A. Problem und Ziel
- Mit der Verordnung sollen das Abkommen vom 21. Februar 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur über den Sitz des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen sowie das Abkommen vom 21. Februar 2007 über die Verwaltung des Sitzes des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen in Kraft gesetzt werden.
- Das Abkommen über den Sitz des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen bestimmt die sinngemäße Anwendung des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen am 10. November 1995 geschlossenen Abkommens über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (UNV-Sitzabkommen, BGBl. 1996 II S. 903). Darüber hinaus bestimmt das Abkommen Ziele und Standort des Instituts. Das Abkommen über die Verwaltung des Sitzes des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen legt die finanziellen Beiträge der Vertragsparteien (Beiträge der Regierung der Bundesrepublik Deutschland werden - wie in der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt und der Freien und Hansestadt Hamburg vom 22. Februar 2007 geregelt - von der Freien und Hansestadt Hamburg übernommen) fest und regelt den Vermögensübergang von der ehemaligen Stiftung deutschen Rechts auf das nunmehr etablierte UNESCO-Institut. Mit den Abkommen wird der rechtliche Rahmen für die Tätigkeit des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen an seinem Sitz in Hamburg festgelegt.
B. Lösung
- Mit der Verordnung werden die Regelungen des UNV-Sitzabkommens auf das UNESCO-Institut für Lebenslanges Lernen anwendbar gemacht. Dadurch wird die Rechtsgrundlage für die Gewährung der dem UNESCO-Institut und seinen Bediensteten in den Abkommen vom 21. Februar 2007 zugesagten Vorrechte und Befreiungen geschaffen.
- Zudem wird die Finanzierung des Instituts geregelt.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Mit Ausnahme der Kosten, die für die Freie und Hansestadt Hamburg anfallen entstehen keine Mehrausgaben für die öffentlichen Haushalte.
Die steuerliche Privilegierung der Bediensteten führt zu geringfügigen Steuermindereinnahmen.
- 2. Vollzugsaufwand
Mit dem Vollzug der Verordnung entsteht ein geringfügiger administrativer Aufwand durch die mit der Gewährung der Vorrechte und Befreiungen verbundenen Verwaltungstätigkeiten.
E. Sonstige Kosten
- Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
- Die Wirtschaft wird nicht mit Kosten belastet.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung eingeführt, verändert oder abgeschafft.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu den Abkommen vom 21. Februar 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur über den Sitz des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen sowie über die Verwaltung des Sitzes des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 17. Dezember 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Verordnung zu den Abkommen vom 21. Februar 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur über den Sitz des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen sowie über die Verwaltung des Sitzes des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Auswärtige Amt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Entwurf
Verordnung zu den Abkommen vom 21. Februar 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur über den Sitz des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen sowie über die Verwaltung des Sitzes des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen
Vom ...
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
- Die in Berlin am 21. Februar 2007 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur über den Sitz des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen sowie über die Verwaltung des Sitzes des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Abkommen werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen gilt entsprechend für Bedienstete des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen und Familienangehörige im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 des Abkommens vom 10. November 1995.
Artikel 3
- (1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen über den Sitz des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen nach seinem Artikel 6 Absatz 2 und das Abkommen über die Verwaltung des Sitzes des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen nach seinem Artikel 5 Absatz 1 jeweils in Kraft treten.
- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen über den Sitz des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen nach seinem Artikel 6 Absatz 4 und das Abkommen über die Verwaltung des Sitzes des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen nach seinem Artikel 5 Absatz 3 jeweils außer Kraft treten.
