A. Problem und Ziel
- Die Milchfett-Verarbeitung und Verbilligungsverordnung" title="Schlagwortsuche">-Ausfuhr-Verbilligungsverordnung (Milchfett-VA-VO) enthält Durchführungsvorschriften für die gemeinschaftsrechtlichen Absatzmaßnahmen im Bereich der Verarbeitung von Interventionsbutter, Butter, Butterfett und Rahm zu bestimmten Erzeugnissen. Die Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung sieht die Durchführungsvorschriften für die gemeinschaftsrechtliche Gewährung von Beihilfen für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch sowie für den Bezug von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen vor.
- Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in diesen Bereichen wurden mehrfach geändert und zuletzt in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission in einem Rechtsakt zusammengeführt.
- Die nationalen Durchführungsvorschriften sollen aktualisiert werden.
B. Lösung
- Die vorgelegte Verordnung sieht die Aktualisierung der Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung (Milchfett-VA-VO) durch eine Ablöseverordnung (Verordnung über die Verarbeitung von Butter, Butterfett und Rahm zu bestimmten Erzeugnissen) vor und enthält die Änderungen zur Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung.
C. Alternativen
- Fortbestehen des gegenwärtigen Überarbeitungsbedarfs.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
Die Länder und Kommunen sind durch die Verordnung nicht betroffen. Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie der Bundesfinanzverwaltung entstehen durch die vorgesehenen Änderungen keine zusätzlichen Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Den Wirtschaftsbeteiligten entstehen durch die Verordnung keine zusätzlichen Kosten. . Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind deshalb nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Ressortabstimmung vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich der Absatzmaßnahmen für Butter, Butterfett und Rahm
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 25. Januar 2007
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich der Absatzmaßnahmen für Butter, Butterfett und Rahm
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung. des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich der Absatzmaßnahmen für Butter, Butterfett und Rahm
Vom 2007
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),
- - auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe n und s, des § 7 Abs. 3 Satz 1, der §§ 15 und 16 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie, auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Verordnung über die Verarbeitung von Butter, Butterfett und Rahm zu bestimmten Erzeugnissen (Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung)
§ 1 Anwendungsbereich
- Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (ABl. EU (Nr. ) L 180 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. Beihilfefähige Erzeugnisse, die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 genannten Erzeugnisse,
- 2. Milchfett, ein aus Butter oder Rahm hergestelltes fraktioniertes oder nicht fraktioniertes Erzeugnis des KN-Codes ex 0405 90 10, das ausschließlich zur Herstellung von Butterfett bestimmt ist,
- 3. Hersteller, wer Milchfett oder gekennzeichnetes oder ungekennzeichnetes Butterfett herstellt, Butterfett umpackt oder Interventionsbutter, Butter oder Rahm kennzeichnet,
- 4. Verarbeiter, wer Interventionsbutter, Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnisse zu Enderzeugnissen oder Interventionsbutter, Butter oder Butterfett zu Zwischenerzeugnissen verarbeitet.
- 5. Kleinverwender, wer höchstens die in Artikel 42 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 angegebenen Mengen an Erzeugnissen kauft,
- 6. Beteiligter, wer an einer Maßnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 als unmittelbar Begünstigter, Hersteller, Verarbeiter oder Erwerber von Interventionsbutter, beihilfefähigen Erzeugnissen, Milchfett, Zwischenerzeugnissen oder Enderzeugnissen gewerbsmäßig teilnimmt, ausgenommen Erwerber, die Enderzeugnisse auf der Einzelhandelsstufe vermarkten.
§ 3 Muster, Vordrucke, Formulare
- (1) Für die in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 und in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Anzeigen, Meldungen oder sonstigen Erklärungen können die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch in elektronischer Form, bereit halten.
- (2) Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare bereit halten, sind diese zu verwenden.
§ 4 Elektronische Kommunikation
- § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nur anzuwenden, soweit
- 1. Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen nicht entgegenstehen oder
- 2. für Anträge, Anzeigen, Meldungen oder sonstige Erklärungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 oder dieser Verordnung keine mehrfachen Ausfertigungen vorgeschrieben sind.
§ 5 Zuständigkeit
- (1) Zuständig für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 und dieser Verordnung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
- (2) Zuständige Zollstelle im Sinne der §§ 6, 10, 11 und 12 ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk - der Betrieb des Herstellers oder Verarbeiters gelegen ist.
- (3) Zuständige Zollstelle im Sinne des § 7 Abs. 2 und § 8 ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Betrieb desjenigen Herstellers oder Verarbeiters gelegen ist, in dem der erste Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang erfolgt.
§ 6 Zulassung von Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben und Zwischenerzeugnissen
- (1) Die nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 erforderlichen Zulassungen werden auf schriftlichen Antrag bei der zuständigen Zollstelle durch einen Erlaubnisschein erteilt.
