Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt - COM (2016) 593 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 212/15 (PDF) = AE-Nr. 150306,
Drucksache 612/15 (PDF) = AE-Nr. 150878,
Drucksache 015/16 (PDF) = AE-Nr. 160007,
Drucksache 288/16 (PDF) = AE-Nr. 160445, AE-Nr. 090381

Europäische Kommission
Brüssel, den 14.9.2016
COM (2016) 593 final
2016/0280 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2016) 301 final}
{SWD(2016) 302 final}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Entwicklung der Digitaltechniken hat zu Veränderungen bei der Schaffung, der Herstellung, der Verbreitung und der Verwertung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen geführt. Es gibt neue Formen der Nutzung sowie neue Akteure und Geschäftsmodelle. Im digitalen Umfeld hat auch die grenzübergreifende Nutzung zugenommen und für Verbraucher sind neue Möglichkeiten des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Inhalten entstanden. Zwar behalten die im EU-Urheberrecht bereits festgelegten Ziele und Grundsätze ihre Gültigkeit, doch sind gewisse Anpassungen an diese neuen Realitäten erforderlich. Maßnahmen auf EU-Ebene sind außerdem notwendig, um eine Fragmentierung des Binnenmarktes zu verhindern. Vor diesem Hintergrund wurde in der im Mai 2015 verabschiedeten Strategie für einen digitalen Binnenmarkt1 die Notwendigkeit festgestellt, "die Unterschiede zwischen den nationalen Urheberrechtssystemen zu verringern und den Nutzern EU-weit einen umfassenderen Online-Zugang zu geschützten Werken zu ermöglichen". In dieser Mitteilung wurde die Bedeutung hervorgehoben, die der Erweiterung des grenzübergreifenden Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Inhaltediensten (Portabilität), der Erleichterung neuer Formen der Nutzung in Forschung und Bildung, sowie der Klärung der Rolle von Online-Diensten bei der Verbreitung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zukommt. Im Dezember 2015 legte die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel "Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht" vor2. Darin wurden gezielte Maßnahmen sowie eine langfristige Vision für die Modernisierung des Urheberrechts in der EU skizziert. Der vorliegende Vorschlag ist eine der Maßnahmen, mit denen bestimmte in der genannten Mitteilung aufgeführte Probleme gelöst werden sollen.

Ausnahmen von den Urheberrechten und verwandten Schutzrechten sowie Beschränkungen dieser Rechte sind auf EU-Ebene harmonisiert. Manche dieser Ausnahmen dienen dem Erreichen allgemeiner Ziele der staatlichen Politik z.B. im Forschungs- oder Bildungsbereich. Da sich jedoch in letzter Zeit neue Arten der Nutzung herausgebildet haben, ist noch nicht sicher, ob diese Ausnahmen weiterhin geeignet sind, um für ein faires Gleichgewicht zwischen den Rechten und Interessen von Urhebern und anderen Rechteinhabern auf der einen und denen der Nutzer auf der anderen Seite zu sorgen. Außerdem greifen diese Ausnahmen nur auf nationaler Ebene und Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Nutzungen ist nicht garantiert. In diesem Kontext hat die Kommission drei Bereiche für Maßnahmen festgelegt: digitale und grenzübergreifende Nutzung im Bildungsbereich, Text- und Data-Mining im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Erhaltung des kulturellen Erbes. Ziel ist es, die Rechtmäßigkeit bestimmter Nutzungsarten in diesen Bereichen - auch grenzübergreifend - zu gewährleisten. Die Schaffung eines moderneren Rahmens für Ausnahmen und Beschränkungen wird dazu führen, dass Forscher einen klareren Rechtsraum für die Nutzung innovativer Forschungswerkzeuge für Text- und Data-Mining vorfinden, Lehrer und Studierende auf allen Bildungsebenen in vollem Umfang von digitalen Technologien profitieren können und dass Einrichtungen des kulturellen Erbes (d.h. öffentlich zugängliche Bibliotheken, Museen, Archive oder im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtungen) Unterstützung bei ihren Bemühungen um den Schutz des kulturellen Erbes erhalten - womit letztendlich auch den Interessen der EU-Bürger gedient wird.

