A. Problem und Ziel
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat mit der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien ein Abkommen über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich unterzeichnet. Ziel des Abkommens ist es, die Wirksamkeit der deutschsaudischen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Organisierten Kriminalität und des Terrorismus zu steigern und dadurch die Innere Sicherheit in den Vertragsstaaten zu erhöhen.
B. Lösung
Durch das Vertragsgesetz sollen die nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens geschaffen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
Den Wirtschaftsbeteiligten entstehen keine zusätzlichen Kosten.
F. Bürokratiekosten
Es werden keine Informationspflichten für Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Das Abkommen, für das durch dieses Gesetz die erforderlichen Voraussetzungen für die innerstaatliche Inkraftsetzung geschaffen werden sollen, enthält zwölf Informationspflichten für die Verwaltung.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 27. Mai 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. September 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 27. Mai 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 04.11.11
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 27. Mai 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Riad am 27. Mai 2009 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 12 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Artikels 2 Absatz 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Artikel 2 Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 12 Absatz 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkungen
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten, da Kosten für die private Wirtschaft und private Verbraucher nicht entstehen.
Es werden zwölf Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Diese befinden sich in Artikel 3 Nummer 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8 Nummer 1 und 3 Satz 2, Artikel 11 Absatz 2 und 3 des Abkommens.
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien, im Folgenden als "Vertragsparteien" bezeichnet, bestrebt, ihre freundschaftlichen Beziehungen weiter zu festigen, besorgt über das Anwachsen der Kriminalität insgesamt und insbesondere der Organisierten Kriminalität, des Terrorismus und seiner Finanzierung, in Anerkennung der großen Bedeutung der Zusammenarbeit ihrer Sicherheitsbehörden bei der Verhinderung und Bekämpfung von Straftaten, insbesondere von Straftaten von erheblicher Bedeutung, in Bekräftigung ihrer Anerkennung der Grundsätze des Völkerrechts und der Verpflichtungen, die sich aus für sie verbindlichen internationalen Übereinkünften und Verträgen im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung ergeben sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Bereiche der Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten, insbesondere von Straftaten von erheblicher Bedeutung, in den nachstehenden Bereichen zusammen:
- 1. Terrorismus und Terrorismusfinanzierung,
- 2. Organisierte Kriminalität,
- 3. Wirtschafts- und Finanzkriminalität sowie Geldwäsche,
- 4. Straftaten im Zusammenhang mit dem Diebstahl, dem Schmuggel und dem unerlaubten Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,
- 5. Straftaten im Zusammenhang mit dem Diebstahl, dem Schmuggel und dem unerlaubten Handel mit radioaktiven, nuklearen, biologischen oder chemischen Stoffen oder anderen gefährlichen Stoffen,
- 6. Straftaten im Zusammenhang mit der Einschleusung illegaler Migranten,
- 7. Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel,
- 8. Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und deren Vorläufersubstanzen,
- 9. Fälschungskriminalität oder Herstellung von Falschgeld,
- 10. Straftaten gegen das Leben und die Gesundheit,
- 11. Eigentumskriminalität,
- 12. Straftaten gegen die Sicherheit von Verkehrsmitteln und Passagieren,
- 13. Diebstahl und illegale Verschiebung von Kraftfahrzeugen,
- 14. Computerkriminalität,
- 15. Umweltkriminalität,
- 16. Urheberrechtskriminalität.
Artikel 2
Beachtung der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien und Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Verträgen
- (1) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in allen in diesem Abkommen genannten Bereichen erfolgt nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts.
- (2) Durch dieses Abkommen werden die aus zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften herrührenden Verpflichtungen der Vertragsparteien nicht berührt.
- (3) Dieses Abkommen ist keine Grundlage für Ersuchen zur Übermittlung von Daten oder Informationen zum Zwecke der Verwendung als Beweismittel in Strafverfahren. Daten oder Informationen, die nach diesem Abkommen übermittelt wurden, dürfen ohne die vorherige Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei, die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts und in Übereinstimmung mit den anwendbaren zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften über die Rechtshilfe in Strafsachen zu erteilen ist, nicht zu diesem Zweck verwendet werden.
