Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

A. Problem und Ziel

Doppelbesteuerungen stellen bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen dar. Durch das vorliegende Abkommen sollen derartige steuerliche Hindernisse zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien abgebaut werden. Das Abkommen vom 6. April 2010 enthält die dafür notwendigen Regelungen. Es lehnt sich im Wesentlichen an das OECD-Musterabkommen an.

B. Lösung

Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation des Abkommens vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geschaffen werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine nennenswerten Auswirkungen. Steuermindereinnahmen in einzelnen Bereichen dürften sich durch Steuermehreinnahmen in anderen Bereichen weitgehend ausgleichen.

2. Vollzugsaufwand

Kein nennenswerter Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme und Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Das Abkommen enthält Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen im Verhältnis zur Republik Albanien. Insoweit werden durch das Abkommen Pflichten für die Verwaltung neu eingeführt. Eine Quantifizierung ist mangels fehlender Daten nicht möglich, jedoch ist vor dem Hintergrund des Steuerrechts von Albanien davon auszugehen, dass ein Auskunftsersuchen durch Albanien (Artikel 26) sowie entsprechende Mitteilungen und Bescheinigungen deutscher Behörden (Artikel 27 und 28) nur in Ausnahmefällen erfolgen werden. Insofern dürften sich allenfalls geringfügige Auswirkungen aufgrund der Erfüllung der mit dem Abkommen verbundenen Pflichten der Verwaltung ergeben.

Informationspflichten für Unternehmen sowie für Bürgerinnen und Bürger werden durch das Abkommen weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Mai 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 08.07.11

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Berlin am 6. April 2010 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich, da das Aufkommen aus den von dem Abkommen betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht. Die Zustimmung des Bundesrates ist zudem nach Artikel 108 Absatz 5 des Grundgesetzes erforderlich, da Regelungen über Verwaltungsverfahren im Abkommen auch von den Ländern zu beachten sind.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 32 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Durch das Abkommen verzichtet die Bundesrepublik Deutschland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung in gewissem Umfang auf Steuern, die dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden zufließen. Andererseits müssen gewisse, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bisher eingeräumte Ermäßigungen deutscher Steuern (durch Anrechnung albanischer Steuern) nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Höhe gewährt werden. Die Änderung des bisherigen Rechtszustands führt zu Mehr- oder Mindereinnahmen bei den vom Abkommen betroffenen Steuern von Bund, Ländern und Gemeinden. Steuermindereinnahmen in gewissen Bereichen dürften allerdings durch Steuerverzichte der Republik Albanien weitgehend ausgeglichen werden. Die Wirtschaft wird durch das Abkommen entlastet, da steuerliche Hindernisse im bilateralen Wirtschaftsverkehr beseitigt werden.

Durch den vereinbarten Austausch steuerlicher Informationen auf der Grundlage des OECD-Musterabkommens 2005 wird eine zutreffendere Besteuerung erwartet.

Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme und Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Albanien - von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch die Vermeidung der Doppelbesteuerung zu fördern und ihre Zusammenarbeit auf steuerlichem Gebiet zu festigen - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Personen

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Ansässige Person

Artikel 5
Betriebsstätte

Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Artikel 7
Unternehmensgewinne

Artikel 8
Seeschifffahrt und Luftfahrt

Artikel 9
Verbundene Unternehmen

Artikel 10
Dividenden

Artikel 20
Gastprofessoren, Lehrer und Studenten

Artikel 21
Andere Einkünfte

Artikel 22
Vermögen

Artikel 23
Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

Artikel 24
Gleichbehandlung

Artikel 25
Verständigungsverfahren

Artikel 26
Informationsaustausch

Artikel 27
Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern

Artikel 28
Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung

Artikel 29
Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen

Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden. Führt die vorstehende Bestimmung zu einer Doppelbesteuerung, konsultieren die zuständigen Behörden einander nach Artikel 25 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.

Artikel 30
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Artikel 31
Protokoll

Das angefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 32
Inkrafttreten

Artikel 33
Kündigung

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden

Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigung bei dem anderen Vertragsstaat.

Geschehen zu Berlin am 6. April 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher, albanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des albanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.

