Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes

992. Sitzung des Bundesrates am 3. Juli 2020

A

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1

In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:

"1a. Vor § 1 wird folgender § 01 eingefügt:

" § 01 Ziel des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz legt die Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für Batterien fest.

(2) Es bezweckt die Auswirkungen von Altbatterien auf die Umwelt zu vermeiden und auf ein Mindestmaß zu beschränken. Um dieses Ziel zu erreichen, soll das Gesetz das Verhalten der Verpflichteten so regeln, dass Altbatterien vorrangig vermieden und die Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie das Recycling gestärkt werden. Zudem soll die bessere umweltverträgliche und ökologische Gestaltung von Batterien und Akkumulatoren in der Entwicklung und während ihres gesamten Lebenszyklus gefördert werden." "

Begründung:

Die Zielsetzung des Gesetzes bzw. dessen Regelungsinhalt und Ausrichtung fehlt. Analog zu den anderen Rechtsbereichen der Produktverantwortung (VerpackG, ElektroG) wird deshalb ein neuer Paragraph mit den wesentlichen Zielrichtungen des Gesetzes eingefügt.

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe 0a - neu - (§ 2 Absatz 11 BattG)

In Artikel 1 Nummer 3 ist dem Buchstaben a folgender Buchstabe 0a voranzustellen:

"0a) In § 2 Absatz 11 werden die Wörter "Stoffliche Verwertung" durch das Wort "Recycling" ersetzt."

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Das Batteriegesetz soll u.a. die europäische Batterierichtlinie umsetzen. Diese kennt den Begriff der stofflichen Verwertung nicht, sondern definiert mit identischem Wortlaut das Recycling. Sie stellt Recyclingziele auf und stellt Anforderungen an das Batterierecycling, über die national erreichte Recyclingeffizienz ist zu berichten. Der Gesetzentwurf übernimmt diese Vorschriften, passt jedoch an einigen Stellen den Wortlaut nicht an, was zu Unstimmigkeiten führt. So soll in § 14 die Recyclingeffizienz durch stoffliche Verwertung erreicht werden, die Regelung im Anhang III der Batterierichtlinie schreibt aber vor, dass die Effizienz durch Recycling zu erreichen ist. Daher muss in § 15 auch über Recyclingquoten und nicht über Verwertungsquoten berichtet werden. Zudem machen Abfallrahmenrichtlinie und Kreislaufwirtschaftsgesetz in ihren Definitionen deutlich, dass stoffliche Verwertung und Recycling zwei verschiedene Begriffe sind. Es sollte daher analog der Batterierichtlinie das Recycling und nicht die stoffliche Verwertung definiert werden.

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 2 Absatz 15 Satz 1 BattG)

In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ist § 2 Absatz 15 Satz 1 wie folgt zu fassen:

" "Hersteller" ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Batterie, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien, herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und diese Batterie in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke, unabhängig von der Vertriebsmethode gewerbsmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in Verkehr bringt."

Begründung:

Die Begriffsdefinition sollte in Anlehnung an die Formulierungen der EU-Marktüberwachungsverordnung 2019/1020 bzw. der Begriffsbestimmungen in Artikel 3 Nummer 12 der Batterierichtlinie (Richtlinie 2006/66/EG) präzisiert und damit angepasst werden.

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 4 Absatz 1 Satz 1 BattG)

In Artikel 1 Nummer 5 sind in § 4 Absatz 1 Satz 1 die Wörter "mit der Marke und der jeweiligen Batterieart nach § 2 Absatz 4 bis 6" zu streichen.

Begründung:

Die Angaben, die im Registrierungsantrag gemacht werden müssen, werden in Absatz 2 beschrieben. Die in Absatz 1 zu streichenden Informationen sind dort enthalten.

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 BattG)

In Artikel 1 Nummer 8 ist in § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 jeweils das Wort "Abholmenge" und einmal das Wort "Abholmengen" durch das Wort "Abholmasse" zu ersetzen.

Begründung:

Die Menge hat keine greifbare SI-Einheit. Definitionsgemäß (§ 2 Absatz 19 und Absatz 20) werden Sammelquote und Recyclingeffizienz auf die Abholmasse bezogen. Auch die Erfolgskontrolle in § 15 und die Berechnung der Sammelquote in § 16 beziehen sich auf die zurückgenommene Masse der Gerätebatterien. Daher sollten sich die Genehmigungsbedingungen für ein Rücknahmesystem ebenfalls auf die Masse beziehen, nicht auf die Menge.

