Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 24. September 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 24. September 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 14. März 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 25. 04. 08

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 24. September 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereingten Arabischen Emirate über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Abkommen nach seinem Artikel 12 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten, da Kosten für die private Wirtschaft und private Verbraucher nicht entstehen.

Es werden Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Diese befinden sich in Artikel 2 Abs. 2, Artikel 3 Nr. 1, 3 und 6, Artikel 5 Abs. 3, Artikel 9 Nr. 1 Satz 4 bis 6, Nr. 2, 4, 5 und 7 sowie in Artikel 10 Satz 5, Artikel 12 Abs. 1.

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate - getragen von dem gemeinsamen Willen, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten weiter zu festigen und den Wohlstand, die Stabilität und den Frieden in beiden Staaten zu entwickeln, in dem Wunsch, sich gegenseitig zu unterstützen und die Zusammenarbeit in allen Bereichen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu verstärken, in der Überzeugung der besonders großen Bedeutung der Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und der gemeinsamen Maßnahmen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus und seiner Finanzierung - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Gegenstand der Zusammenarbeit

Artikel 2
Zuständige Stellen

Artikel 3
Formen der Zusammenarbeit

Artikel 4
Umsetzung der Zusammenarbeit

Artikel 5
Nichterfüllung eines Ersuchens

Artikel 6
Vertraulichkeit und Grenzen der Verwendung

Artikel 7
Evaluierung des Abkommens und Einrichtung von Arbeitsgruppen

Artikel 8
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

Artikel 9
Personenbezogene Daten

Artikel 10
Sicherheit von Reisedokumenten

Artikel 11
Verhältnis zu sonstigen völkerrechtlichen Übereinkünften

Artikel 12
Inkrafttreten und Geltungsdauer

Geschehen zu Abu Dhabi am 24. September 2005 in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Jürgen Steltzer Für die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate Sheikh Saif Bin Zayed Al Nahyan

Denkschrift

Allgemeines

Die Organisierte Kriminalität und der Terrorismus beeinträchtigen auf vielfältige Weise die politische, soziale und wirtschaftliche Situation in den betroffenen Staaten. Die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus ist daher ein Ziel, dem sich die internationale Staatengemeinschaft verschrieben hat.

Tätergruppen aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus agieren ganz überwiegend grenzübergreifend. Sie verfügen über ausgeprägte internationale Verflechtungen. Um den damit verbundenen Gefahren für die innere Sicherheit wirkungsvoll begegnen zu können, müssen die zuständigen Behörden international noch intensiver zusammenarbeiten.

Vor diesem Hintergrund hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 24. September 2005 mit der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate ein Abkommen über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich unterzeichnet. Die Vereinigten Arabischen Emirate sind aufgrund ihrer geografischen Lage von strategischer Bedeutung für die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, insbesondere des Terrorismus.

Mit diesem Abkommen sollen die erforderlichen Rechtsgrundlagen für eine engere und bessere Zusammenarbeit geschaffen werden.

Im Einzelnen

Zu Artikel 1

In Artikel 1 wird zunächst in allgemeiner Form der Gegenstand der durch das Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit festgelegt. Dabei wird klargestellt, dass die Zusammenarbeit nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts erfolgt. Das Abkommen soll den Vertragsparteien die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, des Terrorismus, der Rauschgiftkriminalität und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung ermöglichen. Hervorgehoben werden bestimmte Deliktsbereiche als Schwerpunkte der Zusammenarbeit; gleichzeitig wird aber klargestellt, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist ("insbesondere").

Absatz 3 stellt klar, dass Fragen der Auslieferung und der sonstigen Rechtshilfe in Strafsachen und der Amts- und Rechtshilfe in Fiskalsachen sowie sonstige, in völkerrechtlichen Übereinkünften enthaltene Verpflichtungen der Vertragsparteien unberührt bleiben.

Zu Artikel 2

Es erfolgt eine Aufzählung der für die Durchführung des Abkommens zuständigen Stellen der Vertragsparteien.

Die Vorgaben des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes sowie des § 3 Abs. 6 des Zollfahndungsdienstgesetzes sind hierbei gewahrt. Änderungen der Zuständigkeiten oder der Bezeichnungen der Behörden können auf diplomatischem Weg angezeigt werden.

Zu Artikel 3

Artikel 3 führt die Formen der Zusammenarbeit zur Durchführung des Abkommens, wie den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Forschungsergebnissen und die Durchführung abgestimmter operativer Maßnahmen, auf.

Durch die Formulierung "bei Bedarf" wird klargestellt, dass die Entsendung von Verbindungsbeamten nicht zwingend ist, sondern den Vertragsparteien die Möglichkeit offen stehen soll, die konkrete Entscheidung über diese Form der Zusammenarbeit unter anderem von den jeweiligen Kapazitäten sowie einer kriminalistischen Bewertung abhängig zu machen.