Für die Bundesrepublik Deutschland
P. Ammon
Für die Republik Albanien
Ibrahimi

Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 6. April 2010

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Albanien haben ergänzend zum Abkommen vom 6. April 2010 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

1. Zu Artikel 7:

2. Zu den Artikeln 7, 12 und 14:

Vergütungen für technische Dienstleistungen einschließlich Studien oder Entwürfe wissenschaftlicher, geologischer oder technischer Art oder für Konstruktionsverträge einschließlich dazugehöriger Blaupausen oder für Beratungs- oder Überwachungstätigkeit gelten nicht als Lizenzgebühren nach Artikel 12, sondern als Vergütungen, auf die Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 des Abkommens anzuwenden ist.

3. Zu Artikel 10:

Der Ausdruck "Dividenden" umfasst auch Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.

4. Zu den Artikeln 10 und 11:

Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

5. Zu Artikel 15:

Die Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 2 finden keine Anwendung auf Vergütungen für Arbeit im Rahmen gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung.

6. Zu Artikel 26:

Falls nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts aufgrund dieses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:

Denkschrift

I. Allgemeines

Das im Mai 2006 paraphierte und am 6. April 2010 in Berlin unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist an das OECD-Musterabkommen angelehnt. Insbesondere enthält es die aktuellen, von der OECD geforderten Grundlagen für einen umfassenden steuerlichen Informationsaustausch.

Das Protokoll mit einigen das Abkommen ergänzenden Regelungen ist Bestandteil des Abkommens.

Dem OECD-Musterabkommen weitgehend folgend, regeln die Artikel 1 bis 5 den Geltungsbereich des Vertrages sowie die für die Anwendung des Abkommens notwendigen allgemeinen Begriffsbestimmungen. Die Artikel 6 bis 22 weisen dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten zu. Artikel 23 enthält die Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch den Ansässigkeitsstaat für die Einkünfte, die der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat besteuern darf. Die Artikel 24 bis 33 regeln den Schutz vor Diskriminierung, die zur Durchführung des Abkommens notwendige Zusammenarbeit der Vertragsstaaten, den Informationsaustausch, das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Abkommens sowie andere Fragen. Das Protokoll ergänzt das Abkommen um einige klarstellende Bestimmungen sowie die Klauseln zum Schutz personenbezogener Daten.

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Dieser Artikel bestimmt den Personenkreis, für den das Abkommen Anwendung findet (subjektiver Geltungsbereich).

Zu Artikel 2

Dieser Artikel bezeichnet die in den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Steuern.

Zu Artikel 3

Dieser Artikel enthält in Absatz 1 allgemeine Begriffsbestimmungen für einige im Abkommen verwendete Begriffe, die für die Anwendung des Abkommens von besonderer Bedeutung sind.

Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind, wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.

Zu Artikel 4

Dieser Artikel bestimmt den für den subjektiven Geltungsbereich des Abkommens und für die Abgrenzung der Besteuerungsrechte maßgeblichen Begriff der Ansässigkeit.

Nach Absatz 1 wird hierbei grundsätzlich an die Steuerpflicht nach innerstaatlichem Recht der Vertragsstaaten angeknüpft.

In den Fällen der Doppelansässigkeit regeln die Absätze 2 und 3 nach bestimmten Merkmalen, welcher der beiden Staaten für die Abkommensanwendung als Ansässigkeitsstaat gilt.

Durch Absatz 4 wird die Ansässigkeit von Personengesellschaften in den Vertragsstaat, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, fingiert. Dies dient der Gleichbehandlung deutscher und albanischer Personengesellschaften.

Zu Artikel 5

Dieser Artikel bestimmt den Begriff der Betriebsstätte, der die Grundlage der Besteuerung der Unternehmensgewinne bildet.

In Absatz 1 wird der Ausdruck "Betriebsstätte" allgemein umschrieben.

Eine nicht abschließende Aufzählung von typischen Beispielen enthält Absatz 2.

Bauausführungen und Montagen einschließlich damit zusammenhängender Aufsichtstätigkeiten gelten nach Absatz 3 nur dann als Betriebsstätten, wenn ihre Dauer neun Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, überschreitet.

Absatz 4 enthält die Negativabgrenzung zum Begriff der Betriebsstätte.

Die Absätze 5, 6 und 7 enthalten weitere, dem OECD-Musterabkommen nachgebildete Abgrenzungsvorschriften zum abhängigen und unabhängigen Vertreter sowie zur Eigenständigkeit von verbundenen Gesellschaften.

Zu Artikel 6

DieAbsätze 1 und 3 bestimmen, dass Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen oder der Nutzung von unbeweglichem Vermögen im Belegenheitsstaat besteuert werden können. Dies gilt nach Absatz 4 auch für Betriebsgrundstücke.

