Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. Januar 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 09.03.07

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums1

Vom ...

1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. EU (Nr. ) L 195 S. 16).

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ........ (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Patentgesetzes

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch..... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), zuletzt geändert durch..... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Markengesetzes

Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156), zuletzt geändert durch..... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

§ 9 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch.. (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung des Geschmacksmustergesetzes

Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), zuletzt geändert durch.. (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung des Sortenschutzgesetzes

Das Sortenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), zuletzt geändert durch..... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Sortenschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Ziele des Entwurfs

Der Gesetzentwurf dient vor allem der Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. EU (Nr. ) L 195 S.16) in das deutsche Recht. Darüber hinaus dient der Entwurf auch der Anpassung des innerstaatlichen deutschen Rechts sowohl an die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (Grenzbeschlagnahmeverordnung - ABl. EU (Nr. ) L 196 S. 7) als auch an die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU (Nr. ) L 93 S. 12). Schließlich soll hinsichtlich der unberechtigten Verwendung von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel eine Strafbarkeitslücke im Markengesetz geschlossen werden.

Insgesamt soll durch die Verbesserung der Stellung der Rechtsinhaber beim Kampf gegen Produktpiraterie ein Beitrag zur Stärkung des geistigen Eigentums geleistet werden.

Für Abmahnungen nach urheberrechtlichen Rechtsverletzungen soll eine Regelung neu eingefügt werden.

II. Grundzüge

1. Umsetzung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

a) Gegenstand der Richtlinie

Gegenstand der Richtlinie, die nach Artikel 20 - die folgenden Angaben eines Artikels ohne zusätzliche Bezeichnung beziehen sich immer auf diese Richtlinie - in innerstaatliches Recht umzusetzen ist, ist die Harmonisierung von Verfahren und Rechtsbehelfen, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen (Artikel 1). Ziel des auf Artikel 95 des EG-Vertrags gestützten Rechtsinstruments ist es, die in den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums bestehenden Unterschiede zu beseitigen und dadurch zum einen die Rechte des geistigen Eigentums zu stärken, zum anderen aber auch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. Die Richtlinie knüpft mit ihren Regelungen an das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) vom 15. April 1994 (BGBl. 1994 II S. 1730) an, geht aber in einzelnen Fällen über das TRIPS-Übereinkommen hinaus.

Die Richtlinie beschränkt sich auf die Regelung der zivilrechtlichen Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Die strafrechtliche Ahndung soll sich nach wie vor nach dem TRIPS-Übereinkommen bzw. dem Recht der Mitgliedstaaten richten (Artikel 2 Abs. 3 Buchstabe b und c). In Erwägungsgrund 28 wird zu dieser Frage ausgeführt, dass zusätzlich zu den zivil- und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind, in geeigneten Fällen auch strafrechtliche Sanktionen ein Mittel zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums darstellen.

Die Richtlinie enthält keine Regelungen zu der Frage, ob ein Recht des geistigen Eigentums verletzt ist. Dies richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden innerstaatlichen Recht, das allerdings seinerseits in hohem Maße durch gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen harmonisiert ist.

Die Richtlinie sieht eine Mindestharmonisierung vor. Nach Artikel 2 Abs. 1 gilt sie unbeschadet etwaiger Instrumente in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, die für die Rechtsinhaber günstiger sind. Insoweit können innerstaatliche Vorschriften, die dem Rechtsinhaber weitergehende Rechte zubilligen, bestehen bleiben.

Eine Grenze setzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach Artikel 3 Abs. 2 müssen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe einerseits wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Andererseits müssen sie so angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.

Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind nach Artikel 2 Abs. 3 Buchstabe a die gemeinschaftlichen Bestimmungen zum materiellen Recht auf dem Gebiet des geistigen Eigentums. Diese Vorschrift trägt - wie bereits ausgeführt - dem Umstand Rechnung, dass sich der Anwendungsbereich auf die Durchsetzung beschränkt. Artikel 2 Abs. 2 nimmt noch einmal ausdrücklich die gemeinschaftlichen Bestimmungen zum Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten aus. Die dort geregelten Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der Urheber- und verwandten Schutzrechte gelten somit fort.

Die Richtlinie berührt ferner nicht die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG (Nr. ) L 281 S. 31), die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. EG (Nr. ) L 13 S. 12) sowie die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG (Nr. ) L 178 S. 1).

Die Richtlinie regelt in den Artikeln 4 bis 15 die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die die Mitgliedstaaten zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorsehen müssen. Dem folgen in den Artikeln 16 bis 19 Regelungen zu Sanktionen, Verhaltenkodizes und Verwaltungszusammenarbeit, wobei insoweit kein gesetzlicher Umsetzungsbedarf besteht.

b) Das deutsche Recht de lege lata

Der deutsche Gesetzgeber hat die Problematik der Produktpiraterie frühzeitig erkannt und bereits mit dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie vom 7. März 1990 (Produktpirateriegesetz - BGBl. I S. 422) Verfahren und Maßnahmen zur besseren Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums geschaffen. Die Richtlinie knüpft zum Teil an die dort geregelten Rechte an so beim Auskunftsanspruch in Artikel 8. Der Gesetzgeber hat allerdings kein allgemeines Gesetz zur Bekämpfung der Produktpiraterie geschaffen, sondern vielmehr die entsprechenden Regelungen in den einschlägigen Spezialgesetzen des geistigen Eigentums getroffen. Dies sind das Patentgesetz (PatG), das Gebrauchsmustergesetz (GebrMG), das Markengesetz (MarkenG), das Halbleiterschutzgesetz, das Urheberrechtsgesetz (UrhG), das Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) und das Sortenschutzgesetz.

Der Entwurf hält an dieser Regelungsstruktur fest. Mit Blick auf den horizontalen Ansatz der Richtlinie wurde erwogen, auch im deutschen Recht einen für alle geistigen Eigentumsrechte geltenden allgemeinen Teil zu schaffen. Dieser Weg hätte den Vorteil, dass man dadurch die Wiederholung von zum Teil inhaltsgleichen Vorschriften in den einzelnen Spezialgesetzen vermeiden könnte. Der Vorteil der bisherigen Regelungsstruktur liegt aber darin, dass durch die Regelung auch der Durchsetzung in den Spezialgesetzen jeweils sämtliche mit einem einzelnen Recht des geistigen Eigentums zusammenhängende Fragen in einem Gesetz und damit für den Rechtsanwender übersichtlich geregelt sind. Außerdem sind bei der Regelung der Durchsetzung Differenzierungen zwischen den einzelnen Rechten des geistigen Eigentums zum Teil auch sinnvoll, so dass allgemeine Vorschriften doch wieder durch Sonderregelungen ergänzt werden müssten. Daher sprechen zumindest keine überwiegenden Gründe für die Schaffung eines allgemeinen Gesetzes zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.

Eine teilweise Harmonisierung des Rechtsgebiets ist auf internationaler Ebene durch das TRIPS-Übereinkommen erfolgt. Im Hinblick auf das Produktpirateriegesetz hatte die Bundesregierung bisher die Auffassung vertreten, dass das geltende Recht im Bereich des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums dem TRIPS-Übereinkommen entspreche und daher insoweit kein Umsetzungsbedarf bestehe (vgl. BT-Drucksache 012/7655, S. 345). Diese Haltung ist aber vor allem im neueren Schrifttum umstritten (dagegen etwa Ibbeken, Das TRIPS-Übereinkommen und die vorgerichtliche Beweishilfe im gewerblichen Rechtschutz, S. 330 ff. sowie Patnaik, Enthält das deutsche Recht effektive Mittel zur Bekämpfung von Nachahmungen und Produktpiraterie, GRUR 2004, 191 ff.). Die Prüfung des Regelungsbedarfs ist daher vorliegend nicht auf die Vorschriften der Richtlinie beschränkt, die über das TRIPS-Übereinkommen hinaus gehen.

c) Umsetzungsbedarf im Einzelnen

2. Anpassung des deutschen Rechts an die Grenzbeschlagnahmeverordnung

a) Gegenstand der Verordnung

Die Grenzbeschlagnahmeverordnung regelt das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen. Durch die Regelung soll verhindert werden, dass rechtsverletzende Waren in die EU eingeführt oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden. Die Verordnung ersetzt seit 1. Juli 2004 die bisher geltende Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (ABl. EG (Nr. ) L 341 S. 8).

Das Verfahren nach der Grenzbeschlagnahmeverordnung lässt sich wie folgt skizzieren.

Voraussetzung für die Tätigkeit der Zollstellen ist grundsätzlich ein Antrag des Rechtsinhabers.

In dem Antrag teilt der Rechtsinhaber der zuständigen Zollbehörde seine geistigen Eigentumsrechte mit. Die Zollbehörde leitet diese Anträge an die Zollstellen weiter.

Haben die Zollstellen bei ihren Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen den Verdacht, dass ein geistiges Eigentumsrecht verletzt wird, so halten sie die Ware zurück und informieren den Rechtsinhaber und den Verfügungsberechtigten hierüber. Im Regelfall hat der Rechtsinhaber die Verletzung des Rechts in einem gerichtlichen Verfahren gegenüber dem Verletzer festzustellen, ehe es zu der Vernichtung der Waren kommen kann. Allerdings sieht Artikel 11 ein vereinfachtes Verfahren vor, wonach die Vernichtung auch dann möglich ist, wenn der Verfügungsberechtigte nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Dieses sogenannte vereinfachte Verfahren ist aber nur nach Maßgabe des jeweils einschlägigen innerstaatlichen Rechts anwendbar.

Durch die Grenzbeschlagnahmeverordnung werden nicht alle Fälle des Vorgehens der Zollbehörden gegen Produktpiraterie abgedeckt. Die Grenzbeschlagnahmeverordnung erfasst weder Parallelimporte noch Kontrollen an den EU-Binnengrenzen. Darüber hinaus findet sie keine Anwendung auf den Gebrauchsmuster- und Halbleiterschutz. Glei79 ches gilt für nicht eingetragene Marken und Geschäftsbezeichnungen. Gegenüber der aufgehobenen Verordnung wird der Anwendungsbereich jedoch ausgeweitet, und zwar auf den Schutz von geographischen Herkunftsangaben und Sorten, der nach innerstaatlichem und europäischem Recht besteht.

b) Das deutsche Recht de lege lata

Ergänzend zum europäischen Recht ist im deutschen Recht die Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr im Fall der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in § 142a PatG, § 25a GebrMG, § 9 Halbleiterschutzgesetz, §§ 146 ff. MarkenG, § 111b UrhG, §§ 55, 57 GeschmMG und § 40a Sortenschutzgesetz geregelt. Die gleichlautenden Bestimmungen unterscheiden sich zum Teil von den Regelungen der Grenzbeschlagnahmeverordnung. Entsprechend dem allgemeinen Verhältnis zwischen europäischem und innerstaatlichem Recht gelten die deutschen Bestimmungen nur, soweit nicht die Verordnung Anwendung findet.

c) Anpassungsbedarf im Einzelnen

Die jetzt geltende Verordnung enthält gegenüber der aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 3295/94 verschiedene Änderungen, die eine Anpassung des deutschen Rechts erforderlich machen.

Die notwendigen Änderungen erfolgen in Artikel 2 Nr. 6 und 7 (§§ 142a, 142b PatG), Artikel 4 Nr. 12 bis 15 (§§ 146 ff. MarkenG), Artikel 6 Nr. 14 und 15 (§ 111b, § 111c UrhG), Artikel 7 Nr. 6 und 7 (§§ 55, 57, 57a GeschmMG) und Artikel 8 Nr. 5 und 6 (§§ 40a, 40b Sortenschutzgesetz).

3. Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und Ergänzung der Strafbarkeit der unbefugten Benutzung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen ( § 144 MarkenG)

a) Gegenstand der Verordnung

Die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU (Nr. ) L 93 S. 12) regelt den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und der geographischen Angaben der in Anhang I der Verordnung genannten Lebensmittel sowie der in Anhang II genannten, zum menschlichen Verzehr bestimmten, Agrarerzeugnisse.

Nach Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ist ein Antrag auf Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geographischen Angabe in das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geführte Register in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dessen Hoheitsgebiet sich das geographische Gebiet befindet dessen Name zur Bezeichnung der Erzeugnisse dienen soll. Die Prüfung der Voraussetzungen für die Registrierung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geographischen Angabe ist nach Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung den Mitgliedstaaten übertragen.

Im Laufe der Prüfung eröffnet der Mitgliedstaat nach Artikel 5 Abs. 5 die Möglichkeit eines Einspruchsverfahrens, indem er für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine ausreichende Frist setzt, innerhalb derer jede Person mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch gegen den Antrag einlegen kann. Erst wenn die auf mitgliedstaatlicher Ebene zuständigen Behörden zu dem Ergebnis gelangt sind, dass der Eintragungsantrag den Anforderungen der Verordnung und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht übermittelt der Mitgliedstaat den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Ferner stellt der Mitgliedstaat nach Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung sicher, dass die Fassung der Spezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht, veröffentlicht wird und dass jede Person mit einem berechtigten Interesse über Rechtsmittel verfügt.

Nach Artikel 6 der Verordnung prüft dann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ob der Antrag die Anforderungen der Verordnung erfüllt. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind, so veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union die Fundstelle der veröffentlichten Spezifikation sowie ein einziges Dokument, das die wichtigsten Angaben der Spezifikation sowie eine Beschreibung des Zusammenhangs des Erzeugnisses mit den geographischen Verhältnissen oder dem geographischen Ursprung enthält.

Nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung können jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen. Nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung können auch Personen mit einem berechtigten Interesse Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen.

Führt eine Änderung zu einer oder mehreren Änderungen des einzigen Dokuments, so unterliegt der Änderungsantrag nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung dem Verfahren gemäß Artikel 5, 6 und 7. Auch für Anträge auf Löschung einer geschützten geographischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung gelten die Vorschriften der Artikel 5, 6 und 7 entsprechend.

Nach Artikel 10 benennen die Mitgliedstaaten die zuständigen Stellen, die für die Kontrollen in Bezug auf die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zuständig sind. Ferner regelt Artikel 11 die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation vor der Vermarktung und Artikel 13 den Schutz eingetragener Bezeichnungen.

b) Ergänzung der Strafbarkeit der unbefugten Benutzung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichungen ( § 144 MarkenG)

Durch Änderung des § 144 MarkenG soll ein strafrechtlicher Schutz für solche geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen geschaffen werden, die nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 geschützt sind. § 144 Abs. 1 MarkenG in der bisherigen Fassung bietet strafrechtlichen Schutz nur gegen die widerrechtliche Benutzung geographischer Herkunftsangaben im Sinne der §§ 126 ff. MarkenG. In Bezug auf geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 geschützt sind, könnte ein Straftatbestand gemäß § 144 Abs. 2 und 6 MarkenG durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz geschaffen werden. Von dieser Verordnungsermächtigung wurde bisher aber kein Gebrauch gemacht. Somit besteht gegenwärtig für gemeinschaftsrechtlich geschützte geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen kein strafrechtlicher Schutz.

In jüngerer Vergangenheit hat die wirtschaftliche Bedeutung der nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 geschützten Angaben erheblich zugenommen, so dass auch die Missbrauchsgefahr entsprechend angestiegen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint eine bloße zivilrechtliche Sanktionierung nicht mehr ausreichend.

Die erforderliche Strafbewehrung soll durch Gesetz geschaffen werden. Eine Regelung durch Rechtsverordnung hätte den Nachteil, dass die Rechtsanwender nicht allein aus dem Markengesetz erkennen könnten, unter welchen Voraussetzungen sie sich strafbar machen. Gegen eine Verordnung spricht auch, dass der Tatbestand des § 144 Abs. 2 MarkenG nur eine beschränkte strafrechtliche Regelung ermöglicht. Denn der Straftatbestand, der durch eine Verordnung ausgefüllt werden könnte, erfasst nur die Benutzung einer geographischen Herkunftsangabe, nicht aber auch ihre Nachahmung.

Die Änderungen erfolgen in Artikel 4 Nr. 13 ( § 144 MarkenG).

4. Abmahnungen bei urheberrechtlichen Rechtsverletzungen

Es wird im Urheberrecht eine Regelung zu Abmahnungen geschaffen, die sich an § 12 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) anlehnt. Das UWG setzt eine Wettbewerbshandlung voraus. Es findet keine Anwendung, wenn Private ihre eigenen Interessen verfolgen und daher nicht zur Förderung des Wettbewerbs eines bestimmten Unternehmens handeln. Auch in einem solchen Fall sind aber Verletzungen des Urheberrechts möglich. Deswegen wird im Urheberrechtsgesetz eine Regelung für Abmahnungen bei Bagatellverstößen durch Privatpersonen eingeführt. Die Änderung wird in Artikel 6 Nr. 10 ( § 97a UrhG) vorgenommen.

III. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Durch die Regelungen entstehen keine zusätzlichen Kosten für die öffentlichen Haushalte.

Die Umsetzung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums betrifft ausschließlich zivilrechtliche Vorschriften. Da insoweit lediglich die bestehenden Rechte ergänzt werden ist nicht mit einem erheblichen Anstieg von Rechtsstreitigkeiten zu rechnen.

Ein behördlicher Vollzug findet nur im Rahmen der Grenzbeschlagnahmeverordnung statt.

Die durch den Entwurf erfolgten Anpassungen dienen insgesamt der Vereinfachung des Verfahrens, so dass Mehrkosten nicht zu erwarten sind. Durch die Änderung des § 144 MarkenG wird eine Strafbarkeitslücke geschlossen, was entsprechende Strafverfolgungsmaßnahmen ermöglicht.

IV. Gesetzesfolgenabschätzung und Preiswirkungsklausel

Durch den Entwurf wird die Stellung der Rechtsinhaber beim Kampf gegen die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums verbessert. Durch die Einführung der Begrenzung der Abmahngebühren von Rechtsanwälten bei Urheberrechtsverletzungen sind geringfügige Einzelpreisanpassungen möglich. Es sind weder zusätzliche Kosten für die Wirtschaft noch Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.

V. Gesetzgebungszuständigkeit

Für den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht besteht eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 73 Nr. 9 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ). Die Gesetzgebungskompetenz für die Ergänzung der Kostenordnung und die Strafnorm des § 144 MarkenG folgen als konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeiten aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.

VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums macht wegen ihres horizontalen Ansatzes zum Teil identische Änderungen in den einzelnen Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums erforderlich. Diese Änderungen sollen exemplarisch am Patentrecht dargestellt werden, worauf dann bei den anderen Gesetzen - zur Vermeidung von Wiederholungen - verwiesen wird.

Zu Artikel 1 (Änderung der Kostenordnung)

Zu Nummer 1 (§ 128c)

Der Entwurf räumt dem Inhaber eines geistigen Schutzrechts für den Fall der Verletzung seines Rechts einen Anspruch auf Auskunft ein, der den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die Namen und Adressen von Herstellern, Erzeugern, Vertreibern, Lieferern und anderen Vorbesitzern und von gewerblichen Abnehmern und Verkaufsstellen der Waren oder Dienstleistungen sowie Angaben über die Menge der hergestellten, erzeugten ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen gezahlt wurden, betrifft. Kann jedoch der zur Auskunft Verpflichtete eine solche Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten erteilen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, so muss der Auskunft eine den Eingriff in das Fernmeldegeheimnis rechtfertigende richterliche Entscheidung vorausgehen. Der Entwurf sieht vor, dass die Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft von einer Anordnung des Landgerichts über die Legitimation des Eingriffs abhängt, die der Verletzte zu beantragen hat. Auf das isolierte Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden. Vgl. die Einzelbegründung zu Artikel 2 Nr. 4 des Entwurfs (§ 140b Abs. 9 PatentG).

Für die Entscheidung über den Antrag des Verletzten soll eine Gebühr in Höhe von 200 Euro vorgesehen werden. Mit der Entscheidung ist eine Kammer des Landgerichts befasst. In ihr hat das Gericht abzuwägen, ob der Antragsteller Inhaber eines geistigen Schutzrechts ist, eine Verletzung dieses Rechts angenommen werden kann und die Schwere der Rechtsverletzung den Grundrechtseingriff rechtfertigt. Die Höhe der Gebühr trägt dem tatsächlichen Aufwand des Gerichts sowie der Bedeutung der abzuwägenden Gesichtspunkte Rechnung.

Wird der Antrag des Verletzten zurückgewiesen, soll die Gebühr in gleicher Höhe anfallen.

Der Prüfungsaufwand des Gerichts dürfte in der überwiegenden Zahl der Fälle für eine nega tive Entscheidung so hoch sein wie für eine positive. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor über ihn eine Entscheidung des Gerichts ergangen ist, soll eine Gebühr von 50 Euro erhoben werden. Hiermit wird - in Anlehnung an die Regelung des § 130 Abs. 2 KostO - dem entsprechend geringeren Aufwand des Gerichts Rechnung getragen. Schuldner der Gebühr ist der Antragsteller (§ 2 Nr. 1 KostO). Von der Erhebung der Gebühr für die Zurückweisung bzw. für die Zurücknahme des Antrags soll im Einzelfall abgesehen werden können, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis des Antragstellers über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse beruht (§ 130 Abs. 5 KostO).

Zu Nummer 2 (§ 131a)

Gegen die Entscheidung des Landgerichts über den Antrag sieht der Entwurf die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht vor. Für das Beschwerdeverfahren soll die gleiche Gebühr wie im ersten Rechtszug anfallen, wenn das Rechtsmittel erfolglos bleibt. Hat die Beschwerde Erfolg, werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben. Wird die Beschwerde zurückgenommen bevor über sie eine Entscheidung ergangen ist, soll die Rücknahme des Rechtsmittels der Antragsrücknahme (§ 128c Abs. 2 KostO - neu) gleichstehen. Schuldner der Gebühr ist der Beschwerdeführer (§ 2 Nr. 1 KostO).

Zu Artikel 2 (Änderung des Patentgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Durch die Änderung wird die Inhaltsübersicht an die geänderten Vorschriften angepasst.

Zu Nummer 2 (§ 16a)

Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der Änderungen zu Nummer 4, 6 und 7.

Zu Nummer 3 (§ 139)

Zu Buchstabe a

Durch die Änderung des § 139 Abs. 1 wird klargestellt, dass der Unterlassungsanspruch eine Begehungsgefahr voraussetzt. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden, da die Begehungsgefahr dem Unterlassungsanspruch immanent ist. Da das Unterlassungsgebot ohnehin besteht, bedarf es einer Anspruchsvoraussetzung, aus der sich ergibt, weshalb das allgemeine Verhaltensgebot in einem Urteil zu einem vollstreckbaren Verbot konkretisiert werden muss. Dieses Merkmal ist die Begehungsgefahr. Der Schuldner unterscheidet sich von anderen, die in derselben Weise dem Verbot unterworfen sind, allein dadurch, dass bei ihm eine Begehungsgefahr besteht. Durch Satz 2 wird klargestellt, dass hierfür auch eine Erstbegehungsgefahr ausreicht. Diese ist dann gegeben, wenn die drohende Verletzungshandlung in tatsächlicher Hinsicht so greifbar ist, dass eine zuverlässige rechtliche Beurteilung möglich erscheint. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der potenzielle Verletzer sich eines Rechts zur Vornahme bestimmter Handlungen berühmt.

Zu Buchstabe b

Die Neufassung des § 139 Abs. 2 dient der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie.

Die nach der bisherigen Fassung des Satzes 2 bestehende Möglichkeit, in Fällen leichter Fahrlässigkeit eine Entschädigung festzusetzen, die unterhalb des Schadens liegen kann, würde - wie zu Artikel 13 ausgeführt - gegen die Richtlinie verstoßen und ist deshalb aufzuheben.

Durch die Änderungen wird - aus den zu Artikel 13 genannten Gründen - die Rechtsprechung zu den drei Arten der Schadensberechnung nach Wahl des Geschädigten nicht berührt, wobei eine Regelung zum entgangenen Gewinn wegen § 252 BGB entbehrlich ist. Der Verletzte kann somit wählen, auf welche Weise er den eingetretenen Schaden darlegt: als erlittene Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns (§§ 249, 252 BGB), auf der Grundlage des Verletzergewinns (Satz 2) oder der Lizenzgebühr (Satz 3). Eine gesetzliche Korrektur der Rechtsprechung, die einen Übergang von einer Berechnungsmethode zur anderen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheprozess über den Schadensersatzanspruch ermöglicht (vgl. BGH GRUR 1993, 55 ff. - "Tchibo/Rolex II"), ist weder beabsichtigt noch geboten. Die Formulierung im Richtlinientext, dass "die Gerichte" bei der Festsetzung des Schadensersatzes "wie folgt verfahren", knüpft an Artikel 45 Abs. 1 des TRIPS-Übereinkommens an, der die gleiche Eingangsformulierung enthält, ohne dass dies zu einer Änderung des deutschen Rechts Anlass gegeben hätte. Klargestellt wird zudem, dass die drei Arten der Schadensberechnung keinen tatsächlichen Mindestschaden voraussetzen sondern dass bereits durch den Eingriff in das geschützte Recht ein Schaden entsteht.

Die konkrete Berechnungsmethode des Verletzergewinns nach Satz 2 wird nicht vorgegeben.

Hierzu hat sich bereits eine eindeutige Rechtsprechung entwickelt (vgl. BGHZ 145, 366 ff. - "Gemeinkostenanteil"). Die weitere Entwicklung soll weiterhin der Rechtssprechung überlassen bleiben. Gleiches gilt hinsichtlich der Höhe der Lizenzgebühr. Wegen der Regelung in Artikel 13 der Richtlinie, dass als Schadensersatz mindestens die einfache Lizenzgebühr festzusetzen ist, wurde die Forderung erhoben, im Rahmen der Umsetzung die Möglichkeit einer Vervielfachung zu regeln. Während die Verletzung geistiger Eigentumsrechte strafrechtlich sanktioniert wird, erfüllt das zivile Schadensersatzrecht im System des deutschen Rechts die Funktion, konkret entstandene Schäden auszugleichen und ist gerade nicht auf Bestrafung des Schädigers ausgerichtet. Daher lehnt die Rechtsprechung es als mit dem Grundgedanken des BGB unvereinbar ab, Strafschadenersatz ("punitive damages"), wie ihn das US-amerikanische Recht kennt, zuzubilligen (BGH JZ 1993, 261 ff.). Auch die Richtlinie bezweckt nach ihrem Erwägungsgrund 26 eine Ausgleichsentschädigung für den Rechtsinhaber und nicht die Einführung eines auf Strafe angelegten Schadensersatzes. Aus diesen Gründen kommt eine Vervielfachung der Lizenzgebühr nicht in Betracht. Allerdings erlaubt es die Formulierung, im Einzelfall den Schadensersatz höher als die niedrigste Lizenzgebühr zu bemessen, sofern dies zum sachgerechten Schadensausgleich angemessen ist. Die "angemessene Vergütung" kann also durchaus über der Vergütung liegen, die der Verletzte zum Beispiel im Rahmen seines Geschäfts- oder Vermarktungsmodells von Dritten verlangt. Dieser Vergütungsmaßstab findet sich schon im bisherigen deutschen Recht. Die entsprechende Regelung ist auch mit der Richtlinie vereinbar, die insoweit nur einen Mindeststandard vorgibt. Eine Überschreitung der Lizenzgebühr akzeptiert die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher bei der Berechnung der Schadensersatzansprüche der Verwertungsgesellschaft musikalischer Rechte.