Obwohl die digitalen Technologien den grenzübergreifenden Zugang zu Werken und sonstigen Schutzgegenständen erleichtern sollten, bleiben Hindernisse bestehen, insbesondere für Nutzungsarten und Werke, bei denen die Klärung der Rechte komplex ist. Das ist der Fall bei Einrichtungen des kulturellen Erbes, die für in ihren Katalogen geführte vergriffene Werke einen auch grenzübergreifenden Online-Zugang gewähren möchten. Infolge dieser Hindernisse entgehen den europäischen Bürgern Möglichkeiten des Zugangs zu kulturellem Erbe. Der Vorschlag sieht zur Lösung dieser Probleme die Einführung eines speziellen Mechanismus vor, der für Einrichtungen des kulturellen Erbes den Abschluss von Lizenzvereinbarungen für die Verbreitung vergriffener Werke erleichtert. Bei den audiovisuellen Werken stellen Werke aus der EU trotz der wachsenden Bedeutung von Plattformen für Videoabruf nur ein Drittel der den Verbrauchern über solche Plattformen angebotenen Werke dar. Auch hier ist die mangelnde Verfügbarkeit zum Teil wieder auf die Komplexität des Verfahrens für die Klärung und den Erwerb von Rechten zurückzuführen. Der Vorschlag enthält Maßnahmen, die den Prozess der Lizenzgewährung sowie der Klärung und des Erwerbs von Rechten erleichtern sollen. Dadurch würde letztendlich für Verbraucher der grenzübergreifende Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten erleichtert.

Die Entwicklung der digitalen Technologien hat zur Entstehung neuer Geschäftsmodelle geführt und die Rolle des Internet als wichtigsten Markt für die Verbreitung und den Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten gestärkt. In diesem neuen Umfeld sehen sich Rechteinhaber mit Schwierigkeiten konfrontiert, wenn sie eine Lizenzvergabe für ihre Rechte und eine Vergütung für den Vertrieb ihrer Werke über das Internet anstreben. Dadurch könnte die Entwicklung der Kreativität und die Produktion kreativer Inhalte in Europa gefährdet werden. Es muss daher gewährleistet werden, dass Urheber und Rechteinhaber einen fairen Anteil an der durch die Verwertung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände generierten Wertschöpfung erhalten. Der Vorschlag sieht daher Maßnahmen vor, die die Position der Rechteinhaber im Hinblick auf Verhandlungen und ihre Vergütung für die Verwertung ihrer Inhalte durch Online-Dienste, die von den Nutzern hochgeladene Inhalte zugänglich machen, verbessern sollen. Eine gerechte Aufteilung der Wertschöpfung ist auch notwendig, um die Tragfähigkeit des Sektors der Presseerzeugnisse zu gewährleisten. Für Presseverlage ist es mit Schwierigkeiten verbunden, Online-Lizenzen für ihre Erzeugnisse zu erlangen und einen fairen Anteil an der von ihnen erzeugten Wertschöpfung zu erhalten. Dadurch könnte letztendlich der Zugang der Bürger zu Informationen beeinträchtigt werden. Der Vorschlag sieht ein neues Recht für Presseverlage vor, das die Online-Lizenzierung ihrer Erzeugnisse, die Amortisierung ihrer Investitionen und die Stärkung ihrer Rechte erleichtern soll. Außerdem soll die Rechtsunsicherheit ausgeräumt werden, die bezüglich der Möglichkeit für alle Presseverlage, einen Anteil an der Entschädigung für die Nutzung von Werken im Rahmen einer Ausnahmeregelung zu erhalten, noch besteht. Auch befinden sich Urheber und ausübende Künstler im Rahmen ihrer Vertragsverhältnisse oft in einer schwachen Verhandlungsposition, wenn es um die Lizenzierung ihrer Rechte geht. Noch dazu ist die Transparenz der durch die Verwertung ihrer Werke oder Darbietungen entstandenen Einnahmen oft nach wie vor begrenzt. Hierdurch wird letztendlich die Vergütung der Autoren und ausübenden Künstler beeinträchtigt. Der Vorschlag enthält Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und der Ausgewogenheit der Vertragsverhältnisse zwischen Autoren und ausübenden Künstlern einerseits und denjenigen, denen sie ihre Rechte übertragen, andererseits. Allgemein wird erwartet, dass die in Titel IV des Vorschlags vorgeschlagenen Maßnahmen, die auf die Schaffung eines funktionsfähigen Marktes für Urheberrechte abzielen, sich mittelfristig positiv auf die Produktion und die Verfügbarkeit von Inhalten und auf den Medienpluralismus auswirken und somit auch für die Verbraucher von Nutzen sind.

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die Strategie für den digitalen Binnenmarkt verfolgt mit einer Reihe von Initiativen das Ziel, einen Binnenmarkt für digitale Inhalte und Dienste zu schaffen. Im Dezember 2015 tat die Kommission den ersten Schritt mit der Verabschiedung ihres Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt3.

Der vorliegende Vorschlag zielt darauf ab, eine Reihe der in der Mitteilung "Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht" aufgeführten gezielten Maßnahmen umzusetzen. Andere in der genannten Mitteilung aufgeführte Maßnahmen werden durch den "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen"4, den "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den grenzüberschreitenden Austausch von Kopien bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem zugänglichen Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen"5 und den "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft"6 abgedeckt, die zeitgleich mit diesem Richtlinienvorschlag angenommen werden.