Zu Artikel 4

Absatz 1 sieht vor, dass die Zusammenarbeit in deutscher oder arabischer Sprache mit englischer Übersetzung erfolgt.

In Absatz 2 wird festgelegt, dass Ersuchen um Auskunft oder Durchführung von Maßnahmen grundsätzlich schriftlich ergehen. In dringenden Fällen können sie jedoch auch mündlich gestellt werden, wobei sie aber schriftlich zu bestätigen sind.

Nach Absatz 3 trägt die anfragende Vertragspartei die mit der Erledigung eines Ersuchens verbundenen Kosten.

Zu Artikel 5

Artikel 5 gestattet es jeder Vertragspartei, die Erfüllung eines Ersuchens aus den in der Vorschrift genannten Gründen zu unterlassen oder an Bedingungen zu knüpfen.

Hierüber soll der ersuchende Vertragsstaat, in der Regel unter Angabe von Gründen, unterrichtet werden.

Im Falle der Übermittlung personenbezogener Daten trifft allerdings Artikel 9 eine spezielle und abschließende Regelung.

Zu Artikel 6

Artikel 6 gewährleistet, dass die Vertragsparteien auf Wunsch die Zusammenarbeit und die damit einhergehenden Informationen vertraulich behandeln.

Zu Artikel 7

Um eine Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zu ermöglichen sieht Absatz 1 bei Bedarf Konsultationen zur Evaluierung der auf der Grundlage des Abkommens erreichten Zusammenarbeit und zur Prüfung etwaigen Änderungsbedarfs am Abkommen vor. Nach Absatz 2 können die zuständigen Behörden Arbeitsgruppen einrichten und Expertentreffen durchführen. Um den Abkommenstext überschaubar zu halten, können die Vertragsparteien überdies weitere Einzelheiten der Durchführung dieses Abkommens in Protokollen festlegen.

Zu Artikel 8

Artikel 8 sieht vor, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate Unterstützung bei der Ausbildung der Polizei gewährt, ohne jedoch das konkrete Ausmaß und den Zeitpunkt der Unterstützung festzulegen. Dies bleibt der Entscheidung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorbehalten. Als Formen der Unterstützung kommen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Erfahrungsaustausch in Betracht.

Zu Artikel 9

Artikel 9 stellt für die Verwendung personenbezogener Daten, die im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit dem jeweils anderen Vertragsstaat übermittelt werden, ein eigenständiges Datenschutzregime auf. Eine Verwendung von Daten im Sinne von Artikel 9 liegt - in Übereinstimmung mit der Begrifflichkeit des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 3 Abs. 4 und 5 BDSG) - bei jeder Form des Umgangs mit personenbezogenen Daten vor, die nicht Erheben ist. Eingeschlossen sind demnach sowohl die Verarbeitung als auch die Nutzung von Daten.

Nummer 1 unterwirft die Übermittlung und Verwendung der Daten durch die Stellen der Vertragsparteien dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und verpflichtet zur Berichtigung unrichtiger übermittelter Daten.

Nummer 2 sieht einen Unterrichtungsanspruch der übermittelnden Stelle einer Vertragspartei über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse durch die empfangende Stelle der anderen Vertragspartei vor.

Nummer 3 formuliert den Grundsatz, dass personenbezogene Daten, die aufgrund des Vertrages dem anderen Vertragsstaat übermittelt wurden, von diesem nur zu den im Vertrag festgelegten Zwecken und zu den Bedingungen, die die übermittelnde Stelle im Einzelfall stellt, verwendet werden dürfen. Eine Ausnahme ist nur zur Verhütung und Verfolgung von schwerwiegenden Straftaten sowie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zulässig. Die Nummern 4 bis 6 enthalten Regelungen zur Löschung, zur Protokollierung der Übermittlung und zur Sicherung der Daten.

Nummer 7 schreibt die Rechtsposition des Betroffenen auf Auskunft grundsätzlich fest.

Zu Artikel 10

Gemäß Artikel 10 werden die Vertragsparteien verpflichtet, höchstes Niveau bei der Fälschungssicherheit ihrer Reisedokumente zu gewährleisten und sich hierbei an den Standards der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu orientieren.

Zu Artikel 11

Hiernach werden die in sonstigen völkerrechtlichen Übereinkünften enthaltenen Rechte oder Verpflichtungen der Vertragsparteien durch das Abkommen nicht berührt.

Zu Artikel 12

Artikel 12 enthält Regelungen zum Inkrafttreten, zur Dauer und zur Kündigung des Vertrages

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 20. August 2007: NKR-Nr. 200:
Gesetz zu dem Abkommen vom 24. September 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetzentwurf werden 16 Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Informationspflichten der Wirtschaft und für Bürgerinnen und Bürger werden durch den Entwurf nicht berührt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter