Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 1. Dezember 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

A. Problem und Ziel

Durch den Vertrag werden Direktinvestitionen völkerrechtlich abgesichert, insbesondere durch Gewährleistung des freien Transfers von Kapital und Erträgen, Vereinbarung von Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, Eigentumsschutz und Entschädigungspflicht im Falle von Enteignungen sowie Rechtsweggarantie und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit.

B. Lösung

Mit dem Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für eine Ratifikation des Abkommens geschaffen werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Kein Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht. Ebenso ergeben sich keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau.

F. Bürokratiekosten

Keine.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 1. Dezember 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Februar 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 1. Dezember 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Auswärtige Amt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 18.03.11

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 1. Dezember 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Berlin am 1. Dezember 2009 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich, weil das im Abkommen vereinbarte Diskriminierungsverbot sich auch auf Steuern bezieht, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden ganz oder zum Teil zufließt.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Tag, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet. Bürokratiekosten ergeben sich nicht. Ebenso sind damit keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau verbunden, da es sich um einen Rechtsrahmen handelt, der über den in der Bundesrepublik Deutschland ohnehin bestehenden Rechtsschutz nicht hinausgeht.

Kosten bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere bei mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Ausführung des Gesetzes nicht, da es ausschließlich einen erweiterten völkerrechtlichen Rechtsschutz für Investitionen in Pakistan schafft.

Das Gesetz beinhaltet Regelungen, die den Rechtsschutz für Kapitalanlagen von Investoren langfristig auf internationaler Ebene zwischen den Vertragsstaaten sicherstellen. Diese fördern das friedliche Zusammenleben der Völker und entsprechen damit den Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Die Bundesrepublik Deutschland und die Islamische Republik Pakistan, im Folgenden einzeln als "Vertragsstaat" und gemeinsam als "Vertragsstaaten" bezeichnet - in dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zu vertiefen, in dem Bestreben, günstige Bedingungen für Kapitalanlagen von Investoren des einen Staates im Hoheitsgebiet des anderen Staates zu schaffen, in der Erkenntnis, dass eine Förderung und ein Schutz dieser Kapitalanlagen die private wirtschaftliche Initiative beleben und den Wohlstand beider Vertragsstaaten mehren können - haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens

Artikel 2
Zulassung, Förderung und Schutz von Kapitalanlagen

Artikel 3
Inländerbehandlung und Meistbegünstigung

Artikel 4
Entschädigung bei Enteignung

Artikel 5
Freier Transfer

Artikel 6
Subrogation

Leistet ein Vertragsstaat seinen Investoren Zahlungen aufgrund einer Gewährleistung für eine Kapitalanlage im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats, so erkennt dieser andere Vertragsstaat, unbeschadet der Rechte des erstgenannten Vertragsstaats aus Artikel 9, die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieser Investoren kraft Gesetzes oder aufgrund Rechtsgeschäfts auf den erstgenannten Vertragsstaat an.

Artikel 7
Anwendung sonstiger Regeln

Artikel 8
Geltungsbereich

Dieses Abkommen findet auch Anwendung auf Kapitalanlagen, die Investoren des einen Vertragsstaats in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats in dessen Hoheitsgebiet vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben. Es findet jedoch keine Anwendung auf Streitigkeiten oder Ansprüche betreffend Kapitalanlagen, die bereits Gegenstand eines gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahrens waren.

Artikel 9
Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten

Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Vertragsstaat und einem Investor des anderen Vertragsstaats

Artikel 11
Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten

Dieses Abkommen gilt unabhängig davon, ob zwischen den beiden Vertragsstaaten diplomatische oder konsularische Beziehungen bestehen.

Artikel 12
Registrierungsklausel

Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von dem Vertragsstaat veranlasst, in dem die Unterzeichnung erfolgte. Der andere Vertragsstaat wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.