- (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister des Auswärtigen
Begründung zur Verordnung
Zu Artikel 1
Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (UNV-Sitzabkommen) ermächtigt die Bundesregierung, völkerrechtliche Vereinbarungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 des o. g. Abkommens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
Das Abkommen vom 10. November 1995 über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (UNV-Sitzabkommen) regelt Angelegenheiten, die mit der Niederlassung und der Tätigkeit des UNV in der Bundesrepublik Deutschland und von der Bundesrepublik Deutschland aus zusammenhängen oder sich daraus ergeben, u. a. die Vorrechte und Immunitäten der Bediensteten von UNV. Gemäß seinem Artikel 4 Absatz 3 kann das UNV-Sitzabkommen durch Vereinbarungen zwischen anderen zwischenstaatlichen Einrichtungen, die mit den Vereinten Nationen institutionell verbunden sind, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen auf diese Einrichtungen sinngemäß anwendbar gemacht werden. Das UNESCO-Institut für Lebenslanges Lernen ist als eine UNESCO-Arbeitseinheit eine mit den Vereinten Nationen institutionell verbundene zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des UNV-Sitzabkommens. Das Institut arbeitet bereits seit 1951 (als "UNESCO-Institut für Pädagogik"), war bis 2006 jedoch eine Stiftung des öffentlichen Rechts nach deutschem Recht. Nach einer Vorgabe des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages musste die institutionelle Förderung durch den Bund eingestellt werden, weshalb eine Umwandlung in ein regelrechtes UNESCO-Institut notwendig wurde.
Zu Artikel 2
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zum UNV-Sitzabkommen kann die Bundesregierung bei Erlass der Rechtsverordnung bestimmen, in welchem Umfang Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 über das Beitrittsrecht von UNV-Bediensteten zur deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nach Beendigung ihrer Beschäftigung bei den Vereinten Nationen und die Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten anzuwenden ist. Durch die entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen werden Bedienstete des Internationalen UNESCO-Zentrums für Berufsbildung nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst beim UNESCO-Zentrum in Deutschland so gestellt, als hätten sie im Ausland gearbeitet. Es wird ihnen damit ein Rückkehrrecht in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung gewährt. Weiterhin wird sichergestellt, dass die Ehegatten der Bediensteten des UNESCO-Zentrums nicht von der Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen werden.
Mit der Verordnung sollen die zwischen der Bundesregierung und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am 21. Februar 2007 geschlossenen Abkommen über den Sitz des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen sowie über die Verwaltung des Sitzes des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen in Kraft gesetzt werden.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 regelt das Inkrafttreten der Verordnung und entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Absatz 2 regelt das Außerkrafttreten der Verordnung mit dem Außerkrafttreten der Abkommen gemäß Artikel 6 Absatz 4 (Abkommen über den Sitz des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen) und Artikel 5 Absatz 3 (Abkommen über die Verwaltung des Sitzes des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen).
Schlussbemerkung
Mit Ausnahme der Kosten, die für die Freie und Hansestadt Hamburg anfallen, werden Bund, Länder und Gemeinden durch die Ausführung der Verordnung nicht mit Kosten belastet. Die getroffenen Regelungen führen zu geringfügigen Steuermindereinnahmen, die der Höhe nach nicht geeignet sind, Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau in der Bundesrepublik Deutschland, auszulösen. Der Verordnungsentwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor. Geltende Vorschriften werden nicht vereinfacht oder entbehrlich. Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur über den Sitz des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) - eingedenk der Resolution 31 C /6 der Generalkonferenz der UNESCO auf deren 31. Tagung, in der der Generaldirektor ersucht wurde, die notwendigen Änderungen der Rechtsform des UNESCO-Instituts für Pädagogik (UIP) zu veranlassen, um es mit anderen UNESCO-Instituten in Übereinstimmung zu bringen, eingedenk des Beschlusses 166 EX/6.3 des UNESCO-Exekutivrats auf dessen 166. Tagung, mit dem der Exekutivrat die Satzung des UIP als Institut der Kategorie 1 im Rahmen der UNESCO billigte und den Generaldirektor ersuchte, mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ein Sitzabkommen auszuhandeln und zu unterzeichnen, unter Berücksichtigung des Beschlusses 174 EX /50, mit dem der Exekutivrat den Namen des UIP in UNESCO-Institut für Lebenslanges Lernen (UIL) änderte, in Bekräftigung der Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, zum Abschluss eines Sitzabkommens bereit zu sein, das im Einklang mit dem neuen internationalen Status des UIL steht, in dem Wunsch, ein Abkommen zur Regelung von Angelegenheiten zu schließen, die sich aus der Tätigkeit des UIL in der Bundesrepublik Deutschland ergeben, und das für die wirksame Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
- Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- a) "Regierung" bezeichnet die Regierung der Bundesrepublik Deutschland;
- b) "UNESCO" bezeichnet die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, deren Satzung am 16. November 1945 in London unterzeichnet wurde;
- c) "UIL" bezeichnet das UNESCO-Institut für Lebenslanges Lernen;
- d) "UNV-Sitzabkommen" bezeichnet das am 10. November 1995 geschlossene Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen und den Notenwechsel desselben Datums zwischen dem Ständigen Vertreter der Bundesrepublik Deutschland bei den Vereinten Nationen und dem Administrator des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen über die Auslegung gewisser Bestimmungen des Abkommens;
- e) "Sitz" bezeichnet die Räumlichkeiten, die dem UIL nach diesem oder einem anderen Abkommen mit der Regierung betreffend das UIL zur Verfügung gestellt und von ihm bezogen und genutzt werden.