Dieser Vorschlag steht in Einklang mit dem geltenden EU-Urheberrecht. Der Vorschlag basiert auf den und ergänzt die Vorschriften der Richtlinie 96/9/EG7, der Richtlinie 2001/29/EG8, der Richtlinie 2006/115/EG9, der Richtlinie 2009/24/EG10, der Richtlinie 2012/28/EU11 und der Richtlinie 2014/26/EU12. Diese Richtlinien sowie der vorliegende Vorschlag tragen zum Funktionieren des Binnenmarktes bei, gewährleisten ein hohes Maß an Schutz für Rechteinhaber und erleichtern die Klärung und den Erwerb von Rechten.

Dieser Vorschlag ergänzt die Richtlinie 2010/13/EU13 und den Vorschlag14 zu ihrer Änderung.

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag soll den Bildungs- und Forschungsbetrieb erleichtern, die Verbreitung europäischer kultureller Werte verbessern und sich positiv auf die kulturelle Vielfalt auswirken. Diese Richtlinie steht daher in Einklang mit den Artikeln 165, 167 und 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Darüber hinaus fördert dieser Vorschlag fördert die Interessen der Verbraucher und steht, da er den Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten und ihre Verwertung erweitert, in Einklang mit der Politik der EU auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes und mit Artikel 169 AEUV.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 114 AEUV. In diesem Artikel wird der EU die Befugnis übertragen, Maßnahmen zu erlassen, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.

- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Da Ausnahmen und Beschränkungen von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten auf EU-Ebene harmonisiert sind, ist der Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten für die Schaffung oder Anpassung solcher Rechte begrenzt. Zudem wären Maßnahmen auf nationaler Ebene in Anbetracht des grenzübergreifenden Charakters der Problematik nicht ausreichend. Daher ist es erforderlich, auf EU-Ebene zu handeln, um volle Rechtssicherheit in Bezug auf grenzübergreifende Nutzungen in den Bereichen Bildung, Forschung und kulturelles Erbe sicherzustellen.

Es wurden bereits auf nationaler Ebene einige Initiativen ergriffen, um die Verbreitung und vergriffener Werke und den Zugang zu ihnen zu erleichtern. Diese Initiativen bestehen jedoch nur in einigen Mitgliedstaaten und gelten nur im jeweiligen Hoheitsgebiet. Ein Handeln auf EU-Ebene ist daher erforderlich, um zu gewährleisten, dass Lizenzierungsmechanismen für den Zugang zu und die Verbreitung von vergriffenen Werken in allen Mitgliedstaaten verfügbar und grenzübergreifend wirksam sind. In Bezug auf die Online-Verwertung audiovisueller Werke muss zur Unterstützung der EU-weiten Verfügbarkeit europäischer Werke über Plattformen für Videoabruf die Aushandlung von Lizenzvereinbarungen in allen Mitgliedstaaten erleichtert werden.

Die Online-Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte ist naturgemäß grenzübergreifend. Nur auf europäischer Ebene beschlossene Mechanismen könnten einen reibungslos funktionierenden Markt für die Verbreitung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen gewährleisten und die Tragfähigkeit des Verlagswesens angesichts der Herausforderungen des digitalen Umfelds sicherstellen. Auch sollten Autoren und ausübende Künstler in allen Mitgliedstaaten das auf EU-Ebene festgelegte hohe Schutzniveau genießen.

Um das zu erreichen und Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern, müssen auf EU-Ebene ein einheitlicher Ansatz für Transparenzpflichten und Mechanismen festgelegt werden, die in bestimmten Fällen eine Anpassung der Verträge sowie die Beilegung von Streitigkeiten ermöglichen.

- Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag sieht verbindliche Ausnahmen vor, die von den Mitgliedstaaten anzuwenden sind. Diese Ausnahmen betreffen zentrale allgemeine Ziele der staatlichen Politik und Verwertungen mit grenzübergreifender Dimension. Die Ausnahmen sind auch mit Bedingungen verbunden, die gewährleisten, dass funktionierende Märkte und die Interessen von Rechteinhabern weiterhin gewahrt werden, sowie mit Anreizen für kreatives Schaffen und Investitionen. Sofern dies relevant ist und die Erreichung der Ziele der Richtlinie nicht gefährdet wird, wurde Raum für nationale Entscheidungen gelassen.

Der Vorschlag verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Schaffung von Mechanismen zur Erleichterung der Klärung und des Erwerbs von Urheber- und verwandten Schutzrechten für vergriffene Werke und für die Online-Verwertung audiovisueller Werke. Der Vorschlag zielt auf eine Erweiterung des Zugangs und der Verbreitung von Inhalten, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Rechte von Urhebern und anderen Rechteinhabern gewahrt bleiben.