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 7a Absatz 2 - neu - BattG)

In Artikel 1 Nummer 8 ist § 7a wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nummer 19 ist dem § 20 folgender Absatz anzufügen:

(5) Die zuständige Behörde soll die Gerätebatterien anhand der in § 7a Absatz 1 genannten Kriterien bewerten."

Begründung:

Gemäß § 7a liegt die Zuständigkeit für die Bewertung der ökologischen Gestaltung bei den einzelnen Rücknahmesystemen. Der vorgeschlagene Änderungsantrag zielt darauf ab, die Bewertung der ökologischen Gestaltung durch eine zentrale, bundesweit einheitliche Stelle durchführen zu lassen und nicht durch die einzelnen Rücknahmesysteme. Hierdurch sollen (siehe Folgeänderung) zum einen eine einheitliche Bewertungsbasis von gleichgestalteten/-gearteten Batterien und zum anderen faire Wettbewerbsbedingungen der Hersteller gewährleistet werden.

7. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - (§ 9 Absatz 1 Satz 4 BattG)

In Artikel 1 Nummer 10 ist dem Buchstaben a folgender Doppelbuchstabe cc anzufügen:

"cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

"Bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln ist die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten." "

Begründung:

Die geänderte Bezeichnung des Versandhandels entspricht den gleichlautenden Formulierungen im ElektroG und basiert auf § 312c BGB.

Über die rein redaktionelle Anpassung hinaus bedarf die bestehende Regel einer deutlichen inhaltlichen Änderung. Die bisher geltende und auch im vorliegenden Gesetzentwurf beibehaltene Regelung würde bedeuten, dass ein Versandhändler - ungeachtet der Menge an verkauften Batterien - Altbatterien nur im Versandlager oder in dessen unmittelbarer Nähe zurücknehmen muss. Die

Versandlager großer Versandhändler sind jedoch nicht auf Publikumsverkehr eingestellt. Sie befinden sich regelmäßig in großen, von den Endnutzern der Batterien und somit vom Entstehungsort der Altbatterien weit entfernten Logistikstandorten. So betreibt etwa der Marktführer des Onlinehandels in Deutschland nur an zehn Standorten Versandlager und müsste nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung nur an diesen Standorten (bzw. in deren unmittelbarer Nähe) Altbatterien annehmen. Angesichts des erheblichen Marktanteils beim Vertrieb von Batterien ist die derzeitige Regelung nicht angemessen und bedeutet einen massiven Wettbewerbsnachteil für den stationären Handel von Batterien.

Um die Vertreiber, die mithilfe der Fernkommunikationstechnik Batterien unmittelbar an Nutzer abgeben, in die Verpflichtung mit einzubeziehen und so einen Wettbewerbsnachteil des stationären Handels zu vermeiden, trifft der neue Satz 4 des § 9 Absatz 1 eine dem § 17 Absatz 1 Satz 4 ElektroG entsprechende Regelung. Versandhändler können hiernach grundsätzlich wählen, wie sie ihrer Rücknahmepflicht in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher nachkommen. Denkbar sind hier z.B. Kooperationen mit den Rücknahmestellen des stationären Handels oder den freiwilligen Rücknahmestellen.

8. Zu Artikel 1 Nummer 14 (§ 13 Absatz 3 - neu - BattG)

In Artikel 1 Nummer 14 ist dem § 13 folgender Absatz 3 anzufügen:

(3) Öffentlichrechtliche Entsorgungsträger können sich an der Rücknahme von Industrie-Altbatterien, die üblicherweise beim privaten Endverbraucher anfallen, beteiligen. Soweit sie sich hieran beteiligen, überlassen sie die zurückgenommenen Industriebatterien dem Hersteller nach § 8 Absatz 1 Nummer 3, sofern sie diese nicht nach § 14 selbst verwerten. Im Falle der Selbstverwertung ist eine Erfolgskontrolle in entsprechender Anwendung von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, und 6 durchzuführen."

Folgeänderungen:

Begründung:

Zu Satz 1:

Die Regelung dient dazu eine zusätzliche Rückgabemöglichkeit für die Verbraucher zu schaffen. Derzeit werden Industrie-Altbatterien nur über den Vertreiber, über Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 2 und gewerbliche Altbatterieentsorger zurückgenommen. Die Definition von Industriebatterien umfasst jedoch auch Batterien für Elektrofahrzeuge jeder Art, wie beispielsweise E-Fahrräder. Da es demnach auch Industriebatterien gibt, die typischerweise beim privaten Haushalt anfallen, erleichtert die zusätzliche Rückgabemöglichkeit über die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger die Erfassung dieser Batteriearten.