Absatz 2 enthält die Definition des Begriffs "unbewegliches Vermögen".

Zu Artikel 7

Dieser Artikel regelt die Besteuerung der Unternehmensgewinne.

Absatz 1 enthält das Betriebsstättenprinzip. Hiernach darf ein Vertragsstaat den Gewinn von Unternehmen mit Sitz im anderen Vertragsstaat nur insoweit besteuern, als der Gewinn einer in seinem Gebiet gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen ist.

Die Absätze 2 bis 6 enthalten Ermittlungs- und Zurechnungsvorschriften für Betriebsstättengewinne. Nummer 1 Buchstabe a und b des Protokolls zum Abkommen enthält hierzu klarstellende und ergänzende Regelungen wie den Ausschluss der Attraktivkraft der Betriebsstätte und das Verbot der Liefergewinnbesteuerung.

Absatz 7 bestimmt das Verhältnis der Betriebsstättenbesteuerung zu den übrigen durch das Abkommen geregelten Einkunftsarten.

Zur Abgrenzung von Unternehmensgewinnen und Lizenzgebühren wurde in Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen eine klarstellende Regelung getroffen.

Zu Artikel 8

Dieser Artikel bestimmt, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr abweichend vom Betriebsstättenprinzip nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibt.

Absatz 2 bestimmt den Sitzstaat, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung an Bord eines Seeschiffes befindet.

Absatz 3 regelt, dass Absatz 1 auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle gilt.

Zu Artikel 9

Dieser Artikel regelt entsprechend dem OECD-Musterabkommen, dass das Abkommen einer Berichtigung von Gewinnverlagerungen zwischen verbundenen Unternehmen nicht entgegensteht.

Zu Artikel 10

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Dividenden.

Absatz 1 enthält den Grundsatz, dass die Dividenden im Wohnsitzstaat des Anteilseigners besteuert werden dürfen.

Nach Absatz 2 darf daneben auch der Quellenstaat eine Steuer erheben. Diese Steuer darf jedoch 5 v.H. des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger eine Gesellschaft ist, die mindestens 25 v.H. der Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft hält (Schachtelbeteiligung). In den übrigen Fällen darf die Quellensteuer grundsätzlich 15 v.H. des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

Entsprechend der deutschen Abkommenspolitik hat sich Deutschland durch Nummer 4 des Protokolls zum Abkommen eine Quellenbesteuerung gesichert, soweit die Zahlungen auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung be ruhen und sich bei der Gewinnermittlung des Schuldners gewinnmindernd auswirken.

Absatz 3 bestimmt den Begriff der Dividenden im Einzelnen. Nach Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen umfasst der Ausdruck "Dividenden" auch Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.

Die Absätze 4 und 5 enthalten den Betriebsstättenvorbehalt und ergänzende Bestimmungen zur Abgrenzung des Besteuerungsrechts, die auch im OECD-Musterabkommen vorgesehen sind.

Zu Artikel 11

Dieser Artikel behandelt die Besteuerung von Zinsen.

Absatz 1 weist das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat des Gläubigers der Zinsen zu.

Nach Absatz 2 hat jedoch auch der Quellenstaat ein Besteuerungsrecht; die Quellensteuer darf jedoch 5 v.H. des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

Nach Absatz 3 sind Zinsen ganz von der Quellensteuer befreit, wenn Empfänger der Zinsen die jeweilige Regierung oder eine bestimmte staatliche Einrichtung ist, oder wenn das Darlehen im Zusammenhang mit bestimmten Gewährleistungen eines der Vertragsstaaten steht.

Entsprechend der deutschen Abkommenspolitik hat sich Deutschland durch Nummer 4 des Protokolls zum Abkommen eine Quellenbesteuerung gesichert, soweit die Zahlungen auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung be ruhen und sich bei der Gewinnermittlung des Schuldners gewinnmindernd auswirken.

Die Absätze 4 bis 7 enthalten die Definition des Zinsbegriffs, den Betriebsstättenvorbehalt, eine Vorschrift zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen bei der Zinsbesteuerung und andere ergänzende Bestimmungen, die dem OECD-Musterabkommen entsprechen.

Zu Artikel 12

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Lizenzgebühren.

Absatz 1 bestimmt, dass Lizenzgebühren im Wohnsitzstaat des Gläubigers besteuert werden dürfen.