Zu diesem Zweck wurden mehrere Schutzmechanismen eingerichtet (z.B. OptoutMöglichkeiten, Erhalt von Lizenzierungsmöglichkeiten, freiwillige Beteiligung am Verhandlungsforum). Der Vorschlag geht nicht über das hinaus, was für die Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist, lässt den Mitgliedstaaten genügend Raum für Entscheidungen über die Einzelheiten dieser Mechanismen und ist nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.

Der Vorschlag erlegt für einige Dienste der Informationsgesellschaft Verpflichtungen auf. Diese Verpflichtungen bleiben jedoch maßvoll angesichts der Art der abgedeckten Dienste, der wesentlichen Bedeutung dieser Dienste auf dem Markt für Online-Inhalte und der großen Mengen urheberrechtlich geschützter Inhalte, die von diesen Diensten gespeichert werden. Die Einführung eines verwandten Schutzrechts für Presseverlage dürfte die Rechtssicherheit verbessern und ihre Verhandlungsposition stärken, was das angestrebte Ziel ist. Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nur Presseveröffentlichungen und digitale Verwendungszwecke abdeckt. Der Vorschlag wird sich auch nicht rückwirkend auf Handlungen auswirken, die vor dem Datum der Umsetzung liegen, oder auf vor diesem Datum erworbene Rechte. Die in dem Vorschlag enthaltene Transparenzpflicht zielt lediglich auf die Schaffung von Ausgewogenheit in den vertraglichen Beziehungen zwischen Urhebern und ihren Vertragspartnern ab und respektiert gleichzeitig die Vertragsfreiheit.

- Wahl des Instruments

Der Vorschlag steht in Beziehung zu bestehenden Richtlinien und ändert diese in einigen Fällen. Er sieht auch einen Handlungsspielraum für die Mitgliedstaaten vor, soweit dies angemessen ist und das angestrebte Ziel es zulässt, wobei die Erreichung des Ziels eines funktionierenden Binnenmarktes sicherzustellen ist. Die Wahl der Richtlinie als Instrument ist daher angemessen.

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Kommission führte zwischen 2013 und 2016 eine Überprüfung des bestehenden Urheberrechts durch, um "sicherzustellen, dass das Urheberrecht und damit zusammenhängende Praktiken [wie Lizenzverfahren] auch in diesem neuen digitalen Umfeld ihren Zweck weiterhin erfüllen"15. Auch wenn diese Überprüfung vor der Verabschiedung der Agenda der Kommission für eine bessere Rechtsetzung im Mai 1516 begann, wurde sie im Geiste der Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung durchgeführt. Bei der Überprüfung zeigten sich insbesondere Probleme mit der Anwendung bestimmter Ausnahmen und ihre unzureichende grenzübergreifende Wirksamkeit17, ferner wurden in den letzten Jahren Schwierigkeiten bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte vor allem im digitalen und grenzübergreifenden Umfeld erkennbar.

- Konsultation der Interessenträger

Die Kommission führte mehrere Konsultationen der Interessenträger durch. Die Konsultation zur Überprüfung des EU-Urheberrechts vom 5. Dezember 2013 bis zum 5. März 1418 vermittelte der Kommission einen Überblick über die Standpunkte der Interessenträger zur Überprüfung der EU-Rechtsvorschriften zum Urheberrecht, auch zu Ausnahmen und Beschränkungen und zur Vergütung für Urheber und ausübende Künstler. Die öffentliche Konsultation vom 24. September 2015 bis zum 6. Januar 2016 zum Regelungsumfeld für Plattformen, Online-Vermittler, Daten, Cloud-Computing und die partizipative Wirtschaft19 lieferte Erkenntnisse und Standpunkte von allen Interessenträgern zur Rolle der Vermittler bei der Online-Verbreitung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen. Schließlich fand vom 23. März 2016 bis zum 15. Juni 2016 eine öffentliche Konsultation zur Rolle der Verleger in der urheberrechtlichen Verwertungskette und zur "Panoramaausnahme" statt. Dabei konnten insbesondere Kommentare zur möglichen Einführung eines neuen verwandten Schutzrechts für Verleger in das EU-Recht gesammelt werden.

Die Kommission führte außerdem zwischen 2014 und 2016 Gespräche über die verschiedenen in dem Vorschlag behandelten Themen mit den jeweils betroffenen Interessenträgern.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Studien über die rechtlichen20 und wirtschaftlichen21 Fragen der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG befassten sich mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Anpassung einiger Ausnahmen und Beschränkungen, dem Rechtsrahmen für Text- und Data-Mining und der Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern.

- Folgenabschätzung

Für den Vorschlag wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt22. Am 22. Juli 2016 gab der Ausschuss für Regulierungskontrolle eine befürwortende Stellungnahme zu der Folgenabschätzung mit der Maßgabe ab, dass sie weiter zu verbessern wäre23. In der endgültigen Folgenabschätzung finden die in dieser Stellungnahme enthaltenen Anmerkungen Berücksichtigung.

