A. Problem und Ziel
- Durch das Abkommen werden Direktinvestitionen völkerrechtlich abgesichert insbesondere durch Gewährleistung des freien Transfers von Kapital und Erträgen, Vereinbarung von Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, Eigentumsschutz und Entschädigungspflicht im Falle von Enteignungen sowie Rechtsweggarantie und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit.
B. Lösung
- Mit dem Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für eine Ratifikation des Abkommens geschaffen werden.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine
- 2. Vollzugsaufwand Kein Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
- Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht. Ebenso ergeben sich keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau.
F. Bürokratiekosten
- Keine
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. November 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. November 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. November 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Auswärtige Amt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 19.12.08
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 13. November 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem in Bremen am 13. November 2007 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 14 Abs. 2 in Kraft tritt ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen ist Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich weil das im Abkommen vereinbarte Diskriminierungsverbot sich auch auf Steuern bezieht, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden ganz oder zum Teil zufließt.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 14 Abs. 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet. Bürokratiekosten ergeben sich nicht. Ebenso sind damit keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau verbunden da es sich um einen Rechtsrahmen handelt, der über den in der Bundesrepublik Deutschland ohnehin bestehenden Rechtsschutz nicht hinausgeht.
Kosten bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere bei mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Ausführung des Gesetzes nicht, da es ausschließlich einen erweiterten völkerrechtlichen Rechtsschutz für Investitionen in Jordanien schafft.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Die Bundesrepublik Deutschland und das Haschemitische Königreich Jordanien, nachstehend "Vertragsparteien" genannt - in dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zu vertiefen, in dem Bestreben, günstige Bedingungen für Kapitalanlagen von Investoren des einen Staates im Hoheitsgebiet des anderen Staates zu schaffen, in der Erkenntnis, dass eine Förderung und ein vertraglicher Schutz dieser Kapitalanlagen geeignet sind, die individuelle wirtschaftliche Initiative zu beleben und den Wohlstand beider Völker zu mehren - haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
- (1) Der Begriff "Kapitalanlagen" bezeichnet Vermögenswerte jeder Art, die von Investoren der einen Vertragspartei direkt oder indirekt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei angelegt werden und umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich:
- a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Eigentumsrechte wie Hypotheken und Pfandrechte, Nießbrauch und ähnliche Rechte;
- b) Anteilsrechte an Gesellschaften und andere Arten von Beteiligungen an Gesellschaften;
- c) Ansprüche auf Geld oder Ansprüche auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben;
- d) Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Marken, Handelsnamen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, technische Verfahren, Knowhow und Goodwill;
- e) öffentlichrechtliche Konzessionen einschließlich Aufsuchungs-und Gewinnungskonzessionen für natürliche Ressourcen.
Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt werden, lässt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt.
- (2) Der Begriff "Erträge" bezeichnet diejenigen Beträge, die auf eine Kapitalanlage für einen bestimmten Zeitraum anfallen, wie Gewinnanteile, Dividenden, Zinsen, Lizenz- oder andere Entgelte.
- (3) Der Begriff "Investoren" bezeichnet
- a) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
- - Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
- - jede juristische Person sowie jede Handelsgesellschaft oder sonstige Gesellschaft oder Vereinigung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, gleichviel, ob ihre Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist oder nicht;
- b) in Bezug auf das Haschemitische Königreich Jordanien:
- - natürliche Personen, die Staatsangehörige des Haschemitischen Königreichs Jordanien in Übereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften sind;
- - juristische Personen, einschließlich Gesellschaften, Handelsgesellschaften, Wirtschaftsvereinigungen und Personengesellschaften, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Haschemitischen Königreichs Jordanien gegründet oder anderweitig ordnungsgemäß errichtet sind und die in dessen Hoheitsgebiet ihre tatsächliche Geschäftstätigkeit ausüben.
- a) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
Artikel 2
Förderung und Zulassung
- Jede Vertragspartei wird in ihrem Hoheitsgebiet Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei nach Möglichkeit fördern und diese Kapitalanlagen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zulassen. Sie wird diese Kapitalanlagen in jedem Fall gerecht und billig behandeln. Eine Vertragspartei wird die Verwaltung, die Erhaltung, den Gebrauch, die Nutzung oder Verfügung über die Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet in keiner Weise durch willkürliche oder diskriminierende Maßnahmen beeinträchtigen.