- (2) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind dem Antrag auf Zulassung als Hersteller oder Verarbeiter in zwei Ausfertigungen beizufügen:
- 1. eine Beschreibung der technischen Einrichtungen, aus der die Herstellungs- oder Verarbeitungskapazität von Interventionsbutter, beihilfefähigen Erzeugnissen, Milchfett oder Zwischenerzeugnissen je Monat oder Zwölfmonatszeitraum ersichtlich ist,
- 2. eine Beschreibung der Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgänge, die im Betrieb durchgeführt werden sollen,
- 3. ein Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die zu verwendenden Erzeugnisse gelagert werden und die Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgänge erfolgen sollen,
- 4. eine Ablichtung der Zulassung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU (Nr. ) L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung.
Über die nach Satz 1 erforderlichen Angaben hinaus kann die zuständige Zollstelle vom Antragsteller weitere Angaben verlangen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist. Jede Änderung der gemachten Angaben ist der zuständigen Zollstelle unverzüglich mitzuteilen.
- (3) Im Antrag auf Zulassung eines Zwischenerzeugnisses ist dessen Zusammensetzung, der Milchfettgehalt und der KN-Code anzugeben sowie dessen Notwendigkeit zur Herstellung der Enderzeugnisse zu begründen. Jede Änderung der angegebenen Zusammensetzung des Zwischenerzeugnisses bedarf der Genehmigung der zuständigen Zollstelle.
- (4) Die zuständige Zollstelle kann auf Antrag zulassen, dass ein Beteiligter der Verpflichtung zur nacheinander erfolgenden Verarbeitung nach Artikel 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 nicht nachkommen muss, soweit er die in Artikel 13 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.
- (5) Die zuständige Zollstelle unterrichtet die Bundesanstalt über erteilte Zulassungen durch Übersendung einer Ablichtung des Erlaubnisscheins. Änderungen des Inhalts oder des Umfangs einer Zulassung sind der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen.
- (6) Die zuständige Zollstelle kann von der Aussetzung einer Zulassung nach Artikel 15 Abs. 2 Unterabschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 absehen, soweit die in Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.
§ 7 Angebotsabgabe, Zuschlagserteilung
- (1) Im Angebot ist unbeschadet der weiteren Anforderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Name und die Anschrift des Herstellers oder Verarbeiters anzugeben, in dessen Betrieb der erste Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang erfolgen soll. Jede Änderung der gemachten Angaben ist der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen.
- (2) Die Bundesanstalt übersendet eine Ablichtung
- 1. ihrer Mitteilung über die Zuschlagserteilung und des Abholscheines für Interventionsbutter oder
- 2. ihrer Mitteilung über die Zuschlagserteilung für die beihilfefähigen Erzeugnisse an die zuständige Zollstelle.
§ 8 Kleinverwender
- (1) Wer als Kleinverwender an Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 teilnehmen will, muss jedem Verkäufer von Interventionsbutter, beihilfefähigen Erzeugnissen oder Zwischenerzeugnissen, jeweils gekennzeichnet, eine Verpflichtungserklärung in dreifacher Ausfertigung vorlegen. Die Verpflichtungserklärung muss folgende Angaben enthalten:
- 1. Name und Anschrift,
- 2. Name und Anschrift des Verkäufers,
- 3. die Erklärungen nach Artikel 41 Abs. 1 Buchstaben a und b und Artikel 42 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005.
Die Verpflichtungserklärung ist nur beim ersten Erwerb je Verkäufer abzugeben und gilt für jeden weiteren Erwerb vom jeweiligen Verkäufer, soweit der Kleinverwender in der Verpflichtungserklärung nichts anderes bestimmt. Der Zuschlagsempfänger oder der Verkäufer hat die Verpflichtungserklärung in zweifacher Ausfertigung an die zuständige Zollstelle zu übermitteln. Diese sendet das Original jeder Verpflichtungserklärung an die Bundesanstalt.
- (2) Wer Interventionsbutter, beihilfefähige Erzeugnisse oder Zwischenerzeugnisse, jeweils gekennzeichnet, an Kleinverwender verkauft, hat der zuständigen Zollstelle bis zum Ablauf des Folgemonats die im Vormonat an den jeweiligen Kleinverwender gelieferte Menge einschließlich Lieferanschrift, Rechnungs- oder Lieferdatum sowie Datum und Nummer der zugehörigen Mitteilung der Bundesanstalt oder einer anderen Interventionsstelle über die Zuschlagserteilung zu melden. Die in Satz 1 genannte Zollstelle meldet diese Angaben unverzüglich an die Bundesanstalt.
§ 9 Amtliche Überwachung
- (1) Interventionsbutter wird von der Auslagerung, die auf dem Markt gekauften Mengen an Butter, Butterfett, Rahm, Milchfett, Zwischenerzeugnisse und Kennzeichnungsmittel werden vom Eingang im Betrieb des Herstellers oder Verarbeiters an bis zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt einer amtlichen Überwachung nach Maßgabe der §§ 10 bis 12 durch die Bundesfinanzverwaltung unterstellt.