In der Folgenabschätzung werden die Basisszenarios, Politikoptionen und ihre Auswirkungen für acht Bereiche untersucht, die drei Kapiteln zugeordnet sind:

Die Auswirkungen auf die einzelnen Interessenträger wurden für jede Politikoption untersucht; dabei wurde insbesondere unter Berücksichtigung der überwiegenden Zahl von KMU in der Kreativwirtschaft festgestellt, dass die Einführung einer spezifischen Regelung nicht angemessen wäre, da sie sich kontraproduktiv auswirken würde. Die Politikoptionen zu den einzelnen Bereichen werden im Folgenden kurz dargestellt.

Zugänglichkeit und Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf: Eine nicht legislative Option (Option 1), die lediglich die Durchführung eines Dialogs mit den Interessenträgern über Lizensierungsfragen vorsah, wurde nicht weiter verfolgt, da sie für die Beseitigung bestimmter Hindernisse als unzureichend erachtet wurde. Die gewählte Option (Option 2) kombiniert die Durchführung eines Dialogs mit den Interessenträgern mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Schaffung eines Verhandlungsmechanismus.

Vergriffene Werke: Nach Option 1 sollten die Mitgliedstaaten rechtliche Mechanismen mit grenzübergreifender Wirkung einrichten, um Lizenzvereinbarungen für vergriffene Werke und Fachzeitschriften zu erleichtern, und einen Dialog mit den Interessenträgern auf nationaler Ebene durchführen, um die Umsetzung dieses Mechanismus zu unterstützen. Option 2 ging weiter, da sie alle Arten vergriffener Werke einbezog. Dieser breitere Ansatz wurde als notwendig erachtet, um Lizenzen für vergriffene Werke in allen Bereichen zu erfassen. Daher fiel die Entscheidung zugunsten von Option 2.

Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und grenzübergreifende Lehrtätigkeiten: Option 1 basierte auf der Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der bestehenden Ausnahme für Lehrtätigkeiten im digitalen Umfeld und der Organisation eines Dialogs mit den Interessenträgern. Dies wurde jedoch nicht als study_en.pdf; Studie zur Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern für die Verwertung ihrer Werke und die Aufzeichnung ihrer Darbietungen: https://ec.europa.eu/digitalsinglemarket/en/news/commissiongathersevidenceremunerationauthorsandperformersusetheirworksandfixations; Study on the remuneration of authors of books and scientific journals, translators, journalists and visual artists for the use of their works: [hyperlink to be included - publication pending] ausreichend erachtet, um Rechtssicherheit insbesondere bei grenzübergreifenden Nutzungen zu gewährleisten. Option 2 erforderte die Einführung einer verbindlichen Ausnahme mit grenzübergreifender Wirkung für digitale Nutzungen. Option 3 ähnelt Option 2, sieht jedoch eine gewisse Flexibilität für die Mitgliedstaaten vor, die je nach Verfügbarkeit von Lizenzen entscheiden können, ob sie die Ausnahme anwenden. Diese Option wurde als die ausgewogenste erachtet.

Text- und Data-Mining Option 1 sah Selbstregulierungsinitiativen der Branche vor. Andere Optionen basierten auf der Einführung einer verbindlichen Ausnahme für Text- und Data-Mining. In Option 2 bezog sich die Ausnahme nur auf Nutzungen zu nichtgewerblichen Zwecken der wissenschaftlichen Forschung. Option 3 gestattete Nutzungen zu nichtgewerblichen Zwecken der wissenschaftlichen Forschung, beschränkte jedoch die Anwendung der Ausnahme auf bestimmte Nutznießer. Option 4 war weiterreichend, da sie keine Einschränkungen für Nutznießer enthielt. Option 3 wurde als die ausgewogenste erachtet.

Erhalt des Kulturerbes: Option 1 sah Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Ausnahme auf bestimmte Arten der Vervielfältigung zu Erhaltungszwecken vor. Diese Option wurde verworfen, da sie für unzureichend erachtet wurde, um Rechtssicherheit in dem Bereich zu schaffen. Die Entscheidung fiel zugunsten von Option 2, in der eine verbindliche Ausnahme betreffend Erhaltungszwecke für Einrichtungen des Kulturerbes vorgesehen war.

Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte durch Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände speichern oder öffentlich zugänglich machen: Option 1 basierte auf der Durchführung eines Dialogs mit den Interessenträgern. Dieser Ansatz wurde jedoch verworfen, da er sich nur begrenzt auf die Möglichkeiten der Rechteinhaber ausgewirkt hätte, die Bedingungen der Nutzung ihrer Werke und sonstiger Schutzgegenstände zu bestimmen. Die ausgewählte Option (Option 2) geht weiter: sie sieht eine Verpflichtung für bestimmte Diensteanbieter vor, geeignete Technologien bereitzustellen, und begünstigt den Abschluss von Vereinbarungen mit den Rechteinhabern.