Artikel 3
Mittel der Zusammenarbeit
Zur Umsetzung dieses Abkommens arbeiten die Vertragsparteien mittels der nachfolgend genannten Maßnahmen zusammen:
- 1. Austausch von Informationen und personenbezogenen Daten hinsichtlich der in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Straftaten - gleichviel, ob diese im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien oder in einem Drittstaat verübt wurden oder vorbereitet werden -, die für die andere Vertragspartei von Interesse sein können.
- 2. Ergreifung von Maßnahmen zur Verstärkung der Kontrollen zur Verhinderung des Schmuggels und des unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen, psychotropen Stoffen und deren Vorläufersubstanzen zwischen den beiden Staaten sowie Austausch diesbezüglicher Informationen und Ansichten.
- 3. Durchführung kontrollierter Lieferungen in Fällen, die in Zusammenhang mit Suchtstoffen, psychotropen Stoffen und deren Vorläufersubstanzen stehen.
- 4. Austausch von Berichten und chemischen Analysen von Suchtstoffen, psychotropen Stoffen und deren Vorläufersubstanzen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei beschlagnahmt wurden, sofern die Straftat mit einer oder mehreren Personen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Zusammenhang steht, sowie von Daten und Informationen über verbotene Labore, die Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und deren Vorläufersubstanzen herstellen, ihre technischen Merkmale und von anderen relevanten Informationen.
- 5. Austausch von Informationen und Fachwissen über den Schutz von Verkehrsmitteln und Passagieren.
- 6. Austausch von Informationen und Fachwissen über neue Methoden und Techniken zur Begehung von Straftaten und diesbezügliche Mittel der Kriminalitätsbekämpfung.
- 7. Austausch von Informationen und Fachwissen zur Entwicklung von Mitteln zur Verhinderung und Bekämpfung von Straftaten sowie von Maßnahmen zur Verfolgung und Ergreifung von Tätern.
- 8. Austausch von Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften sowie von Veröffentlichungen und wissenschaftlichen Forschungsergebnissen, die von den zuständigen Stellen der Vertragsparteien herausgegeben werden und die Verbrechensbekämpfung betreffen.
- 9. Durchführung sonstiger Maßnahmen zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, soweit die andere Vertragspartei darum ersucht.
Artikel 4
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sicherheitstrainings
Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet des Sicherheitstrainings zusammen.
Artikel 5
Ersuchen und Schriftverkehr
- (1) Ersuchen um Unterstützung im Rahmen dieses Abkommens sind den in Artikel 11 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei schriftlich zu übermitteln. In dringenden Fällen können Ersuchen um Unterstützung mündlich übermittelt werden, sollten aber innerhalb von 10 Tagen nach dem mündlichen Ersuchen schriftlich bestätigt werden.
- (2) Der Schriftverkehr und Mitteilungen betreffend die Durchführung dieses Abkommens werden in deutscher und arabischer Sprache verfasst. Eine englische Übersetzung ist nach Möglichkeit beizufügen.
Artikel 6
Grenzen der Zusammenarbeit
- (1) Jede Vertragspartei kann die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen ganz oder teilweise verweigern oder von Bedingungen abhängig machen, wenn die Zusammenarbeit:
- 1. ihre Souveränität, ihre Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt,
- 2. im Widerspruch zu ihren innerstaatlichen Gesetzen steht,
- 3. ihre Ermittlungen oder laufenden Maßnahmen gefährdet,
- 4. einer in ihrem Hoheitsgebiet erlassenen richterlichen Anordnung widerspricht,
- 5. sich auf eine Handlung bezieht, die nach den Gesetzen einer der beiden Vertragsparteien keine strafbare Handlung ist.
- (2) Die die Zusammenarbeit ablehnende Vertragspartei hat die ersuchende Vertragspartei über die der Ablehnung zugrunde liegenden Gründe zu informieren.
Artikel 7
Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Vertraulichkeit der im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschten Informationen zu wahren. Unbeschadet des Artikels 8 Nummer 2 dürfen die ausgetauschten Informationen ausschließlich für den Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt wurden. Übermittelte Informationen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei nicht an Dritte weitergegeben werden.
Artikel 8
Schutz personenbezogener Daten
Die in Artikel 11 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden der Vertragsparteien verpflichten sich, den Schutz personenbezogener Daten, die nach Maßgabe dieses Abkommens ausgetauscht werden, unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen zu wahren:
- 1. Die empfangende Behörde unterrichtet die übermittelnde Behörde der anderen Partei auf Anfrage über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.