Zu Satz 2:

Den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern wird mit § 13 Absatz 3 die Möglichkeit eingeräumt, sich an der Rücknahme von Industrie-Altbatterien, die üblicherweise beim privaten Endverbraucher anfallen, freiwillig zu beteiligen. Soweit sie diese Option nutzen, haben sie die Industrie-Altbatterien nach § 14 selbst zu verwerten oder diese nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 den Herstellern zu überlassen.

Zu Satz 3:

Um möglichst vollständige Information über die Rücknahme und der Industrie-Altbatterien zu bekommen, ist es erforderlich, dass - ebenso wie die Vertreiber - auch die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger die entsprechenden Daten dem Umweltbundesamt berichten.

9. Zu Artikel 1 Nummer 15 (§ 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 BattG)

In Artikel 1 Nummer 15 ist in § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 die Angabe "65 Prozent" durch die Angabe "80 Prozent" zu ersetzen.

Begründung:

Bereits von der länderoffenen AG "Anpassung der Batterierichtlinie an den technischen Fortschritt" im Jahr 2016 wurde festgestellt, dass die bestehende Mindestrecyclingeffizienzquote von 65 % bereits von den deutschen Recyclingbetrieben deutlich überschritten (ca. 85 %) wird. Auch Nachbar-Mitgliedstaaten (Frankreich, Italien mit den zweit- und drittgrößten Recyclingmassen) erreichen mit 85 bis 90 % vergleichbare Effizienzen. Zum Vorantreiben von Innovationen und zur Anreizsetzung in eine höhere Recyclingeffizienz bestehender Anlagen ist eine Anhebung der Quote auf mindestens 80 %, da diese bereits nach dem Stand der Technik möglich ist, gerechtfertigt.

10. Zu Artikel 1 Nummer 16 (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BattG)

In Artikel 1 Nummer 16 sind in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Wörter ", dabei sind selbst zurückgenommene Massen und Massen, die von anderen Rücknahmesystemen zurückgenommen und diesen abgekauft wurden, getrennt auszuweisen" zu streichen.

Begründung:

Der Kauf von Massen anderer Rücknahmesysteme ist im Gesetzentwurf nicht geregelt. Dass diese Möglichkeit bestehen soll, ergibt sich nur durch den in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BattG-E bei der Regelung zur Erfolgskontrolle an versteckter Stelle enthaltenen Hinweis. Allerdings wird in der Begründung zu § 7 BattG-E ausgeführt:

"Das Erreichen der Sammelquote wird jedoch nicht mehr an die eigene Sammelleistung geknüpft. Vielmehr können zukünftig auch bei zu geringer eigener Sammelleistung den anderen Rücknahmesystemen Sammelmengen abgekauft werden und damit die Sammelquote erreicht werden. Entsprechend zugekaufte Mengen sind bei der Dokumentation nach § 15 Absatz 1 BattG gesondert auszuweisen. Auch die zugekauften Mengen dürfen jedoch ausschließlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes gesammelt worden sein. Zudem kann die zuständige Behörde die erteilten Genehmigungen auch nachträglich mit Auflagen versehen, wenn dies zur Einhaltung der Genehmigungsanforderungen oder der Verwertungsanforderungen erforderlich ist."

In der Begründung zu § 15 BattGE heißt es:

"Lediglich bei den zurückgenommenen Mengen sind die Massen der Geräte-Altbatterien, die von anderen Rücknahmesystemen abgekauft wurden, gesondert auszuweisen."

Gleichzeitig bleibt § 16 Absatz 1 BattG unverändert:

"Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 müssen jeweils im eigenen System für Geräte-Altbatterien eine Sammelquote von mindestens 45 Prozent erreichen und dauerhaft sicherstellen."

Zum einen sind die gesetzlichen Regelungen in § 15 und § 16 BattGE in sich widersprüchlich, und die in der Begründung zu § 7 BattGE genannten Einschränkungen finden sich nicht im Gesetz wieder. Beides wird zu Vollzugsproblemen in der Praxis führen.