Nach Absatz 2 darf daneben auch der Quellenstaat eine Steuer erheben, die jedoch auf 5 v.H. des Bruttobetrags der Lizenzgebühren begrenzt ist.

Die Absätze 3 bis 6 enthalten die Definition der Lizenzgebühren, den Betriebsstättenvorbehalt, eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift und andere im Wesentlichen an das OECD-Musterabkommen angelehnte, ergänzende Bestimmungen.

Zu Artikel 13

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen.

Nach Absatz 5 ist das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne grundsätzlich allein dem Wohnsitzstaat vorbehalten.

Der Quellenstaat hat jedoch ebenfalls ein Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von - unbeweglichem Vermögen nach Absatz 1, - Anteilen an Gesellschaften, deren Aktivvermögen zu mehr als 50 v.H. aus im Quellenstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht, nach Absatz 2 und - beweglichem Betriebsstättenvermögen und von beweglichem Vermögen einer der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit dienenden festen Einrichtung nach Absatz 3.

Bei den Gewinnen aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, hat nach Absatz 4 ausschließlich der Staat das Besteuerungsrecht, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Absatz 6 enthält eine Regelung zur Wegzugsbesteuerung.

Zu Artikel 14

Dieser Artikel behandelt die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Nach Absatz 1 steht das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zu. Nur soweit Einkünfte in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene feste Einrichtung erzielt werden oder soweit Einkünfte durch eine Person erzielt werden, die sich länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, im anderen Vertragsstaat aufhält, hat der Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht.

Absatz 2 enthält die Definition des Begriffs "freier Beruf".

Zur Abgrenzung von Einkünften aus selbständiger Arbeit und Lizenzgebühren wurde in Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen eine klarstellende Regelung getroffen.

Zu Artikel 15

Dieser Artikel befasst sich mit der Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit.

Grundsätzlich hat nach Absatz 1 der Staat das Besteuerungsrecht, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

Werden jedoch Arbeitnehmer von Unternehmen eines Vertragsstaats nur vorübergehend im anderen Vertragsstaat tätig, so wird dieser Grundsatz durch Absatz 2 unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten des Wohnsitzstaats eingeschränkt.

Bei gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung steht nach Nummer 5 des Protokolls zum Abkommen jedoch stets dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu.

Das Bordpersonal von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr kann nach Absatz 3 in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des das Seeschiff oder Luftfahrzeug betreibenden Unternehmens befindet.

Zu Artikel 16

Nach diesem Artikel können Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen in dem Staat besteuert werden, in dem die zahlende Gesellschaft ansässig ist. Auf albanischen Wunsch wurden hier auch Zahlungen einbezogen, die eine Person als Mitglied eines einem Aufsichts- oder Verwaltungsrat vergleichbaren Organs einer Gesellschaft bezieht, da aufgrund des bisherigen Wirtschaftssystems in Albanien dort noch andere als die im OECD-Musterabkommen zugrunde gelegten Gesellschaftsformen existieren (siehe auch Vorbehalt Albaniens zu Artikel 16 des OECD-Musterabkommens).

Zu Artikel 17

Dieser Artikel regelt die Besteuerung der Einkünfte von Künstlern und Sportlern aus ihrer persönlich ausgeübten Tätigkeit.

Nach Absatz 1 dürfen Künstler und Sportler mit ihren Einkünften aus der persönlich ausgeübten Tätigkeit stets im Tätigkeitsstaat besteuert werden.

Dies gilt nach Absatz 2 auch, wenn die Einkünfte dem Künstler oder Sportler nicht unmittelbar selbst zufließen.

Das Besteuerungsrecht geht nach Absatz 3 auf den Wohnsitzstaat über, wenn der Aufenthalt des Künstlers oder Sportlers im anderen Staat ganz oder überwiegend durch den Wohnsitzstaat oder eine als gemeinnützig anerkannte Einrichtung finanziert wird.

Zu Artikel 18

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Ruhegehältern und ähnlichen Vergütungen.

Absatz 1 weist das Besteuerungsrecht für diese Zahlungen - mit Ausnahme der Pensionen aus öffentlichen Kassen - ausschließlich dem Wohnsitzstaat zu. Albanien war nicht bereit, eine Regelung zu akzeptieren, wonach das Besteuerungsrecht für Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung auch oder ausschließlich dem Quellenstaat zusteht, da es bislang in noch keinem einzigen Doppelbesteuerungsabkommen eine derartige Regelung vereinbart habe. Im Hinblick auf die sukzessive Einführung einer nachgelagerten Besteuerung von Renten in Deutschland wurde deshalb in den anlässlich der Paraphierung des Abkommens unterzeichneten "Agreed Minutes" niedergelegt, dass Deutschland ab dem Jahre 2015 Konsultationen initiieren kann mit dem Ziel einer Ergänzung des Artikels 18 um ein Besteuerungsrecht des Quellenstaats.

