Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz KOM (2007) 698 endg.; Ratsdok. 15387/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 26. November 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 16. November 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 16. November 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 556/00 = AE-Nr. 002468, AE-Nr. 011577,
Drucksache 589/03 (PDF) = AE-Nr. 032731 und AE-Nr. 070902

Begründung

1. Kontext des Vorschlages

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Gewährleistung eines hohen Schutzes der Verbraucher- und Nutzerrechte, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre und des Datenschutzes in der elektronischen Kommunikation, ist eine wichtige Voraussetzung für eine ausgrenzungsfreie Informationsgesellschaft, die eine reibungslose Entwicklung und breite Einführung neuer innovativer Dienste und Anwendungen ermöglicht. Der EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste beruht auf der Prämisse, dass offene und wettbewerbsorientierte Märkte das beste Mittel sind, um die Innovation und eine größere Auswahl für die Nutzer zu fördern. Im Bewusstsein dessen, dass der Wettbewerb allein bisweilen nicht ausreicht, um die Bedürfnisse aller Bürger zu befriedigen und die Rechte der Nutzer zu schützen, wird der Wettbewerbsansatz des Rechtsrahmens daher durch besondere Bestimmungen zur Gewährleistung des Universaldienstes und der Nutzerrechte sowie zum Schutz personenbezogener Daten ergänzt.

Dieser Vorschlag ist einer von drei legislativen Reformvorschlägen zur Änderung des derzeit geltenden Rechtsrahmens. Er betrifft die Änderung der Universaldienstrichtlinie1 und der Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation2. Ein zweiter legislativer Reformvorschlag3 betrifft die Änderung der anderen drei Richtlinien. Ergänzt werden sie durch einen dritten Legislativvorschlag zur Einrichtung einer Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation ("die Behörde")4. Diesen drei Legislativvorschlägen sind eine Folgenabschätzung5 sowie eine Mitteilung über die Grundzüge der Politik und die Ergebnisse der öffentlichen Konsultationen6 beigefügt.

Der vorliegende legislative Reformvorschlag dient der Anpassung des Rechtsrahmens und soll bestimmte Verbraucher- und Nutzerrechte (insbesondere in Bezug auf die Verbesserung der Zugänglichkeit und die Förderung einer ausgrenzungsfreien Informationsgesellschaft) stärken er stellt sicher, dass die elektronische Kommunikation vertrauenswürdig, sicher und zuverlässig ist, und gewährleistet einen hohen Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten der Bürger. Den derzeitigen Anwendungsbereich und den Begriff des Universaldienstes in der EU lässt der Vorschlag unberührt, da diese Aspekte 2008 Gegenstand einer getrennten Konsultation sein werden. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit dem Programm der Kommission zur besseren Rechtsetzung, das sicherstellen soll, dass gesetzgeberische Eingriffe gegenüber den verfolgten Zielen verhältnismäßig bleiben, und ist Teil der Gesamtstrategie der Kommission zur Stärkung und Vollendung des Binnenmarktes.

Konkret werden mit dem vorliegenden Vorschlag zwei Ziele verfolgt:

- Allgemeiner Kontext

Als Teil der erneuerten Lissabonner Strategie für Wachstum und Beschäftigung schlug die Kommission im Juni 2005 mit der i2010-Initiative "i2010 - Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung" eine neue Strategie vor, in der sie die politische Grundausrichtung für die Förderung einer offenen und wettbewerbsfähigen digitalen Wirtschaft vorzeichnet. Die Schaffung des europäischen Informationsraums - eines der Hauptpfeiler der i2010-Initiative - erfordert als eine der wichtigsten Herausforderungen eine Reform des Rechtsrahmens, bei der es besonders um die Sicherheit sowie den Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten geht. Darüber hinaus ist die Gewährleistung eines angemessenen Universaldienstes von grundlegender Bedeutung für den Aufbau einer ausgrenzungsfreien Informationsgesellschaft.

Im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung sieht der Rechtsrahmen eine regelmäßige Überprüfung vor, um sicherzustellen, dass seine Vorschriften mit der Entwicklung der Technik und der Märkte Schritt halten. Am 29. Juni 2006 legte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht7 über die Funktionsweise des Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste vor.