Zum anderen wird durch die Eröffnung eines Handels mit gesammelten Geräte-Altbatterien ein falscher Anreiz gesetzt. Das Ziel der Steigerung der Sammelmengen kann hierdurch kaum erreicht werden, sondern setzt eher Anreize fehlende Mengen auf dem Markt einzukaufen. Da eine Vorgabe für eine Mindesteigensammelleistung nicht besteht, wird auch eine Wettbewerbsverzerrung begünstigt. Zusätzlich macht eine solche Option das Rücknahmesystem insgesamt unübersichtlich und ist ohne engmaschige behördliche Kontrolle missbrauchsanfällig, z.B. für Mehrfachverkäufe der gleichen Menge. Denn aus der Formulierung in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BattG ist weder ausdrücklich erkennbar, dass ausgewiesen werden muss, von welchem Rücknahmesystem die zugekauften Massen stammen, noch dass Verkäufer darlegen müssen an wen sie verkauft haben.

Daher sollten in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BattG-E der zweite Halbsatz gestrichen und die dann bezugslosen oben zitierten Passagen der Gesetzesbegründung gestrichen werden.

11. Zu Artikel 1 Nummer 16 (§ 15 Absatz 3 Satz 2a - neu - BattG)

In Artikel 1 Nummer 16 ist in § 15 Absatz 3 nach Satz 2 folgender Satz einzufügen:

"Der Bericht muss Angaben zur ökologischen Gestaltung der Fahrzeug- und Industriebatterien nach den Kriterien in § 7a Absatz 1 enthalten."

Begründung:

Die Bewertung der ökologischen Gestaltung von Batterien in § 7a sollte nicht nur auf Gerätebatterien beschränkt bleiben.

Industrie- und Fahrzeugbatterien machen gewichtsmäßig den größten Marktanteil aus (Stand 2015 EU-Markt: ca. 88 Gew. -% Industrie- und Fahrzeugbatterien1). Demnach ist im Sinne des Ressourcenschutzes, der Kreislaufwirtschaft und zur Reduzierung der Umweltauswirkungen eine ökologische/ökologischere Gestaltung von solchen Batterietypen besonders wichtig. Bereits jetzt fordert die aktuell gültige Batterierichtlinie in Artikel 5 und Artikel 22 Absatz 3 die Förderung einer besseren Umweltverträglichkeit von allen Batterietypen. Laut dem neuen EU-Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft haben bis zu 80 % der 1 COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT on the evaluation of the Directive 2006/66/EC on batteries and accumulators and waste batteries and accumulators and repealing Directive 091/157/EEC Umweltauswirkungen von Produkten ihren Ursprung in der Designphase, weshalb insbesondere bei den Produkten mit größeren Mengen ein Anreiz zur Verbesserung des Produktdesigns gesetzt werden sollte.

12. Zu Artikel 1 Nummer 16 (§ 15 Absatz 3a - neu - BattG)

In Artikel 1 Nummer 16 ist in § 15 nach Absatz 3 folgender Absatz 3a einzufügen:

(3a) Soweit ein öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger von der Möglichkeit der Rücknahme von Fahrzeug-Altbatterien nach § 13 Absatz 2 Gebrauch macht, ist für den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Rücknahme und Verwertung von Fahrzeug-Altbatterien zu berichten ist."

Begründung:

Den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern wird mit § 13 Absatz 2 die Möglichkeit eingeräumt, sich an der Rücknahme von Fahrzeug-Altbatterien zu beteiligen. Soweit sie diese Option nutzen, haben sie die Fahrzeug-Altbatterien nach § 14 zu verwerten. Um möglichst vollständige Information über die Rücknahme und Verwertung genauso wie bei den Geräte-Altbatterien auch bei den Fahrzeug-Altbatterien zu bekommen, ist es erforderlich, dass - ebenso wie die Vertreiber - auch die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger die entsprechenden Daten dem Umweltbundesamt berichten.

13. Zu Artikel 1 Nummer 16 (§ 16 Absatz 1 BattG)

In Artikel 1 Nummer 16 ist in § 16 Absatz 1 die Angabe "45 Prozent" durch die Angabe "50 Prozent" zu ersetzen.

Begründung:

Die Mindest-Sammelquote von 45 % besteht seit 2016. Mit dem vorliegenden Regierungsentwurf wird den Systemen kaum Anreize geboten, darüber hinaus weitere Geräte-Altbatterien einzusammeln, da die Rücknahme, Entsorgung i.d.R. mit Kosten verbunden ist (Ausnahme: werthaltige Batterien, aktuell: Pb) . Insbesondere bei den lithiumhaltigen Sekundärbatterien, deren Marktanteil mittlerweile 72 % der Geräte-Sekundärbatterien ausmacht (Stand 2018), muss jedoch eine ordnungsgemäße Rücknahme sichergestellt sein. Die Erhöhung der Sammelquote könnte zur Folge haben, dass sich die Systeme durch gezielte Verbraucheraufklärung um mehr Mengen bemühen müssten und zudem die Gefahr der falschen Erfassung (z.B. über den Restmüll) und der damit verbundenen Risiken geringer wird. Die geringfügige Anhebung der Sammelquote auf 50 % wird damit begründet, dass immer mehr lithiumhaltige Batterien auf den Markt gelangen, die in der Regel eine längere Lebensdauer als "herkömmliche" Batterien besitzen und daher der 3-Jahresrhythmus für die durchschnittliche Inverkehrbringungsmenge für die Sammelquoten-Berechnung nur bedingt geeignet ist.

14. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b (§ 18 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 BattG)

In Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 18 Absatz 3 Satz 4 ist Nummer 1 wie folgt zu fassen:

"1. Vertreter der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger,"

Begründung:

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Vorgabe der Entsendung von Vertretern der Einrichtungen der kommunalen Abfallberatung richtet sich an von den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern gebildete Organisationseinheiten zur Erfüllung der ihnen obliegenden Abfallberatungspflichten. Der Begriff der "Einrichtungen der kommunalen Abfallberatung" ist jedoch gesetzlich nicht näher bestimmt. Angesprochen werden kann auch nur der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger in seiner Gesamtheit, weil nur dieser eine Handlungsfähigkeit besitzt. Die Änderung dient damit der Klarstellung.

15. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 20 Absatz 1 Satz 1 BattG)

In Artikel 1 Nummer 19 sind in § 20 Absatz 1 Satz 1 die Wörter "mit der Marke, der Firma, dem Ort der Niederlassung oder dem Sitz, der Anschrift und dem Namen des Vertretungsberechtigten sowie der Batterieart im Sinne von § 2 Absatz 4 bis 6" durch die Wörter "nach § 4 Absatz 1" zu ersetzen.

Begründung:

Die Bedingungen für einen Registrierungsantrag sind in § 4 Absatz 1 beschrieben, die zu beizufügenden Angaben werden in § 4 Abs. 2 beschrieben, auf den § 4 Absatz 1 verweist. Sie werden in § 20 Absatz 1 Satz 1 in anderer Weise wiederholt, verlangen aber auch zusätzliche Angaben wie "Ort der Niederlassung" und "Firma", die bei der Antragstellung nach § 4 nicht gemacht werden müssen. Um Unstimmigkeiten zu vermeiden sollte direkt auf die Antragsangaben nach § 4 verwiesen werden.

16. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 21 Absatz 1 Satz 2 BattG)

In Artikel 1 Nummer 19 sind in § 21 Absatz 1 Satz 2 die Wörter "In den Fällen der Nummer 3" durch die Wörter "In den Fällen von Satz 1 Nummer 3" zu ersetzen.

Begründung:

Redaktionelle Änderung, um der Rechtsförmlichkeit zu genügen.

17. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 BattG)

In Artikel 1 Nummer 19 sind in § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die Wörter "eines Rücknahmesystems" durch die Wörter "des Rücknahmesystems" zu ersetzen.

Folgeänderungen:

In Artikel 1 sind in Nummer 10 Buchstabe b in § 9 Absatz 2 Satz 5, in Nummer 13 in § 12 Absatz 3 Satz 4, in Nummer 14 in § 13 Absatz 1 Satz 7 und in § 13a Satz 5 jeweils die Wörter "eines Rücknahmesystems" durch die Wörter "des Rücknahmesystems" zu ersetzen.

Begründung:

Anpassung an die Formulierung in den Nummern 1 bis 3. Die Behörde kann die Genehmigung eines Rücknahmesystems widerrufen, wenn genau dieses System sein Sammelziel verfehlt, nicht irgendein anderes. Auch der Entfall von Überlassungspflichten kann sich nur auf das Rücknahmesystem beziehen, dessen Genehmigung widerrufen wurde, nicht auf irgendein System.

18. Zu Artikel 1 Nummer 21 (§ 26 Absatz 2 Satz 1 BattG)

In Artikel 1 Nummer 21 ist in § 26 Absatz 2 Satz 1 das Wort "können" durch das Wort "müssen" zu ersetzen:

Begründung:

Sofern im Geltungsbereich des Gesetzes kein Hersteller eine Niederlassung hat, muss ein Bevollmächtigter benannt werden. Dies ist im Hinblick auf eine konsequentere und einfachere Handhabung des Vollzugs notwendig. Die Verantwortung des Vertreibers und Zwischenhändlers anstelle des Herstellers gemäß § 2 Absatz 15 Satz 2 betrifft nur den Punkt der Registrierung und greift damit zu kurz. Die verpflichtende Beauftragung eines Bevollmächtigten, sofern der Hersteller keine Niederlassung in Deutschland hat, ist bereits im ElektroG enthalten und sollte gleichgezogen werden.