Zu Nummer 4 (§§ 140a bis 140e)

§ 140a

Die Neufassung des § 140a dient vorwiegend der Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie.

Durch die Änderung von Absatz 1 soll zunächst die Terminologie des Vernichtungsanspruchs an den Unterlassungsanspruch des § 139 Abs. 1 angepasst werden. Die Regelung zur Verhältnismäßigkeit erfolgt künftig in Absatz 4.

Durch die Änderung in Absatz 2 wird die Voraussetzung der Benutzung zur widerrechtlichen Herstellung eines Erzeugnisses an den Richtlinientext angepasst, da dieser etwas weiter ist ("vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung der Waren") als das bisherige deutsche Recht ("ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur widerrechtlichen Herstellung eines Erzeugnisses benutzten oder bestimmten Vorrichtungen").

Durch Absatz 3 soll der Rückruf- und Entfernungsanspruch umgesetzt werden. Die Umsetzung ist - wie zu Artikel 10 ausgeführt - europarechtlich zwingend, auch wenn der prakti89 sche Nutzen fraglich ist. Die Durchsetzung des Anspruchs setzt voraus, dass dem Verletzer der Rückruf oder die Entfernung aus den Vertriebswegen noch möglich ist.

Absatz 4 regelt entsprechend Artikel 10 Abs. 3 den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei wird die Ausnahmebestimmung an die Richtlinie angepasst. Ansprüche bestehen danach nur wenn die Maßnahmen geeignet und erforderlich sind, um die Rechtsverletzung zu beseitigen, und in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Rechtsverletzung stehen.

Die Frage ist unter Berücksichtung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten, wobei auch Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.

§ 140b

Die Änderungen dienen vorwiegend der Umsetzung von Artikel 8 der Richtlinie. Zudem sollen Defizite bei der faktischen Durchsetzung der Ansprüche beseitigt und insbesondere bei der Drittauskunft vermieden werden.

Absatz 1 bleibt weitgehend unverändert. Die Frage der Verhältnismäßigkeit wird nunmehr in Absatz 4 geregelt.

Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist, dass der Verletzer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt. Dabei muss die Rechtsverletzung zu gewerblichen Zwecken erfolgt sein. Dies ergibt sich aus § 11 Nr. 1, wonach Handlungen im Privatbereich zu nicht gewerblichen Zwecken patentfrei sind. Die Handlung muss also gewerbsmäßig vorgenommen werden oder einem Gewerbe oder dem Erwerb dienen (Schulte, Patentgesetz, 7. Auflage, § 11 Rn. 10). Eine entsprechende Regelung findet sich in § 12 Nr. 1 GebrMG, § 40 Nr. 1 GeschmMG und § 10a Nr. 1 Sortenschutzgesetz. Nach Erwägungsgrund 14 der Richtlinie muss ein Auskunftsanspruch auf jeden Fall dann vorgesehen werden, wenn die Rechtsverletzung "in gewerblichem Ausmaß" vorgenommen worden ist. Erwägungsgrund 14 der Richtlinie definiert das gewerbliche Ausmaß damit, dass die Handlung zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen wird. Handlungen, die von Endverbrauchern in gutem Glauben vorgenommen werden, sollen nach diesem Erwägungsgrund in der Regel nicht erfasst sein. Diesem Erwägungsgrund wird im Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Sortenschutzrecht dadurch Rechnung getragen, dass die Rechtsverletzung zu gewerblichen Zwecken erfolgt sein muss. Denn wenn Handlungen gewerbsmäßig vorgenommen werden oder einem Gewerbe oder einem Erwerb dienen, zielen sie auf die Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteils.

Absatz 2 regelt die so genannte Drittauskunft. Die Bestimmung setzt - wie auch Absatz 1 - eine Patentrechtsverletzung voraus. Durch die Formulierung "unbeschadet von Absatz 1" soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die in Absatz 2 genannten Personen auch gemäß Absatz 1 in Anspruch genommen werden können, wenn sie Störer sind. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil die Inanspruchnahme nach Absatz 2 weiteren Voraussetzungen unterliegt.

Der Auskunftspflicht nach Absatz 2 unterliegen Personen, die in gewerblichem Ausmaß rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatten (Nummer 1), rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahmen (Nummer 2) oder die für rechtsverletzende Tätigkeiten Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht haben (Nummer 3). Sollten sich nach Erteilung der Auskunft Hinweise auf weitere Beteiligte ergeben, so erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf diese Personen (Nummer 4). Die Vorschrift zieht damit den Kreis der Verpflichteten - entsprechend den Vorgaben der Richtlinie - sehr weit. Ein Absehen von weiteren einschränkenden Voraussetzungen würde allerdings die Gefahr der Uferlosigkeit bergen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der in Absatz 2 geregelte Anspruch gegen unbeteiligte Dritte richtet, während Absatz 1 nur den Störer erfasst. Dies allein macht eine Differenzierung notwendig. Die Richtlinie sieht als Einschränkung vor, dass der Anspruch nur "im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums" gewährt werden muss. Der recht offen gefasste Wortlaut ermöglicht die Auslegung, dass der Anspruch nur nach Prüfung durch einen Richter zu gewähren ist. Von der Schaffung eines allgemeinen Richtervorbehalts sieht der vorliegende Entwurf jedoch aus mehreren Gründen ab. Wegen einer Vielzahl von zu erwartenden Auskunftsbegehren würde ein solcher Richtervorbehalt zu einer sehr hohen Belastung der Gerichte führen. Zudem ließe sich eine solche Regelung nur schwer in das deutsche Zivilprozessrecht einfügen. Der Dritte würde im Ergebnis Partei eines - kostenträchtigen - Prozesses, den er möglicherweise gar nicht führen will, weil er das Auskunftsverlangen für berechtigt hält. So gesehen müsste man unabhängig vom Obsiegen grundsätzlich den Rechtsinhaber mit den Kosten belasten was nicht in dessen Interesse sein kann. Auch ist ein solches Verfahren nur bei einer Durchbrechung des Beibringungsgrundsatzes sinnvoll. Denn eine Überprüfung durch den Richter würde nur stattfinden, wenn er den Sachverhalt von Amts wegen zu überprüfen hätte. Dies würde die Problematik der Belastung der Gerichte noch weiter verschärfen. Ein Rechtsinhaber wird aber in der Regel in der Lage sein, einen Sachverhalt vorzutragen, der das Auskunftsbegehren rechtfertigt. Für den Dritten wird es in solchen Fällen zumindest wirtschaftlich meist wenig Sinn machen, den Sachverhalt zu bestreiten und einen umfangreichen Prozess zu führen.

Daher soll die Auskunftspflicht durch materiellrechtliche Kriterien konkretisiert werden (zu dem Sonderfall der Auskunftserteilung unter Verwendung von Verkehrsdaten vgl. die Erläuterungen zu Absatz 9). Maßstab sind insoweit die Vorgaben der Richtlinie. Soweit die Richtlinie einen Entscheidungsspielraum belässt, sind die gegenläufigen Interessen des Rechtsinhabers, des Dritten, aber auch des Verletzers abzuwägen.

Hat der Verletzte gegen den Verletzer bereits Klage erhoben, so kommt die Inanspruchnahme eines Dritten auf jeden Fall in Betracht. Denn damit wird die Vorgabe der Richtlinie erfüllt, dass im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums ein Auskunftsanspruch gegen Dritte zu gewähren ist. Voraussetzung ist dann allerdings dass der Verletzte die Person des Verletzers bereits kennt, da nach deutschem Zivilprozessrecht eine Klage gegen unbekannt unzulässig ist. Die Richtlinie sagt auch nichts darüber aus, dass das innerstaatliche Verfahrensrecht eine solche Klage zulassen müsste.

Dies wurde auch in den Verhandlungen im Rat hervorgehoben. Die Gewährung des Auskunftsanspruchs gegen Dritte ist in dieser Situation auch durchaus interessengerecht. Durch die Erhebung einer Klage hat der Rechtsinhaber deutlich gemacht, dass er die Verletzungen auch tatsächlich verfolgen will und das Auskunftsbegehren nicht hauptsächlich anderen Zielen dient.

Alternativ soll der Auskunftsanspruch gegen Dritte aber auch bei Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung gewährt werden. Dies trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass Rechtsinhaber durchaus ein berechtigtes Interesse auf Auskunft haben können, um den Verletzer überhaupt erst ermitteln zu können. Durch das einschränkende Merkmal der Offensichtlichkeit, das der bisherigen Regelung in Absatz 3 entspricht, wird andererseits der Dritte von der Prüfung entlastet, ob eine Rechtsverletzung vorliegt. Denn von einer offensichtlichen Rechtsverletzung ist erst dann auszugehen, wenn diese so eindeutig ist, dass eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausgeschlossen erscheint. In diesen Fällen ist auch der Verletzer, über den der Dritte Auskunft erteilen soll, nicht mehr schutzwürdig, zumal Zweifel in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausschließen.

Die Verpflichtung zur Drittauskunft gilt dann nicht, wenn der Dritte als Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht beanspruchen könnte. Der Dritte soll im Rahmen des Auskunftsanspruchs nicht schlechter gestellt werden, als wenn er wegen des Sachverhalts in einem Gerichtsverfahren als Zeuge geladen wäre. Diese Einschränkung wird durch Artikel 8 Abs. 3 Buchstabe d ermöglicht.

Soweit der Anspruch einen anhängigen Verletzungsprozess voraussetzt, muss gewährleistet sein dass dieser bis zur Auskunftserteilung ausgesetzt werden kann. Sonst bestünde die Gefahr, dass über den Rechtsstreit gegen den Verletzer entschieden wird, ehe die Auskunft, die den Rechtsstreit beeinflussen soll, erteilt ist. Daher regelt Satz 2 die Aussetzung, die auf Antrag einer Partei erfolgen kann.

Satz 3 bestimmt, dass der Dritte die Auskunft nicht auf eigene Kosten erteilen muss. Vielmehr kann er die erforderlichen Aufwendungen vom Verletzten ersetzt verlangen. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil der Dritte, solange er nicht als Störer gemäß Absatz 1 in Anspruch genommen werden kann, letztlich als Unbeteiligter in Anspruch genommen wird. Der Rechtsinhaber kann diese Kosten vom Verletzer als Schadensersatz verlangen, wenn der Verletzer schuldhaft gehandelt hat, so dass im Ergebnis der Verursacher die Kosten zu tragen hat. Da Artikel 8 zur Frage der Kosten keine Regelung enthält, kann diese Lücke durch innerstaatliches Recht geschlossen werden.

Durch die Änderungen des Absatzes 3 wird die Auskunftspflicht entsprechend der Vorgabe der Richtlinie auf die Preise erstreckt. Daneben erfolgen weitere Anpassungen an den Wortlaut der Richtlinie, die aber keine inhaltliche Änderung zur Folge haben. Eine vollständige Übernahme des Wortlauts erfolgt nicht, da in der Richtlinie Begriffe mit zum Teil identischer Bedeutung verwendet werden, was im deutschen Gesetz vermieden werden sollte (so etwa bei den Wortpaaren "Hersteller - Erzeuger", "Vertreiber - Lieferer").

Absatz 4 regelt entsprechend der bisherigen Formulierung in Absatz 1 den Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit. Dies entspricht Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie. Die begehrte Auskunft darf nur erteilt werden, wenn der Antrag den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Die Auskunft muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.

Absatz 5 regelt die Haftung für die Erteilung einer falschen oder unvollständigen Auskunft.

Diese ergänzende Regelung, die durch europäisches Recht nicht zwingend vorgegeben ist, soll der Tatsache Rechnung tragen, dass fehlerhafte Auskünfte bislang weitgehend folgenlos bleiben. Für die Erfüllung der Auskunftspflicht kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit grundsätzlich nicht an. Ein Anspruch auf Vervollständigung der Auskunft besteht nur unter besonderen Umständen. In der Regel ist daher der Verletzte de lege lata auf den Anspruch auf eine eidesstattliche Versicherung beschränkt, wenn er die Unrichtigkeit der Auskunft vermutet. Um den Verpflichteten zu einer richtigen und vollständigen Auskunft zu veranlassen bestimmt Absatz 5, dass der Verletzte Schadensersatz verlangen kann, wenn der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig erteilt.

Absatz 6 regelt eine Haftungserleichterung für den Fall, dass jemand einem unberechtigten Auskunftsverlangen nachkommt und sich deshalb Regressforderungen Dritter gegenübersieht.

Die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz, die nur für wahrheitsgemäße Angaben gilt, trägt dem Umstand Rechnung, dass insbesondere in Fällen des Absatzes 2 der Verpflichtete kaum beurteilen kann, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt. Die Vorschrift ist keine eigene Anspruchsgrundlage für Forderungen Dritter. Vielmehr hat sie eine Filterwirkung, soweit ein Anspruch auf Schadensersatz aus anderen Bestimmungen folgt.