Artikel 2
Zweck und Geltungsbereich des Abkommens
- Dieses Abkommen regelt auf der Grundlage der entsprechenden Anwendung des UNV-Sitzabkommens im Einklang mit Artikel 5 des vorliegenden Abkommens die Angelegenheiten, die mit der Niederlassung und Tätigkeit des UIL in der Bundesrepublik Deutschland zusammenhängen.
Artikel 3
Ziele des UIL
- (1) Das UIL ist ein UNESCO-Institut (Kategorie 1), das zur Erfüllung des Auftrags, der Aufgabenstellung und der strategischen Ziele der UNESCO, insbesondere im Hinblick auf lebenslanges Lernen für alle, auf Alphabetisierung, außerschulische Bildung sowie Erwachsenenbildung und lebenslanges Lernen spezialisiert ist.< /li>
- (2) Die Aufgabe des UIL besteht darin, Regierungen sowie nichtstaatliche und zivilgesellschaftliche Organisationen in den UNESCO-Mitgliedstaaten so zu unterstützen, dass ihre Fähigkeit zur Formulierung strategischer Zielsetzungen, zur Entwicklung von Programmen, zur Ausbildung von Personal und zur Durchführung von Evaluierungen im Bereich Alphabetisierung, außerschulische Bildung sowie Erwachsenenbildung und lebenslanges Lernen gestärkt wird. Zu diesem Zweck wird es auf internationaler und nationaler Ebene mit öffentlichen und privaten Stellen, Partnern und Institutionen, die ähnliche Ziele verfolgen, zusammenarbeiten.
Artikel 4
Standort des UIL
- Das UIL hat als UNESCO-Institut der Kategorie 1 und Bestandteil der UNESCO seinen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg, Bundesrepublik Deutschland. Die Regierung stellt dem UIL Räumlichkeiten zur Verfügung. Die Bedingungen werden in einem gesonderten Verwaltungsabkommen geregelt.< /li>
Artikel 5
Anwendung von
- Bestimmungen des UNV-Sitzabkommens
- (1) Für die Räumlichkeiten des UIL, die UNESCO, deren Vermögen, Gelder und Guthaben sowie für die im vorliegenden Abkommen genannten Personen gelten Artikel 4 Absätze 1 und 3, die Artikel 5 bis 10, 12 bis 14 und 16 bis 26 des UNV-Sitzabkommens entsprechend. Dies gilt ebenso für die Nummern 1 bis 5 und 8 bis 9 des Notenwechsels vom 10. November 1995 über die Auslegung gewisser Bestimmungen des UNV-Sitzabkommens.
- (2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist eine Bezugnahme auf die oben genannten Bestimmungen des UNV-Sitzabkommens sowie des Notenwechsels wie folgt zu verstehen:
- a) "Vereinte Nationen" sind als "UNESCO" zu verstehen;
- b) "Vertragsparteien" sind als "die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die UNESCO< /em>" zu verstehen;
- c) "Generalsekretär" ist als "Generaldirektor der UNESCO< /em>" zu verstehen
- d) "UNV" oder "Programm" ist als "UIL" zu verstehen;
- e) "Exekutivkoordinator" ist als "Direktor des UIL" zu verstehen;
- f) "Vertreter der Mitglieder" sind als "Vertreter der Mitgliedstaaten und der Assoziierten Mitglieder der UNESCO< /em>" zu verstehen;
- g) "Bediensteter", "Bedienstete des UNV" und "Bedienstete des Programms" sind als "Direktor des UIL sowie alle UNESCO-Bediensteten und die vom UIL im Rahmen der UNESCO-Regelungen beschäftigten Mitarbeiter" zu verstehen;
- h) "Sachverständige im Auftrag" sind als Personen zu verstehen, die nicht UNESCO-Bedienstete sind, Aufträge für das UIL oder die UNESCO durchführen und in den Geltungsbereich der Artikel VI und VII des am 13. Februar 1946 angenommenen Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen fallen;< /li>
- i) "Bonn" ist als "Hamburg" zu verstehen.
