Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. November 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. November 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. November 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. November 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Auswärtige Amt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 19.12.08

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 13. November 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen ist Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich weil das im Abkommen vereinbarte Diskriminierungsverbot sich auch auf Steuern bezieht, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden ganz oder zum Teil zufließt.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 14 Abs. 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet. Bürokratiekosten ergeben sich nicht. Ebenso sind damit keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau verbunden da es sich um einen Rechtsrahmen handelt, der über den in der Bundesrepublik Deutschland ohnehin bestehenden Rechtsschutz nicht hinausgeht.

Kosten bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere bei mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Ausführung des Gesetzes nicht, da es ausschließlich einen erweiterten völkerrechtlichen Rechtsschutz für Investitionen in Jordanien schafft.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Die Bundesrepublik Deutschland und das Haschemitische Königreich Jordanien, nachstehend "Vertragsparteien" genannt - in dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zu vertiefen, in dem Bestreben, günstige Bedingungen für Kapitalanlagen von Investoren des einen Staates im Hoheitsgebiet des anderen Staates zu schaffen, in der Erkenntnis, dass eine Förderung und ein vertraglicher Schutz dieser Kapitalanlagen geeignet sind, die individuelle wirtschaftliche Initiative zu beleben und den Wohlstand beider Völker zu mehren - haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Förderung und Zulassung

Artikel 3
Inländerbehandlung und Meistbegünstigung

Artikel 4
Entschädigung im Falle von Enteignung

Artikel 5
Freier Transfer

Artikel 6
Subrogation

Artikel 7
Transfermodalitäten

Artikel 8
Sonstige Verpflichtungen

Artikel 9
Geltungsbereich

Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

Artikel 11
Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

Artikel 12
Beziehungen zwischen den Vertragsparteien

Artikel 13
Protokoll

Artikel 14
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

Geschehen zu Bremen am 13. November 2007 in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.


Für die Bundesrepublik Deutschland
K. Burkhardt
Für das Haschemitische Königreich Jordanien
Maen Nsour

Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Die Bundesrepublik Deutschland und das Haschemitische Königreich Jordanien haben zum Abkommen vom 13. November 2007 über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart:

1. Zu Artikel 1

2. Zu Artikel 2

Das Abkommen gilt auch in den Gebieten der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, soweit das Völkerrecht der jeweiligen Vertragspartei die Ausübung von souveränen Rechten oder Hoheitsbefugnissen in diesen Gebieten erlaubt.

3. Zu Artikel 3

4. Zu Artikel 7

Als "unverzüglich" durchgeführt im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 gilt ein Transfer, der innerhalb einer Frist erfolgt, die normalerweise zur Beachtung der Transferförmlichkeiten erforderlich ist. Die Frist beginnt am Tag der Einreichung eines entsprechenden Antrags und darf unter keinen Umständen zwei Monate überschreiten.

Denkschrift

I. Allgemeines

Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt den wirtschaftlichen Aufbau der Entwicklungs- und Schwellenländer durch eine Reihe von Maßnahmen. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Förderung privater Kapitalanlagen.

Private Kapitalanlagen sind in besonderem Maße geeignet, die wirtschaftliche Entwicklung dieser Länder zu fördern und ihre außenwirtschaftlichen Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland zu verstärken. Investitionen der privaten Wirtschaft vermitteln neben Risikokapital vor allem auch technisches Wissen und unternehmerische Erfahrung.

Ein Mittel zur Förderung von Direktinvestitionen ist der Abschluss von Investitionsförderungs- und -schutzabkommen.

Sie dienen der Förderung und dem Schutz privater Kapitalanlagen in den oben genannten Ländern, indem sie bestimmte Rahmenbedingungen in völkerrechtlich verbindlicher Form festlegen.

Die Abkommen sind ferner eine wichtige Voraussetzung für die Übernahme von Investitionsgarantien gegen politische Risiken. Nach den Bestimmungen des Haushaltsgesetzes kann die Bundesregierung derartige Garantien grundsätzlich nur dann übernehmen, wenn mit dem betreffenden Land ein Investitionsförderungs- und -schutzabkommen besteht.

Das vorliegende Abkommen ist mit Jordanien neu verhandelt und dem modernen Rechtsschutzstandard angepasst worden. Es wird den bisher geltenden Vertrag vom 15. Juli 1974 (BGBl. 1975 II S. 1254) über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen ablösen. Es entspricht im Wesentlichen dem deutschen Mustervertrag, der auch Grundlage zahlreicher entsprechender Verträge mit anderen arabischen Staaten ist.

II. Besonderes

Das Abkommen besteht aus 14 Artikeln. Ihm ist ein Protokoll beigefügt das Bestandteil des Abkommens ist.

Zu Artikel 1

Die Bestimmung enthält die Definition der Begriffe "Kapitalanlagen", "Erträge" und "Investoren". Protokollnummer 1 enthält die Definition für "indirekt angelegte" Kapitalanlagen, Klarstellungen sowohl zur Einbeziehung von Erträgen in den Schutz des Abkommens als auch zur Feststellung der Staatsangehörigkeit von Investoren.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung enthält die allgemeine Förderungs-, Zulassungs- und Schutzklausel sowie das Prinzip der gerechten und billigen Behandlung der Kapitalanlagen.