Die Absätze 7 und 8 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und 4. Der bisherige Absatz 5, nach dem weiter gehende Ansprüche auf Auskunft unberührt bleiben, wird wegen der neuen allgemeinen Vorschrift des § 141a des Entwurfs überflüssig.

Absatz 9 betrifft den Sonderfall, dass dem Dritten die Erteilung der begehrten Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) möglich ist. Dieser Fall ist bei Rechtsverletzungen im Internet denkbar, wenn Daten mit Hilfe von dynamischen IP (internet protocol)-Adressen, vor allem über so genannte FTP(file transfer protocol)-Server, im Netz ausgetauscht werden. Potenzielle Rechtsverletzer können in solchen Fällen meist nicht unmittelbar über Bestandsdaten ermittelt werden, sondern nur mit Hilfe von Verkehrsdaten. Verkehrsdaten enthalten nähere Umstände der Telekommunikation - insbesondere zeitliche Umstände einer bestimmten Datenverbindung und deren Zuordnung zu einem Telefonanschluss - und unterliegen dem einfachgesetzlich ( § 88 TKG) und verfassungsrechtlich (Art. 10 Abs. 1 GG) geschützten Fernmeldegeheimnis.

Die Möglichkeit, im Internet weitgehend anonym zu kommunizieren, wird in bestimmten Fallgruppen häufig für die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums genutzt. Dies gilt beispielsweise für Tauschbörsen, bei denen in großem Umfang Urheberrechtsverletzungen stattfinden. Hier besteht ein besonderes Interesse an einer Auskunft, ohne die der Verletzer nicht ermittelt werden kann.

Im Hinblick auf die besondere Schutzwürdigkeit von Verkehrsdaten und um Internet-Provider und Telekommunikationsunternehmen von der Prüfung zu entlasten, ob eine offensichtliche Patentrechtsverletzung vorliegt, erscheint es sachgerecht, den Auskunftsanspruch unter einen Richtervorbehalt zu stellen, wie dies in Absatz 9 vorgesehen ist. Die gerichtliche Anordnung setzt einen entsprechenden Antrag des Verletzten voraus. Das Gericht hat das Vorliegen der Auskunftsvoraussetzungen zu prüfen. Hierzu bedarf es allerdings keines gegen den Dritten gerichteten kontradiktorischen Auskunftsverfahrens, sondern es genügt eine gerichtliche Entscheidung, welche die Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft zulässt. Da es in diesem Fall keinen Gerichtsstand nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gibt, ist in entsprechender Anwendung des § 143 Abs. 1 PatG eine ausschließliche Zuständigkeit der landgerichtlichen Zivilkammern vorzusehen. Die örtliche Zuständigkeit soll sich nach Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung des zur Auskunft Verpflichteten richten, da andernfalls nur ein Gerichtsstand nach dem Wohnsitz etc. des Verletzten in Frage käme und dann für Auswärtige umfangreiche Regelungen getroffen werden müssten. Dabei sind vorrangig die Regelungen zur Zuständigkeitskonzentration anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 2 PatG, § 27 Abs. 2 GebrMG, § 140 Abs. 2 MarkenG, § 11 Abs. 2 Halbleiterschutzgesetz, § 105 Abs. 2 UrhG, § 52 Abs. 2 GeschmMG und § 38 Abs. 2 Sortenschutzgesetz). Auf das Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden. Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft.

Es soll damit nur eine Überprüfung in rechtlicher Hinsicht ermöglicht werden. Ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht vorgesehen. Die für die richterliche Anordnung und ein etwaiges Rechtsmittel zu entrichtenden Gebühren folgen aus der gemäß Artikel 1 des Entwurfs ergänzten Kostenordnung. Die Kosten für die richterliche Anordnung soll zunächst der Verletzte tragen, die er später als Schaden gegenüber dem Verletzer geltend machen kann. Der zur Auskunft Verpflichtete selbst ist kein Störer.

Zwar haben einzelne Instanzgerichte den Rechtsinhabern auch Auskunftsansprüche gegen Zugangsvermittler zugebilligt. Allerdings haben in zwei Entscheidungen aus dem Jahre 2005 das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.1.2005 - 11 U 51/04, GRUR-RR 2005, 147) und das HansOLG Hamburg (Urteil vom 28.4.2005 - 5 U 156/04, GRUR-RR 2005, 209) die Auskunftspflicht von Zugangsvermittlern verneint. Der Entwurf sieht eine Regelung vor, die dem Rechtsinhaber hilft, die Identität des Verletzers zu ermitteln, ohne den zur Auskunft Verpflichteten über Gebühr zu belasten.

Absatz 9 Satz 9 stellt klar, dass außerhalb des Anwendungsbereichs des Absatzes 9 Satz 1 bis 8 Auskunft über personenbezogene Daten nur unter Beachtung der jeweils einschlägigen Datenschutzvorschriften erteilt werden darf.

Absatz 10 trägt dem Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung. Danach muss ein Gesetz, durch das ein Grundrecht einschränkt wird, dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

§ 140c

§ 140c dient der Umsetzung von Artikel 6 und 7 der Richtlinie. Entsprechend den Ausführungen zu Artikel 6 erfolgt die Umsetzung durch die Regelung von materiellrechtlichen Vorlageansprüchen.

Die Vorschrift regelt die Verpflichtung des Verletzers zur Vorlage einer Urkunde und zur Zulassung der Besichtigung einer Sache. Die Vorlage oder Besichtigung muss zur Begründung eines Anspruchs gegen den Verletzer auf Grund der Rechtsverletzung erforderlich sein.

Durch diese Voraussetzung wird gewährleistet, dass der Anspruch nicht zur allgemeinen Ausforschung der Gegenseite missbraucht werden kann. Vielmehr greift er nur dann ein, wenn der Verletzte die hierdurch gewonnene Kenntnis zur Durchsetzung seiner Ansprüche benötigt. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn es darum geht, eine bestrittene anspruchsbegründende Tatsache nachzuweisen oder überhaupt erst Kenntnis von dieser Tatsache zu erlangen. Insoweit geht die Vorschrift über Artikel 6 hinaus, dessen Anwendungsbereich ausdrücklich auf Beweismittel beschränkt ist.

Absatz 1 setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung voraus. Dies trägt den Vorgaben von Artikel 6 Rechnung, wonach die Vorschrift der Gewinnung von Beweismitteln dient und somit in einem Stadium eingreift, in dem der Sachverhalt noch nicht feststeht. Im Interesse des Gegners ist aber zu berücksichtigen, dass der Anspruch nicht schon bei jedwedem Verdacht gewährt werden kann. Artikel 6 setzt insoweit voraus, dass der Rechtsinhaber alle verfügbaren Beweismittel zur hinreichenden Begründung der Ansprüche vorgelegt hat. Da zur Umsetzung ein materiellrechtlicher Anspruch geschaffen wird, kann allerdings nicht auf die Vorlage aller verfügbaren Beweismittel abgestellt werden. Wenn statt dessen auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit abgestellt wird, ist dies insoweit richtlinienkonform, als auch nach Artikel 6 die Rechtsverletzung "hinreichend begründet" sein muss. Der gewählte Weg entspricht der neueren Rechtsprechung des BGH zu § 809 BGB (BGH GRUR 2002, 1045 ff. - "Faxkarte"). Der Rechtsinhaber muss somit glaubhaft machen, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Verletzung seiner Rechte durch den Gegner besteht. Durch die Vorlage kann er dann auch Informationen zur weiteren Substantiierung seines Vortrages sammeln. Im Ergebnis ist der Anspruch nach § 140c somit eine sinnvolle Ergänzung zu dem in § 140b geregelten Auskunftsanspruch.

Entsprechend dem Wortlaut von Artikel 6 Abs. 1 ist ferner Voraussetzung, dass der Rechtsinhaber oder ein anderer Berechtigter die Urkunde oder die Sache genau bezeichnet hat und sie sich in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindet. Ferner gilt das Besichtigungsrecht auch für ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist. Satz 2 erstreckt die Verpflichtung bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß unter denselben Voraussetzungen auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen.

Satz 3 dient dem Schutz der Geheimhaltungsinteressen. Der Schutz vertraulicher Informationen kann nicht als Einwendung formuliert werden, da wohl nahezu in jedem Fall vertrauliche Informationen Gegenstand des Anspruchs sein werden, so dass dieser dann ins Leere liefe. Daher wird der Weg gewählt, die Gerichte zu ermächtigen, den Anspruch so zu fassen, dass der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet ist, soweit dies der vermeintliche Verletzer verlangt und dies nach den Umständen des Einzelfalls auch angemessen ist. Die Maßnahmen werden in das Ermessen des Gerichts gestellt, wobei das Gericht bei der Ausgestaltung die beiderseitigen Interessen zu beachten hat. In Betracht wird regelmäßig kommen, dass die Offenbarung lediglich gegenüber einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zu erfolgen hat, der sodann darüber Auskunft geben kann, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die behauptete Rechtsverletzung vorliegt (vgl. zu § 809 BGB die Entscheidung des BGH in GRUR 2002, 1046 ff. - "Faxkarte"). Konkrete gesetzliche Vorgaben wären gleichwohl wenig sachdienlich, da die erforderlichen Maßnahmen letztlich von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Nicht von der Regelung erfasst ist die Frage des Ausschlusses der Öffentlichkeit in der Verhandlung. Diese richtet sich ausschließlich nach § 172 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Der Entwurf sieht davon ab, Sanktionen von Verstößen gegen gerichtliche Geheimhaltungsauflagen zu regeln, da diese für die Fälle des § 174 Abs. 3 GVG bereits in § 353d Nr. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) abschließend normiert sind. Für andere Fälle kann die Ermächtigung der Gerichte nicht näher bestimmt werden.

Es besteht daher keine ausreichende Grundlage für eine Sanktionsnorm. Dies bedeutet aber nicht, dass Verstöße sanktionslos bleiben, denn es können sich aus den allgemeinen Vorschriften Sanktionen ergeben. In Betracht kommt hier bei Vorliegen der Voraussetzungen im Einzelfall § 203 StGB, aber auch das Standesrecht.

In Absatz 2 wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufgenommen. Hierdurch soll vermieden werden dass bei geringfügigen Verletzungen umfangreiche Vorlageansprüche geltend gemacht werden können. Unverhältnismäßigkeit kann auch dann vorliegen, wenn das Geheimhaltungsinteresse des angeblichen Verletzers das Interesse des Rechtsinhabers an der Vorlage oder Besichtigung bei Weitem überwiegt und dem Geheimhaltungsinteresse auch nicht durch Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 angemessen Rechnung getragen werden kann. Mit Blick auf die allgemeine Verankerung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Artikel 3 Abs. 2 ist die durch Absatz 2 des § 140c vorgenommene Einschränkung ohne Weiteres richtlinienkonform.

Durch Absatz 3 Satz 1 wird geregelt, dass diese Ansprüche auch durch einstweilige Verfügung gesichert werden können. Dies dient der Umsetzung von Artikel 7. Ein weiter gehender Umsetzungsbedarf wird durch Artikel 7 - wie zu dieser Vorschrift ausgeführt - nicht ausgelöst.

Danach ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung im Sinne der §§ 935 ff. ZPO entgegen den Grundsätzen des vorläufigen Rechtsschutzes auch dann möglich, wenn hierdurch die Hauptsache vorweggenommen wird. Die Vorschrift befreit den Rechtsinhaber allerdings nicht von der Glaubhaftmachung der weiteren Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Satz 2 bestimmt, dass das Gericht beim Erlass der einstweiligen Verfügung im Rahmen seines Ermessens (§ 938 ZPO) den möglichen Geheimhaltungsinteressen des Antragsgegners Rechnung tragen muss. Diese Ergänzung ist notwendig, weil nach Absatz 1 Satz 3 der Schutz vertraulicher Informationen nur gewährleistet ist, wenn dies der Gegner verlangt. Die einstweilige Verfügung kann aber auch ohne vorherige Anhörung erlassen werden so dass der Gegner sein Geheimhaltungsinteresse gar nicht geltend machen kann. Denkbar ist in diesen Fällen auch, die Vorlage an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten anzuordnen.

Absatz 4 regelt entsprechend der bereits bestehenden Regelung beim Auskunftsanspruch ein Beweisverwertungsverbot. Die Modalitäten der Vorlage bzw. der Besichtigung richten sich mangels Vorgaben der Richtlinie nach § 811 BGB. Die dort geregelten Grundsätze sind auf den Anspruch übertragbar, da § 140c letztlich an die allgemeinen Vorschriften der §§ 809 f. BGB anknüpft. Im Übrigen macht das Gesetz zur Art und Weise der Besichtigung keine Vorgaben. Grundsätzlich kann der Verletzte die Art der Besichtigung verlangen, die zur Erlangung der Kenntnis erforderlich ist. Dies schließt im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch Eingriffe in die Substanz ein (vgl. zu § 809 BGB die Entscheidung des BGH in GRUR 2002, 1046 ff. - "Faxkarte", anders noch BGH GRUR 1985, 512 ff. - "Druckbalken"). Die Besichtigung kann auch durch einen neutralen Sachverständigen vorgenommen werden.

Hierdurch kann zugleich das Geheimhaltungsinteresse des Anspruchsgegners gewahrt werden.

Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 4. Der Vorlage- und Besichtigungsanspruch setzt die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung voraus. Ergeht später eine in der Verletzungsfrage abweisende Entscheidung, war die Anordnung der einstweiligen Verfügung nicht von Anfang an ungerechtfertigt, so dass § 945 ZPO nicht eingreift. Daher sieht Absatz 5 in diesem Fall einen Schadensersatzanspruch des vermeintlichen Verletzers vor.