Artikel 6
Schlussbestimmungen
- (1) Dieses Abkommen gilt ergänzend zu dem am 13. Februar 1946 angenommenen Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen und das am 18. April 1961 angenommene Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, letzteres allerdings nur insoweit, als es für die diplomatischen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen einschlägig ist, die den entsprechenden in diesem Abkommen genannten Personengruppen gewährt werden.
- (2) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation. Dieses Abkommen wird nach Maßgabe der jeweiligen internen Vorschriften der Vertragsparteien vom Tag seiner Unterzeichnung an bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für sein Inkrafttreten vorläufig angewendet.
- (3) Dieses Abkommen kann jederzeit auf Ersuchen einer Vertragspartei im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Sollte die Regierung mit einer internationalen Organisation ein Abkommen schließen, das günstigere Bedingungen als die dem UIL im vorliegenden Abkommen gewährten enthält, so besteht für diesen Fall Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, dass jede von ihnen um Konsultationen darüber nachsuchen kann ob diese Bedingungen auch dem UIL gewährt werden können.
- (4) Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag außer Kraft, an dem eine der Vertragsparteien der anderen schriftlich mitgeteilt hat, das Abkommen kündigen zu wollen. Das Abkommen bleibt jedoch für einen solchen Zeitraum in Kraft, der gegebenenfalls für die ordnungsgemäße Abwicklung der Tätigkeit des UIL in der Bundesrepublik Deutschland und die Veräußerung seines dortigen Vermögens sowie für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien dieses Abkommens benötigt wird.
Geschehen zu Berlin am 21. Februar 2007 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Steinmeier
Für die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
K. Matsuura
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur über die Verwaltung des Sitzes des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) - in Anerkennung der großzügigen Unterstützung, die dem am 19. Mai 1952 als selbständige Stiftung nach deutschem Recht unter dem Namen UNESCO-Institut für Pädagogik gegründeten UIP durch das Gastland und insbesondere durch die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt wurde, eingedenk des Beschlusses 166 EX/6.3 des UNESCO-Exekutivrats auf dessen 166. Tagung, mit dem der Exekutivrat die Satzung des UIP als Institut der Kategorie 1 im Rahmen der UNESCO billigte, und des Beschlusses 174 EX /50, mit dem der Exekutivrat den Namen des UIP in UNESCO-Institut für Lebenslanges Lernen (UIL) änderte, unter Bezugnahme auf das am 21. Februar 2007 unterzeichnete Sitzabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der UNESCO betreffend das UIL, im Bewusstsein der Notwendigkeit, in einem Verwaltungsabkommen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien hinsichtlich der Räumlichkeiten und der Tätigkeit des UIL und Übergangsbestimmungen betreffend die Auflösung der UIP-Stiftung, insbesondere hinsichtlich der Durchführung des Sozialplans für das von der Stiftung beschäftigte Personal und der Übertragung von Geldern und Guthaben der aufgelösten Stiftung auf das UIL als einer der Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Satzung des UIL als neues UNESCO-Institut der Kategorie 1 niederzulegen - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
- Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- a) "Regierung" bezeichnet die Regierung der Bundesrepublik Deutschland;
- b) "UNESCO" bezeichnet die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, deren Satzung am 16. November 1945 in London unterzeichnet wurde;
- c) "Vertragsparteien" bezeichnet die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die UNESCO;< /li>
- d) "UIP-Stiftung" bezeichnet die am 19. Mai 1952 in Hamburg nach deutschem Recht unter dem Namen "UNESCO-Institut für Pädagogik" gegründete selbständige Stiftung;
- e) "UIL" bezeichnet das UNESCO-Institut für Lebenslanges Lernen.