Jede Seite sichert ferner zu, Kapitalanlagen von Investoren der anderen Seite nicht zu diskriminieren. In Protokollnummer 2 wird festgelegt, dass das Abkommen auch in den Gebieten der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels gilt, soweit das Völkerrecht der jeweiligen Vertragspartei die Ausübung von souveränen Rechten oder Hoheitsbefugnissen in diesen Gebieten erlaubt.

Zu Artikel 3

Hier ist der Grundsatz der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung niedergelegt. Danach dürfen vorgenommene Kapitalanlagen nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Kapitalanlagen oder solche dritter Staaten. Es werden außerdem einige Tatbestände erläutert, die nicht im Widerspruch zum Gebot der Inländerbehandlung stehen. In Protokollnummer 3 Buchstabe a werden einige Beispiele einer unzulässigen Schlechterbehandlung sowie Tatbestände erläutert, die nicht im Widerspruch zum Gebot der Inländerbehandlung stehen.

Protokollnummer 3 Buchstabe b enthält eine Klarstellung zur steuerlichen Behandlung von Investoren. Protokollnummer 3 Buchstabe c beinhaltet eine Wohlwollensklausel zur Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Einreise, Aufenthalt und Arbeitsgenehmigung.

Zu Artikel 4

Die Bestimmung behandelt den Eigentumsschutz sowie die Entschädigungspflicht im Falle einer Enteignung und gewährt den ordentlichen Rechtsweg zur Überprüfung von Enteignungsmaßnahmen. Eine Enteignung oder Verstaatlichung ist nur zum allgemeinen Wohl und gegen wertentsprechende Entschädigung zulässig. Bei Verlusten an Kapitalanlagen infolge von Krieg, Revolution, Staatsnotstand oder sonstiger Ausnahmesituationen wird Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Falle einer Entschädigung zugesichert.

Zu Artikel 5

In der Bestimmung wird der freie Transfer der im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehenden Zahlungen zugesichert. Das betrifft insbesondere Kapital und Erträge, die Rückzahlung von Darlehen, den Erlös im Falle der Liquidation oder Veräußerung einer Kapitalanlage sowie Entschädigungen.

Zu Artikel 6

Die Bestimmung enthält den Grundsatz der Subrogation, wonach die Bundesrepublik Deutschland im Falle einer Entschädigungszahlung an den deutschen Investor aufgrund einer Bundesgarantie gegen nichtkommerzielle Risiken die auf sie übergegangenen Rechte des Investors im eigenen Namen gegenüber dem Vertragspartner geltend machen kann.

Zu Artikel 7

Hier sind Festlegungen über den anzuwendenden Wechselkurs und die zu beachtende Transferfrist enthalten. In Protokollnummer 4 wird klargestellt, dass die Transferfrist zwei Monate nicht überschreiten darf.

Zu Artikel 8

Nach diesem Artikel gehen günstigere Regelungen für Investoren, ob nach dem Recht des Anlagelandes oder aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen, dem Abkommen vor (Besserstellungsklausel). Zugleich sichern die Vertragsstaaten zu, dass sie dem Investor gegenüber eingegangene Verpflichtungen einhalten werden.

Zu Artikel 9

Hier wird der Geltungsbereich des Abkommens geregelt.

Danach gilt dieses auch für Altinvestitionen, die vor seinem Inkrafttreten vorgenommen worden sind.

Zu Artikel 10

Dieser Artikel sieht ein Schiedsverfahren bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens vor, falls diese nicht gütlich beigelegt werden können (Staat-Staat-Schiedsklausel).

Zu Artikel 11

Diese Bestimmung sieht eine internationale Schiedsgerichtsbarkeit bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und dem jeweiligen Gaststaat vor (Investor-Staat-Schiedsklausel).

Zu Artikel 12

Der Artikel enthält Festlegungen über die Fortgeltung des Abkommens im Falle von Konflikten zwischen den Vertragsparteien.

Zu Artikel 13

Der Artikel stellt klar, dass das beigefügte Protokoll Bestandteil des Abkommens ist.

Zu Artikel 14

Der Artikel regelt das Inkrafttreten des Abkommens, seine Geltungsdauer und Kündigung sowie den nachfolgenden Rechtsschutz nach erfolgter Kündigung.

Zum Protokoll

Das Protokoll enthält eine Reihe von Erläuterungen und Ausführungsbestimmungen. Abgesehen von den im Zusammenhang mit den jeweiligen Artikeln erwähnten Bestimmungen enthält das Protokoll in Nummer 5 ein Behinderungsverbot bei Beförderungen von Gütern und Personen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 651:
Zustimmungsgesetze zu den Investitionsförderungs- und -schutzverträgen (IFV) der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Oktober 2004 mit Libyen und vom 13. November 2007 mit Jordanien

Der Nationale Normenkontrollrat hat die o. g. Gesetzentwürfe auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit den beiden Gesetzen werden keine Informationspflichten für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Barbier
Vorsitzender Berichterstatter