- (2) Die Überwachung dauert, bis die nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 bestimmten Erzeugnisse hergestellt, verarbeitet oder erforderlichenfalls verpackt worden sind oder erforderlichenfalls deren Verbleib nachgewiesen worden ist, soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 kein späterer Zeitpunkt ergibt.
- (3) Der Beteiligte hat sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Maßnahme beziehen, sechs Jahre aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist.
§ 10 Anzeigepflichten vor der Herstellung oder Verarbeitung
- {1) Der Hersteller oder Verarbeiter, ausgenommen der Kleinverwender, hat der zuständigen Zollstelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
- 1. die Übernahme der Interventionsbutter unter Angabe der Menge sowie von Datum und Nummer des Abholscheines und der Mitteilung der Bundesanstalt oder einer anderen Interventionsstelle über die Zuschlagserteilung,
- 2. den Tag des Einganges der Interventionsbutter, der Butter, des Butterfetts, des Rahms, des Milchfetts und der Zwischenerzeugnisse in seinem Betrieb unter Angabe der jeweils bezogenen Menge und
- a) bei Interventionsbutter und den beihilfefähigen Erzeugnissen die Angabe von Datum und Nummer der Mitteilung der Bundesanstalt oder einer anderen Interventionsstelle über die Zuschlagserteilung,
- b) bei Milchfett den Namen und die Anschrift des Herstellungsbetriebs, das Herstellungsdatum und die Identifizierungsmerkmale des Herstellungsprogramms.
- (2) Der Hersteller oder Verarbeiter hat der zuständigen Zollstelle spätestens drei Arbeitstage vor dem beabsichtigten Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang das zugehörige Arbeitsprogramm (Herstellungsprogramm) zu übermitteln. Satz 1 gilt nicht für Kleinverwender und diejenigen Verarbeiter, die monatlich weniger als 5 Tonnen Butteräquivalent mit zugesetzten Kennzeichnungsmitteln zu Enderzeugnissen verarbeiten. Das Herstellungsprogramm muss folgende Angaben enthalten:
- 1. eine Beschreibung des vorgesehenen Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgangs und der dabei - zu verwendenden Zutaten, einschließlich Kennzeichnungsmittel, und deren Mengen,
- 2. den voraussichtlichen Beginn, die voraussichtliche Dauer und den Ort des Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgangs,
- 3. das Datum und die Nummer der Mitteilung der Bundesanstalt oder einer anderen Interventionsstelle über die Zuschlagserteilung, soweit Interventionsbutter oder beihilfefähige Erzeugnisse verwendet werden,
- 4. die Identifizierungsmerkmale des Herstellungsprogramms, soweit Milchfett hergestellt oder verwendet wird.
Jede Änderung ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
- (3) Die Interventionsbutter, die beihilfefähigen Erzeugnisse und das Milchfett sind bis zur Prüfung der Verpackungsaufschrift und eventuellen Probenentnahme oder bis zur Freigabe durch die zuständige Stelle in der Originalverpackung zu belassen. Sie kann in Einzelfällen bei begründetem wirtschaftlichen Interesse eine kürzere Frist auf Antrag zulassen, soweit dadurch die Überwachung nicht beeinträchtigt wird.
- (4) Die zuständige Zollstelle kann anordnen, dass der Hersteller oder Verarbeiter weitere Angaben zu dem Herstellungsprogramm macht, soweit es der Überwachungszweck erfordert.
§ 11 Aufzeichnungspflichten, Inventur
- (1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 hat der Hersteller oder Verarbeiter, ausgenommen der Kleinverwender,
- 1. ordnungsgemäß Bücher zu führen,
- 2. gesondert Aufzeichnungen zu machen über
- a) den Zugang an Interventionsbutter, Butter, Butterfett, Rahm, Milchfett oder Zwischenerzeugnis unter Angabe der jeweiligen Menge, Zusammensetzung und des jeweiligen Lieferanten,
- b) die Menge, Zusammensetzung und den Lieferanten der verwendeten Interventionsbutter, Butter, Butterfett, Rahm, Milchfett oder Zwischenerzeugnisse je Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang,
- c) die Menge, Zusammensetzung und den Milchfettgehalt in Gewichtshundertteilen des gewonnenen Erzeugnisses je Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang,
- d) die Art, Menge und Zusammensetzung des von ihm zugesetzten Kennzeichnungsmittels je Herstellungsvorgang,
- e) soweit keine Vermarktung von Enderzeugnissen auf der Einzelhandelstufe erfolgt, den Abgang oder sonstigen Verbleib der Erzeugnisse unter Angabe von Name und Anschrift des Erwerbers, belegt durch Lieferscheine oder Rechnungen,
- f) im Falle der Herstellung von Milchfett, zusätzlich das Herstellungsdatum und den Abgang der einzelnen Partien unter Angabe der Identifizierungsmerkmale des Herstellungsprogramms,
- 3. auf Anordnung der zuständigen Zollstelle weitere Aufzeichnungen, insbesondere über sonstige Einzelheiten des Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgangs und die zur Identifizierung einzelner Herstellungspartien erforderlichen Angaben, zu machen.