Artikel 2
Finanzielle Beiträge
- (1) Die UNESCO stellt ihre finanziellen Zuwendungen an das UIL im Einklang mit ihren internen Regelungen sowie den Beschlüssen ihrer Leitungsgremien auf einem Sonderkonto bereit.< /li>
- (2) Die Regierung stellt dem UIL vorbehaltlich der parlamentarischen Zustimmung einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 20 500 EUR für das Dokumentationszentrum zur Verfügung.
- (3) Die Regierung hat im Jahr 2006 einmalig einen Pauschalbetrag in Höhe von bis zu 150 000 Euro als freiwilligen Beitrag zu den Kosten der Abfindungszahlungen nach innerstaatlichem Arbeitsrecht im Rahmen des vereinbarten Sozialplans im Zusammenhang mit der Auflösung der UIP-Stiftung zur Verfügung gestellt.
- (4) Die Regierung ist bereit, sich dafür einzusetzen, die bestehende Zusammenarbeit zwischen der Universität Hamburg und dem UIL und damit verbunden die Mitarbeit von ein oder zwei ordentlichen Professoren der Universität Hamburg zu unterstützen, um die Tätigkeit des UIL zu unterstützen und seine Forschungskapazität zu stärken.
- (5) Die Regierung hilft dem UIL, zusätzliche Programmzuschüsse in der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung seiner vorrangigen Programme zu erhalten.
- (6) Die finanziellen Mittel des UIL bestehen ferner aus
- a) freiwilligen Beiträgen anderer Mitgliedstaaten der UNESCO, internationaler Organisationen und anderer Stellen, die dem UIL für Zwecke zufließen, welche mit den strategischen Zielsetzungen, Programmen und Tätigkeiten der UNESCO und des UIL im Einklang stehen;< /li>
- b) Zuschüssen, Dotationen, Schenkungen und Vermächtnissen anderer öffentlicher oder privater Organisationen, Vereinigungen oder Einzelpersonen, die dem UIL für Zwecke zufließen welche mit den strategischen Zielsetzungen, Programmen und Tätigkeiten der UNESCO und des UIL im Einklang stehen.< /li>
Artikel 3
Sitz des UIL, öffentliche und andere Dienstleistungen
- (1) Die Regierung stellt dem UIL zweckmäßige Räumlichkeiten, die den örtlichen Sicherheitsnormen entsprechen, sowie eine funktionstüchtige Ausstattung zur Verfügung. Dazu gehören Konferenz- und Dolmetscheinrichtungen sowie Kommunikationsanlagen.
- (2) Die Regierung übernimmt die folgenden Kosten:
- a) die für die Räumlichkeiten zu zahlenden Abgaben, insbesondere öffentliche Abgaben;
- b) Instandhaltungskosten einschließlich Fensterreinigung, Heizungskosten (Heizkosten und Heizungswartung) sowie Kosten für Gartenpflege;
- c) die Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser sowie die Abwasserentsorgung, Müllabfuhr, Brandschutz, Straßenreinigung und Schneeräumung;
- d) die Bereitstellung von Hauptanschlüssen für alle erforderlichen Kommunikationseinrichtungen;
- e) auf Ersuchen der zuständigen Behörden trifft der Direktor des UIL die notwendigen Vorkehrungen, um gehörig befugten Vertretern der zuständigen öffentlichen Dienstleister zu ermöglichen, Versorgungsanlagen, Leitungen, Kabel und Wasserrohre innerhalb der Räumlichkeiten des UIL so zu prüfen zu reparieren, zu warten, zu erneuern und zu verlegen, dass die Arbeit des UIL nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird.
Artikel 4
Übertragung von Geldern,
- Guthaben und anderen Vermögenswerten Im Rahmen des innerstaatlichen Rechts stellen die Vertragsparteien sicher dass dem UIL alle Gelder, Guthaben und anderen Vermögenswerte, die sich zum Zeitpunkt der Auflösung der UIP-Stiftung in deren Besitz befinden, sowie alle Eigentumsrechte, darunter ohne darauf beschränkt zu sein, Patente, Urheberrechte und Warenzeichen in Bezug auf Veröffentlichungen und sonstige Materialien, übertragen werden.