19. Hauptempfehlung zu Ziffer 20

Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e - neu - und Buchstabe f - neu - (§ 27 Nummer 5 - neu - und Nummer 6 - neu - BattG)

In Artikel 1 sind der Nummer 22 folgende Buchstaben anzufügen:

Begründung:

Zu Buchstabe e - neu - :

Die bisher geltende und auch im vorliegenden Gesetzentwurf beibehaltene Regelung des § 9 bedeutet, dass ein Versandhändler - ungeachtet der Menge an verkauften Batterien - Altbatterien nur im Versandlager oder in dessen unmittelbarer Nähe zurücknehmen muss. Die Versandlager großer Versandhändler sind jedoch nicht auf Publikumsverkehr eingestellt. Sie befinden sich regelmäßig in großen, von den Endnutzern der Batterien und somit vom Entstehungsort der Altbatterien weit entfernten Logistikstandorten. So betreibt etwa der Marktführer des Onlinehandels in Deutschland nur an zehn Standorten Versandläger und müsste nur an diesen Standorten (bzw. in unmittelbarer Nähe) Altbatterien annehmen. Angesichts des erheblichen Marktanteils beim Vertrieb von Batterien ist die derzeitige Regelung nicht angemessen und bedeutet einen massiven Wettbewerbsnachteil für den stationären Handel von Batterien.

Um den Versandhandel in wettbewerbsgerechter Weise in die Rücknahmeverpflichtung mit einzubeziehen bedarf es angemessener Regelungen. Eine praktikable Ausgestaltung der erforderlichen Regelungen ist jedoch im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens kaum zu leisten. Daher soll der Bundesregierung durch eine Verordnungsermächtigung die Möglichkeit gegeben werden, auf untergesetzlicher Ebene entsprechende Regelungen zu treffen, sofern nicht auf andere Weise, z.B. durch freiwillige Vereinbarungen, Abhilfe geschaffen wird.

Zu Buchstabe f - neu - :

Für Industriebatterien sind die Rücknahmepflichten weniger stringent ausgestaltet als für Gerätebatterien. Dies basiert unter anderem auf den in der Vergangenheit zutreffenden Annahmen,

Diese Annahmen sind für weite Bereiche der nach der Batterierichtlinie und dem Batteriegesetz definitionsgemäß zu den Industriebatterien zählenden Batterien, die "für Elektrofahrzeuge jeder Art oder zum Vortrieb von Hybridfahrzeugen bestimmt sind" (§ 2 Absatz 5) nicht mehr zutreffend. Das gilt in besonderem Maße für die Batterien für E-Scooter, E-Bikes, Pedelecs und Elektroroller.

Hier fallen Altbatterien zukünftig in großer Menge in privaten Haushaltungen an. Obwohl diese Batterien "gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können" (Definition für Gerätebatterien nach § 2 Absatz 4) stellen sie rechtlich Industriebatterien dar, so dass die für Gerätebatterien eingerichteten Rücknahmesysteme nicht greifen. Während E-Bikes, Pedelecs und E-Scooter nach Gebrauch als Elektroaltgerät bei kommunalen Wertstoffhöfen abgegeben werden können, muss der eingebaute Akku als "Industriebatterie" in der Regel beim Vertreiber abgegeben werden. Diese Regelung ist nicht verbraucherfreundlich und birgt das Risiko der illegalen Entsorgung. Zum überwiegenden Anteil handelt es sich dabei um Lithium- Akkus, die - anders als Bleibatterien - einen negativen Marktwert aufweisen.

Es ist davon auszugehen, dass zukünftig die Menge der in privaten Haushaltungen anfallenden "Industriebatterien" stark zunehmen wird. Insofern sollte die Abgrenzung zwischen Geräte- und Industriebatterien bei der Fortschreibung der Batterierichtlinie überarbeitet und klarer gefasst werden. Bis diese Überarbeitung erfolgt und in nationales Recht umgesetzt ist soll die vorgeschlagene Ermächtigungsgrundlage dazu dienen, das geschilderte Problem bereits kurzfristiger zu lösen, indem die eingerichteten Rücknahmesysteme für Gerätebatterien auch für die in privaten Haushaltungen anfallenden "Industriebatterien" genutzt werden können. Sollte eine solche Regelung nach der aktuell gültigen Batterierichtlinie noch nicht EU-rechtskonform möglich sein, würde die Ermächtigungsnorm zumindest ein schnelles Handeln der Bundesregierung nach Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen auf EU-Ebene ermöglichen.