§ 140d

§ 140d dient der Umsetzung von Artikel 9 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie. Entsprechend den Ausführungen zu Artikel 9 erfolgt die Umsetzung durch die Regelung eines materiellrechtlichen Vorlageanspruchs.

Absatz 1 regelt die Verpflichtung des Verletzers zur Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen.

Die Vorschrift unterscheidet sich insoweit von § 140c, als sie nicht der Gewinnung von Beweismitteln, sondern der Sicherung der Erfüllung des Schadensersatzanspruchs dient. Voraussetzung ist daher, dass dem Verletzten gegen den Verletzer nach § 139 Abs. 2 ein Schadensersatzanspruch zusteht. Voraussetzung ist ferner, dass die Zwangsvollstreckung ohne die Vorlage gefährdet wäre. Die Vorschrift greift somit erst dann ein wenn der Verletzer den Anspruch nicht erfüllt und wenn der Verletzte keine ausreichende Kenntnis über das Vermögen des Verletzers hat, um die Durchsetzung seines Anspruchs wirksam betreiben zu können. Mit dieser Voraussetzung wird zugleich auch der Kreis der vorzulegenden Unterlagen eingeschränkt. Erfasst werden nur solche Urkunden, die einen Hinweis auf Vermögenswerte geben und auch diese nur in einem zur Erfüllung des Anspruchs erforderlichen Umfang.

Der Schutz vertraulicher Informationen ist entsprechend § 140c geregelt. Dies ist zwar nicht ausdrücklich durch Artikel 9 vorgegeben, aber als Ausprägung des allgemein geltenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit den Vorgaben der Richtlinie vereinbar. Bei der Anwendung der Vorschrift wird allerdings zu berücksichtigen sein, dass es gerade ihr Zweck ist, dass der Verletzte Kenntnis von Vermögenswerten des Verletzers erlangt. Daher kann der Schutz der vertraulichen Informationen einerseits keinesfalls so weit gehen, dass dem Verletzten diese Kenntnisnahme nicht gewährt wird. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass die vorzulegenden Unterlagen auch andere Informationen enthalten können, deren Kenntnis für die Vollstreckung nicht erforderlich ist. Insoweit muss dem legitimen Interesse des Verletzers an der Geheimhaltung Rechnung getragen werden.

In Absatz 2 wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufgenommen. Hierdurch soll vermieden werden dass bei geringfügigen Verletzungen umfangreiche Vorlageansprüche geltend gemacht werden können. Mit Blick auf die allgemeine Verankerung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Artikel 3 Abs. 2 ist dies ohne Weiteres richtlinienkonform.

Absatz 3 bestimmt, dass der Vorlageanspruch auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden kann, ohne dass das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dem entgegenstünde. Es kommt nach Artikel 9 Abs. 2 gerade darauf an, effektive Möglichkeiten zu schaffen, dass der Rechtsinhaber schnell auf die Vermögenswerte zugreifen kann. Ohne den einstweiligen Rechtsschutz würde der Vorlageanspruch aber in vielen Fällen ins Leere laufen, da während eines Rechtsstreits der Verletzer die entsprechenden Unterlagen dem Zugriff entziehen könnte. Wie bei § 140b Abs. 7 setzt die einstweilige Verfügung allerdings voraus, dass der Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht. Diese einschränkende Voraussetzung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei dem Vorlageanspruch um einen sehr weitgehenden Eingriff in die Rechte des Verletzers handelt. Dies gilt umso mehr, als im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Schadensersatzanspruch noch nicht einmal feststeht, sondern die Glaubhaftmachung ausreicht. Die Beschränkung entspricht Artikel 9 Abs. 3, der insoweit auf eine ausreichende Sicherheit abstellt und somit ausdrücklich höhere Anforderungen zulässt als die Artikel 6 und 7. Die Vorschrift entbindet den Verletzten zudem nicht von der Glaubhaftmachung der übrigen Voraussetzungen, namentlich der Gefährdung der Durchsetzung seiner Ansprüche. Eine vergleichbare Voraussetzung besteht auch für den Erlass eines Arrests gemäß § 917 ZPO. Eine wirksame Vollziehung des Arrests setzt dann aber voraus, dass der Gläubiger Kenntnis von Vermögenswerten des Schuldners hat. Da die Erlangung dieser Kenntnis durch den Vorlageanspruch erleichtert werden soll, stellt die Vorschrift in der Sache eine Ergänzung des Arrests dar. Im Ergebnis hat dadurch der Verletzte weiter gehende Rechte als andere Gläubiger. Wegen der darin liegenden Abweichung vom bestehenden System der Zwangsvollstreckung soll die Regelung aber nicht auf alle Ansprüche übertragen werden.

Absatz 4 regelt entsprechend der Regelung des § 140c ein Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren sowie die Modalitäten der Vorlage bzw. der Besichtigung.

§ 140e

§ 140e dient der Umsetzung von Artikel 15 der Richtlinie. Die Regelung entspricht weitgehend § 12 Abs. 3 UWG.

Voraussetzung für die Anordnung der Veröffentlichung ist ein berechtigtes Interesse der obsiegenden Partei, da sich aus der Veröffentlichung erhebliche Nachteile für die unterlegene Partei ergeben können. Die Entscheidung trifft das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen.

Dabei sind die durch die Veröffentlichung bzw. Nichtveröffentlichung entstehenden Vorteile der einen und Nachteile der anderen Partei abzuwägen. Im Rahmen der Abwägung sind vor allem auch das Recht der unterlegenen Partei auf informationelle Selbstbestimmung und etwaige sonstige Rechte, in welche die Erteilung der Veröffentlichungsbefugnis eingreifen kann zu berücksichtigen. Eine Veröffentlichung wird vor allem dann nicht möglich sein, wenn dem Gegner ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde (so zum Beispiel im Fall einer Demütigung vgl. hierzu Hanseatisches OLG (Hamburg) WRP 1994, 122 ff. für den Fall eines Wettbewerbsverstoßes). Dies entspricht den Vorgaben von Artikel 15. Zwar stellt die Richtlinie nicht auf ein berechtigtes Interesse ab, jedoch ergibt sich aus der Formulierung, nach der die Gerichte solche Maßnahmen anordnen "können", dass die Veröffentlichung nicht in jedem Fall gewährt werden muss. Zudem ist eine Veröffentlichung auch kein Selbstzweck, sondern nur dann sinnvoll, wenn die obsiegende Partei ein berechtigtes Interesse daran hat.

Diese Einschränkung ist somit als Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit richtlinienkonform.

Der in Satz 3 geregelte Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit trägt dem Umstand Rechnung, dass eine einmal erfolgte Veröffentlichung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Selbst wenn sich das erstinstanzliche Urteil nachträglich als falsch herausstellen würde bliebe der Ruf der erstinstanzlich verurteilten Partei beeinträchtigt.

Zu Nummer 5 (§ 141a)

Durch § 141a soll klargestellt werden, dass die §§ 139 ff. andere Anspruchsgrundlagen bei Eingriffen in das Patentrecht nicht grundsätzlich ausschließen. Die besonderen Vorschriften des Patentrechts enthalten keine abschließende Regelung, weshalb eine Anspruchskonkurrenz mit anderen gesetzlichen Anspruchsgrundlagen in Betracht kommt. Dies gilt zum Beispiel für Ansprüche aus den §§ 812 ff. BGB, wenn den Verletzer kein Verschulden trifft, aber auch für § 823 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Ansprüche nach den anderen Anspruchsgrundlagen verjähren nach den dort jeweils geltenden Bestimmungen.

Zu Nummer 6 (§ 142a)

Zu Buchstabe a

Durch die Änderung wird klargestellt, dass das in § 142a geregelte Verfahren der Grenzbeschlagnahme nur dann anwendbar ist, wenn der Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich der Grenzbeschlagnahmeverordnung fällt. Dies folgt aus dem Vorrang des europäischen Rechts. Wie bereits zur Grenzbeschlagnahmeverordnung ausgeführt, ist dadurch der Anwendungsbereich der innerstaatlichen Vorschriften auf Parallelimporte sowie Kontrollen an den EU-Binnengrenzen beschränkt.

Zu Buchstabe b

Durch die Änderung wird die Dauer der Wirkung eines Antrags auf Tätigwerden der Zollstellen von bislang zwei Jahren auf ein Jahr vermindert, um einen Gleichlauf mit dem europäi101 schen Recht herzustellen. Da Anträge häufig sowohl nach der Grenzbeschlagnahmeverordnung als auch nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht gestellt werden, sollte die Höchstdauer der Wirkung des im innerstaatlichen Verfahren gestellten Antrags an das europäische Recht angepasst werden.

Zu Nummer 7 (§ 142b)

Durch § 142b wird bestimmt, dass im Anwendungsbereich der Grenzbeschlagnahmeverordnung das in Artikel 11 der Verordnung beschriebene vereinfachte Verfahren anwendbar ist.

Absatz 1 sieht vor, dass die Zollbehörde, wenn sie die Überlassung der Waren aussetzt oder diese zurückhält, den Rechtsinhaber sowie den Anmelder oder den Besitzer oder den Eigentümer der Waren unterrichtet. Hierbei muss sie nach Absatz 4 Satz 2 darauf hinweisen, dass ein fehlender Widerspruch des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers der Waren gegen die Vernichtung als Zustimmung gilt.

Nach Absatz 2 muss der Rechtsinhaber das vereinfachte Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 beantragen. Dieser Antrag muss innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Ware innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich gestellt werden, wobei die Frist auf Antrag des Rechtsinhabers um zehn Arbeitstage verlängert werden kann. Dabei muss der Rechtsinhaber mitteilen dass die Waren, die Gegenstand des Verfahrens sind, ein nach dem Patentgesetz geschütztes Recht verletzen.

Absatz 4 regelt die Zustimmungsfiktion, wenn der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Waren der Vernichtung nicht widersprochen hat. Die Kosten der Vernichtung trägt nach Absatz 5 der Rechtsinhaber. Dabei kann nach Absatz 6 die Zollstelle die Abwicklung der Vernichtung übernehmen.

Artikel 11 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1383/2004 sieht vor, dass die Zollbehörden Proben oder Muster so aufbewahren müssen, dass sie in Gerichtsverfahren in dem Mitgliedstaat, in dem sich dies als notwendig erweisen könnte, als zulässige Beweismittel vorgelegt werden können. Diese Aufbewahrungsfrist beträgt nach Absatz 7 ein Jahr.

Im Übrigen wird nach Absatz 8 bestimmt, dass das bisherige innerstaatliche Recht auch für Sachverhalte gilt, die in den Anwendungsbereich der Grenzbeschlagnahmeverordnung fallen, soweit nicht in der Verordnung andere Regelungen getroffen sind.

Nach Artikel 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2004 findet in allen übrigen Fällen das Verfahren des Artikels 13 Anwendung. Dabei ist unter einem Feststellungsverfahren im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2004 ein zivilgerichtliches Verfahren zu verstehen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Gebrauchsmustergesetzes)

Die Änderungen des Gebrauchsmustergesetzes entsprechen weitgehend den Änderungen im Patentgesetz. Anpassungen an die Grenzbeschlagnahmeverordnung sind allerdings nicht erforderlich da deren Anwendungsbereich Gebrauchsmuster nicht erfasst.

Zu Nummer 1 (§§ 24 bis 24e)


§ 24 Die Fassung entspricht Artikel 2 Nr. 3 des Entwurfs.
§ 24a Die Änderungen entsprechen weitgehend Artikel 2 Nr. 4 des Entwurfs ( § 140a PatG). Der Aufbau unterscheidet sich geringfügig von der patentrechtlichen Regelung, da eine mit § 140a Abs. 1 Satz 2 PatG vergleichbare Regelung im Gebrauchsmusterrecht überflüssig ist.
§ 24b Die Änderungen entsprechen Artikel 2 Nr. 4 des Entwurfs ( § 140b PatG).
§ 24c Die Fassung entspricht Artikel 2 Nr. 4 des Entwurfs ( § 140c PatG).
§ 24d Die Fassung entspricht Artikel 2 Nr. 4 des Entwurfs ( § 140d PatG).
§ 24e Die Fassung entspricht Artikel 2 Nr. 4 des Entwurfs ( § 140e PatG).

Zu Nummer 2 (§ 24f)

Es handelt sich um eine Folgeänderung. Die bisherige Verjährungsvorschrift des § 24c wird wegen der in Nummer 1 vorgesehenen Einfügung neuer Vorschriften zu § 24 f.

Zu Nummer 3 (§ 24g)

Die Fassung entspricht Artikel 2 Nr. 5 des Entwurfs.

Zu Nummer 4 (§ 25a)

Entsprechend der Änderung im Patentgesetz (Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b des Entwurfs) soll auch im Gebrauchsmusterrecht die Antragsfrist auf ein Jahr verkürzt werden.

Zu Artikel 4 (Änderung des Markengesetzes)

Die Änderungen des Markengesetzes entsprechen zum Teil den Änderungen des Patentgesetzes.

Außerdem wird das deutsche Recht an die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU (Nr. ) L 93 S. 12) angepasst. Ergänzend wird im Bereich der geographischen Herkunftsangaben eine Strafbarkeitslücke geschlossen.

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Durch die Änderungen wird die Inhaltsübersicht an die geänderten Vorschriften angepasst.

Zu Nummer 2 (§ 14)

Die Änderungen entsprechen weitgehend Artikel 2 Nr. 3 des Entwurfs.