Darin stellt sie fest, dass der Rechtsrahmen hinsichtlich der größeren Auswahl, niedrigerer Preise und verstärkter Innovation beträchtliche Vorteile für die Bürger, Verbraucher und Unternehmen gebracht hat, dass aber im Bereich des Verbraucherschutzes und der Sicherheit durchaus noch Verbesserungsbedarf besteht, damit er auch im kommenden Jahrzehnt mit der technischen Entwicklung Schritt halten und effektiv angewandt werden kann.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Zweck dieses Vorschlags ist die Änderung zweier Richtlinien: der Universaldienstrichtlinie und der Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation.

- Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Die Universaldienstrichtlinie enthält bereichsspezifische Bestimmungen, die das bestehende EU-Verbraucherschutzrecht ergänzen. Die Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation ergänzt die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr durch besondere Vorschriften für den Bereich der elektronischen Kommunikation.

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Die Dienststellen der Kommission leiteten Ende 2005 eine zweistufige Konsultation ein. Die erste Phase umfasste eine Aufforderung zur Stellungnahme, eine öffentliche Anhörung mit mehr als 440 Teilnehmern (im Januar 2006) sowie etwa 160 Stellungnahmen der Interessengruppen. In der Aufforderung zur Stellungnahme wurden die Interessenten gebeten, ihre Ansichten zu allgemeinen Fragen im Zusammenhang mit der Regulierung der elektronischen Kommunikation darzulegen. Diese Stellungnahmen wurden bei der Ausarbeitung der Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2006 über die Überprüfung des Rechtsrahmens8, des ihr beigefügten Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen und der Folgenabschätzung berücksichtigt. Die Veröffentlichung dieser Dokumente bildete den Auftakt der zweiten Phase der öffentlichen Konsultation, die bis Oktober 2006 lief. Im Oktober 2006 fand ein öffentlicher Workshop statt, bei dem die interessierten Kreise ihre Ansichten zu den Konsultationsunterlagen äußern konnten. Insgesamt gingen dazu 224 Antworten eines breiten Spektrums von Beteiligten und Interessenten aus der EU wie auch von außerhalb ein. Neben 18 Mitgliedstaaten und der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG) reichten 52 Branchenverbände, 12 Berufsverbände und Gewerkschaften sowie 15 Nutzerverbände schriftliche Stellungnahmen ein.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die Vorschläge in Bezug auf den Universaldienst wurden im Allgemeinen von den Verbraucherorganisationen, der ERG und den meisten Mitgliedstaaten befürwortet. Dagegen waren die Betreiber in der Regel für die Selbst- oder Koregulierung. Dies gilt besonders für die Erhöhung der Tariftransparenz, die Erleichterung der Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste und -geräte und den Zugang zu Notdiensten für behinderte Nutzer.

Bezüglich der Vorschläge zur Verbesserung der Sicherheitsvorschriften der Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation zeigten die Stellungnahmen eine breite Unterstützung für die Gesamtziele, wogegen die Meinungen über die vorgeschlagenen Mittel zur Verwirklichung dieser Ziele durchaus differenzierter ausfielen. Allgemein lässt sich festhalten dass die Mitgliedstaaten eine vorsichtige Zustimmung zu den Vorschlägen der Kommission äußerten, die Verbraucherorganisationen ebenfalls einverstanden waren und den Datenschutzbehörden die Kommissionsvorschläge nicht immer weit genug gingen. Auf der anderen Seite sprach sich die Branche eher für Alternativen ohne regulierende Eingriffe aus.

Die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation wurden im vorliegenden Vorschlag berücksichtigt.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Studie "Preparing the next steps in regulation of electronic communications - a contribution to the review of the electronic communications regulatory framework" (Die nächsten Schritte für die Regulierung der elektronischen Kommunikation - Ein Beitrag zur Überprüfung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation), Hogan & Hartson, Analysys, 2006.

Zusammenfassung der Stellungnahmen und Gutachten

Die Studie hat bestätigt, dass sich der Rechtsrahmen mit seinen Zielen und seinem Gesamtkonzept im Allgemeinen bewährt hat. Gleichzeitig belegt sie, dass es notwendig ist, eine Reihe von Anpassungen auf bestimmten Gebieten vorzunehmen.

In der Studie wurden verschiedene Maßnahmen zur Wahrung der Nutzerrechte, der Privatsphäre, der Sicherheit und der Vertraulichkeit in der Online-Kommunikation untersucht.