Artikel 13
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

Geschehen zu Berlin am 1. Dezember 2009 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Bundesrepublik Deutschland
P. Ammon
Rainer Brüderle
Für die Islamische Republik Pakistan
Waqar Ahmed Khan

Denkschrift

I. Allgemeines

Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt den wirtschaftlichen Aufbau der Entwicklungs- und Schwellenländer durch eine Reihe von Maßnahmen. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Förderung privater Kapitalanlagen. Private Kapitalanlagen sind in besonderem Maße geeignet, die wirtschaftliche Entwicklung dieser Länder zu fördern und ihre außenwirtschaftlichen Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland zu verstärken. Investitionen der privaten Wirtschaft vermitteln neben Risikokapital vor allem auch technisches Wissen und unternehmerische Erfahrung.

Ein Mittel zur Förderung von Direktinvestitionen ist der Abschluss von Investitionsförderungs- und -schutzverträgen. Sie dienen der Förderung und dem Schutz privater Kapitalanlagen in den oben genannten Ländern, indem sie bestimmte Rahmenbedingungen in völkerrechtlich verbindlicher Form festlegen.

Die Verträge sind ferner eine wichtige Voraussetzung für die Übernahme von Investitionsgarantien gegen politische Risiken. Nach den Bestimmungen des Haushaltsgesetzes kann die Bundesregierung derartige Garantien grundsätzlich nur dann übernehmen, wenn mit dem betreffenden Land ein Investitionsförderungs- und -schutzvertrag besteht.

Das vorliegende Abkommen ist mit Pakistan neu verhandelt und dem modernen Rechtsschutzstandard angepasst worden. Es wird den bisher geltenden Vertrag vom 25. November 1959 (BGBl. 1961 II S. 793, 794) zur Förderung und zum Schutz von Kapitalanlagen ablösen. Es entspricht im Wesentlichen dem deutschen Mustervertrag, der auch Grundlage zahlreicher entsprechender Verträge mit anderen asiatischen Staaten ist.

Die Kompetenz für ausländische Direktinvestitionen ist mit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1. Dezember 2009 auf die Europäische Union übergegangen. Davon sind auch die bisher von den Mitgliedstaaten bilateral geschlossenen Investitionsförderungs- und -schutzverträge betroffen. Neben einer Mitteilung der Europäischen Kommission (Dok.-Nr. COM (2010) 343) zur Wahrnehmung der Kompetenzen auf europäischer Ebene hat die Europäische Kommission am 7. Juli 2010 den Vorschlag einer EU-Verordnung (Dok.-Nr. COM (2010) 344) vorgelegt. Sie soll durch den Rat und das Europäische Parlament verabschiedet werden. Hiermit werden die Mitgliedstaaten u.a. ermächtigt, bereits begonnene bilaterale Verhandlungen zu Investitionsförderungs- und -schutzverträgen zu beenden sowie auch künftig eigene Investitionsförderungs- und -schutzverträge abzuschließen, wenn ein spezifisches Interesse an einem EU-Abkommen nicht gegeben ist. Für die Übergangszeit bis zur Verabschiedung der angekündigten EU-Verordnung besteht Einvernehmen zwischen der EU-Kommission und den Mitgliedstaaten, dass die formellen Voraussetzungen für das Inkrafttreten betroffener Verträge weiter durch die Mitgliedstaaten geschaffen werden, soweit in der Sache keine Einwände seitens der EU-Kommission gegen einzelne Verträge bestehen. Gegen das vorliegende Abkommen hat die EU-Kommission keine Einwände erhoben.

II. Besonderes

Das Abkommen besteht aus 13 Artikeln.

Zu Artikel 1

Die Bestimmung enthält die Definition der Begriffe "Kapitalanlagen", "Investor", "Gesellschaft", "Erträge" und "Hoheitsgebiet".

Zu Artikel 2

Die Bestimmung enthält die allgemeine Förderungs-, Zulassungs- und Schutzklausel sowie das Prinzip der gerechten und billigen Behandlung der Kapitalanlagen, wobei sich der Schutz auch auf die Erträge aus der Kapitalanlage erstreckt. Jede Seite sichert ferner zu, Kapitalanlagen von Investoren der anderen Seite nicht zu diskriminieren. Ferner ist eine Klausel enthalten, in der sich die Vertragsstaaten verpflichten, die Rechte des geistigen Eigentums von Investoren der anderen Seite im Sinne des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) zu schützen.