- (2) Der Kleinverwender hat Belege über sämtliche gekauften Mengen an Interventionsbutter, beihilfefähigen Erzeugnissen oder Zwischenerzeugnissen, jeweils gekennzeichnet, aufzubewahren.
- (3) Erstreckt sich eine Inventur des Betriebes auf Erzeugnisse, die sich unter amtlicher Überwachung befinden, so hat der Hersteller oder Verarbeiter der zuständigen Zollstelle den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, dass eine amtliche Bestandsaufnahme durch die zuständige Zollstelle mit der Inventur verbunden werden kann.
§ 12 Anzeigepflichten nach der Herstellung oder Verarbeitung
- (1) Spätestens drei Arbeitstage bevor die gewonnenen Erzeugnisse den Betrieb verlassen, hat der Hersteller oder Verarbeiter, ausgenommen der Kleinverwender, der zuständigen Zollstelle die erfolgte Herstellung oder Verarbeitung in zwei Ausfertigungen anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:
- 1. eine Beschreibung des Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgangs,
- 2. die verwendeten Mengen an Interventionsbutter, beihilfefähigen Erzeugnissen, Milchfett, Zwischenerzeugnissen oder zugesetzten Kennzeichnungsmitteln unter Angabe
- a) von Datum und Nummer des Abholscheines und der Mitteilung der Bundesanstalt oder einer anderen Interventionsstelle über die Zuschlagserteilung, soweit Interventionsbutter verwendet wurde,
- b) von Datum und Nummer der Mitteilung der Bundesanstalt oder einer anderen Interventionsstelle über die Zuschlagserteilung, soweit beihilfefähige Erzeugnisse verwendet wurden,
- c) der Identifizierungsmerkmale des Herstellungsprogramms, soweit Milchfett hergestellt oder verwendet wurde,
- 3. die Zusammensetzung und Menge der gewonnenen Erzeugnisse, gegebenenfalls einschließlich zugesetzter Kennzeichnungsmittel,
- 4. den Milchfettgehalt der unter Nummer 2 und 3 genannten Erzeugnisse in Gewichtshundertteilen.
Die zuständige Zollstelle kann anordnen, dass der Hersteller oder Verarbeiter weitere Angaben zu dem Herstellungsprogramm macht, soweit es der Überwachungszweck erfordert. Die gewonnenen Erzeugnisse dürfen den Betrieb erst nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist verlassen.
- (2) Soweit Interventionsbutter, beihilfefähige Erzeugnisse oder Zwischenerzeugnisse, jeweils gekennzeichnet, hergestellt oder zu Enderzeugnissen verarbeitet werden und die Überwachung nicht beeinträchtigt wird, kann die zuständige Zollstelle auf schriftlichen Antrag zulassen, dass die in Absatz 1 genannte Anzeige auch abgegeben werden kann, nachdem diese Erzeugnisse den Betrieb verlassen haben.
- (3) In anderen als in Absatz 2 genannten Fällen kann die zuständige Zollstelle bei Zwischen- und Enderzeugnissen zulassen, dass abweichend von Absatz 1 eine vorläufige Anzeige abgegeben wird, wenn die gewonnenen Erzeugnisse wegen ihrer kurzen Haltbarkeit oder aus anderen zwingenden wirtschaftlichen Gründen sofort nach der Herstellung oder Verarbeitung aus dem Betrieb verbracht werden müssen. Als vorläufige Anzeige ist eine Mehrausfertigung des Lieferscheins zu verwenden, der als vorläufige Anzeige zu kennzeichnen ist. Die Anzeige muss den Zeitpunkt des Beginns und die voraussichtliche Dauer der Verladung enthalten. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Zollstelle zulassen, dass abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 die voraussichtlichen Mengen angegeben werden. Die Anzeige ist der zuständigen Zollstelle spätestens am Tag vor der Auslieferung spätestens eine halbe Stunde vor Dienstschluss vorzulegen. Die in Absatz 1 genannte Anzeige ist innerhalb einer von der zuständigen Zollstelle bezeichneten Frist nachzureichen.
- (4) Der Hersteller oder Verarbeiter hat für die von ihm gewonnenen Erzeugnisse seine Verkaufsrechnungen sowie die Verkaufsrechnungen der Erstabnehmer und aller weiteren Käufer der zuständigen Zollstelle vorzulegen oder unmittelbar vorlegen zu lassen. Auf schriftlichen Antrag der Beteiligten kann die zuständige Zollstelle zulassen, dass anstelle der Verkaufsrechnungen andere geeignete Unterlagen vorgelegt werden können.
- (5) Die für die Freigabe der Ausschreibungssicherheiten oder Verarbeitungssicherheiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 erforderlichen Nachweise sind über die zuständige Zollstelle bei der Bundesanstalt einzureichen. Die in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 für die Vorlage der in Satz 1 bezeichneten Nachweise vorgeschriebenen Fristen sind gewahrt, wenn die Nachweise innerhalb dieser Fristen bei der zuständigen Zollstelle eingegangen sind.
§ 13 Duldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten
- Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte den zuständigen Zollstellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebsstätten und die Aufnahme der Bestände an Interventionsbutter, Butter, Rahm, Butterfett, Milchfett, Zwischenerzeugnissen oder Enderzeugnissen während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung hat der Beteiligte auf Verlangen der zuständigen Stelle auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, wobei von den automatisch gespeicherten Daten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muss.
§ 14 Bezug von Interventionsbutter, beihilfefähigen Erzeugnissen, Milchfett oder Zwischenerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten
- (1) Wer Interventionsbutter, beihilfefähige Erzeugnisse, Zwischenerzeugnisse oder Milchfett aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, hat bei der zuständigen Zollstelle einen schriftlichen Antrag auf amtliche Überwachung zu stellen.
- (2) Dem Antrag nach Absatz 1 ist
- 1. bei Interventionsbutter, gekennzeichneter Butter, gekennzeichnetem oder ungekennzeichnetem Butterfett, gekennzeichnetem Rahm, Zwischenerzeugnissen oder Milchfett ein von der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates ausgestelltes Kontrollexemplar T 5,
- 2. bei beihilfefähiger ungekennzeichneter Butter oder beihilfefähigem ungekennzeichneten Rahm eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates über die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 erforderliche Qualität der Erzeugnisse beizufügen.
- (3) Die Erzeugnisse, auf die sich der Antrag bezieht, sind bei der in Absatz 1 genannten Zollstelle anzumelden und bei dieser Zollstelle oder an dem von dieser Zollstelle bestimmten Ort vorzuführen. Wird dem Antrag entsprochen, so überlässt die Zollstelle die Erzeugnisse dem Antragsteller zur zweck- und fristgerechten Verwendung. Ist der Antragsteller nicht selbst Hersteller oder Verarbeiter, so hat er unverzüglich nach der Überlassung den Namen und die Anschrift des Beteiligten, an den er diese Erzeugnisse liefert, schriftlich mitzuteilen. Im übrigen finden die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend Anwendung.
- (4) Zuständige Zollstelle nach Absatz 1 ist
- 1. die Zollstelle, in deren Bezirk der Betrieb des Antragstellers gelegen ist, soweit dort der nächste Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang erfolgt,
- 2. im Falle des Weitergabe der Erzeugnisse die Zollstelle, in deren Bezirk der Antragsteller seine Hauptniederlassung, mangels einer solchen seinen Wohnsitz hat.
§ 15 Versendung von Interventionsbutter, beihilfefähigen Erzeugnissen, Milchfett oder Zwischenerzeugnissen nach anderen Mitgliedstaaten
- (1) Soll Interventionsbutter in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft geliefert werden, übersendet die Bundesanstalt eine Ablichtung des Abholscheines und ihrer Mitteilung über die Zuschlagserteilung an die Zollstelle, in deren Bezirk das Kühlhaus gelegen ist, aus dem die Interventionsbutter ausgelagert wird. Der Abnehmer hat die Interventionsbutter unverzüglich nach der Übernahme der in Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen und dabei ein ausgefülltes Kontrollexemplar T 5 vorzulegen.
- (2) Wer gekennzeichnete Interventionsbutter oder gekennzeichnete Butter, gekennzeichnetes oder ungekennzeichnetes Butterfett, gekennzeichneten Rahm, Zwischenerzeugnisse oder Milchfett in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verbringt, hat diese Erzeugnisse der zuständigen Zollstelle vor der Verbringung zu gestellen. Dabei ist ein ausgefülltes Kontrollexemplar T 5 sowie, außer bei Milchfett, eine Ablichtung der Mitteilung der Bundesanstalt über die Zuschlagserteilung vorzulegen.
- (3) In dem vorgelegten Kontrollexemplar T 5 müssen eingetragen sein:
- 1. die nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vorgeschriebenen Eintragungen und
- 2. das Datum und die Nummer des Abholscheins und der Mitteilung der Bundesanstalt über die Zuschlagserteilung, soweit es sich um Interventionsbutter handelt,
- 3. das Datum und die Nummer der Mitteilung der Bundesanstalt über die Zuschlagserteilung, soweit es sich um die in Absatz 2 genannten Erzeugnisse, außer Milchfett, handelt,
- 4. den Herstellungsbetrieb und den Tag der Herstellung, soweit es sich um Milchfett handelt.