Nach Absatz 2 gilt das Kassenstaatsprinzip auch für Entschädigungszahlungen nach dem öffentlichen Recht. Dies betrifft z.B. Kriegsrenten, Wiedergutmachungsleistungen und ähnliche Zahlungen.

Absatz 3 enthält eine Definition des Begriffs "Rente".

Zu Artikel 19

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Vergütungen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst.

Nach Absatz 1 kann grundsätzlich nur der Kassenstaat diese Vergütungen besteuern. Wird die Tätigkeit jedoch im anderen Vertragsstaat ausgeübt, geht das Besteuerungsrecht auf den Tätigkeitsstaat über, wenn der Vergütungsempfänger ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder im Tätigkeitsstaat nicht ausschließlich deshalb ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten (Ortskraft).

Entsprechendes gilt nach Absatz 2 für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst.

Absatz 3 enthält die Regelung, dass für Vergütungen aus unselbständiger Arbeit im Zusammenhang mit gewerblicher Tätigkeit eines Vertragsstaats die allgemeinen Regeln des Abkommens gelten.

Nach Absatz 4 gilt das Kassenstaatsprinzip auch für Vergütungen an entsandtes Personal im Rahmen von staatlichen Entwicklungshilfeprogrammen.

Das Kassenstaatsprinzip gilt nach Absatz 5 auch für Vergütungen an Mitarbeiter des Goethe-Instituts, des Deutschen Akademischen Austauschdienstes sowie ähnlicher, einvernehmlich bestimmter Einrichtungen. Nimmt der Kassenstaat sein Besteuerungsrecht nicht wahr, ist der Artikel über die unselbständige Tätigkeit anzuwenden.

Zu Artikel 20

Nach den Absätzen 1 und 2 dürfen zur Förderung des Austauschs von Lehrkräften, Studenten und Auszubildenden (einschließlich Praktikanten) Zahlungen aus ausländischen Quellen an diesen Personenkreis im Gaststaat unter bestimmten Bedingungen nicht besteuert werden; bei Lehr- und Forschungstätigkeit gilt diese Bestimmung nur für einen Aufenthalt von höchstens zwei Jahren.

Absatz 3 stellt klar, dass Studenten und Auszubildenden (einschließlich Praktikanten) die gleichen Steuerbefreiungen, -vergünstigungen und -ermäßigungen zustehen, die im Gastland ansässige Personen unter gleichen Umständen erhalten.

Zu Artikel 21

Nach Absatz 1 können alle nicht ausdrücklich im Abkommen genannten Einkünfte nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

Das gilt nach Absatz 2 dieses Artikels jedoch nicht, wenn die Einkünfte einer im anderen Vertragsstaat belegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung zuzuordnen sind (Betriebsstättenvorbehalt).

Zu Artikel 22

Dieser Artikel regelt die Besteuerung des Vermögens.

Nach Absatz 4 hat grundsätzlich nur der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht.

Unbewegliches Vermögen und bewegliches Vermögen, das zu einer Betriebsstätte oder einer der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit dienenden festen Einrichtung gehört, kann abweichend von diesem Grundsatz nach den A b s ä t z e n 1 u n d 2 durch den Belegenheitsstaat besteuert werden.

Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie das ihrem Betrieb dienende bewegliche Vermögen dürfen nach Absatz 3 nur in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des die Seeschiffe oder Luftfahrzeuge betreibenden Unternehmens befindet.

Zu Artikel 23

Dieser Artikel regelt, wie der Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung bei Einkünften behebt, die nach dem Abkommen im Quellen- bzw. Belegenheitsstaat besteuert werden können.

Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet eine Doppelbesteuerung bei den wichtigsten Einkünften, wie z.B. bei Einkünften aus einer Betriebsstätte in Albanien, bei Dividendenausschüttungen einer in Albanien ansässigen Gesellschaft bei einer Mindestbeteiligung von 25 v.H. (Schachtelbeteiligung), und bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit nach Absatz 1 Buchstabe a durch Freistellung.