Artikel 3
Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
- (1) Jede Vertragspartei behandelt Kapitalanlagen in ihrem Hoheitsgebiet, die im Eigentum oder unter dem Einfluss von Investoren der anderen Vertragspartei stehen, nicht weniger günstig als Kapitalanlagen der eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten.
- (2) Jede Vertragspartei behandelt in ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer Betätigungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen nicht weniger günstig als ihre eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten.
- (3) Diese Behandlung bezieht sich nicht auf Vorrechte, die eine Vertragspartei den Investoren dritter Staaten wegen ihrer Mitgliedschaft in einer Zoll- oder Wirtschaftsunion, einem gemeinsamen Markt oder einer Freihandelszone oder wegen ihrer Assoziierung damit einräumt.
- (4) Die aufgrund dieses Artikels gewährte Behandlung bezieht sich nicht auf Vergünstigungen, die eine Vertragspartei den Investoren dritter Staaten aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder sonstiger Vereinbarungen über Steuerfragen gewährt.
- (5) Diese Behandlung bezieht sich nicht auf Vorrechte in einer Sonderwirtschaftszone, die eine Vertragspartei den eigenen sowie ausländischen Investoren unterschiedslos gewährt.
Artikel 4
Entschädigung im Falle von Enteignung
- (1) Kapitalanlagen von Investoren einer Vertragspartei genießen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vollen Schutz und volle Sicherheit. im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur zum allgemeinen Wohl und gegen Entschädigung direkt oder indirekt enteignet, verstaatlicht oder anderen Maßnahmen unterworfen werden, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommen. Die Entschädigung muss dem Wert der enteigneten Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muss unverzüglich geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz zu verzinsen; sie muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muss in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit der Enteignung und die Höhe der Entschädigung müssen in einem ordentlichen Rechtsverfahren nachgeprüft werden können.
- (3) Investoren einer Vertragspartei, die durch Krieg oder sonstige bewaffnete Auseinandersetzungen, Revolution, Staatsnotstand oder Aufruhr im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste an Kapitalanlagen erleiden, werden von dieser Vertragspartei hinsichtlich der Rückerstattungen, Abfindungen, Entschädigungen oder sonstigen Gegenleistungen nicht weniger günstig behandelt als ihre eigenen Investoren. Solche Zahlungen müssen frei transferierbar sein.
- (4) Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten Angelegenheiten genießen die Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Meistbegünstigung.
Artikel 5
Freier Transfer
- Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei den freien Transfer der im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehenden Zahlungen, insbesondere
- a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Kapitalanlage;
- b) der Erträge;
- c) zur Rückzahlung von Darlehen;
- d) des Erlöses aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Kapitalanlage;
- e) der in Artikel 4 vorgesehenen Entschädigungen.
Artikel 6
Subrogation
- Leistet eine Vertragspartei ihren Investoren Zahlungen aufgrund einer Gewährleistung für eine Kapitalanlage im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieser Investoren kraft Gesetzes oder aufgrund Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei an. Ferner erkennt die andere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche an, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Die Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10 werden davon nicht berührt. Für den Transfer von Zahlungen an die betreffende Vertragspartei aufgrund einer solchen Übertragung gelten Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 5 entsprechend.
Artikel 7
Transfermodalitäten
- (1) Transfers nach Artikel 4 Absatz 2 oder 3, nach Artikel 5 oder Artikel 6 erfolgen unverzüglich zu dem am Tag des Transfers geltenden Marktkurs.
- (2) Gibt es keinen Devisenmarkt, so gilt der Kreuzkurs, der sich aus denjenigen Umrechnungskursen ergibt, die der Internationale Währungsfonds zum Zeitpunkt der Zahlung Umrechnungen der betreffenden Währungen in Sonderziehungsrechte zugrunde legen würde.
Artikel 8
Sonstige Verpflichtungen
- (1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Kapitalanlagen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
- (2) Jede Vertragspartei wird jede andere Verpflichtung einhalten, die sie in Bezug auf Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat.
Artikel 9
Geltungsbereich
- Dieses Abkommen gilt auch für Kapitalanlagen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet schon vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben.
Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
- (1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, wenn möglich, durch die Regierungen der beiden Vertragsparteien beigelegt werden.
- (2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden so ist sie auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
- (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
- (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen einschlägigen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Internationalen Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzt, die Ernennungen vornehmen.
- (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Artikel 11
Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
- (1) Streitigkeiten in Bezug auf Kapitalanlagen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei sollen soweit möglich, zwischen den Streitparteien gütlich beigelegt werden.