Die zuständige Zollstelle erteilt ein Kontrollexemplar T 5, soweit keine Gründe für eine Beanstandung der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 genannten Erzeugnisse vorliegen.
- (4) Zuständige Zollstelle nach Absatz 2 und 3 ist
- 1. die Zollstelle, in deren Bezirk der Betrieb des Antragstellers gelegen ist, soweit dort der zuletzt vorgenommene Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang erfolgt ist,
- 2. anderenfalls die Zollstelle, in deren Bezirk der Antragsteller seine Hauptniederlassung, mangels einer solchen seinen Wohnsitz hat.
- (5) Wer beihilfefähige ungekennzeichnete Butter oder beihilfefähigen ungekennzeichneten Rahm in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verbringt, hat bei der Bundesanstalt spätestens zwei Arbeitstage vor der Verbringung eine Bescheinigung über die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 erforderliche Qualität der Butter oder des Rahms zu beantragen.
Artikel 2
Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
Die Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom 18. Januar 1984 (BGBl. I S. 99), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. November 2006 (BGBl. I S. 2593), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
- b) Nummer 2 wird aufgehoben.
- 2. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 und 3 werden aufgehoben.
- b) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort "Butterhersteller" durch das Wort "Butterverkäufer" ersetzt.
- 3. § 13 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
"Die gemeinnützige Einrichtung hat der Bundesanstalt die Beteiligung des Dritten unverzüglich mitzuteilen."
- 4. § 15 wird aufgehoben.
- 5. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Anerkennung" durch das Wort "Zulassung" ersetzt.
- b) In Absatz 1 Satz 1 werden aa) das Wort "Anerkennung" durch das Wort "Zulassung" und bb) das Wort "Antrag" durch die Wörter "schriftlichen Antrag" ersetzt.
- c) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- d) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Absatz ersetzt:
- (2) Unbeschadet der in § 1 genannten Rechtsakte ist dem Antrag nach Absatz 1 in zwei Ausfertigungen beizufügen
- 1. eine Beschreibung der technischen Einrichtungen und der Herstellungskapazitäten,
- 2. ein Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die Butter oder der Rahm gelagert und verarbeitet werden soll,
- 3. eine Ablichtung der Zulassung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU (Nr. ) L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung.
Über die nach Satz 1 erforderlichen Angaben hinaus kann die Bundesanstalt vom Antragsteller weitere Angaben verlangen."
- (2) Unbeschadet der in § 1 genannten Rechtsakte ist dem Antrag nach Absatz 1 in zwei Ausfertigungen beizufügen
- 6. § 17 wird wie folgt gefasst:
§ 17 Anzeigepflicht vor der Herstellung
- (1) Hersteller von Butterfett haben der Bundesanstalt spätestens drei Arbeitstage vor dem beabsichtigten Arbeitsgang das zugehörige Herstellungsprogamm zu übermitteln. Das Herstellungsprogramm muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- 1. eine Beschreibung des vorgesehenen Arbeitsvorgangs,
- 2. die zu verwendenden Mengen an Butter oder Rahm,
- 3. Name der zu verwendenden Kennzeichnungsmittel,
- 4. Beginn, Dauer, Beendigung und Ort des Arbeitsvorgangs,
- 5. Datum und Nummer der Mitteilung der Bundesanstalt über die Zuschlagserteilung.
Die Bundesanstalt kann weitere Angaben zum Herstellungsprogramm anfordern, soweit es der Überwachungszweck erfordert.
- (2) Die Bundesanstalt kann auf schriftlichen Antrag des Herstellers zulassen, dass das Abpacken zur Vermarktung in einem anderen Betrieb als dem Betrieb des Herstellers erfolgt. Für den abpackenden Betrieb gilt Absatz 1 entsprechend."
- (1) Hersteller von Butterfett haben der Bundesanstalt spätestens drei Arbeitstage vor dem beabsichtigten Arbeitsgang das zugehörige Herstellungsprogamm zu übermitteln. Das Herstellungsprogramm muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- 7. § 18 Abs. 1 wird aufgehoben.
- 8. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Auf Antrag wird Butterfett, das aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland verbracht worden ist, um hier für den direkten Verbrauch verwendet zu werden, unter amtliche Überwachung gestellt."
- 9. § 19a wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Gleichzeitig tritt die Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1988 (BGBl. I S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich der Absatzmaßnahmen für Butter, Butterfett und Rahm
A. Allgemeiner Teil
Die Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung (Milchfett-VA-VO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1988 (BGBl. I S. 1023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763), enthält Durchführungsvorschriften für die gemeinschaftsrechtlichen Absatzmaßnahmen im Bereich der Verarbeitung von Interventionsbutter, Butter, Butterfett und Rahm zu bestimmten Erzeugnissen. Die Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom 18. Januar 1984 (BGBl. I S. 99), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. November 2006 (BGBl. I S. 2593), sieht die Durchführungsvorschriften für die gemeinschaftsrechtliche Gewährung von Beihilfen für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch sowie für den Bezug von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen vor.
Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in diesen Bereichen wurden mehrfach geändert und zuletzt in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (ABl. EU (Nr. ) L 180 S. 30), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1633/2006 der Kommission vom 4. November 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 305 S. 3), in einem Rechtsakt zusammengeführt.
Mit der vorgelegten Verordnung werden die Durchführungsvorschriften aktualisiert. Die in Artikel 1 vorgesehene Verordnung über die Verarbeitung von Butter, Butterfett und Rahm zu bestimmten Erzeugnissen löst die Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung ab. Artikel 2 enthält die Änderungen zur Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung.
Den Wirtschaftsbeteiligten entstehen durch die Verordnung keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind deshalb nicht zu erwarten.
B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu § 1
§ 1 bestimmt den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung. Sie dient der Durchführung der Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 (im Folgenden: "EG-Verordnung").
Zu § 2
Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der EG-Verordnung sieht § 2 weitere Begriffsbestimmungen vor.
Zu § 3
§ 3 regelt die Verwendung von Mustern, Vordrucken und Formularen.
Zu § 4
Die Vorschrift knüpft an § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und stellt klar, dass die elektronische Kommunikation grundsätzlich zulässig ist. Gleichzeitig wird die Anwendung der elektronischen Kommunikation für bestimmte Fälle ausgeschlossen.
Zu § 5
§ 5 regelt die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) und der Bundesfinanzverwaltung und definiert die zuständigen Zollstellen.
Zu § 6
Nach der EG-Verordnung bedürfen Zwischenerzeugnisse sowie Betriebe, die bestimmte Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgänge vornehmen, einer Zulassung. § 6 regelt das Verfahren für die Erteilung dieser Zulassungen. § 6 Abs. 4 greift die in Artikel 13 Abs. 2 Unterabs. 2 der EG-Verordnung eingeräumte Möglichkeit auf, dass die Mitgliedstaaten auf Antrag des betreffenden Betriebs unter bestimmten Voraussetzungen zulassen können, dass bestimmte Erzeugnisse nicht nacheinander verarbeitet werden müssen. Die in § 6 Abs. 5 vorgesehene Mitteilungspflicht der zuständigen Zollstelle gegenüber der Bundesanstalt dient Überwachungszwecken. Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 2 der EG-Verordnung ermächtigt die Mitgliedstaaten, von der Aussetzung der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1 EG-Verordnung in bestimmten Fällen abzusehen. In § 6 Abs. 6 wird von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht.
Zu § 7
Die vorgesehenen Mitteilungspflichten des Bieters (§ 7 Abs. 1) und der Bundesanstalt (§ 7 Abs. 2) dienen Überwachungszwecken.
Zu § 8
Artikel 41 und 42 der EG-Verordnung sehen für sog. Kleinverwender besondere Regelungen vor, die insbesondere Erleichterungen bei den erforderlichen Kontrollmaßnahmen beinhalten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. § 8 dient der Durchführung dieser Vorschriften.
Wer an den Maßnahmen nach der EG-Verordnung als Kleinverwender teilnehmen will, muss über den Zuschlagsempfänger oder Verkäufer bestimmte Erklärungen abgeben. § 8 Abs. 1 greift diese gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf und regelt das Verfahren für die Vorlage dieser Erklärungen.
Die Mitteilungspflichten nach § 8 Abs. 2 sind erforderlich, um die nach der EG-Verordnung erforderliche Kontrolle der Einhaltung der Höchstbezugsmenge wirksam durchführen zu können.
Zu § 9
§ 9 Abs. 1 und 2 regeln den Beginn und das Ende der amtlichen Überwachung, die in §§ 10 bis 12 konkretisiert wird. Ergänzend ist ein Aufbewahrungspflicht für bestimmte geschäftliche Unterlagen vorgesehen, die ebenfalls Überwachungszwecken dient.
Zu § 10
Die EG-Verordnung sieht Regelungen über die Art und Weise der Durchführung von Kontrollmaßnahmen vor. Damit die zuständigen Stellen diese Kontrollpflichten wirksam erfüllen können, benötigen sie bestimmte Informationen über die Einzelheiten der jeweiligen Herstellungs- und Verarbeitungsvorgänge. Die Einzelheiten der Mitteilungspflichten nach § 10 ergeben sich aus den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Kontrollmaßnahmen.
Zu § 11
Die Aufzeichnungspflichten nach § 11 ergänzen die Buchführungspflichten nach der EG-Verordnung und sind erforderlich, um die gemeinschaftsrechtlichen Kontrollanforderungen wirksam durchführen zu können.
