A. Problem und Ziel
- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat mit der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate ein Abkommen über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich unterzeichnet. Ziel des Abkommens ist es, die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität zu verbessern und dadurch die Innere Sicherheit in den Vertragsstaaten zu erhöhen.
B. Lösung
- Durch den Gesetzentwurf sollen die nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens geschaffen werden.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Kein zusätzlicher Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
- Den Wirtschaftsbeteiligten entstehen keine zusätzlichen Kosten.
F. Bürokratiekosten
- Informationspflichten für Wirtschaft und Bürger sind nicht enthalten.
- In dem Abkommen, für das durch diesen Gesetzentwurf die erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten geschaffen werden sollen, sind 16 Informationspflichten vorgegeben, die sich an die Verwaltung richten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 24. September 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 14. März 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 25. September 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 25. 04. 08
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 24. September 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereingten Arabischen Emirate über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem in Abu Dhabi am 24. September 2005 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 12 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
- Auf das Abkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Abkommen nach seinem Artikel 12 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten, da Kosten für die private Wirtschaft und private Verbraucher nicht entstehen.
Es werden Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Diese befinden sich in Artikel 2 Abs. 2, Artikel 3 Nr. 1, 3 und 6, Artikel 5 Abs. 3, Artikel 9 Nr. 1 Satz 4 bis 6, Nr. 2, 4, 5 und 7 sowie in Artikel 10 Satz 5, Artikel 12 Abs. 1.
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate - getragen von dem gemeinsamen Willen, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten weiter zu festigen und den Wohlstand, die Stabilität und den Frieden in beiden Staaten zu entwickeln, in dem Wunsch, sich gegenseitig zu unterstützen und die Zusammenarbeit in allen Bereichen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu verstärken, in der Überzeugung der besonders großen Bedeutung der Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und der gemeinsamen Maßnahmen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus und seiner Finanzierung - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Gegenstand der Zusammenarbeit
- (1) Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts bei der Vorbeugung und der Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung insbesondere in den nachstehenden Bereichen zusammen:
- 1. Terrorismus und Terrorismusfinanzierung,
- 2. unerlaubter Verkehr mit Waffen, Munition, Sprengstoffen, nuklearen und radioaktiven sowie chemischen und biologischen Materialien,
- 3. unerlaubte Einschleusung von Ausländern, Menschenhandel und Zuhälterei,
- 4. unerlaubte Herstellung und unerlaubter Verkehr von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, im Weiteren "Rauschgift" genannt, sowie von Vorläufersubstanzen hierzu,
- 5. Geldwäsche,
- 6. Herstellung, Besitz und Verbreitung von Falschgeld, Fälschung oder Verfälschung oder Verwendung von ge- oder verfälschten unbaren Zahlungsmitteln, Wertpapieren und Urkunden,
- 7. Wirtschafts- und Finanzkriminalität,
- 8. Urheberrechtskriminalität,
- 9. Computerkriminalität,
- 10. Eigentumskriminalität,
- 11. Beeinträchtigung der Luft- und Reisesicherheit,
- 12. Kfz-Kriminalität
- (2) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in den Fällen zusammen in denen kriminelle Handlungen oder Vorbereitungen zu solchen Handlungen im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien begangen werden und es Anzeichen dafür gibt, dass diese Handlungen auch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei betreffen oder deren Sicherheit bedrohen können.
- (3) Durch dieses Abkommen werden die innerstaatlichen Bestimmungen über die Auslieferung und die sonstige Rechtshilfe in Strafsachen sowie über die Amts- und Rechtshilfe in Fiskalsachen und sonstige in zweiseitigen oder mehrseitigen Verträgen enthaltenen Verpflichtungen der Vertragsparteien nicht berührt.
Artikel 2
Zuständige Stellen
- (1) Zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens erfolgt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zwischen den nachfolgend genannten Stellen in deren Zuständigkeitsbereich, wobei bei Bedarf die Koordination zwischen den zuständigen Stellen in beiden Ländern beim Innenministerium liegt: auf Seiten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
- 1. Bundesministerium des Innern,
- 2. Bundesministerium der Finanzen,
- 3. Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung,
- 4. Bundeskriminalamt,
- 5. Bundespolizeidirektion,
- 6. Zollkriminalamt; auf Seiten der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate
- 1. Innenministerium/Generaldirektion der Kriminalpolizei,
- 2. Informations- und Kulturministerium,
- 3. Gesundheitsministerium,
- 4. Finanz- und Industrieministerium,
- 5. Zentralbank,
- 6. Generalkommando der bewaffneten Streitkräfte,
- 7. Bundeszollamt
- (2) Die Vertragsparteien zeigen einander auf diplomatischem Weg Änderungen der Zuständigkeiten oder Bezeichnungen der Behörden an, die dieses Abkommen durchführen.
Artikel 3
Formen der Zusammenarbeit
- Zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens werden die Vertragsparteien im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts:
- 1. alle beide Vertragsparteien interessierenden Informationen über in Artikel 1 dieses Abkommens bezeichnete begangene oder geplante Straftaten, ebenso wie über kriminelle Organisationen, deren Strukturen und Verbindungen sowie die Mittel und die Methoden ihrer Tätigkeit austauschen, soweit dies für die Verhütung und Aufklärung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist;
- 2. auf Ersuchen der anderen Vertragspartei und soweit das Recht der ersuchten Vertragspartei es zulässt, abgestimmte operative Maßnahmen zur Verhütung und Aufklärung von Straftaten gemäß diesem Abkommen durchführen, wobei sie dazu die Anwesenheit von Vertretern der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei als Beobachter bei der Durchführung solcher operativer Maßnahmen gestatten können; eine Mitwirkung der Vertreter an operativen Maßnahmen ist nicht zulässig;
- 3. Erfahrungen hinsichtlich der Bekämpfung der illegalen Herstellung und des illegalen Verkehrs von Rauschgift und Vorläufersubstanzen austauschen
- 4. bei Bedarf Verbindungsbeamte entsenden;
- 5. einander auf Ersuchen einer der Vertragsparteien Muster von Gegenständen und Stoffen, die aus Straftaten erlangt oder für diese verwendet wurden oder werden können, zur Verfügung stellen
- 6. Forschungsergebnisse insbesondere in den Bereichen der Kriminalistik und der Kriminaltechnik austauschen.
Artikel 4
Umsetzung der Zusammenarbeit
- (1) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens erfolgt in deutscher oder arabischer Sprache mit englischer Übersetzung.
- (2) Ersuchen um Auskunft oder Durchführung von Maßnahmen nach diesem Abkommen werden von den in Artikel 2 genannten zuständigen Stellen schriftlich direkt übermittelt. In dringenden Fällen kann das Ersuchen auch mündlich übermittelt werden es muss aber unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Tagen, schriftlich bestätigt werden.
- (3) Die ersuchende Partei trägt die mit der Erledigung eines Ersuchens verbundenen Kosten einschließlich der Reisekosten für die von ihr entsandten Vertreter.
Artikel 5
Nichterfüllung eines Ersuchens
- (1) Jede Vertragspartei kann die Erfüllung eines Ersuchens nach diesem Abkommen ganz oder teilweise verweigern oder sie von Bedingungen abhängig machen, wenn die Erfüllung dieses Ersuchens ihre Souveränität, ihre Sicherheit, ihre öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen ihrerseits beeinträchtigen kann oder wenn es ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften widerspricht.
- (2) Das Ersuchen kann auch abgelehnt werden, wenn es im Zusammenhang mit einer Handlung erging, die nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei keine strafbare Handlung ist.
- (3) Die ersuchende Vertragspartei wird in allen Fällen über die Ablehnung, dem Ersuchen um Unterstützung nachzukommen, schriftlich unterrichtet. In der Regel werden die Gründe für die Verweigerung angegeben.
Artikel 6
Vertraulichkeit und Grenzen der Verwendung
- Beide Vertragsparteien stellen auf Bitte der übermittelnden Seite eine vertrauliche Behandlung der Anfragen, Informationen und Dokumente sicher, die nach Maßgabe dieses Abkommens eingehen.
Artikel 7
Evaluierung des Abkommens und Einrichtung von Arbeitsgruppen
- (1) Die Vertragsparteien werden zur Bewertung der Durchführung dieses Abkommens und der Zweckmäßigkeit seiner Ergänzung oder Änderung bei Bedarf Konsultationen durchführen.
- (2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können Arbeitsgruppen einrichten, Expertentreffen durchführen und bei Bedarf Protokolle zur Durchführung dieses Abkommens vereinbaren.
Artikel 8
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährt der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate Unterstützung bei der Ausbildung ihrer Polizei. Die Unterstützung erfolgt auf Wunsch in Form von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie im Wege des Erfahrungsaustausches.
Artikel 9
Personenbezogene Daten
- Die Übermittlung und die Verwendung personenbezogener Daten, nachfolgend "Daten" genannt, durch die Stellen der Vertragsparteien, die in Artikel 2 genannt sind, richten sich nach dem innerstaatlichen Recht jeder Vertragspartei unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen:
- 1. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die übermittelnde Stelle Grund zu der Annahme hat dass dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Erweist sich dass unrichtige Daten übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen und eine Berichtigung der unrichtigen Daten vorzunehmen. Erweist sich, dass Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Löschung unverzüglich vorzunehmen.
- 2. Die empfangende Stelle einer Vertragspartei unterrichtet die übermittelnde Stelle der anderen Vertragspartei auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
- 3. Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist nur zu den in diesem Abkommen bezeichneten Zwecken und zu den durch die übermittelnde Stelle vorgegebenen Bedingungen zulässig. Die Verwendung ist darüber hinaus zur Verhütung und Verfolgung von schwerwiegenden Straftaten sowie zum Zweck der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zulässig.
- 4. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung von Daten auf die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten hin, nach deren Ablauf sie gelöscht werden müssen. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind nicht mehr erforderlich sind.
- 5. Die übermittelnde und die empfangende Stelle stellen sicher, dass die Übermittlung und der Empfang der Daten aktenkundig gemacht werden.
- 6. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
- 7. Einer Person ist auf Antrag über die zu ihr vorhandenen Daten sowie über deren vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Ihr Recht auf Auskunftserteilung richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird. Die Erteilung einer solchen Auskunft kann verweigert werden, wenn das Interesse des Staates, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Antragstellers überwiegt.
Artikel 10
Sicherheit von Reisedokumenten
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Fälschungssicherheit ihrer Reisedokumente auf höchstem Niveau zu gewährleisten.
- Sie werden ihre Reisedokumente hinsichtlich der Einhaltung der von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) empfohlenen Mindestsicherheitsstandards für maschinenlesbare Reisedokumente überprüfen und gegebenenfalls notwendige Anpassungen so kurzfristig wie möglich vornehmen.
- Außerdem werden sie die notwendigen technischen Entwicklungsarbeiten vorantreiben um biometrische Merkmale in ihre jeweiligen Reisedokumente aufzunehmen. Die entsprechenden Standardisierungsbemühungen in der ICAO werden durch die Vertragsparteien unterstützt und die Empfehlungen der ICAO so rasch wie möglich umgesetzt. Die Vertragsparteien werden sich über die für ihre jeweiligen Reisedokumente getroffenen Maßnahmen unterrichten.
Artikel 11
Verhältnis zu sonstigen völkerrechtlichen Übereinkünften
- Durch dieses Abkommen werden die in zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften enthaltenen Rechte oder Verpflichtungen einer der Vertragsparteien oder beider Vertragsparteien nicht berührt.
Artikel 12
Inkrafttreten und Geltungsdauer
- (1) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg schriftlich mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
- (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem sie der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
Geschehen zu Abu Dhabi am 24. September 2005 in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Jürgen Steltzer Für die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate Sheikh Saif Bin Zayed Al Nahyan
Denkschrift
Allgemeines
Die Organisierte Kriminalität und der Terrorismus beeinträchtigen auf vielfältige Weise die politische, soziale und wirtschaftliche Situation in den betroffenen Staaten. Die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus ist daher ein Ziel, dem sich die internationale Staatengemeinschaft verschrieben hat.
Tätergruppen aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus agieren ganz überwiegend grenzübergreifend. Sie verfügen über ausgeprägte internationale Verflechtungen. Um den damit verbundenen Gefahren für die innere Sicherheit wirkungsvoll begegnen zu können, müssen die zuständigen Behörden international noch intensiver zusammenarbeiten.
Vor diesem Hintergrund hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 24. September 2005 mit der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate ein Abkommen über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich unterzeichnet. Die Vereinigten Arabischen Emirate sind aufgrund ihrer geografischen Lage von strategischer Bedeutung für die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, insbesondere des Terrorismus.
Mit diesem Abkommen sollen die erforderlichen Rechtsgrundlagen für eine engere und bessere Zusammenarbeit geschaffen werden.
Im Einzelnen
Zu Artikel 1
In Artikel 1 wird zunächst in allgemeiner Form der Gegenstand der durch das Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit festgelegt. Dabei wird klargestellt, dass die Zusammenarbeit nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts erfolgt. Das Abkommen soll den Vertragsparteien die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, des Terrorismus, der Rauschgiftkriminalität und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung ermöglichen. Hervorgehoben werden bestimmte Deliktsbereiche als Schwerpunkte der Zusammenarbeit; gleichzeitig wird aber klargestellt, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist ("insbesondere").
Absatz 3 stellt klar, dass Fragen der Auslieferung und der sonstigen Rechtshilfe in Strafsachen und der Amts- und Rechtshilfe in Fiskalsachen sowie sonstige, in völkerrechtlichen Übereinkünften enthaltene Verpflichtungen der Vertragsparteien unberührt bleiben.
Zu Artikel 2
Es erfolgt eine Aufzählung der für die Durchführung des Abkommens zuständigen Stellen der Vertragsparteien.
Die Vorgaben des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes sowie des § 3 Abs. 6 des Zollfahndungsdienstgesetzes sind hierbei gewahrt. Änderungen der Zuständigkeiten oder der Bezeichnungen der Behörden können auf diplomatischem Weg angezeigt werden.
Zu Artikel 3
Artikel 3 führt die Formen der Zusammenarbeit zur Durchführung des Abkommens, wie den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Forschungsergebnissen und die Durchführung abgestimmter operativer Maßnahmen, auf.
Durch die Formulierung "bei Bedarf" wird klargestellt, dass die Entsendung von Verbindungsbeamten nicht zwingend ist, sondern den Vertragsparteien die Möglichkeit offen stehen soll, die konkrete Entscheidung über diese Form der Zusammenarbeit unter anderem von den jeweiligen Kapazitäten sowie einer kriminalistischen Bewertung abhängig zu machen.
Zu Artikel 4
Absatz 1 sieht vor, dass die Zusammenarbeit in deutscher oder arabischer Sprache mit englischer Übersetzung erfolgt.
In Absatz 2 wird festgelegt, dass Ersuchen um Auskunft oder Durchführung von Maßnahmen grundsätzlich schriftlich ergehen. In dringenden Fällen können sie jedoch auch mündlich gestellt werden, wobei sie aber schriftlich zu bestätigen sind.
Nach Absatz 3 trägt die anfragende Vertragspartei die mit der Erledigung eines Ersuchens verbundenen Kosten.
Zu Artikel 5
Artikel 5 gestattet es jeder Vertragspartei, die Erfüllung eines Ersuchens aus den in der Vorschrift genannten Gründen zu unterlassen oder an Bedingungen zu knüpfen.