- (2) Kann die Streitigkeit innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch eine der beiden Streitparteien nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen des Investors der anderen Vertragspartei alternativ oder nacheinander unterbreitet:
- a) dem zuständigen Gericht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kapitalanlage erfolgt ist;
- b) einem internationalen Schiedsverfahren, das entweder unterliegt:
- - dem Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (ICSID) oder
- - den Schlichtungsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) oder
- - den Schlichtungsregeln der Internationalen Handelskammer (ICC) oder
- - jedweder anderen Form von Schlichtungsvereinbarung, die von den Streitparteien getroffen wurde.
Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihr Einverständnis mit diesen internationalen Schiedsverfahren.
- (3) Der Schiedsspruch ist bindend und unterliegt keinen anderen als den in den genannten Übereinkünften vorgesehenen Rechtsmitteln oder sonstigen Rechtsbehelfen. Der Schiedsspruch wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt.
- (4) Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei wird während eines Schiedsverfahrens oder der Vollstreckung eines Schiedsspruchs nicht als Einwand geltend machen, dass der Investor der anderen Vertragspartei eine Entschädigung für einen Teil des Schadens oder den Gesamtschaden aus einer Versicherung erhalten hat.
Artikel 12
Beziehungen zwischen den Vertragsparteien
- Dieses Abkommen bleibt auch im Fall eines zwischen den Vertragsparteien entstehenden Konflikts in Kraft; dies beeinträchtigt jedoch nicht das Recht, nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts erlaubte zeitweilige Maßnahmen zu treffen.
- Solche Maßnahmen werden spätestens zum Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Konflikts außer Kraft gesetzt, unabhängig davon ob diplomatische Beziehungen wiederhergestellt wurden.
Artikel 13
Protokoll
- Das beiliegende Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 14
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
- (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
- (2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Es bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf verlängert sich die Geltungsdauer auf unbegrenzte Zeit, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien das Abkommen mit einer Frist von einem Jahr vor Ablauf auf diplomatischem Weg schriftlich kündigt. Nach Ablauf von zehn Jahren kann das Abkommen jederzeit von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
- (3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten der Vertrag vom 15. Juli 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen, das dazugehörige Protokoll und der Notenaustausch vom gleichen Datum außer Kraft.
- (4) Für Kapitalanlagen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die Artikel 1 bis 13 noch für weitere fünfzehn Jahre vom Tag des Außerkrafttretens des Abkommens an.
Geschehen zu Bremen am 13. November 2007 in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Bundesrepublik Deutschland
K. Burkhardt
Für das Haschemitische Königreich Jordanien
Maen Nsour
Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Die Bundesrepublik Deutschland und das Haschemitische Königreich Jordanien haben zum Abkommen vom 13. November 2007 über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart:
1. Zu Artikel 1
- a) Der Begriff "indirekt angelegt" bezeichnet Kapitalanlagen eines Investors einer Vertragspartei durch eine Gesellschaft, die sich ganz oder teilweise im Besitz des Investors befindet und ihren Sitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat.
- b) Erträge aus der Kapitalanlage und im Fall ihrer Wiederanlage auch deren Erträge genießen den gleichen Schutz wie die ursprüngliche Kapitalanlage.
- c) Unbeschadet anderer Verfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit gilt insbesondere als Staatsangehöriger einer Vertragspartei jede Person, die einen von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei ausgestellten nationalen Reisepass besitzt.
2. Zu Artikel 2
Das Abkommen gilt auch in den Gebieten der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, soweit das Völkerrecht der jeweiligen Vertragspartei die Ausübung von souveränen Rechten oder Hoheitsbefugnissen in diesen Gebieten erlaubt.
3. Zu Artikel 3
- a) Als "Betätigung" im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 ist insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Verwaltung, die Erhaltung, der Gebrauch, die Nutzung und die Verfügung über eine Kapitalanlage anzusehen. Als eine "weniger günstige" Behandlung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 ist insbesondere anzusehen: die unterschiedliche Behandlung im Falle von Einschränkungen des Bezugs von Roh- und Hilfsstoffen, Energie und Brennstoffen sowie Produktions- und Betriebsmitteln aller Art, die unterschiedliche Behandlung im Falle von Behinderungen des Absatzes von Erzeugnissen im In- und Ausland sowie sonstige Maßnahmen mit ähnlicher Auswirkung. Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind, gelten nicht als "weniger günstige" Behandlung im Sinne des Artikels 3.
