haushaltsobergrenze in Höhe von 1,24 % des BNE, die bereits genügend Handlungsspielraum belässt, zu ändern; erinnert daran, dass kein Haushalt bislang an diese Obergrenze herangereicht hat, die von den Mitgliedstaaten selbst unter britischem Ratsvorsitz im Jahre 1992 vereinbart worden war, und dass die Zahlungsermächtigungen ihren Höchststand 1993 mit 1,18 % des BSP erreicht hatten; betont, dass der Finanzrahmen zwar einen Prozentsatz von 1,045 % des BNE für die Jahre 2007-2013 vorsieht, dass aber der erste Haushalt dieses Zeitraums auf dem niedrigen Stand von 0,99 % des BNE verabschiedet wurde;
Schrittweise Einführung des neuen Systems
- 33. fordert eine schrittweise Einführung des neuen Systems ab 2014; befürwortet die Möglichkeit eines Übergangszeitraums, um ein problemloses Auslaufen des alten Finanzierungssystems mit all seinen historischen Sondervereinbarungen zu gewährleisten;
Herstellung einer eindeutigen politischen Verknüpfung zwischen einer Reform der Einnahmen und einer Reform der Ausgaben
- 34. betont, dass eine Strukturreform der EU-Einnahmen und eine Strukturreform der EU-Ausgaben Hand in Hand gehen müssen, wie dies in der Erklärung Nr. 3 im Anhang zur neuen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgesehen ist;
- 35. stellt fest, dass ein Eigenmittelsystem, bei dem eine Entwicklung des EU-Jahreshaushalts gemäß der Zunahme des Wohlstandes in den Mitgliedstaaten gewährleistet ist, zu einer Verbesserung des politischen Klimas in Bezug auf die haushaltspolitische Beschlussfassung beitragen und damit die Entscheidungsträger in die Lage versetzen wird, sich auf Kernprioritäten mit EU-Mehrwert zu konzentrieren statt auf Verhandlungen über Ausgabenniveaus;
- 36. begrüßt die Initiative im Rahmen der gemeinsamen Sitzungen des Europäischen Parlaments und der Parlamente der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Bildung einer eigenen Arbeitsgruppe zu den Eigenmitteln; betrachtet den Dialog mit den Parlamenten der Mitgliedstaaten als wesentlich für die Erzielung von Fortschritten im Bereich der Eigenmittelreform;
Mögliche Optionen für die Zukunft
- 37. weist erneut darauf hin, dass bei Kontakten mit den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten vielfach die Ansicht vertreten wurde, dass die Zeit für eine neue europäische Steuer derzeit noch nicht reif sei; betont jedoch, dass dies nicht die Möglichkeit ausschließt, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen eines möglichen Beschlusses über die Einführung neuer Steuern gleichzeitig oder zu einem späteren Zeitpunkt beschließen könnten, die Europäische Union zu ermächtigen, unmittelbar von derartigen neuen Steuern zu profitieren;
- 38. weist jedoch nachdrücklich darauf hin, dass es in einer zweiten Phase von wesentlicher Bedeutung sein wird, ein neues Eigenmittelsystem auf der Grundlage eines Anteils einer in den Mitgliedstaaten bereits vorhandenen Steuer einzuführen, wobei der Gedanke der wäre, dass diese Steuer ganz oder teilweise als echte Eigenmittel unmittelbar in den EU-Haushalt fließen würde, wodurch eine direkte Beziehung zwischen der Europäischen Union und den europäischen Steuerzahlern hergestellt würde; weist darauf hin, dass dies auch zu einer Angleichung der nationalen Steuergesetzgebungen beitragen würde; betont, dass dieser Lösungsansatz lediglich einer Rückkehr zu dem in den Römischen Verträgen festgelegten Grundsatz entsprechen würde, demzufolge die europäischen Ausgaben durch europäische Eigenmittel finanziert werden sollen;
- 39. erinnert daran, dass die in Frage kommenden Steuern als Ganzes oder teilweise, die im Rahmen der Gespräche mit den nationalen Parlamenten oder in den Berichten der Kommission über die Reform des Eigenmittelsystems für diesen Zweck berücksichtigt wurden, folgende Steuern umfassen:
- - Mehrwertsteuer
- - Verbrauchssteuern auf Treibstoff für Verkehr und andere Energiesteuern
- - Verbrauchssteuern auf Tabak und Alkohol
- - Steuern auf Unternehmensgewinnen;
- 40. stellt fest, dass in den Diskussionen beim Europäischen Parlament weitere Möglichkeiten in Betracht gezogen wurden, wie etwa:
- - Steuern auf Wertpapierhandel
- - Steuern auf Verkehrs- oder Telekommunikationsdienste
- - Einkommensteuer
- - Quellensteuer auf Zinserträgen
- - EZB-Gewinne (Seigniorage)
- - Umweltsteuern
- - Steuern auf Währungstransaktionen
- - Steuern auf Ersparnissen
- - Steuern auf Finanztransaktionen;
- 41. vertritt die Auffassung, dass die Eignung eines neuen Eigenmittelsystems nach Maßgabe folgender Kriterien beurteilt werden sollte:
- - Umfang: Würden die Einnahmen ausreichen, um die Ausgaben der Europäischen Union langfristig abzudecken?
- - Stabilität: Inwieweit würde das System stabile Einnahmen für den EU-Haushalt gewährleisten?
- - Sichtbarkeit und Einfachheit: Wäre es für die EU-Bürger sichtbar und würde es von ihnen verstanden werden?
- - Niedrige Funktionskosten: Wäre es einfach zu verwalten und wäre es mit niedrigen Funktionskosten verbunden?
- - Effiziente Zuweisung der Einnahmen: Würde es zu einer effizienten Zuweisung der Einnahmen in der Europäischen Union führen?
- - Vertikale Gleichheit: Würde es zu einer Umverteilung der Einkommen führen?
- - Horizontale Gleichheit: Hätte es gleiche Auswirkungen auf vergleichbare Steuerzahler in der gesamten Europäischen Union?
- - Gerechte Beiträge: Würden diese Eigenmittel Einnahmen aus den Mitgliedstaaten darstellen, die deren Wirtschaftskraft entsprechen?
- 42. bekundet den Wunsch, vor der Annahme eines endgültigen Standpunktes die Prüfung dieser Optionen in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten fortzusetzen; räumt dem Aufbau einer gemeinsamen Diskussionsgrundlage in Bezug auf die bevorstehende Überprüfung der EU-Eigenmittel möglicherweise während des portugiesischen Ratsvorsitzes hohe Priorität ein; wird alles unternehmen, um zu einem Standpunkt zur Zukunft der Eigenmittel der Europäischen Union zu gelangen, der von einer Mehrheit der Parlamente der Mitgliedstaaten unterstützt werden kann;
- 43. betrachtet diese Entschließung als eine erste, aber solide Grundlage, auf der weitere Bemühungen bei der Suche nach einem faireren und transparenteren neuen System zur Finanzierung der Europäischen Union aufbauen können; beabsichtigt, seinen endgültigen Standpunkt zu einem neuen Eigenmittelsystem für die Europäische Union so rechtzeitig zu diskutieren und anzunehmen, dass er bei den Beratungen über eine umfassende Überarbeitung der Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union, wie in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vereinbart, berücksichtigt werden kann;
- 44. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und ihren Anhang dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Anhang
Vom Europäischen Rat im Dezember 2005 eingeführte Ausnahmen in Bezug auf die Einkommens- und Ausgabenseite des Haushaltsplans:
Vormerkungen für Projekte:
- - 865 Mio. EUR für das Kernkraftwerk Ignalina (LIT) und 375 Mio. EUR für das Kernkraftwerk Bohunice (SLK)
- - 200 Mio. EUR für den Friedensprozess in Nordirland (UK)
Vormerkungen für Regionen
- - 879 Mio. EUR für fünf polnische Ziel-2-Regionen (107 EUR je Bürger)
- - 140 Mio. EUR für eine ungarische Region (Közép-Magyarország)
- - 200 Mio. EUR für Prag
- - "Phasing-out"-Unterstützung für eine finnische Region und für Madeira, die ursprünglich "Phasingin"-Regionen waren
- - 100 Mio. EUR für die Kanarischen Inseln
- - 150 Mio. EUR für österreichische Grenzgebiete
- - 75 Mio. EUR für Bayern
- - 50 Mio. EUR für Ceuta und Melilla (ES)
- - 225 Mio. EUR für die ostdeutschen Länder
- - 136 Mio. EUR für die am weitesten entfernt liegenden Regionen (35 EUR je Bürger)
- - 150 Mio. EUR für die schwedischen Regionen des Ziels "Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung"
Sonderfonds für Mitgliedstaaten
- - Anhebung der Absorptionsrate für Polen um 4 %
- - "Phasingin"-Unterstützung für Zypern, obwohl die Insel zu keinem Zeitpunkt eine Ziel-1-Region war
- - 1 350 Mio. EUR für Finnland
- - 20 Mio. EUR für Österreich Luxemburg
- - 460 Mio. EUR für
- - 100 Mio. EUR für Frankreich
- - 500 Mio. EUR für Irland
- - 820 Mio. EUR für Schweden
- - 500 Mio. EUR für Italien
- - 320 Mio. EUR für Portugal
Sonderbedingungen
- - Anhebung der Unterstützung für die früheren Außengrenzen von Rumänien und Bulgarien um 50 % im Vergleich zur gewöhnlichen Unterstützung für Grenzgebiete