Bei Einkünften, die nicht nach Absatz 1 Buchstabe a von der deutschen Steuer freigestellt werden, wird die Doppelbesteuerung nach Absatz 1 Buchstabe b durch Anrechnung der albanischen Steuer auf die deutsche Steuer beseitigt. Dies gilt insbesondere für Dividendenbezüge aus im Streubesitz gehaltenen Anteilen, Zinsen, Lizenzgebühren, Veräußerungsgewinne von Anteilen an Gesellschaften mit überwiegendem Grundbesitz in Albanien, Einkünfte aus gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung, Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und für Einkünfte von Künstlern und Sportlern.

Absatz 1 Buchstabe c sieht statt der Freistellungsmethode nach Buchstabe a die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b vor, wenn die Einkünfte nicht aus aktiver Tätigkeit stammen.

Darüber hinaus hat sich die Bundesrepublik Deutschland in Absatz 1 Buchstabe e einen Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode vorbehalten, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Damit soll unter anderem vermieden werden, dass Einkünfte oder Vermögen in keinem der beiden Vertragsstaaten besteuert werden.

Bei Einkünften, die nach diesem Abkommen von der deutschen Steuer freigestellt sind, hat sich Deutschland nach Absatz 1 Buchstabe d das Recht gesichert, diese in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.

Albanien behebt nach Absatz 2 die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung.

Zu Artikel 24

Dieser Artikel soll entsprechend dem OECD-Musterabkommen steuerliche Diskriminierungen verhindern.

Zu Artikel 25

Dieser Artikel sieht entsprechend dem OECD-Musterabkommen vor, dass sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten über die Vermeidung der Doppelbesteuerung in Einzelfällen verständigen und Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten in gegenseitigem Einvernehmen beseitigen. Hierzu können die zuständigen Behörden unmittelbar miteinander verkehren.

Zu Artikel 26

Dieser Artikel regelt den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten. Hier ist es gelungen, den aktuellen Standard des OECD-Musterabkommens von 2005 zu vereinbaren.

Der Informationsaustausch bezieht sich auf Informationen, die zur Durchführung dieses Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten zur Verwaltung und Durchsetzung betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung erforderlich sind, und ist nicht auf die Abkommenssteuern beschränkt.

Nach Absatz 5 kann ein Vertragsstaat die Erteilung der Informationen nicht deshalb ablehnen, weil die Information nur von bestimmten Stellen, z.B. einer Bank, vorgehalten wird.

Nummer 6 des Protokolls zum Abkommen enthält einige zusätzliche Vorschriften zum Schutz von personenbezogenen Daten (Datenschutzklausel).

Zu Artikel 27

Dieser Artikel regelt die Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten entsprechend dem aktuellen OECD-Musterabkommen. Die Amtshilfe ist nicht auf die Abkommenssteuern begrenzt.

Zu Artikel 28

Dieser Artikel enthält die verfahrensmäßigen Regelungen zur Umsetzung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen bzw. -befreiungen. Unter anderem sind innerstaatlich Verfahren zur Freistellung oder Erstattung bei Quellensteuern vorzusehen. Die Antragsfrist zur Erstattung von Abzugsteuern wird auf vier Jahre nach dem Ende des Jahres der Festsetzung der Abzugsteuer festgelegt. Zur Klarstellung ist in Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass das Abkommen das Recht des Quellenstaats auf Vornahme eines Steuerabzugs nicht berührt.

Zu Artikel 29

Dieser Artikel stellt ausdrücklich die Anwendbarkeit innerstaatlicher Missbrauchsvorschriften klar.

Satz 1 regelt, dass die Vertragsstaaten ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehung und Steuerhinterziehung anwenden können. Nach Satz 2 kommt in Fällen einer dadurch verursachten doppelten Besteuerung das Verständigungsverfahren zur Anwendung.

Zu Artikel 30

Dieser Artikel bestimmt das Verhältnis des Abkommens zu den besonderen diplomatischen und konsularischen Vorrechten.

Zu Artikel 31

Dieser Artikel bezieht das zum Abkommen zugehörige Protokoll in den Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens ein.

Zu Artikel 32

Dieser Artikel regelt in Absatz 1 die Ratifikation und in Absatz 2 das Inkrafttreten des Abkommens. Hiernach tritt das Abkommen am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres anzuwenden sein.

Zu Artikel 33

Dieser Artikel enthält Bestimmungen über die Kündigungsmöglichkeit und das Außerkrafttreten des Abkommens.