20. Hilfsempfehlung zu Ziffer 19

Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e - neu - (§ 27 Nummer 5 - neu - BattG)

In Artikel 1 ist der Nummer 22 folgender Buchstabe anzufügen:

"e) Nach der neuen Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. bestimmte Industriebatterien, die dafür bestimmt sind in privaten Haushalten anzufallen, abweichend von § 8 den für Gerätebatterien und Geräte-Altbatterien bestehenden Pflichten zu unterwerfen." "

Begründung:

Für Industriebatterien sind die Rücknahmepflichten weniger stringent ausgestaltet als für Gerätebatterien. Dies basiert unter anderem auf den in der Vergangenheit zutreffenden Annahmen,

Diese Annahmen sind für weite Bereiche der nach der Batterierichtlinie und dem Batteriegesetz definitionsgemäß zu den Industriebatterien zählenden Batterien, die "für Elektrofahrzeuge jeder Art oder zum Vortrieb von Hybridfahrzeugen bestimmt sind" (§ 2 Absatz 5) nicht mehr zutreffend. Das gilt in besonderem Maße für die Batterien für E-Scooter, E-Bikes, Pedelecs und Elektroroller.

Hier fallen Altbatterien zukünftig in großer Menge in privaten Haushaltungen an. Obwohl diese Batterien "gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können" (Definition für Gerätebatterien nach § 2 Absatz 4) stellen sie rechtlich Industriebatterien dar, so dass die für Gerätebatterien eingerichteten Rücknahmesysteme nicht greifen. Während E-Bikes, Pedelecs und E-Scooter nach Gebrauch als Elektroaltgerät bei kommunalen Wertstoffhöfen abgegeben werden können, muss der eingebaute Akku als "Industriebatterie" in der Regel beim Vertreiber abgegeben werden. Diese Regelung ist nicht verbraucherfreundlich und birgt das Risiko der illegalen Entsorgung. Zum überwiegenden Anteil handelt es sich dabei um Lithium- Akkus, die - anders als Bleibatterien - einen negativen Marktwert aufweisen.

Es ist davon auszugehen, dass zukünftig die Menge der in privaten Haushaltungen anfallenden "Industriebatterien" stark zunehmen wird. Insofern sollte die Abgrenzung zwischen Geräte- und Industriebatterien bei der Fortschreibung der Batterierichtlinie überarbeitet und klarer gefasst werden. Bis diese Überarbeitung erfolgt und in nationales Recht umgesetzt ist soll die vorgeschlagene Ermächtigungsgrundlage dazu dienen, das geschilderte Problem bereits kurzfristiger zu lösen, indem die eingerichteten Rücknahmesysteme für Gerätebatterien auch für die in privaten Haushaltungen anfallenden "Industriebatterien" genutzt werden können. Sollte eine solche Regelung nach der aktuell gültigen Batterierichtlinie noch nicht EU-rechtskonform möglich sein, würde die Ermächtigungsnorm zumindest ein schnelles Handeln der Bundesregierung nach Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen auf EU-Ebene ermöglichen.

21. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a Doppelbuchstabe hh (§ 29 Absatz 1 Nummer 14 BattG)

In Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe hh wie folgt zu fassen:

"hh) In Nummer 14 werden die Wörter "Satz 1 Nummer 1 bis 6, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, oder entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7", durch die Wörter "Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1" ersetzt, und es werden nach den Wörtern "oder nicht rechtzeitig vorlegt," die Wörter "oder diese entgegen § 15 Absatz 1 Satz 5 nicht veröffentlicht," angefügt." "

Begründung:

Neben der Pflicht der Rücknahmesysteme, dem Umweltbundesamt eine Dokumentation zur Erfolgskontrolle vorzulegen, haben sie diese auch nach § 15 Absatz 1 Satz 5 binnen eines Monats nach Vorlage beim Umweltbundesamt auf ihren jeweiligen Internetseiten zu veröffentlichen. Auch diese Veröffentlichungspflicht sollte, ebenso wie die Dokumentationspflicht, bußgeldbewehrt sein.

22. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii (§ 29 Absatz 1 Nummer 14a BattG)

In Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii sind in § 29 Absatz 1 Nummer 14a nach den Wörtern "einen Bericht nicht" die Wörter ", nicht richtig, nicht vollständig" einzufügen.