- 2. Die empfangende Behörde verwendet die Daten nur zu dem der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck und zu den durch die übermittelnde Behörde vorgegebenen Bedingungen. Die Verwendung ist darüber hinaus zur Verhütung und Ermittlung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zulässig.
- 3. Die übermittelnde Behörde ist für die Richtigkeit der übermittelten Daten verantwortlich. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; diese ist verpflichtet, die Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen.
- 4. Personenbezogene Daten, die im Rahmen dieses Abkommens übermittelt wurden, dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der übermittelnden Behörde nicht an Dritte weitergegeben werden.
- 5. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Bekanntgabe und unbefugte Veränderung zu schützen.
- 6. Die personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für den Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind, oder die von der übermittelnden Behörde angegebene Frist für die Aufbewahrung der Daten abgelaufen ist.
- 7. Wird jemand als Folge einer unrichtigen Datenübermittlung im Rahmen dieses Abkommens rechtswidrig geschädigt, so ersetzt die empfangende Vertragspartei den verursachten Schaden nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Die empfangende Vertragspartei kann sich gegenüber dem Geschädigten nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Vertragspartei verursacht worden ist. Die übermittelnde Vertragspartei erstattet der empfangenden Vertragspartei den Gesamtbetrag des geleisteten Ersatzes.
Artikel 9
Austausch von Fachwissen und Einrichtung einer Expertenkommission
- (1) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien halten bei Bedarf Expertentreffen zum Austausch von Fachwissen in den in diesem Abkommen genannten Bereichen ab.
- (2) Zur Erörterung von Fragen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung und zur Unterbreitung von erforderlichen Empfehlungen zur Weiterentwicklung dieses Abkommens wird eine Kommission von Experten aus dem Bereich der Kriminalitätsbekämpfung beider Länder eingerichtet. Die vorgenannten Empfehlungen werden den zuständigen Behörden beider Vertragsparteien vorgelegt. Die Kommission tritt bei Bedarf oder auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in einem der beiden Länder zusammen.
Artikel 10
Kosten
Kosten, die in Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens entstehen, werden, soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, von der Vertragspartei getragen, in deren Hoheitsgebiet sie entstanden sind.
Artikel 11
Zuständige Behörden, die mit der Umsetzung dieses Abkommens betraut sind
- (1) Die zuständigen Behörden für die Durchführung dieses Abkommens sind auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland:
- 1. Bundesministerium des Innern,
- 2. Bundesministerium der Finanzen,
- 3. Bundeskriminalamt,
- 4. Bundespolizeipräsidium,
- 5. Zollkriminalamt;
auf Seiten des Königreichs Saudi-Arabien das Innenministerium.
- (2) Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden benennen zur Vereinfachung der Zusammenarbeit in den in diesem Abkommen genannten Bereichen schriftlich Kontaktstellen zur unmittelbaren gegenseitigen Kontaktaufnahme; dies schließt bei Bedarf die Entsendung von Verbindungsbeamten ein.
- (3) Die Vertragsparteien zeigen einander auf diplomatischem Weg Änderungen der Bezeichnungen oder Zuständigkeiten der in Absatz 1 genannten Behörden an.
Artikel 12
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
- (1) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
- (2) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Es bleibt in Kraft, bis es von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg bei der anderen Vertragspartei gekündigt wird. Von der Kündigung bleiben während der Geltungsdauer dieses Abkommens übermittelte Ersuchen unberührt.
Geschehen zu Riad am 27. Mai 2009 (dies entspricht 3.6.1430 H nach islamischer Zeitrechnung) in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
V. Wenzel
Schäuble
Für die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien
Prinz Naif bin Abdulaziz Al Saud
Denkschrift
Allgemeines
Die internationale Staatengemeinschaft hat der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus hohe Priorität eingeräumt. Die Tätergruppen im Bereich der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus weisen ausgeprägte internationale Verflechtungen auf. Die Tatplanung und -ausführung auf diesen Gebieten erfolgt in zunehmendem Maße grenzübergreifend. Die hiermit verbundenen Gefahren für die Innere Sicherheit machen es erforderlich, dass die zuständigen Behörden international noch intensiver zusammenarbeiten.
Vor diesem Hintergrund hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 27. Mai 2009 mit der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien ein Abkommen über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich abgeschlossen. Saudi-Arabien kommt aufgrund seiner geografischen Lage eine strategische Bedeutung für die Bekämpfung der internationalen Kriminalität, insbesondere des Terrorismus, zu.