Rechte an Veröffentlichungen: Option 1 basierte auf der Durchführung eines Dialogs mit den Interessenträgern, um Lösungen für die Verbreitung der Inhalte von Presseverlagen zu finden. Diese Option wurde verworfen, da sie für unzureichend erachtet wurde, um EU-weit Rechtssicherheit zu schaffen. Option 2 basierte auf der Einführung eines verwandten Rechts für digitale Nutzungen von Presseveröffentlichungen. Option 3 ermöglicht es den Mitgliedstaaten darüber hinaus, Verlegern, denen von einem Urheber Rechte übertragen oder Lizenzen gewährt wurden, zu gestatten, einen Anteil am Ausgleich für die Nutzungen eines Werkes im Rahmen einer Ausnahme zu beanspruchen. Die Entscheidung fiel zugunsten der letzten Option, da sie alle relevanten Probleme berücksichtigte.

Faire Verträge mit den Urhebern und ausübenden Künstlern über die Vergütung: Option 1 basierte auf einer Empfehlung für die Mitgliedstaaten und die Durchführung eines Dialogs mit den Interessenträgern. Diese Option wurde jedoch als nicht effizient genug verworfen. In Option 2 war die Einführung von Transparenzpflicht für die Vertragspartner von Urhebern vorgesehen. Zusätzlich dazu wurde in Option 3 vorgeschlagen, einen Mechanismus für die Anpassung der Vergütung und einen Streitbeilegungsmechanismus zu schaffen. Die Wahl fiel auf diese Option, da Option 2 für Urheber keine Durchsetzungsmöglichkeiten zur Unterstützung der Transparenzpflicht geschaffen hätte.

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Für die unter die Ausnahmen fallenden Nutzungen sieht der Vorschlag für Bildungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen von öffentlichem Interesse und für Einrichtungen des Kulturerbes die Möglichkeit vor, die Transaktionskosten zu verringern. Diese Verringerung der Transaktionskosten bedeutet nicht zwangsläufig Einkommensverluste oder geringere Lizenzeinnahmen für die Rechteinhaber: der Umfang und die Bedingungen der Ausnahmen stellen sicher, dass die Einbußen für die Rechteinhaber so gering wie möglich gehalten werden. Die Auswirkungen für KMU in diesen Bereichen (insbesondere Wissenschafts- und Bildungsverlage) und ihre Geschäftsmodelle dürften daher begrenzt bleiben.

Mechanismen zur Verbesserung der Lizenzverfahren dürften zu einer Verringerung der Transaktionskosten und zu einer Steigerung der Lizenzeinnahmen für die Rechteinhaber führen. Die Auswirkungen für KMU in den betroffenen Bereichen (Produzenten, Vertriebsunternehmen, Verlage, usw.) dürften positiv sein. Andere Interessenträger, z.B. Plattformen für Videoabruf, dürften ebenfalls profitieren. In dem Vorschlag sind außerdem eine Reihe von Maßnahmen vorgesehen (Transparenzpflicht für die Vertragspartner der Rechteinhaber, Einführung eines neuen Rechts für Presseverlage und Verpflichtung für bestimmte Online-Dienste), die die Verhandlungsposition der Rechteinhaber und ihre Kontrolle über die Nutzung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände stärken dürften. Der Vorschlag dürfte sich positiv auf die Einnahmen der Rechteinhaber auswirken.

Er enthält neue Verpflichtungen für bestimmte Online-Dienste und für diejenigen, denen Urheber und ausübende Künstler ihre Rechte übertragen. Aus diesen Verpflichtungen können sich zusätzliche Kosten ergeben. Der Vorschlag stellt jedoch sicher, dass diese Kosten verhältnismäßig bleiben und dass erforderlichenfalls bestimmte Akteure von der Verpflichtung befreit werden. So wird die Transparenzpflicht nicht gelten, wenn die dadurch verursachten Verwaltungskosten im Verhältnis zu den generierten Einnahmen unverhältnismäßig ausfallen. Die Verpflichtung für Online-Dienste gilt nur für Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände speichern oder öffentlich zugänglich machen.

Der Vorschlag verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Schaffung von Verhandlungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Dadurch entstehen den Mitgliedstaaten Befolgungskosten. Sie könnten sich jedoch in den meisten Fällen bestehender Strukturen bedienen, was die Kosten begrenzen würde. Die Ausnahme für Lehrtätigkeiten kann für Mitgliedstaaten auch zu Kosten im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit und der Sichtbarkeit von Lizenzen für Bildungsrichtungen führen.