- - eine private Kofinanzierung ist für Projekte in den neuen Mitgliedstaaten (Pro-Kopf-BIP < 85 % des EU-Durchschnitts) und in den ostdeutschen Ländern, die durch Strukturfonds unterstützt werden, anrechenbar
- - in den neuen Mitgliedstaaten (< 85 %) kann die Mehrwertsteuer als anrechenbarer Kostenfaktor für Strukturfondsprojekte betrachtet werden
Sonderbedingungen in Rechtsgrundlagen
- - Zugrundelegung einer "n+2"-Regel für die neuen Mitgliedstaaten (< 85 %) für die Jahre 2007-2010
- - Bauprojekte sind in den neuen Mitgliedstaaten (EU-10 + Rumänien und Bulgarien) förderfähig
- - 20 % der Mittel des ersten Pfeilers (Landwirtschaft) können von den einzelnen Ländern für ländliche Entwicklung verwendet werden, und zwar unabhängig von allgemeinen Bestimmungen wie der Kofinanzierung
- - Sonderfonds für ländliche Entwicklung in Portugal (320 Mio. EUR) ohne Kofinanzierung
- - 2 000 Mio. EUR für Spanien zur freien Verteilung unter den Strukturfonds-Zielen
- - 1 400 Mio. EUR für Italien (im Voraus festgelegte Verteilung)
- - 100 Mio. EUR für Frankreich (Ziel: "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung")
- - 47 Mio. EUR für Estland (35 EUR je Bürger)
- - 81 Mio. EUR für Litauen (35 EUR je Bürger)
- - Zusatzzahlungen aus der ländlichen Entwicklung:
Sonderbedingungen zur Finanzierung des Haushalts
- - der Mehrwertsteuer-Abrufsatz für den Eigenmittelbeitrag wird für Österreich um 25 % verringert
- - der Mehrwertsteuer-Abrufsatz für den Eigenmittelbeitrag wird für Deutschland um 50 % verringert
- - der Mehrwertsteuer-Abrufsatz für den Eigenmittelbeitrag wird für Schweden und die Niederlande um 66 % verringert
- - die Niederlande erhalten 4 230 Mio. EUR (BNE-"Eigenmittel")
- - Schweden erhält 1 050 Mio. EUR (BNE "Eigenmittel")
- - der Rabatt für das Vereinigte Königreich wird beibehalten, wird jedoch um gewisse schrittweise eingeführte Zahlungen für die neuen Mitgliedstaaten verringert
- 1 ABl. C 324 vom 24.12.1990, S. 243.
- 2 ABl. C 128 vom 9.5.1994, S. 363.
- 3 ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 9.
- 4 ABl. C 175 vom 21.6.1999, S. 238.
- 5 ABl. C 189 vom 7.7.2000, S. 79.
- 6 ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.
- 7 ABl. C 124 E vom 25.5.2006, S. 373.
- 8 Studie der Studiengruppe für Europäische Politiken (Study Group for European Policies (SEP)), siehe ebenso deren Anhang: Anmerkungen zur Einnahmenadäquanz möglicher eigener EU-Steuern ("Comments on the revenue adequacy of possible own EU taxes"), 30. August 2005.
- 9 Angenommene Texte, P6_TA(2006)0292.
- 10 Studie von Deloitte und Touche: Bericht Phase II - Vorentwurf, 12. Januar 2007.
- 11 ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
- 12 Vgl. z.B. den Bericht Cornelissen: Europäisches Parlament 1985: "Kann das Parlament hinnehmen, dass Mehrwertsteuereinnahmen aufgrund der notwendigen Aufgabe des Grundsatzes eines einheitlichen Mehrwertsteuersatzes, mehr und mehr zu einem nationalen Finanzbeitrag verwässert werden, und kann es akzeptieren, dass die Einführung einer einheitlichen Mehrwertsteuergrundlage in letzter Konsequenz auf eine statistische Berechnung reduziert wird? (...) Oder muss alles in Verbindung mit der Berechnung der Mehrwertsteuergrundlage unternommen werden, um das Eigenmittelsystem der Gemeinschaften und die davon abhängige finanzielle Autonomie der Gemeinschaft wiederzubeleben?"
- 13 Angenommene Texte, P6_TA(2006)0292.
- 14 Siehe den Anhang zu dieser Entschließung.
- 15 Siehe Ziffer 18 der Stellungnahme Nr. 2/2006 (ABl. C 203 vom 25.8.2006, S. 50).
- 16 "Schreyer-Bericht": KOM (2004) 0505 und KOM (2004) 0501 vom 14. Juli 2004.