Begründung:

Die Bußgeldvorschrift ist auch auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Berichtes auszudehnen. Dies entspricht den vergleichbaren Regelungen des § 29 Absatz 1 zu anderen Berichtspflichten und auch der Bußgeldvorschrift über den vergleichbaren Bericht zur ökologischen Beitragsgestaltung im Verpackungsgesetz (§ 34 Absatz 1 Nummer 20 VerpackG).

23. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a Doppelbuchstabe kk - neu - (§ 29 Absatz 1 Nummer 17a - neu - BattG)

In Artikel 1 Nummer 25 ist dem Buchstaben a folgender Doppelbuchstabe kk anzufügen:

"kk) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a angefügt:

"17a. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 5 nicht die Kosten der Informationsmaßnahmen entsprechend dem Marktanteil der in Verkehr gebrachten Masse an Gerätebatterien der beteiligten Hersteller trägt." "

Folgeänderungen:

Begründung:

Die Pflicht des § 18 Absatz 3 Satz 5 zur Kostentragung für die gemeinsamen Informationsmaßnahmen ist bisher nicht bußgeldbewehrt. Von den Rücknahmesystemen ist in einem reinen Wettbewerbsmodell eine Reduzierung der Pflichterfüllung auf das rechtlich vorgeschriebene und sanktionsfähige Minimum zu erwarten. Daher sollte eine angemessene Rechtsfolge für Rücknahmesysteme vorgesehen werden, die sich entgegen § 18 Absatz 3 Satz 5 nicht an der Kostentragung beteiligen.

24. Zum Gesetzentwurf allgemein

Das Batterieaufkommen ist in Deutschland in den letzten Jahren stark gestiegen und wird in den nächsten Jahren weiter deutlich zunehmen. Gründe hierfür sind die zunehmende Anzahl an batteriebetriebenen Elektro- und Elektronikgeräten und die stark wachsende Elektromobilität. Mit dem strategischen EU-Aktionsplan für Batterien, der 2018 als dritter Teil des Mobilitätspaktes verabschiedet wurde, wurde die Batterietechnologie als Schlüsseltechnologie, insbesondere im Mobilitätsbereich aber auch beim Ausbau der erneuerbaren Energien und der notwendigen Speichertechnologien, identifiziert. Dabei setzt die Kommission auf eine integrierte und mitgliederstaatenübergreifende Herangehensweise, die die gesamte Wertschöpfungskette von der Gewinnung und Verarbeitung der Rohstoffe, bis hin zur Zweitnutzung und Verwertung der Altbatterien umfasst. Durch diese Ausrichtung wird sich insbesondere der Bereich der Industriebatterien in den nächsten Jahren stark verändern, wodurch vor allem zunehmende Mengen zu erwarten sind.

Mit der Steigerung des Batterieaufkommens einher geht eine Veränderung der Kategorien der Batterien. Am stärksten wirkt sich dies auf lithiumhaltige Batterien aus; deren Anteil sowohl im Bereich der Geräte- als auch Industriebatterien weiter stark zunehmen wird.

Um diese Veränderungen zu berücksichtigen und dem ganzheitlichen Ansatz entlang der gesamten Wertschöpfungskette Rechnung zu tragen, sind über diesen Gesetzentwurf hinausgehende Anpassungen des Batteriegesetzes erforderlich. Der vorliegende Gesetzentwurf, der im Wesentlichen auf der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG /EWG aus dem Jahr 2006 basiert, berücksichtigt die Änderungen der letzten Jahre nicht und ist auch nicht auf die zukünftigen Änderungen ausgerichtet.

Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass diese Änderungen derzeit zurückgestellt werden können, da für den Herbst dieses Jahres eine Änderung der europäischen Rechtsgrundlage angekündigt ist. Diese Rückstellung ist zudem sinnvoll, da bei vielen der notwendigen Änderungen eine Harmonisierung auf EU-Ebene erfolgen sollte. Damit ein weiteres Auseinanderklaffen von Regulierung und Marktgeschehen verhindert wird, sollte die Bundesregierung auf eine zeitnahe Verabschiedung der geänderten EU-Vorschriften drängen. Um eine vollzugs- und anwenderfreundliche sowie zukunftsfeste Rechtsgrundlage zu schaffen, wird die Bundesregierung gebeten, in die Beratungen zur Änderung der Batterievorschriften auf EU-Ebene folgende Punkte einzubringen:

B