Neue technologische Entwicklungen wurden sorgfältig analysiert. Der Vorschlag enthält mehrere Ausnahmen, die darauf abzielen, die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte mittels neuer Technologien zu erleichtern. Der Vorschlag sieht auch Maßnahmen vor, die den Zugang zu Inhalten auch über digitale Nutze erleichtern sollen. Er gewährleistet außerdem für alle Akteure im digitalen Umfeld eine ausgewogene Verhandlungsposition.

- Grundrechte

Durch die Verbesserung der Verhandlungsposition von Urhebern und ausübenden Künstlern und der Kontrolle, die Rechteinhaber über die Nutzung ihrer urheberrechtlich geschützten Inhalte haben, wird der Vorschlag sich positiv auf das Urheberrecht als Eigentumsrecht auswirken, das nach Artikel 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ("die Charta") geschützt ist. Diese positive Wirkung wird noch verstärkt durch die Maßnahmen zur Verbesserung der Lizenzierungsverfahren und letztendlich der Einnahmen der Rechteinhaber. Neue Ausnahmen, die das Monopol der Rechteinhaber in gewissem Maße einschränken, sind aufgrund anderer Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Diese Ausnahmen werden sich voraussichtlich positiv auf das Recht auf Bildung und auf die kulturelle Vielfalt auswirken. Schließlich hat die Richtlinie aufgrund der vorzusehenden Ausgleichsmaßnahmen und des ausgewogenen Ansatzes in Bezug auf die Verpflichtungen für die relevanten Interessenträger nur begrenzte Auswirkungen auf die unternehmerische Freiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, die in Artikel 16 und 11 der Charta verankert sind.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Gemäß Artikel 22 wird die Kommission frühestens [fünf] Jahre nach dem Datum der [Umsetzung] eine Überprüfung der Richtlinie durchführen.

- Erläuternde Dokumente

Gemäß Erwägung 48 des Vorschlags übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Umsetzungsmaßnahmen zusammen mit erläuternden Dokumenten. Dies ist angesichts der Komplexität der in dem Vorschlag festgelegten Bestimmungen und der Bedeutung eines harmonisierten Ansatzes in Bezug auf die im digitalen und im grenzübergreifenden Umfeld anwendbaren Vorschriften notwendig.

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Titel 1 enthält allgemeine Bestimmungen, in denen

Titel 2 betrifft Maßnahmen zur Anpassung von Ausnahmen und Beschränkungen an das digitale und das grenzübergreifende Umfeld. Dieser Titel umfasst drei Artikel, die die Mitgliedstaaten zur Einführung verbindlicher Ausnahmen und Beschränkungen verpflichten, um zu ermöglichen, dass

Artikel 6 enthält gemeinsame Bestimmungen zum Titel über Ausnahmen und Beschränkungen.

Titel 3 betrifft Maßnahmen zur Verbesserung von Lizenzverfahren und zur Erweiterung des Zugangs zu Inhalten.

Artikel 7 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einrichtung eines rechtlichen Mechanismus, der Lizenzvereinbarungen für vergriffene Werke und sonstige Schutzgegenstände erleichtert.

Artikel 8 gewährleistet die grenzübergreifende Wirkung solcher Lizenzvereinbarungen.

Artikel 9 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines Dialogs der Interessenträger zu Fragen im Zusammenhang mit den Artikeln 7 und B.

Artikel 10 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Schaffung eines Verhandlungsmechanismus, um Verhandlungen über die Online-Verwertung audiovisueller Werke zu erleichtern.

Titel 4 betrifft Maßnahmen für die Schaffung eines gut funktionierenden Marktes für Urheberrechte. Die Artikel 11 und 12 dehnen

Artikel 13 verpflichtet Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände speichern oder öffentlich zugänglich machen, durch angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zu gewährleisten, dass die mit den Rechteinhabern geschlossenen Vereinbarungen funktionieren und dass über ihre Dienste keine Inhalte zur Verfügung gestellt werden, die von den Rechteinhabern in Abstimmung mit den Diensteanbietern festgelegt wurden.

Artikel 14 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einführung von Transparenzpflichten zum Nutzen von Urhebern und ausübenden Künstlern.

Artikel 15 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Schaffung eines Vertragsanpassungsmechanismus zur Unterstützung der in Artikel 14 verankerten Verpflichtung.

Artikel 16 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einrichtung eines Mechanismus zur Streitbeilegung für Fragen die sich aus der Anwendung der Artikel 14 und 15 ergeben.