- b) Artikel 3 verpflichtet eine Vertragspartei nicht, steuerliche Vergünstigungen, Befreiungen und Ermäßigungen, die nach den Steuergesetzen nur den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Investoren gewährt werden, auf im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässige Investoren auszudehnen.
- c) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Anträge auf die Einreise und den Aufenthalt von Personen der einen Vertragspartei, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen wollen, wohlwollend prüfen; das Gleiche gilt für Arbeitnehmer der einen Vertragspartei, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich dort aufhalten wollen, um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer auszuüben. Auch Anträge auf Erteilung der Arbeitsgenehmigung werden wohlwollend geprüft.
4. Zu Artikel 7
Als "unverzüglich" durchgeführt im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 gilt ein Transfer, der innerhalb einer Frist erfolgt, die normalerweise zur Beachtung der Transferförmlichkeiten erforderlich ist. Die Frist beginnt am Tag der Einreichung eines entsprechenden Antrags und darf unter keinen Umständen zwei Monate überschreiten.
- 5. Bei Beförderungen von Gütern und Personen, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehen, wird eine Vertragspartei die Transportunternehmen der anderen Vertragspartei weder ausschalten noch behindern und, soweit erforderlich Genehmigungen zur Durchführung der Transporte erteilen. Hierunter fallen Beförderungen von
- a) Gütern, die unmittelbar für die Kapitalanlage im Sinne des Abkommens bestimmt sind oder die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder eines dritten Staates von einem Unternehmen oder im Auftrag eines Unternehmens angeschafft werden, in dem Vermögenswerte im Sinne des Abkommens angelegt sind;
- b) Personen, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage reisen.
Denkschrift
I. Allgemeines
Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt den wirtschaftlichen Aufbau der Entwicklungs- und Schwellenländer durch eine Reihe von Maßnahmen. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Förderung privater Kapitalanlagen.
Private Kapitalanlagen sind in besonderem Maße geeignet, die wirtschaftliche Entwicklung dieser Länder zu fördern und ihre außenwirtschaftlichen Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland zu verstärken. Investitionen der privaten Wirtschaft vermitteln neben Risikokapital vor allem auch technisches Wissen und unternehmerische Erfahrung.
Ein Mittel zur Förderung von Direktinvestitionen ist der Abschluss von Investitionsförderungs- und -schutzabkommen.
Sie dienen der Förderung und dem Schutz privater Kapitalanlagen in den oben genannten Ländern, indem sie bestimmte Rahmenbedingungen in völkerrechtlich verbindlicher Form festlegen.
Die Abkommen sind ferner eine wichtige Voraussetzung für die Übernahme von Investitionsgarantien gegen politische Risiken. Nach den Bestimmungen des Haushaltsgesetzes kann die Bundesregierung derartige Garantien grundsätzlich nur dann übernehmen, wenn mit dem betreffenden Land ein Investitionsförderungs- und -schutzabkommen besteht.
Das vorliegende Abkommen ist mit Jordanien neu verhandelt und dem modernen Rechtsschutzstandard angepasst worden. Es wird den bisher geltenden Vertrag vom 15. Juli 1974 (BGBl. 1975 II S. 1254) über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen ablösen. Es entspricht im Wesentlichen dem deutschen Mustervertrag, der auch Grundlage zahlreicher entsprechender Verträge mit anderen arabischen Staaten ist.
II. Besonderes
Das Abkommen besteht aus 14 Artikeln. Ihm ist ein Protokoll beigefügt das Bestandteil des Abkommens ist.
Zu Artikel 1
Die Bestimmung enthält die Definition der Begriffe "Kapitalanlagen", "Erträge" und "Investoren". Protokollnummer 1 enthält die Definition für "indirekt angelegte" Kapitalanlagen, Klarstellungen sowohl zur Einbeziehung von Erträgen in den Schutz des Abkommens als auch zur Feststellung der Staatsangehörigkeit von Investoren.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung enthält die allgemeine Förderungs-, Zulassungs- und Schutzklausel sowie das Prinzip der gerechten und billigen Behandlung der Kapitalanlagen.
Jede Seite sichert ferner zu, Kapitalanlagen von Investoren der anderen Seite nicht zu diskriminieren. In Protokollnummer 2 wird festgelegt, dass das Abkommen auch in den Gebieten der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels gilt, soweit das Völkerrecht der jeweiligen Vertragspartei die Ausübung von souveränen Rechten oder Hoheitsbefugnissen in diesen Gebieten erlaubt.