Sie enthält eine Reihe von Empfehlungen für Änderungen, darunter für die Erhöhung der Transparenz und die Veröffentlichung von Informationen für die Endnutzer, die Einführung einer Meldepflicht für Sicherheitsverletzungen in die Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation und eine ausdrückliche Ermächtigung der nationalen Behörden zur Festlegung von Sicherheitsleitlinien.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Die Studie kann abgerufen werden unter:

http://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/library/ext_studies/index_en.htm#2006

- Folgenabschätzung

Der Folgenabschätzungsbericht vom Juni 2006 enthielt zunächst eine erste Analyse in Bezug auf eine Reihe grundlegender Politikansätze. Diese Analyse wurde infolge der öffentlichen Konsultation weiter ausgearbeitet. Im Mittelpunkt der zweiten Folgenabschätzung, die zusammen mit dem vorliegenden Vorschlag veröffentlicht wird, stehen dagegen konkretere Gestaltungsmöglichkeiten für jene Vorschläge mit den am weitesten reichenden Auswirkungen.

Von den vorgeschlagenen Änderungen am meisten betroffen sind die Unternehmen, die öffentlichen Verwaltungen, die Bürger und die europäische Gesellschaft insgesamt, denn sie alle sind Nutzer der elektronischen Kommunikation. Diese Interessengruppe ist ziemlich heterogen aus Beteiligten zusammengesetzt, die häufig widerstrebende Interessen haben. Die von den vorliegenden Vorschlägen betroffenen Hauptakteure sind die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste und -netze sowie die nationalen Regulierungsbehörden (NRB).

Die Folgenabschätzung ist abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/library/public_consult/index_en.htm#communication_review

3. Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Der Vorschlag bezweckt die Änderung der bestehenden Universaldienstrichtlinie und der Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation.

In der Universaldienstrichtlinie werden hauptsächlich folgende Änderungen vorgeschlagen:

In der Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation werden hauptsächlich folgende Änderungen vorgeschlagen:

- Rechtsgrundlage

Artikel 95 EG-Vertrag

- Subsidiaritätsprinzip

Die vorgeschlagene Maßnahme beinhaltet die Änderung des bestehenden EU-Rechtsrahmens und betrifft damit einen Bereich, in dem die Gemeinschaften ihre Zuständigkeiten bereits ausgeübt hat. Der Vorschlag steht somit im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Grundsatz der Subsidiarität. Das Regulierungsmodell des Rechtsrahmens beruht auf dem Grundsatz der dezentralen Regulierung in den Mitgliedstaaten, bei dem die nationalen Behörden für die Beaufsichtigung der nationalen Märkte nach gemeinsamen Grundsätzen und Verfahren zuständig sind.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn er sieht nur ein Mindestmaß an Harmonisierung vor und überlässt die Festlegung der Durchführungsmaßnahmen den Mitgliedstaaten bzw. den nationalen Regulierungsbehörden.

Sofern eine stärkere Harmonisierung erforderlich ist, darf die Kommission ausführliche technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen. Dadurch ist es möglich, die Vorabregulierung hinreichend flexibel zu gestalten, so dass sie an laufende Technologie- und Marktänderungen in dem Sektor anpasst werden kann und gleichzeitig die vom Gesetzgeber beschlossenen Ziele und Grundsätze einhält.

Die vorgeschlagenen Änderungen gehen nicht über das Maß hinaus, das für eine bessere Regulierung des Sektors und die Gewährleistung eines hohen Schutzes der Nutzerrechte erforderlich ist. Sie stehen somit im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie.

Andere Instrumente wären ungeeignet, weil mit dem Vorschlag die Änderung zweier bestehender Richtlinien bezweckt wird.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5. Weitere Angaben

- Vereinfachung

Dieser Vorschlag führt zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren in den öffentlichen Verwaltungen, denn er sieht die Aufhebung einiger veralteter Vorschriften vor, z.B. der Verpflichtung zur Festlegung eines Mindestangebots an Mietleitungen sowie anderer Verpflichtungen aus dem vorherigen Rechtsrahmen (Endkundentarife, Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl). Weitere Vereinfachungen werden für die nationalen Regulierungsbehörden geschaffen, die der Kommission künftig keine Informationen mehr über die auf der Endkundenebene durchgeführten Regulierungsmaßnahmen und die von den betreffenden Unternehmen verwendeten Kostenrechnungssysteme übermitteln müssen.

Darüber hinaus wird die Aufhebung weiterer veralteter Bestimmungen vorgeschlagen, z.B. der Maßnahmen, die den Übergang vom "alten" Rechtrahmen von 1998 zum Rechtsrahmen von 2002 erleichtern sollten.

Dieser Vorschlag ist im fortlaufenden Programm der Kommission zur Aktualisierung und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts und in ihrem Arbeits- und Legislativprogramm (2007/INFSO/001) vorgesehen.

- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Die Verabschiedung dieses Vorschlags führt zur Aufhebung des Beschlusses 2003/548/EG der Kommission vom 24. Juli 2003 über das Mindestangebot an Mietleitungen mit harmonisierten Merkmalen und die entsprechenden Normen gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie)9.

- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Die zu ändernden Richtlinien enthalten bereits eine Klausel über die regelmäßige Überprüfung.

- Entsprechungstabelle

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln.

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

- Einzelerläuterung zum Vorschlag

Artikel 1: Änderungen in der Universaldienstrichtlinie

Mit den Änderungsvorschlägen werden folgende Ziele verfolgt:

Erhöhung der Transparenz und Veröffentlichung von Informationen für die Nutzer

Erleichterung des Zugangs zur elektronischen Kommunikation und deren Nutzung für behinderte Nutzer

Erweiterung der Verpflichtungen in Bezug auf Angaben zum Anruferstandort für Notdienste

Grundlegende Anschlussmöglichkeit und Dienstqualität (Netzneutralität und Freiheiten)

Andere Verbraucher- und Nutzerrechte

Technische Anpassungen im Wortlaut der Richtlinie

Folgende Bestimmungen werden geändert, um der Technologie- und Marktentwicklung Rechnung zu tragen:

Aufhebung veralteter oder überholter Bestimmungen

Meldung von Sicherheitsverletzungen durch Netzbetreiber und Internet-Diensteanbieter

Verbesserte Durchsetzungsmechanismen

Technische Anpassungen im Wortlaut der Richtlinie

Aufhebung veralteter oder überholter Bestimmungen

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -


gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission13,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses14,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen15,
nach Anhörung des europäischen Datenschutzbeauftragten16,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag17,
in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1
Änderungen in der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie)

Die Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderungen in der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation)

Die Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation) wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

Artikel 4
Umsetzung

Artikel 5
Inkrafttreten

Artikel 6
Adressaten


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Beschreibung der Einrichtungen und Dienste im Sinne von Artikel 10 (Ausgabenkontrolle) und Artikel 29 (Zusätzliche Dienstmerkmale)

Teil A
Einrichtungen und Dienste im Sinne von Artikel 10

a) Einzelverbindungsnachweis

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden vorbehaltlich der einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre festlegen können, inwieweit Einzelverbindungsnachweise Angaben zu enthalten haben, die den Verbrauchern von den benannten Unternehmen (gemäß Artikel 8) kostenlos bereitzustellen sind, damit die Verbraucher

Gegebenenfalls können den Teilnehmern zusätzliche Angaben zu angemessenen Entgelten oder kostenlos bereitgestellt werden.

Anrufe, die für den anrufenden Teilnehmer gebührenfrei sind, einschließlich Anrufe bei Notruf- und Beratungsstellen, werden im Einzelverbindungsnachweis des anrufenden Teilnehmers nicht aufgeführt.

b) Selektive Sperre abgehender Verbindungen, ohne Entgelt

Eine Einrichtung, mit der der Teilnehmer auf Antrag bei einem benannten Unternehmen, das Telefondienste bereitstellt, abgehende Verbindungen bestimmter Arten oder bestimmte Arten von Nummern kostenlos sperren kann.

c) Vorauszahlung

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden benannten Unternehmen vorschreiben können, den Verbrauchern Möglichkeiten zur Bezahlung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz und der Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste auf Vorauszahlungsbasis bereitzustellen.

d) Gestreckte Zahlung der Anschlussentgelte

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden benannten Unternehmen vorschreiben können, Verbrauchern einen Anschluss an das öffentliche Kommunikationsnetz auf der Grundlage zeitlich gestreckter Zahlungen zu gewähren.

e) Zahlungsverzug

Die Mitgliedstaaten genehmigen besondere Maßnahmen, die verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein und veröffentlicht werden müssen, für den Fall der Nichtzahlung von Rechnungen der gemäß Artikel 8 benannten Betreiber. Hiermit soll gewährleistet werden, dass der Teilnehmer rechtzeitig und angemessen auf eine bevorstehende Unterbrechung des Dienstes oder Trennung vom Netz hingewiesen wird. Eine Dienstunterbrechung wird in der Regel auf den betreffenden Dienst beschränkt. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden in Fällen von Betrug oder wiederholter verspäteter oder nicht erfolgter Zahlung ausnahmsweise die Trennung vom Netz aufgrund der Nichtzahlung von Rechnungen für über das Netz bereitgestellte Dienste genehmigen können. Die Trennung vom Netz aufgrund nicht beglichener Rechnungen sollte erst erfolgen, nachdem dies dem Teilnehmer rechtzeitig angekündigt wurde. Die Mitgliedstaaten können vor der vollständigen Trennung vom Netz einen Zeitraum mit eingeschränktem Dienst zulassen, in dem nur Dienste erlaubt sind, bei denen für den Teilnehmer keine Gebühren anfallen (z.B. Notrufe unter der Nummer "112").