Mit diesem Abkommen soll die Grundlage für eine en gere und bessere Zusammenarbeit geschaffen werden.
Im Einzelnen
Zu Artikel 1
In Artikel 1 wird zunächst in allgemeiner Form der Gegenstand der durch das Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit festgelegt. Das Abkommen soll die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten, insbesondere solcher von erheblicher Bedeutung, verbessern. Die Deliktsbereiche der Zusammenarbeit sind in Artikel 1 geregelt.
Zu Artikel 2 Absatz 1 stellt klar, dass die Zusammenarbeit in allen in dem Abkommen genannten Bereichen stets nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts erfolgt. Zusätzliche Verpflichtungen der Vertragsparteien, die über das geltende innerstaatliche Recht hinausgehen, werden für die Bundesrepublik Deutschland durch das Abkommen nicht begründet.
Nach Absatz 2 werden die in sonstigen völkerrechtlichen Übereinkünften enthaltenen Rechte oder Verpflichtungen der Vertragsparteien durch das Abkommen nicht berührt.
Absatz 3 Satz 1 trägt den unterschiedlichen rechtsstaatlichen Prinzipien der Vertragsstaaten Rechnung. Die Bestimmung stellt klar, dass das Abkommen keine Grundlage für die Übermittlung von Daten zur Verwendung in einem Strafverfahren ist. Nach Absatz 3 Satz 2 dürfen Daten oder Informationen, die auf der Grundlage dieses Abkommens bereits übermittelt wurden, ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei nicht als Beweismittel in einem Strafverfahren verwendet werden. Die Zustimmung richtet sich nach den anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und einseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften über die Rechtshilfe in Strafsachen.
Zu Artikel 3
Artikel 3 führt die Formen der Zusammenarbeit zur Durchführung des Abkommens, wie den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Forschungsergebnissen und abgestimmter Maßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung, auf.
In Nummer 1 ist der Austausch von personenbezogenen Daten geregelt. Der Schutz personenbezogener Daten ist in Artikel 8 gesondert geregelt und entspricht dem geltenden innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland.
In Nummer 9 wird klargestellt, dass die Aufzählung nicht abschließend ist und auf Ersuchen der Vertragsparteien weitere Maßnahmen zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten ergriffen werden können.
Zu Artikel 4
Artikel 4 führt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf dem Gebiet des Sicherheitstrainings gesondert auf.
Zu Artikel 5 Absatz 1 legt fest, dass Ersuchen um Unterstützung im Rahmen des Abkommens grundsätzlich schriftlich ergehen. In dringenden Fällen können sie jedoch auch mündlich gestellt werden, wobei sie aber schriftlich zu bestätigen sind.
Absatz 2 sieht vor, dass die Zusammenarbeit in deutscher oder arabischer Sprache erfolgt. Nach Möglichkeit ist eine englische Übersetzung beizufügen.
Zu Artikel 6
Artikel 6 gestattet es jeder Vertragspartei, die Erfüllung eines Ersuchens aus den in der Vorschrift genannten Gründen zu unterlassen oder an Bedingungen zu knüpfen. Hierüber muss der ersuchende Vertragsstaat unter Angabe von Gründen unterrichtet werden.
Insbesondere die N u m m er n 1 u n d 2 sehen im Hinblick auf die in den Vertragsstaaten unterschiedlichen Rechtsordnungen Einschränkungsmöglichkeiten der Zusammenarbeit vor. Hierdurch sollen innerstaatliche Rechtsverletzungen ausgeschlossen werden. Nach diesen Vorschriften haben die für die Durchführung des Abkommens zuständigen Behörden im Vorfeld einer Zusammenarbeit in jedem Einzelfall nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts die Zulässigkeit, Verhältnismäßigkeit und die möglichen Konsequenzen zu beurteilen. Soweit die Gefahr besteht, dass aufgrund der erbetenen Maßnahme im ersuchenden Staat die Verletzung innerstaatlichen Rechts droht, hat diese zu unterbleiben bzw. ist diese an Bedingungen zu knüpfen, die eine solche Gefahr ausräumen. Im Falle der Übermittlung personenbezogener Daten trifft Artikel 8 eine spezielle und abschließende Regelung.
Zu Artikel 7
Artikel 7 gewährleistet, dass die Vertragsparteien auf Wunsch die Zusammenarbeit und die damit einhergehenden Informationen vertraulich behandeln. Artikel 7 Satz 2 formuliert den Grundsatz, dass Informationen von der empfangenden Vertragspartei nur zu den im Abkommen festgelegten Zwecken verwendet werden dürfen, zu denen sie übermittelt wurden. Eine Sonderregelung sieht Artikel 8 Nummer 2 für die Verwendung personenbezogener Daten vor.
Zu Artikel 8
Artikel 8 stellt für die Verwendung personenbezogener Daten, die im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit dem jeweils anderen Vertragsstaat übermittelt werden, ein eigenständiges Datenschutzregime auf. Eine Verwendung von Daten im Sinne von Artikel 8 liegt - in Übereinstimmung mit der Begrifflichkeit des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 3 Absatz 4 und 5 BDSG) - bei jeder Form des Umgangs mit personenbezogenen Daten vor, die nicht Erheben ist. Eingeschlossen sind demnach sowohl die Verarbeitung als auch die Nutzung von Daten.
Nummer 1 sieht einen Unterrichtungsanspruch der übermittelnden Stelle einer Vertragspartei über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse durch die empfangende Stelle der anderen Vertragspartei vor.
Nummer 2 formuliert den Grundsatz, dass personenbezogene Daten, die aufgrund des Abkommens dem anderen Vertragsstaat übermittelt wurden, von diesem nur zu den im Vertrag festgelegten Zwecken und zu den Bedingungen, die die übermittelnde Stelle im Einzelfall stellt, verwendet werden dürfen. Die Verwendung ist darüber hinaus zur Verhütung und Ermittlung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zulässig.
Nummer 3 verpflichtet die empfangende Stelle, unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden sollen, zu berichtigen oder zu löschen.
Nummer 4 sieht vor, dass personenbezogene Daten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der übermittelnden Behörde nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen.
Die Nummern 5 und 6 enthalten Regelungen zur Sicherung und Löschung der Daten.
Nummer 7 regelt einen Schadensersatzanspruch gegen die empfangende Stelle bei rechtswidriger Schädigung im Zusammenhang mit Datenübermittlungen, der sich grundsätzlich nach dem innerstaatlichen Recht richtet. Die empfangende Stelle kann sich allerdings gegenüber dem Geschädigten nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist. Diese Regelung ist von Bedeutung, wenn das innerstaatliche Recht eine verschuldensunabhängige Haftung der empfangenden Stelle vorsieht, es dieser aber an eigenem Verschulden mangelt, da für sie etwa die Unrichtigkeit der empfangenden Daten nicht erkennbar war. Die übermittelnde Vertragspartei ist der empfangenden Vertragspartei zur Erstattung des Gesamtbetrags des geleisteten Ersatzes verpflichtet.
Zu Artikel 9 Absatz 1 eröffnet die Möglichkeit, bei Bedarf Expertentreffen zum Austausch von Fachwissen in den in dem Abkommen aufgeführten Bereichen einzuberufen. Um Fragen der Zusammenarbeit zu erörtern und eine Weiterentwicklung des Abkommens zu ermöglichen, sieht Absatz 2 die Einrichtung einer Kommission von Experten beider Länder vor. Diese tritt bei Bedarf oder auf Ersuchen einer der Vertragsparteien zusammen.
Zu Artikel 10
Nach Artikel 10 trägt diejenige Vertragspartei die mit der Umsetzung des Abkommens anfallenden Kosten, in deren Hoheitsgebiet sie entstanden sind. Dies gilt, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Zu Artikel 11
Es erfolgt eine Aufzählung der für die Durchführung des Abkommens zuständigen Stellen der Vertragsparteien. Die Vorgaben des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes sowie des § 3 Absatz 6 des Zollfahndungsdienstgesetzes sind hierbei gewahrt. Zur Vereinfachung der Zusammenarbeit benennen die zuständigen Behörden schriftlich Kontaktstellen zur unmittelbaren gegenseitigen Kontaktaufnahme. Bei Bedarf können Verbindungsbeamte entsandt werden. Änderungen der Zuständigkeiten oder der Bezeichnungen der Behörden können auf diplomatischem Weg angezeigt werden.
Zu Artikel 12
Artikel 12 enthält Regelungen zum Inkrafttreten, zur Dauer und zur Kündigung des Abkommens.