Zu Artikel 3
Hier ist der Grundsatz der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung niedergelegt. Danach dürfen vorgenommene Kapitalanlagen nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Kapitalanlagen oder solche dritter Staaten. Es werden außerdem einige Tatbestände erläutert, die nicht im Widerspruch zum Gebot der Inländerbehandlung stehen. In Protokollnummer 3 Buchstabe a werden einige Beispiele einer unzulässigen Schlechterbehandlung sowie Tatbestände erläutert, die nicht im Widerspruch zum Gebot der Inländerbehandlung stehen.
Protokollnummer 3 Buchstabe b enthält eine Klarstellung zur steuerlichen Behandlung von Investoren. Protokollnummer 3 Buchstabe c beinhaltet eine Wohlwollensklausel zur Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Einreise, Aufenthalt und Arbeitsgenehmigung.
Zu Artikel 4
Die Bestimmung behandelt den Eigentumsschutz sowie die Entschädigungspflicht im Falle einer Enteignung und gewährt den ordentlichen Rechtsweg zur Überprüfung von Enteignungsmaßnahmen. Eine Enteignung oder Verstaatlichung ist nur zum allgemeinen Wohl und gegen wertentsprechende Entschädigung zulässig. Bei Verlusten an Kapitalanlagen infolge von Krieg, Revolution, Staatsnotstand oder sonstiger Ausnahmesituationen wird Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Falle einer Entschädigung zugesichert.
Zu Artikel 5
In der Bestimmung wird der freie Transfer der im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehenden Zahlungen zugesichert. Das betrifft insbesondere Kapital und Erträge, die Rückzahlung von Darlehen, den Erlös im Falle der Liquidation oder Veräußerung einer Kapitalanlage sowie Entschädigungen.
Zu Artikel 6
Die Bestimmung enthält den Grundsatz der Subrogation, wonach die Bundesrepublik Deutschland im Falle einer Entschädigungszahlung an den deutschen Investor aufgrund einer Bundesgarantie gegen nichtkommerzielle Risiken die auf sie übergegangenen Rechte des Investors im eigenen Namen gegenüber dem Vertragspartner geltend machen kann.
Zu Artikel 7
Hier sind Festlegungen über den anzuwendenden Wechselkurs und die zu beachtende Transferfrist enthalten. In Protokollnummer 4 wird klargestellt, dass die Transferfrist zwei Monate nicht überschreiten darf.
Zu Artikel 8
Nach diesem Artikel gehen günstigere Regelungen für Investoren, ob nach dem Recht des Anlagelandes oder aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen, dem Abkommen vor (Besserstellungsklausel). Zugleich sichern die Vertragsstaaten zu, dass sie dem Investor gegenüber eingegangene Verpflichtungen einhalten werden.
Zu Artikel 9
Hier wird der Geltungsbereich des Abkommens geregelt.
Danach gilt dieses auch für Altinvestitionen, die vor seinem Inkrafttreten vorgenommen worden sind.
Zu Artikel 10
Dieser Artikel sieht ein Schiedsverfahren bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens vor, falls diese nicht gütlich beigelegt werden können (Staat-Staat-Schiedsklausel).
Zu Artikel 11
Diese Bestimmung sieht eine internationale Schiedsgerichtsbarkeit bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und dem jeweiligen Gaststaat vor (Investor-Staat-Schiedsklausel).
Zu Artikel 12
Der Artikel enthält Festlegungen über die Fortgeltung des Abkommens im Falle von Konflikten zwischen den Vertragsparteien.
Zu Artikel 13
Der Artikel stellt klar, dass das beigefügte Protokoll Bestandteil des Abkommens ist.
Zu Artikel 14
Der Artikel regelt das Inkrafttreten des Abkommens, seine Geltungsdauer und Kündigung sowie den nachfolgenden Rechtsschutz nach erfolgter Kündigung.
Zum Protokoll
Das Protokoll enthält eine Reihe von Erläuterungen und Ausführungsbestimmungen. Abgesehen von den im Zusammenhang mit den jeweiligen Artikeln erwähnten Bestimmungen enthält das Protokoll in Nummer 5 ein Behinderungsverbot bei Beförderungen von Gütern und Personen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 651:
Zustimmungsgesetze zu den Investitionsförderungs- und -schutzverträgen (IFV) der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Oktober 2004 mit Libyen und vom 13. November 2007 mit Jordanien
Der Nationale Normenkontrollrat hat die o. g. Gesetzentwürfe auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit den beiden Gesetzen werden keine Informationspflichten für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Dr. Barbier |
Vorsitzender | Berichterstatter |