Teil B
Dienstmerkmale im Sinne von Artikel 29

a) Tonwahl oder Mehrfrequenzwahlverfahren (MFW)

Das öffentliche Kommunikationsnetz unterstützt die Nutzung von Mehrfrequenztönen gemäß der Definition in ETSI ETR 207 für die Ende-zu-Ende-Signalisierung im gesamten Netz sowohl innerhalb eines Mitgliedstaats als auch zwischen Mitgliedstaaten.

b) Anzeige der Rufnummer des Anrufers

Die Rufnummer des Anrufers wird dem Angerufenen vor Annahme des Gesprächs angezeigt.

Diese Einrichtung sollte gemäß den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, insbesondere der Richtlinie 2002/58/EG, bereitgestellt werden.

Soweit technisch möglich, stellen die Betreiber Daten und Signale zur Verfügung, um eine leichtere Bereitstellung der Anruferidentifizierung und der Mehrfrequenzwahl über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg zu ermöglichen.

Teil C
Umsetzung der Vorschriften zur Nummernübertragbarkeit in Artikel 30

Die Bestimmung, dass alle Teilnehmer mit Nummern aus dem nationalen Nummerierungsplan ihre Rufnummer(n) unabhängig vom Unternehmen, dass den Dienst erbringt auf Antrag beibehalten können, gilt für

Dieser Absatz gilt nicht für die Übertragung von Nummern zwischen Netzen, die Dienste an festen Standorten bereitstellen, und Mobilfunknetzen.

Anhang II
Gemäss Artikel 21 zu veröffentlichende Informationen (Transparenz und Veröffentlichung von Informationen)

Die nationale Regulierungsbehörde muss sicherstellen, dass die in diesem Anhang genannten Angaben gemäß Artikel 21 veröffentlicht werden. Es ist Sache der nationalen Regulierungsbehörde zu entscheiden, welche Informationen von den Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche Telefondienste bereitstellen veröffentlicht werden müssen und welche Informationen von der nationalen Regulierungsbehörde selbst veröffentlicht werden, um sicherzustellen, dass die Verbraucher in voller Sachkenntnis eine Wahl treffen können. Werden die Informationen von den Unternehmen, die öffentliche Telefonnetze oder öffentlich zugängliche Telefondienste bereitstellen veröffentlicht, so kann die nationale Regulierungsbehörde festlegen, auf welche Art und Weise die Informationen zu veröffentlichen sind, damit die Verbraucher umfassend informiert werden.

Anhang III
Parameter für die Dienstqualität

Parameter, Definitionen und Messverfahren für Bereitstellungsfristen und die Dienstqualität gemäß den Artikeln 11 und 22 Für Unternehmen, die zur Bereitstellung des Zugangs zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz benannt sind

Parameter (Anmerkung 1) Definition Messverfahren
Frist für die erstmalige Bereitstellung des Anschlusses ETSI EG 201 769-1 ETSI EG 201 769-1
Fehlerquote pro Anschlussleitung ETSI EG 201 769-1 ETSI EG 201 769-1
Fehlerbehebungszeit ETSI EG 201 769-1 ETSI EG 201 769-1

Für Unternehmen, die zur Bereitstellung eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes benannt sind

Verbindungsaufbauzeit (Anmerkung 2) ETSI EG 201 769-1 ETSI EG 201 769-1
Antwortzeiten bei Vermittlungsdiensten ETSI EG 201 769-1 ETSI EG 201 769-1
Antwortzeiten bei Verzeichnisauskunftsdiensten ETSI EG 201 769-1 ETSI EG 201 769-1
Anteil der funktionsfähigen öffentlichen Münz- und Kartentelefone ETSI EG 201 769-1 ETSI EG 201 769-1
Beschwerden über Abrechnungsfehler ETSI EG 201 769-1 ETSI EG 201 769-1
Häufigkeit des erfolglosen Verbindungsaufbaus (Anmerkung 2) ETSI EG 201 769-1 ETSI EG 201 769-1