Hierüber soll der ersuchende Vertragsstaat, in der Regel unter Angabe von Gründen, unterrichtet werden.
Im Falle der Übermittlung personenbezogener Daten trifft allerdings Artikel 9 eine spezielle und abschließende Regelung.
Zu Artikel 6
Artikel 6 gewährleistet, dass die Vertragsparteien auf Wunsch die Zusammenarbeit und die damit einhergehenden Informationen vertraulich behandeln.
Zu Artikel 7
Um eine Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zu ermöglichen sieht Absatz 1 bei Bedarf Konsultationen zur Evaluierung der auf der Grundlage des Abkommens erreichten Zusammenarbeit und zur Prüfung etwaigen Änderungsbedarfs am Abkommen vor. Nach Absatz 2 können die zuständigen Behörden Arbeitsgruppen einrichten und Expertentreffen durchführen. Um den Abkommenstext überschaubar zu halten, können die Vertragsparteien überdies weitere Einzelheiten der Durchführung dieses Abkommens in Protokollen festlegen.
Zu Artikel 8
Artikel 8 sieht vor, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate Unterstützung bei der Ausbildung der Polizei gewährt, ohne jedoch das konkrete Ausmaß und den Zeitpunkt der Unterstützung festzulegen. Dies bleibt der Entscheidung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorbehalten. Als Formen der Unterstützung kommen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Erfahrungsaustausch in Betracht.
Zu Artikel 9
Artikel 9 stellt für die Verwendung personenbezogener Daten, die im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit dem jeweils anderen Vertragsstaat übermittelt werden, ein eigenständiges Datenschutzregime auf. Eine Verwendung von Daten im Sinne von Artikel 9 liegt - in Übereinstimmung mit der Begrifflichkeit des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 3 Abs. 4 und 5 BDSG) - bei jeder Form des Umgangs mit personenbezogenen Daten vor, die nicht Erheben ist. Eingeschlossen sind demnach sowohl die Verarbeitung als auch die Nutzung von Daten.
Nummer 1 unterwirft die Übermittlung und Verwendung der Daten durch die Stellen der Vertragsparteien dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und verpflichtet zur Berichtigung unrichtiger übermittelter Daten.
Nummer 2 sieht einen Unterrichtungsanspruch der übermittelnden Stelle einer Vertragspartei über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse durch die empfangende Stelle der anderen Vertragspartei vor.
Nummer 3 formuliert den Grundsatz, dass personenbezogene Daten, die aufgrund des Vertrages dem anderen Vertragsstaat übermittelt wurden, von diesem nur zu den im Vertrag festgelegten Zwecken und zu den Bedingungen, die die übermittelnde Stelle im Einzelfall stellt, verwendet werden dürfen. Eine Ausnahme ist nur zur Verhütung und Verfolgung von schwerwiegenden Straftaten sowie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zulässig. Die Nummern 4 bis 6 enthalten Regelungen zur Löschung, zur Protokollierung der Übermittlung und zur Sicherung der Daten.
Nummer 7 schreibt die Rechtsposition des Betroffenen auf Auskunft grundsätzlich fest.
Zu Artikel 10
Gemäß Artikel 10 werden die Vertragsparteien verpflichtet, höchstes Niveau bei der Fälschungssicherheit ihrer Reisedokumente zu gewährleisten und sich hierbei an den Standards der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu orientieren.
Zu Artikel 11
Hiernach werden die in sonstigen völkerrechtlichen Übereinkünften enthaltenen Rechte oder Verpflichtungen der Vertragsparteien durch das Abkommen nicht berührt.
Zu Artikel 12
Artikel 12 enthält Regelungen zum Inkrafttreten, zur Dauer und zur Kündigung des Vertrages
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 20. August 2007: NKR-Nr. 200:
Gesetz zu dem Abkommen vom 24. September 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Gesetzentwurf werden 16 Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Informationspflichten der Wirtschaft und für Bürgerinnen und Bürger werden durch den Entwurf nicht berührt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Bachmaier |
Vorsitzender | Berichterstatter |