Artikel 5
Schlussbestimmungen
- (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation. Dieses Abkommen wird nach Maßgabe der jeweiligen internen Vorschriften der Vertragsparteien vom Tag seiner Unterzeichnung an bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für sein Inkrafttreten vorläufig angewendet.
- (2) Dieses Abkommen kann jederzeit auf Ersuchen einer Vertragspartei im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.
- (3) Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Tag außer Kraft, an dem eine der Vertragsparteien der anderen schriftlich mitgeteilt hat, das Abkommen kündigen zu wollen. Das Abkommen bleibt jedoch für einen solchen Zeitraum in Kraft, der gegebenenfalls für die ordnungsgemäße Abwicklung der Tätigkeit des UIL in der Bundesrepublik Deutschland und die Veräußerung seines dortigen Vermögens sowie für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien dieses Abkommens benötigt wird.
Geschehen zu Berlin am 21. Februar 2007 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Steinmeier
Für die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
K. Matsuura
Denkschrift zu den Abkommen
1 . Allgemeines
Am 10. Mai 1952 wurde von der UNESCO die Errichtung eines UNESCO-Instituts für Pädagogik (UIP) als selbständige Stiftung nach deutschem Recht mit Sitz in Hamburg beschlossen. Der UNESCO-Exekutivrat billigte im Beschluss 166 EX/6.3 auf der 166. Tagung die Satzung des UIP als Institut der Kategorie 1 im Rahmen der UNESCO und ersuchte den Generaldirektor, mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ein Sitzabkommen auszuhandeln und zu unterzeichnen. Der UNESCO-Exekutivrat änderte im Beschluss 174 0EX/50 den Namen des UNESCO-Instituts für Pädagogik (UIP) in UNESCO-Institut für Lebenslanges Lernen (UIL). Das UIP wurde am 30. Juni 2006 rechtmäßig aufgelöst und das UIL wurde, zunächst als Projekt, ins Leben gerufen.
Aufgaben des Hamburger UIL sind die Förderung des lebenslangen Lernens, die Alphabetisierung, die außerschulische Bildung sowie die Erwachsenenbildung. Dies erreicht das UIL, indem es Regierungen sowie nichtstaatliche und zivilgesellschaftliche Organisationen in den UNESCO-Mitgliedstaaten bei der Formulierung strategischer Zielsetzungen, der Entwicklung von Programmen, der Ausbildung von Personal und der Durchführung von Evaluierungen unterstützt.
Im Frühjahr 1995 hatten die Vereinten Nationen das Angebot der Bundesregierung angenommen, den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (United Nations Volunteers, UNV), eine dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) zugehörige Einrichtung, von Genf nach Bonn zu verlegen. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen wurde am 10. November 1995 ein Abkommen über den Sitz von UNV abgeschlossen (UNV-Sitzabkommen) (BGBl. 1996 II S. 903). Das UNV-Sitzabkommen regelt Angelegenheiten, die mit der Niederlassung und der Tätigkeit des UNV in der Bundesrepublik Deutschland und von der Bundesrepublik Deutschland aus zusammenhängen oder sich daraus ergeben, unter anderem die Vorrechte und Immunitäten der Bediensteten von UNV. Das UNV-Sitzabkommen wurde so ausgestaltet dass es sinngemäß auch auf andere Büros der Vereinten Nationen und andere zwischenstaatliche Einrichtungen mit Sitz in Deutschland, die institutionell mit den Vereinten Nationen verbunden sind, Anwendung finden kann.
Das UNESCO-Institut für Lebenslanges Lernen ist als integraler Teil der UNESCO institutionell mit den Vereinten Nationen verbunden. Für solche Einrichtungen sieht Artikel 4 Absatz 3 des UNV-Sitzabkommens vor, dass es durch Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Vereinten Nationen bzw. deren Sonderorganisation auf dieses sinngemäß anwendbar gemacht werden kann. Auf dieser Regelung des UNV-Sitzabkommens basiert das Abkommen zwischen der Bundesregierung und der UNESCO über den Sitz des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen, das am 21. Februar 2007 unterzeichnet wurde.