Zu Nummer 3 (§ 15)

Die Änderungen entsprechen der vorstehenden Nummer 2.

Zu Nummer 4 (§§ 18 bis 19d)

Zu Nummer 5 (§ 20)

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Änderung durch Nummer 4.

Zu Nummer 6 (§ 25)

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Änderung durch Nummer 4.

Zu Nummer 7 (§ 117)

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Änderung durch Nummer 4.

Zu Nummer 8 (§ 125b)

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Änderung durch Nummer 4.

Zu Nummer 9 (§ 128)

Durch die Regelung von Absatz 1 Satz 1 und 2 soll entsprechend dem neu gefassten § 14 Abs. 5 auch beim Unterlassungsanspruch wegen der unberechtigten Verwendung von geographischen Herkunftsangaben klargestellt werden, dass die Geltendmachung eine Begehungsgefahr voraussetzt wobei hierzu auch eine Erstbegehungsgefahr ausreichend sein kann. Absatz 1 Satz 3 dient der Umsetzung der Richtlinie, indem die in den §§ 18, 19, 19a, und 19c geregelten Ansprüche für entsprechend anwendbar erklärt werden. Dies bedeutet im Ergebnis, dass im Fall einer Zuwiderhandlung gegen § 127 die in § 8 Abs. 3 UWG zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten - mit Ausnahme des Schadensersatzanspruchs - die gleichen Rechte haben wie der Inhaber einer Marke bei der Verletzung seines Markenrechts.

Schadensersatzberechtigt ist nach Absatz 2 wie bisher auch nur der unmittelbar Verletzte.

Den nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG Berechtigten kann durch die Verletzung geographischer Angaben kein eigener Schaden entstehen. Daher ist auch nur in den von Absatz 2 erfassten Fällen § 19b für entsprechend anwendbar zu erklären. Die übrigen Rechte des berechtigten Nutzers einer geographischen Herkunftsangabe richten sich nach Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Hinsichtlich des Umfangs des Schadensersatzes wird in Abweichung von Artikel 13 der Richtlinie keine Regelung zur Lizenzgebühr getroffen, da bei den geographischen Herkunftsangaben eine Lizenzierung von vornherein ausscheidet.

Absatz 3 regelt wie bisher die Haftung des Betriebsinhabers. Zudem wird klargestellt, dass Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben.

Zu Nummer 10 (Teil 6 Abschnitt 2)

Durch die Neufassung des zweiten Abschnittes des Teiles 6 des Markengesetzes wird das deutsche Recht an die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU (Nr. ) L 93 S. 12) angepasst.

§ 130

§ 130 dient der Ausführung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006. Absatz 1 regelt die Antragstellung und bestimmt die für die Entgegennahme von Anträgen auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geographischen Angabe zuständige Stelle. In den Absätzen 3 bis 5 finden sich Vorschriften über das Prüfungsverfahren, Absatz 6 betrifft die Übermittlung des Antrags an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

Nach Absatz 1 ist für das Entgegennehmen von Anträgen auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung das Deutsche Patent- und Markenamt zuständig.

Die interne Zuständigkeit für die Bearbeitung der Anträge bestimmt sich nach Absatz 2, der die Markenabteilungen für zuständig erklärt.

Die Eintragungsvoraussetzungen bestimmen sich nach den Artikeln 2, 3 und 4 der Verordnung Nr. 510/2006. Insbesondere müssen die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel einer Produktspezifikation nach Artikel 4 der Verordnung entsprechen.

Bei der Prüfung des Antrags holt das Deutsche Patent- und Markenamt nach Absatz 3 die Stellungnahmen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, der interessierten öffentlichen Körperschaften sowie der interessierten Verbände und Organisationen der Wirtschaft ein.

Nach Absatz 4 veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag im Markenblatt.

Innerhalb von vier Monaten nach Veröffentlichung im Markenblatt kann von jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen oder ansässig ist, bei diesem Amt Einspruch eingelegt werden.

Nach Absatz 5 wird das Ergebnis der Prüfung durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts festgestellt. Ergibt die Prüfung des Antrags, dass die Voraussetzungen für die Registrierung der angemeldeten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung vorliegen, so veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Beschluss im Markenblatt.

Kommt es zu wesentlichen Änderungen der nach Absatz 4 veröffentlichten Angaben, so werden diese zusammen mit dem stattgebenden Beschluss im Markenblatt veröffentlicht (Satz 4). Ergibt die Prüfung des Antrags, dass die Voraussetzungen für die Registrierung der angemeldeten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nicht vorliegen, so wird der Antrag zurückgewiesen (Satz 2). Sowohl der stattgebende als auch der zurückweisende Beschluss ist nach Satz 5 dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen, die fristgemäß Einspruch eingelegt haben. Gegen die ablehnende Entscheidung steht dem Antragsteller die Beschwerde nach § 133 Satz 1 zu. Gegen die stattgebende Entscheidung können zum einen diejenigen Personen, die fristgerecht Einspruch eingelegt haben, Beschwerde nach § 133 Satz 2 einlegen. Zum anderen steht die Beschwerdebefugnis denjenigen Personen zu, die durch den stattgebenden Beschluss aufgrund der wesentlichen Änderung der ursprünglich beantragten Produktspezifikation erstmals in ihrem berechtigten Interesse betroffen sind.

Absatz 6 regelt die Übermittlung des Antrags mit den erforderlichen Unterlagen an das Bundesministerium der Justiz und an die Europäische Kommission. Steht rechtskräftig fest, dass der Antrag den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht, so unterrichtet das Deutsche Patent- und Markenamt den Antragsteller und übermittelt den Antrag mit den nach Artikel 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium der Justiz.

Ferner veröffentlicht das Amt die Fassung der Spezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht im Markenblatt. Das Bundesministerium der Justiz übermittelt seinerseits den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

§ 131

§ 131 dient der Ausführung von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006. Nach Absatz 1 sind Einsprüche gegen die beabsichtigte Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geographischen Angabe in das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geführte Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben innerhalb von vier Monaten nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen.

Absatz 2 entspricht dem geltenden Recht.

§ 132

§ 132 dient der Ausführung von Artikel 9 und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006.

Für Anträge auf Änderung der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geographischen Angabe nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 sowie für Anträge auf Löschung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geographischen Angabe nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gelten die § 130 und § 131 entsprechend. Für Anträge auf Änderung der Spezifikation ist nach Absatz 1 Satz 2 keine Gebühr zu zahlen.

§ 133

§ 133 dient der Ausführung von Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006. Nach Satz 2 steht gegen die stattgebende Entscheidung die Beschwerde denjenigen Personen zu, die gegen den Antrag fristgerecht Einspruch eingelegt haben. Außerdem sind diejenigen Personen beschwerdebefugt, die durch den stattgebenden Beschluss aufgrund der wesentlichen Änderung der ursprünglich beantragten Produktspezifikation erstmals in ihrem berechtigten Interesse betroffen sind. Die Sätze 1 und 3 entsprechen dem geltenden Recht.

§ 134

§ 134 dient der Ausführung von Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006. Regelungsgegenstand des § 134 ist die nach Gemeinschaftsrecht erforderliche Überwachung und Kontrolle zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 510/2006. Die Vorschrift entspricht weitgehend dem geltenden Recht. In Absatz 1 wird anstelle der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 verwiesen. In Absatz 2 war die Bezugnahme auf das nicht mehr anzuwendende Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz durch eine entsprechende Verweisung auf das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) zu ersetzen.

In Absatz 6 wird Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2081/92 durch eine Bezugnahme auf Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ersetzt. Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 betrifft amtliche Kontrollen auf Ebene der Vermarktung und verweist insoweit auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die in Kapitel VI umfassende und abschließende Regelungen zur Finanzierung amtlicher Kontrollen enthält.

§ 135

Die Änderungen entsprechen der für die Verletzung von Markenrechten in § 128 getroffenen Regelung.

Zu Nummer 11 (§ 138)

Die Vorschrift entspricht weitgehend dem geltenden Recht. Die Überschrift wird an die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 angepasst. Außerdem wird in Absatz 1 die Angabe "§§ 130 bis 133" durch die Angabe "§§ 130 bis 132" ersetzt.

Zu Nummer 12 (§ 139)

Die Vorschrift entspricht weitgehend dem geltenden Recht. Die Überschrift und die Verweisungen in dem Gesetzestext werden an die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 angepasst.

Zu Nummer 13 (§ 144)

Zu Buchstabe a

Durch die Änderung werden einzelne Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 unter Strafe gestellt. Die Verletzungstatbestände ergeben sich aus Artikel 13 der Verordnung.

Es werden jedoch nur die Rechtsverletzungen unter Strafe gestellt, für die eine Strafbewehrung angemessen ist.

Eine strafrechtliche Sanktionierung von Verstößen gegen Artikel 8 der Verordnung erfolgt nicht da eine unbefugte Verwendung der dort geschützten Angaben "g. U." und "g. g. A." keine erhebliche Missbrauchsgefahr birgt.

Die Strafbewehrung ist auf die Verletzungstatbestände in Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a und b der Verordnung beschränkt, weil die Tatbestände des Artikels 13 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c und d sehr weit gefasst sind und nicht den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots entsprechen. Es sind zudem kaum Fälle unter diese Bestimmungen zu subsumieren, die nicht schon unter den Tatbestand von Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b fallen. Für die wenigen verbleibenden Fälle erscheinen die in § 135 geregelten zivilrechtlichen Rechtsfolgen ausreichend. So hat auch der Gesetzgeber bei der Regelung des derzeit geltenden § 144 Abs. 2 die Verordnungsermächtigung nicht auf diese Tatbestände erstreckt.

Strafbar ist nach Nummer 1 des § 144 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung die Verwendung der eingetragenen Bezeichnungen für ein Produkt, das nicht zu den Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln gehört, für die der Bezeichnungsschutz besteht sofern dieses Produkt mit den Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln, für die der Bezeichnungsschutz besteht, vergleichbar ist. Gleiches gilt, wenn durch die unberechtigte Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird.

Letzteres entspricht dem Schutz von geographischen Herkunftsangaben mit besonderem Ruf, der für die nach deutschem Recht geschützten Herkunftsangaben in § 127 Abs. 3 vorgesehen ist.

Darüber hinaus erfasst Nummer 1 die Verwendung der eingetragenen Bezeichnungen für ein Produkt, welches nicht die Anforderungen der Spezifikation im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung erfüllt. Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung gewährt durch seine weite Formulierung einen absoluten Bezeichnungsschutz, welcher die ortsansässigen Benutzungsberechtigten zur Einhaltung der Spezifikationsmerkmale verpflichtet. Strafbewehrt ist ferner nach Nummer 2 des § 144 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung.

Unter diesen Tatbestand fallen auch Sachverhalte, in denen die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung" oder dergleichen verwendet wird. Eine Nachahmung erfordert begrifflich, dass die beanstandete Bezeichnung ihrem Sinn nach denselben Eindruck erweckt wie die eingetragene Bezeichnung. Der Tatbestand der Anspielung ist weit auszulegen. Erfasst werden auch Fallgestaltungen, in denen nur ein Teil der geschützten Bezeichnung in der Weise verwendet wird, dass der Verbraucher einen gedanklichen Bezug zu der Ware herstellt für die die Bezeichnung geschützt ist.

Artikel 13 der Verordnung enthält mehrere Ausnahmetatbestände. Soweit diese Ausnahmen vorliegen ist der objektive Tatbestand der Straftat nicht erfüllt, da es an einem Verstoß gegen die Verordnung fehlt. Enthält eine eingetragene Bezeichnung den als Gattungsbegriff angesehenen Namen eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, so gilt die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung für das betreffende Erzeugnis nach Artikel 13 Abs. 1 Satz 2 nicht als Verletzung der eingetragenen Bezeichnung. Solche Fälle sind nicht selten. So schützt z.B. die Ursprungsbezeichnung "Mozzarella di Bufala Campana" nicht auch die Gattungsbezeichnung "Mozzarella", die Ursprungsbezeichnung "Camembert de Normandie" nicht die Gattungsbezeichnung "Camembert". Zusätzlich konnten die Mitgliedstaaten nach dem bisherigen Artikel 13 Abs. 2 eine Ausnahme von Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a und b zu Gunsten von Erzeugnissen vorsehen, die sich im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung am 24. Juli 1992 seit mindestens fünf Jahren unter einer nunmehr rechtsverletzenden Bezeichnung rechtmäßig im Verkehr befunden haben. Diese Regelung ist inzwischen aufgehoben worden, findet aber weiterhin auf Altfälle Anwendung. Weitere Einschränkungen der Verletzungstatbestände enthalten Artikel 13 Abs. 4 und 5 sowie zu Gunsten eingetragener Marken Artikel 14 der Verordnung.

Der gewählte Strafrahmen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) entspricht der Regelung in § 144 Abs. 1.

Zu Buchstabe b

Da die Strafbarkeit durch Gesetz geregelt wird, kann die Verordnungsermächtigung aufgehoben werden.

Zu Nummer 14 (§ 146)

Die Änderung entspricht weitgehend Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe a des Entwurfs ( § 142a Abs. 1 PatG), wobei im Markengesetz der Vorrang des europäischen Rechts bereits geregelt ist.

Daher ist lediglich die Verweisung auf das europäische Recht an die Bezeichnung der neuen Grenzbeschlagnahmeverordnung anzupassen.

Zu Nummer 15 (§ 148)

Die Änderung entspricht Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b des Entwurfs (§ 142a Abs. 6 Satz 1 PatG).