Zu § 12
Die EG-Verordnung sieht Regelungen über die Art und Weise der Durchführung von Kontrollmaßnahmen vor. Die Einzelheiten der Mitteilungspflichten nach § 12 Abs. 1 sowie die Vorlagepflichten nach § 12 Abs. 4 sind erforderlich, damit die zuständigen Stellen die erforderlichen Kontrollmaßnahmen wirksam durchführen können.
§ 12 Abs. 2 und 3 sehen vor, dass die zuständige Stelle in bestimmten Fällen Ausnahmen von den Mitteilungspflichten nach Abs. 1 zulassen kann, sofern dadurch der Überwachungszweck nicht beeinträchtigt wird.
§ 12 Abs. 5 enthält Verfahrensvorschriften für die Vorlage von Nachweisen, die nach der EG-Verordnung zur Freigabe der Ausschreibungs- oder Verarbeitungssicherheiten vorgelegt werden müssen.
Zu § 13
Ergänzend zu den einschlägigen Vorschriften des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen regelt § 13 zusätzliche Befugnisse der zuständigen Stellen bei der Durchführung von Kontrollmaßnahmen.
Zu § 14
§ 14 regelt das Verfahren für den Fall, dass bestimmte Erzeugnisse aus einem anderen Mitgliedstaat bezogen werden. Die Regelung ist erforderlich, damit die gemeinschaftsrechtlichen Kontrollanforderungen wirksam durchgeführt werden können. Nach Maßgabe der EG-Verordnung wird danach unterschieden, ob die Vorlage eines Kontrollexemplars T 5 oder eine Qualitätsbescheinigung erforderlich ist.
Zu § 15
§ 15 regelt das Verfahren für den Fall, dass bestimmte Erzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden. Die Begründung zu § 14 gilt entsprechend.
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 (im Folgenden: "EG-Verordnung") wurden bestimmte EG-Rechtsakte im Bereich der Absatzmaßnahmen von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung aufgehoben, da diese seit einigen Jahren nicht mehr angewandt werden. Mit der. Änderung des § 1 wird der Anwendungsbereich der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung entsprechend angepasst.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a:
Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts ist die Vorschrift in § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 über die Antragsberechtigung obsolet geworden.
Zu Buchstabe b:
Entsprechend der Änderung im Gemeinschaftsrecht wird der Begriff "Butterlieferant" durch den Begriff "Butterverkäufer" ersetzt.
Zu Nummer 3
§ 13 regelt die Einschaltung von Dritten, die für die gemeinnützigen Einrichtungen Speisen zubereiten (sog. Catering-Firmen). Die Mitteilungspflicht in § 13 Absatz 2 dient Überwachungszwecken und stellt sicher, dass auch in diesen Fällen die zweckgerechte Verwendung kontrollierbar ist. Ohne diesen Überwachungszweck zu tangieren sieht die Änderung eine Vereinfachung vor.
Zu Nummer 4
Die Aufhebung des § 15 Abs. 1 ist eine Folgeänderung zu Nummer 1. Die in § 15 Abs. 3 enthaltene Regelung wird teilweise im neu gefassten § 17 fortgeführt.
Zu Nummer 5
Mit den vorgesehenen Änderungen wird die Vorschrift an die geänderten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Zulassung von Betrieben angepasst.
Zu Nummer 6
Die EG-Verordnung sieht Regelungen über die Art und Weise der Durchführung von Kontrollmaßnahmen vor. Die in § 17 Abs. 1 vorgesehenen Mitteilungspflichten sind erforderlich, um die gemeinschaftsrechtlichen Kontrollanforderungen wirksam durchführen zu können.
Artikel 62 Abs. 1 Unterabs. 2 der EG-Verordnung sieht die Möglichkeit vor, dass mit Zustimmung der zuständigen Stelle das Abpacken des Butterschmalzes in einem anderem Betrieb als dem Herstellungsbetrieb erfolgen darf. Hierzu enthält § 17 Abs. 2 Verfahrensvorschriften und regelt, dass die Mitteilungspflichten nach Abs. 1 entsprechend anzuwenden ist.
Zu Nummer 7
Mit der EG-Verordnung wurden bestimmte EG-Rechtsakte im Bereich der Absatzmaßnahmen von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung aufgehoben. Die nationalen Vorschriften, die die Butter aus öffentlicher Lagerhaltung betreffen sind daher obsolet geworden.
Zu Nummer 8
Folgeänderung zu Nummer 7.
Zu Nummer 9
Die Übergangsvorschrift ist infolge des Zeitablaufs obsolet geworden.
Zu Artikel 3
Absatz 1 regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung. Absatz 2 regelt das Außerkrafttreten der Verordnung über den Absatz von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung und die Gewährung von Beihilfen für die Verwendung von Milchfett für bestimmte Erzeugnisse.