Die zentrale Vorschrift des Abkommens über den Sitz des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen ordnet die sinngemäße Anwendung des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen geschlossenen UNV-Sitzabkommens an. Darüber hinaus bestimmt das Abkommen über den Sitz des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen Ziele und Standort des Instituts. Das Abkommen über die Verwaltung des Sitzes des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen legt die finanziellen Beiträge der Vertragsparteien fest und regelt den Vermögensübergang von der ehemaligen Stiftung deutschen Rechts auf das nunmehr etablierte UNESCO-Institut.
Mit den Abkommen wird der rechtliche Rahmen für die Tätigkeit des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen an seinem Sitz in Hamburg festgelegt.
2. Besonderes
a) Abkommen über den Sitz des UIL
Artikel 1 definiert die im Abkommen wiederholt verwendeten wichtigsten Begriffe.
Artikel 2 legt den Zweck und den Geltungsbereich des Abkommens fest.
Artikel 3 beschreibt Ziele und inhaltliche Ausrichtung des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen (UIL).
Artikel 4 legt als Sitz des UIL die Freie Hansestadt Hamburg in der Bundesrepublik Deutschland fest.
Artikel 5 enthält in Absatz 1 die Bestimmung, dass die genannten Artikel des UNV-Sitzabkommens und bestimmte Nummern des Notenwechsels vom 10. November 1995 über die Auslegung gewisser Bestimmungen des UNV-Sitzabkommens Anwendung auf das UIL finden.
Absatz 2 konkretisiert Absatz 1, indem er die Bedeutung einiger Begriffe des UNV-Sitzabkommens in der entsprechenden Anwendung auf das UIL klarstellt.
Artikel 6 Absatz 1 enthält die Bestimmung, dass das Abkommen ergänzend zu anderen einschlägigen internationalen Übereinkommen gilt. Die Absätze 2 bis 4 enthalten die üblichen Bestimmungen, dass das Abkommen jederzeit auf Ersuchen einer Vertragspartei im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden kann, sowie die Fragen des Inkrafttretens und der Kündigung.
b) Abkommen über die Verwaltung des Sitzes des UIL
Artikel 1 definiert die im Abkommen wiederholt verwendeten wichtigsten Begriffe.
Artikel 2 regelt die finanziellen Beiträge der UNESCO und der Bundesregierung an das UIL. Absatz 1 sieht die Bereitstellung von finanziellen Zuwendungen an das UIL auf einem Sonderkonto durch die UNESCO vor. Die Absätze 2 und 3 regeln die jährlichen Zuschüsse der Bundesregierung an das UIL sowie einen einmaligen Pauschalbetrag für das Jahr 2006. Die Absätze 4 und 5 regeln dass sich die Bundesregierung für eine Zusammenarbeit zwischen der Universität Hamburg und dem UIL sowie für den Erhalt von zusätzlichen Programmzuschüssen für das UIL einsetzt. In Absatz 6 werden weitere finanzielle Mittel des UIL genannt, wie freiwillige Beiträge, Zuschüsse, Dotationen, Schenkungen und Vermächtnisse.< /p>
Artikel 3 regelt die Fragen des Sitzes sowie öffentlicher und anderer Dienstleistungen. In Absatz 1 ist die Bereitstellung zweckmäßiger Räumlichkeiten für das UIL durch die Bundesregierung geregelt. Absatz 2 enthält Bestimmungen über die Übernahme von Kosten der Räumlichkeiten durch die Bundesregierung, die sich aus öffentlichen Abgaben und Gartenpflege, Instandhaltungskosten, Versorgungskosten, Kommunikationsanschlusskosten sowie Reparations- und Wartungsarbeiten ergeben.
Artikel 4 enthält Regelungen zu der Übertragung von Geldern, Guthaben und anderen Vermögenswerten an das UIL, die sich zum Zeitpunkt der Auflösung der UIP-Stiftung in deren Besitz befinden.
Artikel 5 enthält in seinen Absätzen 1 bis 3 die üblichen Bestimmungen, dass das Abkommen jederzeit auf Ersuchen einer Vertragspartei im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden kann, sowie die Fragen des Inkrafttretens und der Kündigung.
Anlage
Stellungnahme des nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 614:
Verordnungsentwurf zu dem Abkommen vom 21. Februar 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur über den Sitz des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen sowie dem Abkommen vom 21. Februar 2007 über die Verwaltung des Sitzes des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o. a. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung eingeführt geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfungsauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.