Zu Nummer 16 (§ 150)

Die Änderung entspricht weitgehend Artikel 2 Nr. 7 des Entwurfs ( § 142b PatG).

Zu Nummer 17 (§ 151)

Zu Buchstabe a

Die Zwischenüberschrift stellt klar, dass das Verfahren nach deutschem Recht in § 151 geregelt ist das Verfahren nach der Grenzbeschlagnahmeverordnung richtet sich hingegen nach § 150.

Zu Buchstabe b

Durch die Änderung wird für das Verfahren der Grenzbeschlagnahme bei der Verletzung von geographischen Herkunftsangaben der Vorrang der Grenzbeschlagnahmeverordnung klargestellt.

Dies ist notwendig, weil die Grenzbeschlagnahmeverordnung anders als die bisher geltende Verordnung jetzt auch geschützte geographische Herkunftsangaben erfasst (vgl. Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c dieser Verordnung). Bei der Anwendung der Vorschrift ist zu berücksichtigen dass es bei den geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen keinen Rechtsinhaber im engeren Sinne gibt. Gleichwohl setzt das Tätigwerden der Zollstellen nach der Grenzbeschlagnahmeverordnung - anders als bei § 151 MarkenG - auch in diesem Bereich regelmäßig einen Antrag des Rechtsinhabers voraus. In Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 dürfte dies für die Praxis bedeuten, dass derjenige, der den Antrag auf den Schutz nach der Verordnung gestellt hat, mit dem Rechtsinhaber gleichgesetzt werden muss. Bei geographischen Angaben, die nur nach innerstaatlichem Recht geschützt sind gibt es aber nicht einmal einen solchen Antragssteller, an den angeknüpft werden könnte. Die Frage lässt sich nur dadurch lösen, dass insoweit auf die nach § 128 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten abgestellt wird.

Zu Artikel 5 (Änderung des Halbleiterschutzgesetzes)

Das Halbleiterschutzgesetz verweist in § 9 Abs. 2 hinsichtlich der Folgen einer Schutzrechtsverletzung auf das Gebrauchsmustergesetz. Hieran soll festgehalten werden, so dass lediglich die Verweisung anzupassen ist.

Zu Artikel 6 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes)

Die Änderungen des Urheberrechtsgesetzes entsprechen weitgehend den Änderungen des Patentgesetzes. Ergänzend wird zur Umsetzung von Artikel 5 der Richtlinie die Inhabervermutung aus den zu Artikel 5 genannten Gründen auf alle verwandten Schutzrechte - einschließlich der Rechte der Datenbankhersteller - erstreckt.

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Durch die Änderungen wird die Inhaltsübersicht an die geänderten Vorschriften angepasst.

Zu Nummer 2 (§ 10)

Zu Buchstabe a

Die Überschrift muss infolge der Änderung nach Buchstabe b an die geänderte Vorschrift angepasst werden.

Zu Buchstabe b

Artikel 5 Buchstabe a der Richtlinie bestimmt, dass ein Urheber als solcher gilt und dementsprechend ein Verletzungsverfahren anstrengen kann, wenn sein Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist. Artikel 5 Buchstabe b der Richtlinie erweitert diese Urhebervermutung entsprechend für die Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf deren Schutzgegenstände. Welche Rechte das sind, regelt die Richtlinie selbst nicht. Hinsichtlich der Urheber entspricht das deutsche Recht bereits mit § 10 UrhG den Vorgaben der Richtlinie. Änderungsbedarf besteht im deutschen Urheberrecht nur hinsichtlich der Rechtsvermutung für die Inhaber von Leistungsschutzrechten. Diese Änderungen entfalten jedoch keine Wirkung für die Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten, die vertraglich erworben werden, wie z.B. Verleger und Softwarehersteller. Allerdings stehen auch die Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten bei der Rechtsdurchsetzung vor ähnlichen Problemen wie die Inhaber von Leistungsschutzrechten. Der Erwägungsgrund 19 der Richtlinie stellt darauf ab, dass die Bemühung, Rechte durchzusetzen und Produktpiraterie zu bekämpfen, häufig von den Inhabern verwandter Rechte durchgeführt wird, etwa den Herstellern von Tonträgern. Dies trifft aber gleichermaßen auf die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte zu. Auch dort wird im Regelfall nicht der Urheber tätig, sondern der Inhaber des Nutzungsrechts, der häufig allein über die organisatorischen und finanziellen Möglichkeiten verfügt, um diese Rechte durchzusetzen. Sinn und Zweck der Richtlinie rechtfertigen es daher, auch die Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte mit der Vermutung der Rechtsinhaberschaft bezogen auf ihr Nutzungsrecht auszustatten.

Missbräuchen wird dadurch begegnet, dass die Vermutung nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts gilt, da es keine Vermutung für die Wirksamkeit eines Lizenzvertrages gibt. Zudem gilt die Vermutung nur in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und soweit Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden.

Zu Nummer 3 (§ 69f)

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Änderung durch Artikel 6 Nr. 10 des Entwurfs.

Zu Nummer 4 (§ 71)

Durch die Änderung wird die Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 zur Umsetzung von Artikel 5 der Richtlinie auf nachgelassene Werke erstreckt.

Zu Nummer 5 (§ 74)

Durch die Änderung wird die Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 zur Umsetzung von Artikel 5 auf die Darbietungen ausübender Künstler erstreckt.

Zu Nummer 6 (§ 85)

Durch die Änderung wird die Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 zur Umsetzung von Artikel 5 auf die Verwertungsrechte des Herstellers von Tonträgern erstreckt.

Zu Nummer 7 (§ 87)

Durch die Änderung wird die Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 zur Umsetzung von Artikel 5 auf die Rechte von Sendeunternehmen erstreckt.

Zu Nummer 8 (§ 87b)

Durch die Änderung wird die Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 zur Umsetzung von Artikel 5 auf die Rechte von Datenbankherstellern erstreckt.

Zu Nummer 9 (§ 94)

Durch die Änderung wird die Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 zur Umsetzung von Artikel 5 auf die Rechte von Filmherstellern erstreckt.

Zu Nummer 10 (§§ 97 bis 101b)

§ 97

Die Neufassung des § 97 entspricht weitgehend Artikel 2 Nr. 3 des Entwurfs. In Absatz 1 wird zum Unterlassungsanspruch klargestellt, dass dieser auch bei einer Erstbegehungsgefahr besteht. Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit wird der Schadensersatzanspruch gesondert in Absatz 2 geregelt. Die Streichung des Rechnungslegungsanspruchs beim Verletzergewinn bezweckt keine inhaltliche Änderung, da ein solcher Anspruch ganz allgemein für die Berechnung des Schadensersatzanspruchs im Urheberrecht und im gewerblichen Rechtsschutz gewohnheitsrechtlich anerkannt ist. Auch in der vergleichbaren Konstellation des Gewinnabschöpfungsanspruchs nach § 10 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist wegen der gewohnheitsrechtlichen Anerkennung des Rechnungslegungsanspruchs (vgl. hierzu Köhler in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage, § 10 Rn 14) auf eine ausdrückliche Regelung verzichtet worden. Die Regelung in Absatz 2 Satz 3 bestimmt, dass der Schadensersatzanspruch auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden kann, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Im Einzelfall kann es zum sachgerechten Schadensausgleich notwendig sein, den Schadensersatz höher als die Lizenzgebühr zu bemessen. Dies erfolgt nach geltendem Urheberrecht beispielsweise bei der Berechnung der Schadensersatzansprüche der Verwertungsgesellschaft musikalischer Rechte, indem die Rechtsprechung einen pauschalen Kontrollzuschlag in Höhe von 100 Prozent des normalen Tarifsatzes gewährt. Die Möglichkeit, einen solchen pauschalen Kontrollzuschlag zu gewähren, wird durch die Neufassung nicht berührt. Der bisher in Absatz 2 geregelte Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, der aus den zu Artikel 13 genannten Gründen in den anderen Schutzgesetzen nicht enthalten ist, bleibt in Absatz 2 Satz 4 unverändert bestehen. Die bisher in Absatz 3 enthaltene Regelung, nach der Ansprüche aus anderen gesetzlichen Bestimmungen unberührt bleiben, konnte wegen der allgemeinen Bestimmung des § 102a in der Fassung des Entwurfs entfallen.

§ 97a

Die bestehenden Regelungen zu Abmahnungen sollen für urheberrechtliche Rechtsverletzungen noch verbessert werden, um einen angemessenen Ausgleich der Interessen aller Beteiligten zu gewährleisten. Ausgangspunkt des Regelungsvorschlags ist der Schutz des Urhebers, dem das geistige Eigentum an seinem Werk zusteht, und der Leistungsschutzberechtigten.

Sie müssen sich gegen die Verletzung ihrer Rechte - auch im Internet - wehren und dabei anwaltlicher Hilfe bedienen können. Zudem müssen etwaige anfallende Kosten von demjenigen getragen werden, der das Recht verletzt hat.

Dem entspricht die Regelung der Abmahnungen im UWG, das 2004 umfassend reformiert wurde. Bei der Reform wurde durch verschiedene Regelungen ein weitergehender Schutz gegen missbräuchliche Abmahnungen vorgesehen, als er davor bestand. Nach Inkrafttreten der Neufassung des UWG kann nur unter den Voraussetzungen des § 12 UWG abgemahnt werden. Die Kosten für die Abmahnung können dem Betroffenen nur dann auferlegt werden, wenn die Abmahnung berechtigt ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). Ist dies der Fall, so umfasst der Kostenerstattungsanspruch auch nur die erforderlichen Aufwendungen. Danach kann der Verletzte in der Regel die für eine Abmahnung entstandenen Anwaltskosten ersetzt verlangen.

Andererseits besteht in Bagatellfällen auch ein berechtigtes Interesse der Verletzer von Urheberrechten, bei Abmahnungen für erste Urheberrechtsverletzungen keine überzogenen Anwaltshonorare bezahlen zu müssen. Die vorgeschlagene Regelung schafft einen angemessenen Ausgleich der Interessen beider Seiten. Die Rechtsinhaber können im Wege der Abmahnung Rechtsverletzungen unterbinden und Unterlassung geltend machen. Auf der anderen Seite wird im privaten Bereich der Ersatzanspruch des Verletzten gegenüber dem Verletzer auf 50 Euro begrenzt.

Absatz 1 erfasst sämtliche Abmahnungen, die auf Grundlage des Urheberrechtsgesetzes ausgesprochen werden. Die Abmahnung ist die Mitteilung eines Verletzten an einen Verletzer, dass er durch eine im Einzelnen bezeichnete Handlung einen Urheberrechtsverstoß begangen habe, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen und binnen einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abzugeben.

Die Abmahnung ist ein wichtiger Bestandteil des in der Praxis entwickelten und durch Richterrecht geformten Systems, Streitigkeiten über Unterlassungspflichten nach erfolgten Verletzungshandlungen ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu regeln.

Die Vorschrift lehnt sich an die Regelung in § 12 Abs. 1 UWG an und bestimmt, dass der Verletzte vor der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs eine Abmahnung aussprechen soll. Damit wird zugleich klargestellt, dass keine echte Rechtspflicht zur Abmahnung besteht. Wird eine mögliche und zumutbare Abmahnung unterlassen, riskiert der Kläger jedoch, dass er die Kosten zu tragen hat, wenn der Beklagte den Anspruch nach § 93 ZPO sofort anerkennt (vgl. BT-Drs 15/1487, S. 25 zu § 12 Abs. 1 UWG). Auch die Regelung der Abmahnkosten entspricht § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und der dazu bestehenden, ständigen Rechtsprechung: Der zu Recht Abmahnende kann nach Absatz 1 Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die vorgeschlagene Regelung ist lex specialis für die Kostenerstattung von Abmahnungen bei urheberrechtlichen Verletzungstatbeständen.

Sie ist erforderlich, weil die Anspruchsgrundlage des UWG für die Erstattung der Kosten einer berechtigten Abmahnung nur für Wettbewerbsverhältnisse und damit nicht für private Rechtsverstöße gilt, wie sie bei Verletzungen des Urheberrechts möglich sind. Die sonstigen Vorschriften des UWG, insbesondere die weiteren Absätze des § 12, finden bei Rechtsverletzungen im geschäftlichen Verkehr daneben weiterhin Anwendung.

Absatz 2 beschränkt den Ersatzanspruch für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit nur unerheblicher Rechtsverletzung auf 50 Euro, sofern die Rechtsverletzung nicht im geschäftlichen Verkehr begangen wurde. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs ist weit auszulegen.

Der Kostenerstattungsanspruch wird nur für die erstmalige Abmahnung beschränkt. Ob eine erstmalige Abmahnung vorliegt, ist aus Sicht des konkret betroffenen Verletzten zu beurteilen.

Erfasst werden von Absatz 2 zudem nur Urheberrechtsverstöße in einfach gelagerten Fällen mit nur einer unerheblichen Rechtsverletzung. Einfach gelagert ist ein Fall dann, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört.

Eine unerhebliche Rechtsverletzung erfordert ein geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.

Die Erstattung der Abmahnkosten beschränkt sich in diesem Fall auf 50 Euro. Dieser Betrag schließt Steuern und Auslagen wie Porto für den Abmahnvorgang ein. Sofern allerdings für die Ermittlung der Rechtsverletzung notwendige sonstige Auslagen anfallen, wie dies etwa bei der Ermittlung des hinter einer IP-Adresse stehenden Verletzers der Fall ist, sind diese nicht Bestandteil des in Absatz 2 genannten Betrages.

§ 98

Die Änderungen entsprechen weitgehend Artikel 2 Nr. 4 des Entwurfs ( § 140a PatG). Dabei werden die bisher getrennten Bestimmungen zu Vervielfältigungsstücken (§ 98) und Vorrichtungen (§ 99) zusammengefasst. Der Aufbau unterscheidet sich von der patentrechtlichen Regelung, da eine mit § 140a Abs. 1 Satz 2 PatG vergleichbare Regelung im Urheberrecht überflüssig ist. Absatz 3 entspricht der bisherigen Regelung des § 98 Abs. 2, wonach der Verletzte an Stelle der Vernichtung auch die Überlassung der Vervielfältigungsstücke verlangen kann. Absatz 5 entspricht der bisher in § 101 Abs. 2 enthaltenen Regelung. Der dort geregelte Ausschluss des Vernichtungs- und Überlassungsanspruchs ist in der Richtlinie so nicht ausdrücklich vorgesehen. Als spezielle Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Regelung aber richtlinienkonform, so dass kein Anlass besteht, sie aufzuheben.

§ 99

Die Regelung entspricht weitgehend § 100 in der bisherigen Fassung, wobei Satz 2 wegen der allgemeinen Regelung des § 102a in der Fassung des Entwurfs gestrichen werden konnte.

§ 100

Die Regelung entspricht weitgehend § 101 Abs. 1 in der bisherigen Fassung. Die Möglichkeit, im Fall einer unverschuldeten Verletzungshandlung die Ansprüche durch Zahlung einer Entschädigung abzuwenden, ist nach Artikel 12 zulässig und damit richtlinienkonform.

§ 101

Die Änderungen entsprechen weitgehend Artikel 2 Nr. 4 des Entwurfs ( § 140b PatG). Allerdings setzt der Anspruch - wie im bereits geltenden Recht und auch im Markenrecht - voraus, dass im geschäftlichen Verkehr gehandelt worden ist (vgl. insoweit die Ausführungen in der Begründung zu Artikel 4 Nummer 4 § 19 MarkenG). Durch die Änderung des Absatzes 1 wird klargestellt, dass der Auskunftsanspruch bei allen Verletzungshandlungen eingreift, also nicht auf Fälle der Verletzung von körperlichen Verwertungsrechten (vgl. § 15 Abs. 1 UrhG) beschränkt ist.

Auch der in Absatz 2 geregelte Auskunftsanspruch gegenüber Dritten setzt voraus, dass die Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt ist. Damit wird auch hier dem Erwägungsgrund 14 der Richtlinie Rechnung getragen, wonach ein Auskunftsanspruch auf jeden Fall dann vorgesehen werden muss, wenn die Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorgenommen worden ist. Auf eine Handlung im geschäftlichen Verkehr wird in der Regel dann zu schließen sein, wenn ihr Ausmaß über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten Gebrauch entspricht. Durch die Regelung in Absatz 2 wird insbesondere ein Auskunftsanspruch gegenüber Internet-Providern geschaffen. Damit soll dem Rechtsinhaber eine Ermittlung des Rechtsverletzers ermöglicht werden.

Ist dem Dritten (wie etwa den Internet-Providern) die Erteilung der begehrten Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten möglich, ist nach Absatz 9 eine Entscheidung des Richters erforderlich (vgl. insoweit die Ausführungen in der Begründung zu Artikel 2 Nummer 4 § 140b PatG).

§ 101a

Die Fassung entspricht Artikel 2 Nr. 4 des Entwurfs ( § 140c PatG).

§ 101b

Die Fassung entspricht Artikel 2 Nr. 4 des Entwurfs ( § 140d PatG).

Zu Nummer 11 (§ 102a)

Die Fassung entspricht Artikel 2 Nr. 5 des Entwurfs.

Zu Nummer 12 (§ 103)

Durch die Änderung wird die bereits bestehende Vorschrift über die Urteilsbekanntmachung mit einer Ausnahme an die entsprechenden Regelungen des Entwurfs für andere Schutzrechte angepasst. Die Bestimmung wird dadurch etwas schlanker, ohne dass wesentliche inhaltliche Änderungen erfolgen. Die nach der bisherigen Fassung bestehende Möglichkeit, dass das Gericht die vorläufige Vollstreckbarkeit anordnen kann, bleibt hier erhalten, da im Urheberrecht in bestimmten Fällen ein dringendes Bedürfnis für die Veröffentlichung vor der Rechtskraft bestehen kann (vgl. etwa OLG Celle, GRUR-RR 2001, 125 f. - "EXPO"). Jedoch fällt die Möglichkeit weg, von der unterliegenden Partei die Vorauszahlung der Bekanntmachungskosten zu verlangen, da die Vorschrift in der Praxis keine Bedeutung erlangt hat.

Zu Nummer 13 (§ 110)

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Änderung durch Nummer 9.

Zu Nummer 14 (§ 111b)

Zu Buchstabe a

Die Zwischenüberschrift "Maßnahmen der Zollbehörden" muss durch die Zwischenüberschrift "Verfahren nach deutschem Recht" ersetzt werden, um den Regelungsinhalt des § 111b vom dem des neuen § 111c abzugrenzen, der das Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 regelt.

Zu Buchstabe b

Die Änderung entspricht weitgehend Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe a des Entwurfs ( § 142a Abs. 1 PatG), wobei im Urheberrechtsgesetz der Vorrang des europäischen Rechts bereits geregelt ist. Daher ist lediglich die Verweisung auf das europäische Recht an die dortige Neuregelung durch die Grenzbeschlagnahmeverordnung anzupassen.

Zu Buchstabe c

Die Änderung entspricht Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b des Entwurfs.

Zu Buchstabe d

Absatz 8 wird aufgehoben, da das Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 in dem neuen § 111c geregelt wird.

Zu Nummer 15 (§ 111c)

Die Änderung entspricht weitgehend Artikel 2 Nr. 7 des Entwurfs ( § 142b PatG). Allerdings gibt es im Bereich des Urheberrechts keine verderblichen Waren. Daher muss der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung schriftlich gestellt werden. Auch die Zustimmungsfiktion nach Absatz 4 Satz 1 stellt darauf ab ob innerhalb von zehn Arbeitstagen Widerspruch eingelegt worden ist.

Zu Artikel 7 (Änderung des Geschmacksmustergesetzes)

Die Änderungen des Geschmacksmustergesetzes entsprechen weitgehend den Änderungen des Patentgesetzes.

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Durch die Änderungen wird die Inhaltsübersicht an die geänderten Vorschriften angepasst.

Zu Nummer 2 (§ 42)

Zu Buchstabe a

Durch die Änderung wird klargestellt, dass für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs eine Erstbegehungsgefahr ausreicht.

Zu Buchstabe b

Die Änderungen entsprechen Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b des Entwurfs.

Zu Nummer 3 (§ 43)

Die Änderungen entsprechen weitgehend Artikel 2 Nr. 4 des Entwurfs. Der Aufbau unterscheidet sich von der patentrechtlichen Regelung, da eine mit § 140a Abs. 1 Satz 2 PatG vergleichbare Regelung im Geschmacksmusterrecht überflüssig ist. Absatz 3 entspricht der bisherigen Regelung in Absatz 2, wonach der Verletzte an Stelle der Vernichtung auch die Überlassung der Erzeugnisse verlangen kann. Absatz 5 bleibt weitgehend unverändert. Der darin geregelte Ausschluss des Vernichtungs- und Überlassungsanspruchs ist in der Richtlinie so nicht ausdrücklich vorgesehen. Als spezielle Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Regelung aber richtlinienkonform, so dass kein Anlass besteht, sie aufzuheben.

Zu Nummer 4 (§ 44)

Der bisherige Satz 2, wonach weitergehende Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben, ist wegen der allgemeinen Regelung des § 50 überflüssig und kann daher im Interesse einer Vereinfachung gestrichen werden.

Zu Nummer 5 (§§ 46 bis 47)

§ 46

Die Änderungen entsprechen Artikel 2 Nr. 4 des Entwurfs ( § 140b PatG).

§ 46a

Die Fassung entspricht Artikel 2 Nr. 4 des Entwurfs ( § 140c PatG).

§ 46b

Die Fassung entspricht Artikel 2 Nr. 4 des Entwurfs ( § 140d PatG).

§ 47

Durch die Neufassung des § 47 wird die bereits bestehende Regelung über die Urteilsbekanntmachung an die entsprechenden Regelungen des Entwurfs für andere Schutzrechte angepasst. Die Bestimmung wird dadurch etwas schlanker, ohne dass wesentliche inhaltliche Änderungen erfolgen. Die nach der bisherigen Fassung bestehende Möglichkeit, dass das Gericht die vorläufige Vollstreckbarkeit anordnen kann, entfällt. Gerade bei falschen Urteilen überwiegt das Interesse des Unterlegenen an einer Nichtveröffentlichung, so dass die Entscheidung nicht dem erkennenden Gericht zukommen sollte. Daneben fällt die Möglichkeit weg von der unterliegenden Partei die Vorauszahlung der Bekanntmachungskosten zu verlangen da die Vorschrift in der Praxis keine Bedeutung erlangt hat.

Zu Nummer 6 (§ 55)

Die Änderung entspricht weitgehend Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe a des Entwurfs, wobei im Geschmacksmustergesetz der Vorrang des europäischen Rechts bereits geregelt ist. Daher ist lediglich die Verweisung auf das europäische Recht an die dortige Neuregelung durch die Grenzbeschlagnahmeverordnung anzupassen.

Zu Nummer 7 (§ 57)

Zu Buchstabe a

Die Änderung entspricht Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b des Entwurfs.

Zu Buchstabe b

Absatz 3 wird aufgehoben, da das Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 in dem neuen § 57a geregelt wird.

Zu Nummer 8 (§ 57a)

Die Änderung entspricht weitgehend Artikel 2 Nr. 7 des Entwurfs.

Zu Artikel 8 (Änderung des Sortenschutzgesetzes)

Die Änderungen des Sortenschutzgesetzes entsprechen weitgehend den Änderungen des Patentgesetzes.

Zu Nummer 1 (§ 37)

Zu Buchstabe a

Durch die Neufassung von § 37 Abs. 1 wird klargestellt, dass für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs eine Erstbegehungsgefahr ausreicht. Zudem wird - wie auch bereits im geltenden § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG - der bereits im geltenden Recht bestehende Beseitigungsanspruch ausdrücklich geregelt. Die Regelung erfasst damit wie bisher auch Fälle, in denen Pflanzen, die unter Verletzung des Sortenschutzes angebaut worden sind, im Zeitpunkt der Geltendmachung noch auf dem Feld stehen. Die Änderungen in Absatz 2 entsprechen Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b des Entwurfs.

Zu Buchstabe b

Absatz 4 kann wegen der allgemeinen Regelung des § 37g wegfallen.

Zu Nummer 2 (§§ 37a bis 37e)

§ 37a

Die Änderungen entsprechen weitgehend Artikel 2 Nr. 4 des Entwurfs. Der Aufbau unterscheidet sich von der patentrechtlichen Regelung, da eine mit § 140a Abs. 1 Satz 2 PatG vergleichbare Regelung im Sortenschutzrecht überflüssig ist.

§ 37b

Die Änderungen entsprechen Artikel 2 Nr. 4 des Entwurfs ( § 140b PatG). Hierbei knüpft die Terminologie der Regelung des § 37b an die bisherige Regelung des Sortenschutzgesetzes an. Danach hat der zur Auskunft Verpflichtete nach Absatz 3 Angaben über Namen und Anschrift der Erzeuger zu machen.

§ 37c

Die Fassung entspricht Artikel 2 Nr. 4 des Entwurfs ( § 140c PatG).

§ 37d

Die Fassung entspricht Artikel 2 Nr. 4 des Entwurfs ( § 140d PatG).

§ 37e

Die Fassung entspricht Artikel 2 Nr. 4 des Entwurfs ( § 140e PatG).

Zu Nummer 3 (§ 37f)

Es handelt sich um eine Folgeänderung. Die bisherige Verjährungsvorschrift des § 37c wird wegen der in Nummer 2 vorgesehenen Einfügung neuer Vorschriften zu § 37 f.

Zu Nummer 4 (§ 37g)

Die Fassung entspricht Artikel 2 Nr. 5 des Entwurfs.

Zu Nummer 5 (§ 40a)

Zu Buchstabe a

Durch die Änderung wird für das Verfahren der Grenzbeschlagnahme bei Sortenschutzverletzungen der Vorrang der Grenzbeschlagnahmeverordnung klargestellt. Dies ist notwendig, weil die Grenzbeschlagnahmeverordnung - anders als die bisher geltende Verordnung - jetzt auch den Sortenschutz erfasst (vgl. Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c dieser Verordnung).

Zu Buchstabe b

Die Änderung entspricht Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b des Entwurfs.

Zu Nummer 6 (§ 40b)

Die Änderung entspricht weitgehend Artikel 2 Nr. 7 des Entwurfs.

Zu Nummer 7 (§ 41)

Die Bezugnahme auf die Verjährungsvorschrift muss infolge der Änderung zu Nummer 3 angepasst werden.

Zu Artikel 9 (Neufassung des Sortenschutzgesetzes)

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Neufassung des Sortenschutzgesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

Zu Artikel 10 (Inkrafttreten)

Artikel 10 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die gewählte Frist von bis zu zwei Monaten soll der Rechtsprechung die Möglichkeit geben, sich auf die neuen Bestimmungen einzustellen.

Ein Bedarf für weitergehende Übergangsbestimmungen besteht nicht. Die Frage, ob die neuen Ansprüche und Verfahren auch für Rechtsverletzungen gelten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind, ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.