Zu Artikel 3

Hier ist der Grundsatz der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung niedergelegt. Danach dürfen vorgenommene Kapitalanlagen nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Kapitalanlagen oder solche dritter Staaten. Es werden einige Beispiele einer unzulässigen Schlechterbehandlung aufgeführt sowie Tatbestände erläutert, die nicht im Widerspruch zum Gebot der Inländerbehandlung stehen. Enthalten sind ferner eine Klarstellung zur steuerlichen Behandlung von Investoren, eine Wohlwollensklausel zur Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Einreise, Aufenthalt und Arbeitsgenehmigung sowie ein Diskriminierungsverbot bei Beförderungen von Gütern und Personen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage.

Zu Artikel 4

Die Bestimmung behandelt den Eigentumsschutz sowie die Entschädigungspflicht im Falle einer Enteignung und gewährt den ordentlichen Rechtsweg zur Überprüfung von Enteignungsmaßnahmen. Eine Enteignung oder Verstaatlichung ist nur zum allgemeinen Wohl und gegen angemessene Entschädigung zulässig. Bei Verlusten an Kapitalanlagen infolge von Krieg, Revolution, Staatsnotstand oder sonstiger Ausnahmesituationen werden Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Falle einer Entschädigung zugesichert.

Zu Artikel 5

In der Bestimmung wird grundsätzlich der freie Transfer der im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehenden Zahlungen zugesichert. Das betrifft insbesondere Kapital und Erträge, die Rückzahlung von Darlehen, den Erlös im Falle der Liquidation oder Veräußerung einer Kapitalanlage sowie Entschädigungen. Ferner sind Festlegungen über den anzuwendenden Wechselkurs und die zu beachtende Transferfrist enthalten. Der Artikel enthält außerdem international übliche Festlegungen, wonach die Vertragsstaaten in Ausnahmefällen den Kapitalverkehr verhindern beziehungsweise temporär einschränken können.

Beide Seiten stellen zudem klar, dass ihre Verpflichtungen aufgrund der Mitgliedschaft in einer Wirtschafts- und Währungsunion nicht durch die in diesem Artikel niedergelegten Rechte behindert werden dürfen.

Zu Artikel 6

Die Bestimmung enthält den Grundsatz der Subrogation, wonach die Bundesrepublik Deutschland im Falle einer Entschädigungszahlung an den deutschen Investor aufgrund einer Bundesgarantie gegen politische Risiken die auf sie übergegangenen Rechte des Investors im eigenen Namen gegenüber dem Vertragspartner geltend machen kann.

Zu Artikel 7

Nach diesem Artikel gehen günstigere Regelungen für Investoren, ob nach dem Recht des Anlagelandes oder aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen, dem Vertrag vor (Besserstellungsklausel). Zugleich sichern die Vertragsstaaten zu, dass sie dem Investor gegenüber eingegangene Verpflichtungen einhalten werden. In Bezug auf die steuerliche Behandlung von Einkommen und Vermögen wird klargestellt, dass die zwischen beiden Staaten geltenden Übereinkünfte zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorrangig anzuwenden sind.

Zu Artikel 8

Hier wird der Geltungsbereich des Abkommens geregelt.

Danach gilt dieses auch für Altinvestitionen, die vor seinem Inkrafttreten vorgenommen worden sind, jedoch nicht für Ansprüche und Streitigkeiten bei Kapitalanlagen, die bereits Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens waren.

Zu Artikel 9

Dieser Artikel sieht ein Schiedsverfahren bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens vor, falls diese nicht gütlich beigelegt werden können (Staat-Staat-Schiedsklausel).

Zu Artikel 10

Diese Bestimmung sieht eine internationale Schiedsgerichtsbarkeit bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und dem jeweiligen Gaststaat vor (Investor-Staat-Schiedsklausel).

Zu Artikel 11

Der Artikel beinhaltet die übliche Fortgeltungsklausel, falls keine diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten bestehen sollten.

Zu Artikel 12

Dieser Artikel regelt die Registrierung des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen entsprechend Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Zu Artikel 13

Der Artikel regelt das Inkrafttreten des Abkommens, seine Geltungsdauer und Kündigung sowie den nachfolgenden Rechtsschutz nach erfolgter Kündigung.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1504:
Gesetz zu dem Abkommen vom 1. Dezember 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser

Vorsitzender Vorsitzender