Titel 5 enthält Schlussbestimmungen betreffend die Änderung anderer Richtlinien, die zeitliche Anwendung, Übergangsbestimmungen, den Schutz personenbezogener Daten, die Umsetzung, die Überprüfung und das Inkrafttreten. 2016/0280 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses24, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen25, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie Erlassen:

Titel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Titel II
Massnahmen zur Anpassung von Ausnahmen und BESCHRÄNKUNGEN an das DIGITALE und Grenzübergreifende Umfeld

Artikel 3
Text- und Data-Mining

Artikel 4
Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und grenzübergreifende Lehrtätigkeiten

Artikel 5
Erhalt des Kulturerbes

Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme von den in Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG, in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/24/EG sowie in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Rechten vor, die es Einrichtungen des Kulturerbes gestattet, Werke und sonstige Schutzgegenstände, die sich dauerhaft in ihren Sammlungen befinden, unabhängig vom Format oder Medium für den alleinigen Zweck des Erhalts dieser Werke oder sonstiger Gegenstände in dem für diesen Erhalt notwendigen Umfang zu vervielfältigen.

Artikel 6
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 1, 3 und 5 der Richtlinie 2001/29/EG finden auf die unter diesem Titel genannten Ausnahmen und Beschränkungen Anwendung.

Titel III
Massnahmen zur Verbesserung der LIZENZIERUNGSPRAXIS und zur Gewährleistung eines breiteren Zugangs zu INHALTEN

Kapitel 1
Vergriffene Werke

Artikel 7
Nutzung von vergriffenen Werken durch Einrichtungen des Kulturerbes

Artikel 8
Grenzübergreifende Nutzungen

Artikel 9
Dialog der Interessenträger

Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen regelmäßigen Dialog zwischen den Interessenvertretungen der Nutzer und Rechteinhaber sowie anderen interessierten Kreisen, um in Bezug auf die einzelnen Sektoren die Bedeutung und Nutzung des in Artikel 7 Absatz 1 genannten Lizenzmechanismus zu stärken, die Wirkung der in diesem Kapitel genannten Schutzbestimmungen für die Rechteinhaber, insbesondere der Informationsmaßnahmen, sicherzustellen, und gegebenenfalls die Festlegung der in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Anforderungen zu unterstützen.

Kapitel 2
Zugänglichkeit und Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf

Artikel 10
Verhandlungsmechanismus

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Parteien, die den Abschluss einer Vereinbarung für die Zwecke der Zugänglichmachung audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf beabsichtigen und Probleme mit der Lizenzierung von Rechten haben, sich an eine unabhängige Instanz wenden können, die über einschlägige Erfahrungen verfügt. Diese Instanz leistet Unterstützung bei Verhandlungen und bei der Erzielung von Vereinbarungen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum [Datum siehe Artikel 21 Absatz 1] den Namen dieser Instanz mit.

Titel IV
Schaffung eines FUNKTIONSFÄHIGEN MARKTES für den URHEBERRECHTSSCHUTZ

Kapitel 1
Rechte an Veröffentlichungen

Artikel 11
Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf digitale Nutzungen

Artikel 12
Ausgleichsansprüche

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für den Fall, dass ein Urheber einem Verleger ein Recht übertragen oder diesem eine Lizenz erteilt hat, diese Übertragung oder Lizenzierung eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Verleger darstellt, einen Anteil am Ausgleich für die Nutzungen des Werkes zu beanspruchen, die im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das übertragene oder lizenzierte Recht erfolgt sind.

Kapitel 2
Bestimmte Nutzungen geschützter Inhalte durch Online-Dienste

Artikel 13
Nutzung geschützter Inhalte durch

Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände speichern oder zugänglich machen

Kapitel 3
Faire Verträge mit den Urhebern und ausübenden Künstlern über die Vergütung

Artikel 14
Transparenzpflicht

Artikel 15
Vertragsanpassungsmechanismus

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Urheber und ausübende Künstler das Recht haben, eine zusätzliche und angemessene Vergütung von der Partei zu verlangen, mit der sie einen Vertrag über die Verwertung ihrer Rechte geschlossen haben, wenn die ursprünglich vereinbarte Vergütung im Vergleich zu den späteren einschlägigen Einnahmen und Gewinnen aus der Verwertung der Werke oder Darbietungen unverhältnismäßig niedrig ist.

Artikel 16
Streitbeilegung

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Streitigkeiten über die Transparenzpflicht nach Artikel 14 und den Vertragsanpassungsmechanismus nach Artikel 15 im Wege eines freiwilligen und alternativen Verfahrens beigelegt werden können.

Titel V
Schlussbestimmungen

Artikel 17
Änderungen anderer Richtlinien

Artikel 18
Zeitliche Anwendung

Artikel 19
Übergangsbestimmungen

Vereinbarungen über die Lizenzvergabe oder die Übertragung von Rechten von Urhebern und ausübenden Künstlern unterliegen der Transparenzpflicht nach Artikel 14 ab dem [ein Jahr nach dem Datum in Artikel 21 Absatz 1].

Artikel 20
Schutz personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie muss im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG erfolgen.

Artikel 21
Umsetzung

Artikel 22
Überprüfung

Artikel 23
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 24
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]

In Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident