A. Problem und Ziel
- Durch den Vertrag werden Direktinvestitionen völkerrechtlich abgesichert, insbesondere durch Gewährleistung des freien Transfers von Kapital und Erträgen, Vereinbarung von Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, Eigentumsschutz und Entschädigungspflicht im Falle von Enteignungen sowie Rechtsweggarantie und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit.
B. Lösung
- Mit dem Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für eine Ratifikation des Vertrages geschaffen werden.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Kein Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
- Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht. Ebenso ergeben sich keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau.
F. Bürokratiekosten
- Keine
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 1. August 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Madagaskar über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Januar 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 1. August 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Madagaskar über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Auswärtige Amt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Entwurf
Gesetz zu dem Vertrag vom 1. August 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Madagaskar über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem in Berlin am 1. August 2006 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Madagaskar über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen wird zugestimmt.
- Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf den Vertrag ist Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich weil das im Vertrag vereinbarte Diskriminierungsverbot sich auch auf Steuern bezieht, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden ganz oder zum Teil zufließt.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet. Bürokratiekosten ergeben sich nicht. Ebenso sind damit keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau verbunden da es sich um einen Rechtsrahmen handelt, der über den in der Bundesrepublik Deutschland ohnehin bestehenden Rechtsschutz nicht hinausgeht.
Kosten bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere bei mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Ausführung des Gesetzes nicht, da es ausschließlich einen erweiterten völkerrechtlichen Rechtsschutz für Investitionen in Madagaskar schafft.
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Madagaskar über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Madagaskar - in dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zu vertiefen, in dem Bestreben, günstige Bedingungen für Kapitalanlagen von Investoren des einen Staates im Hoheitsgebiet des anderen Staates zu schaffen, in der Erkenntnis, dass eine Förderung und ein vertraglicher Schutz dieser Kapitalanlagen geeignet sind, die private wirtschaftliche Initiative zu beleben und den Wohlstand beider Völker zu mehren - haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
- Für die Zwecke dieses Vertrags
- 1. umfasst der Begriff "Kapitalanlagen" Vermögenswerte jeder Art, die von Investoren des einen Vertragsstaats im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des anderen Vertragsstaats angelegt werden, insbesondere
- a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken und Pfandrechte;
- b) Anteilsrechte an Gesellschaften und andere Arten von Beteiligungen an Gesellschaften;
- c) Ansprüche auf Geld, das verwendet wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben;
- d) Rechte des geistigen Eigentums, wie insbesondere Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Marken, Handelsnamen, Betriebsund Geschäftsgeheimnisse, technische Verfahren, Knowhow und Goodwill;
- e) kraft Gesetzes oder aufgrund Rechtsgeschäfts erteilte kommerzielle Konzessionen, insbesondere Konzessionen für Aufsuchung und Gewinnung, den Anbau, die Erforschung oder den Abbau von natürlichen Ressourcen; eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt werden lässt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt, vorausgesetzt diese Änderung steht im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des anderen Vertragsstaats;
- 2. bezeichnet der Begriff "Erträge" diejenigen Beträge, die auf eine Kapitalanlage für einen bestimmten Zeitraum anfallen, wie Gewinnanteile, Dividenden, Zinsen, Lizenz- oder andere Entgelte;
- 3. bezeichnet der Begriff "Investor"
- a) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
- - Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
- - jede juristische Person sowie jede Handelsgesellschaft oder sonstige Gesellschaft oder Vereinigung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, gleichviel ob ihre Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist oder nicht,
- b) in Bezug auf die Republik Madagaskar:
- - Madagassen im Sinne der für die Republik Madagaskar geltenden Gesetze,
- - juristische Personen, Firmen oder Vereinigungen, die im Einklang mit den im Hoheitsgebiet der Republik Madagaskar geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften gebildet oder gegründet sind, gleichviel, ob ihre Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist oder nicht.
- a) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
- 1. umfasst der Begriff "Kapitalanlagen" Vermögenswerte jeder Art, die von Investoren des einen Vertragsstaats im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des anderen Vertragsstaats angelegt werden, insbesondere
Artikel 2
Förderung und Zulassung von Kapitalanlagen
- (1) Jeder Vertragsstaat wird in seinem Hoheitsgebiet Kapitalanlagen von Investoren des anderen Vertragsstaats nach Möglichkeit fördern und diese Kapitalanlagen in Übereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften zulassen.
- (2) Jeder Vertragsstaat wird die Kapitalanlagen von Investoren des anderen Vertragsstaats in jedem Fall gerecht und billig behandeln.
- (3) Ein Vertragsstaat wird die Verwaltung, die Erhaltung, den Gebrauch oder die Nutzung der Kapitalanlagen von Investoren des anderen Vertragsstaats oder die Verfügung über solche Kapitalanlagen in seinem Hoheitsgebiet in keiner Weise durch willkürliche oder diskriminierende Maßnahmen beeinträchtigen.
Artikel 3
Inländerbehandlung und Meistbegünstigungsklausel
- (1) Jeder Vertragsstaat behandelt Kapitalanlagen in seinem Hoheitsgebiet, die im Eigentum oder unter dem Einfluss von Investoren des anderen Vertragsstaats stehen, nicht weniger günstig als Kapitalanlagen der eigenen Investoren oder der Investoren dritter Staaten.
- (2) Jeder Vertragsstaat behandelt Investoren des anderen Vertragsstaats hinsichtlich ihrer Betätigung im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in seinem Hoheitsgebiet nicht weniger günstig als seine eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten.
- (3) Diese Behandlung bezieht sich nicht auf Vorrechte, die ein Vertragsstaat den Investoren dritter Staaten wegen seiner Mitgliedschaft in einer Zoll- oder Wirtschaftsunion, einem gemeinsamen Markt oder einer Freihandelszone oder wegen seiner Assoziierung damit einräumt.
- (4) Die in diesem Artikel gewährte Behandlung bezieht sich nicht auf Vergünstigungen, die ein Vertragsstaat den Investoren dritter Staaten aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder sonstiger Vereinbarungen über Steuerfragen gewährt.
Artikel 4
Schutz von Kapitalanlagen, Enteignung und Entschädigung
- (1) Kapitalanlagen von Investoren eines Vertragsstaats genießen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats vollen Schutz und volle Sicherheit.
- (2) Kapitalanlagen von Investoren eines Vertragsstaats dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats nur zum allgemeinen Wohl und gegen Entschädigung direkt oder indirekt enteignet, verstaatlicht oder anderen Maßnahmen unterworfen werden, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommen. Die Entschädigung muss dem Wert der enteigneten Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muss unverzüglich geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz zu verzinsen; sie muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme muss in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit der Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme und die Höhe der Entschädigung müssen in einem ordentlichen Gerichtsverfahren nachgeprüft werden können.
- (3) Investoren eines Vertragsstaats, die durch Krieg oder sonstige bewaffnete Auseinandersetzungen, Revolution, Staatsnotstand oder Aufruhr im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats Verluste an Kapitalanlagen erleiden, werden von diesem Vertragsstaat hinsichtlich der Rückerstattungen, Abfindungen, Entschädigungen oder sonstigen Gegenleistungen nicht weniger günstig behandelt als seine eigenen Investoren. Solche Zahlungen müssen frei transferierbar sein.
- (4) Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten Angelegenheiten genießen die Investoren eines Vertragsstaats im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats Meistbegünstigung.
Artikel 5
Freier Transfer
- Jeder Vertragsstaat gewährleistet den Investoren des anderen Vertragsstaats den freien Transfer der im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehenden Zahlungen, insbesondere
- a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Erhaltung oder Ausweitung der Kapitalanlage;
- b) der Erträge;
- c) der Beträge zur Rückzahlung von Darlehen;
- d) des Erlöses aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Kapitalanlage;
- e) der in Artikel 4 vorgesehenen Entschädigungen.
Artikel 6
Eintritt in Rechte
- Leistet ein Vertragsstaat seinen Investoren Zahlungen aufgrund einer Gewährleistung für eine Kapitalanlage im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats, so erkennt dieser andere Vertragsstaat, unbeschadet der Rechte des erstgenannten Vertragsstaats aus Artikel 10, die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieser Investoren kraft Gesetzes oder aufgrund Rechtsgeschäfts auf den erstgenannten Vertragsstaat an. Ferner erkennt der andere Vertragsstaat den Eintritt des erstgenannten Vertragsstaats in alle diese Rechte oder Ansprüche (übertragene Ansprüche) an, welche der erstgenannte Vertragsstaat in demselben Umfang wie sein Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer von Zahlungen aufgrund der übertragenen Ansprüche gelten Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 5 entsprechend.
Artikel 7
Transfergarantie
- (1) Transferierungen nach Artikel 4 Absätze 2 oder 3, Artikel 5 oder Artikel 6 erfolgen unverzüglich zu dem am Tag des Transfers geltenden Marktkurs.
- (2) Gibt es keinen Devisenmarkt, so gilt der Kreuzkurs (cross rate), der sich aus denjenigen Umrechnungskursen ergibt, die der Internationale Währungsfonds zum Zeitpunkt der Zahlung Umrechnungen der betreffenden Währungen in Sonderziehungsrechte zugrunde legen würde.
Artikel 8
Verhältnis zu anderen Bestimmungen
- (1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Vertrag zwischen den Vertragsstaaten bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Kapitalanlagen der Investoren des anderen Vertragsstaats eine günstigere Behandlung als nach diesem Vertrag zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Vertrag insoweit vor, als sie günstiger ist.
- (2) Jeder Vertragsstaat wird jede andere Verpflichtung einhalten, die er in Bezug auf Kapitalanlagen von Investoren des anderen Vertragsstaats in seinem Hoheitsgebiet übernommen hat.
Artikel 9
Geltungsbereich
- Dieser Vertrag gilt auch für Kapitalanlagen, die Investoren des einen Vertragsstaats in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats in dessen Hoheitsgebiet schon vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags vorgenommen haben.
- Demgegenüber sind die Kapitalanlagen betreffenden Streitigkeiten, welche vor Inkrafttreten aufgetreten sind, von diesem Vertrag nicht erfasst.
Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragstaaten
- (1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags sollen, soweit möglich, durch die Regierungen der beiden Vertragsstaaten beigelegt werden.
- (2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines der beiden Vertragsstaaten einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
- (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, dass er die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
- (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bitten die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzt, die Ernennungen vornehmen.
- (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitglieds sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Artikel 11
Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat
- (1) Streitigkeiten in Bezug auf Kapitalanlagen zwischen einem der Vertragsstaaten und einem Investor des anderen Vertragsstaats sollen soweit möglich, zwischen den Streitparteien gütlich beigelegt werden.
- (2) Kann eine Streitigkeit innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch eine der beiden Streitparteien nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen des Investors des anderen Vertragsstaats wahlweise einem der nachstehend genannten Verfahren oder beiden nacheinander unterworfen:
- 1. einem Gerichtsverfahren in dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Kapitalanlage vorgenommen wurde;
- 2. einem Schiedsverfahren des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) zwecks Beilegung oder schiedsrichterlicher Entscheidung nach dem Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten, das am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist, es sei denn, die Streitparteien treffen eine andere Vereinbarung.
- (3) Der Schiedsspruch ist bindend und unterliegt keinen anderen als den in dem genannten Übereinkommen vorgesehenen Rechtsmitteln oder sonstigen Rechtsbehelfen. Er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt.
- (4) Der an der Streitigkeit beteiligte Vertragsstaat wird während eines Schiedsverfahrens oder der Vollstreckung eines Schiedsspruchs nicht als Einwand geltend machen, dass der Investor des anderen Vertragsstaats eine Entschädigung für einen Teil des Schadens oder den Gesamtschaden aus einer Versicherung erhalten hat.
Artikel 12
Diplomatische Beziehungen
- Dieser Vertrag gilt unabhängig davon, ob zwischen den beiden Vertragsstaaten diplomatische oder konsularische Beziehungen bestehen.
Artikel 13
Protokoll
- Das beiliegende Protokoll ist Bestandteil dieses Vertrags.
Artikel 14
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Beendigung des Vertrags
- (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
- (2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Er bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf verlängert sich die Geltungsdauer auf unbegrenzte Zeit, sofern nicht einer der beiden Vertragsstaaten den Vertrag mit einer Frist von zwölf Monaten vor Ablauf schriftlich kündigt. Nach Ablauf von zehn Jahren kann der Vertrag jederzeit mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden.
- (3) Für Kapitalanlagen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Vertrags vorgenommen worden sind, gelten die vorstehenden Artikel 1 bis 13 noch für weitere fünfzehn Jahre vom Tag des Außerkrafttretens des Vertrags an.
- (4) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags treten der Vertrag vom 21. September 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Madagaskar über die Förderung von Kapitalanlagen, das dazugehörige Protokoll und der Briefwechsel vom gleichen Tag außer Kraft.
Geschehen zu Berlin am 1. August 2006 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Georg Boomgaarden
Für die Republik Madagaskar
Alphonse Ralison
Protokoll zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Madagaskar über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Madagaskar haben zum Vertrag vom 1. August 2006 über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart:
1. Zu Artikel 1
- a) Erträge aus der Kapitalanlage und im Fall ihrer Wiederanlage auch deren Erträge genießen den gleichen Schutz wie die Kapitalanlage.
- b) Unbeschadet anderer Verfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit gilt insbesondere als Staatsangehöriger eines Vertragsstaats jede Person, die einen von den zuständigen Behörden des betreffenden Vertragsstaats ausgestellten nationalen Reisepass besitzt.
2. Zu Artikel 2
Der Vertrag gilt auch in den Gebieten der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, soweit das Völkerrecht dem jeweiligen Vertragsstaat die Ausübung von souveränen Rechten oder Hoheitsbefugnissen in diesen Gebieten erlaubt.
3. Zu Artikel 3
- a) Als "Betätigung" im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 ist insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Verwaltung, die Erhaltung, der Gebrauch und die Nutzung der Kapitalanlage sowie die Verfügung darüber anzusehen. Als eine "weniger günstige" Behandlung im Sinne des Artikels 3 ist insbesondere anzusehen: die unterschiedliche Behandlung im Falle von Einschränkungen des Bezugs von Roh- und Hilfsstoffen, Energie und Brennstoffen sowie Produktions- und Betriebsmitteln aller Art, die unterschiedliche Behandlung im Falle von Behinderungen des Absatzes von Erzeugnissen im In- und Ausland sowie sonstige Maßnahmen mit ähnlicher Auswirkung. Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind, gelten nicht als "weniger günstige" Behandlung im Sinne des Artikels 3.
- b) Artikel 3 verpflichtet einen Vertragsstaat nicht, steuerliche Vergünstigungen, Befreiungen und Ermäßigungen, die nach den Steuergesetzen nur den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Investoren gewährt werden, auf im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats ansässige Investoren auszudehnen.
- c) Die Vertragsstaaten werden im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Anträge auf die Einreise und den Aufenthalt von Personen des einen Vertragsstaats, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats einreisen wollen, wohlwollend prüfen; das Gleiche gilt für Arbeitnehmer des einen Vertragsstaats, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats einreisen und sich dort aufhalten wollen, um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer auszuüben.
Auch Anträge auf Erteilung der Arbeitsgenehmigung werden wohlwollend geprüft.
4. Zu Artikel 7
Als "unverzüglich" durchgeführt im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 gilt ein Transfer, der innerhalb einer Frist erfolgt, die normalerweise zur Beachtung der Transferförmlichkeiten erforderlich ist. Die Frist beginnt mit der Einreichung eines entsprechenden Antrags und darf unter keinen Umständen drei Monate überschreiten.
- 5. Bei Beförderungen von Gütern und Personen, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehen, wird ein Vertragsstaat die Transportunternehmen des anderen Vertragsstaats weder ausschalten noch behindern und, soweit erforderlich Genehmigungen zur Durchführung der Transporte erteilen.
Hierunter fallen Beförderungen von
- a) Gütern, die unmittelbar für die Kapitalanlage im Sinne des Vertrags bestimmt sind oder die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats oder eines dritten Staates von einem Unternehmen oder im Auftrag eines Unternehmens angeschafft werden, in dem Vermögenswerte im Sinne des Vertrags angelegt sind;
- b) Personen, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage reisen.
Denkschrift
I. Allgemeines
Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt den wirtschaftlichen Aufbau der Entwicklungs- und Schwellenländer durch eine Reihe von Maßnahmen. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Förderung privater Kapitalanlagen.
Private Kapitalanlagen sind in besonderem Maße geeignet, die wirtschaftliche Entwicklung dieser Länder zu fördern und ihre außenwirtschaftlichen Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland zu verstärken. Investitionen der privaten Wirtschaft vermitteln neben Risikokapital vor allem auch technisches Wissen und unternehmerische Erfahrung.
Ein Mittel zur Förderung von Direktinvestitionen ist der Abschluss von Investitionsförderungs- und -schutzverträgen.
Sie dienen der Förderung und dem Schutz privater Kapitalanlagen in den oben genannten Ländern, indem sie bestimmte Rahmenbedingungen in völkerrechtlich verbindlicher Form festlegen.
Die Verträge sind ferner eine wichtige Voraussetzung für die Übernahme von Investitionsgarantien gegen politische Risiken. Nach den Bestimmungen des Haushaltsgesetzes kann die Bundesregierung derartige Garantien grundsätzlich nur dann übernehmen, wenn mit dem betreffenden Land ein Investitionsförderungs- und -schutzvertrag besteht.
Der vorliegende Vertrag ist mit Madagaskar neu verhandelt und dem modernen Rechtsschutzstandard angepasst worden. Er wird den bisher geltenden Vertrag vom 21. September 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Madagaskar (BGBl. 1965 II S. 369) über die Förderung von Kapitalanlagen ablösen.
Er entspricht im Wesentlichen dem deutschen Mustervertrag, der auch Grundlage zahlreicher entsprechender Verträge mit anderen afrikanischen Staaten ist.
II. Besonderes
Der Vertrag besteht aus 14 Artikeln.
Zu Artikel 1
Die Bestimmung enthält die Definition der Begriffe "Kapitalanlagen", "Erträge" und "Investor". Gemäß Protokollnummer 1 Buchstabe a genießen Erträge den gleichen Schutz wie Kapitalanlagen. Protokollnummer 1 Buchstabe b enthält eine Klarstellung zur Feststellung der Staatsangehörigkeit von Investoren.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung enthält die allgemeine Förderungs-, Zulassungs- und Schutzklausel für Kapitalanlagen sowie das Prinzip einer gerechten und billigen Behandlung.
Jede Seite sichert ferner zu, Kapitalanlagen von Investoren der anderen Seite nicht zu diskriminieren. In Protokollnummer 2 wird festgelegt, dass der Vertrag auch in den Gebieten der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels gilt, soweit das Völkerrecht dem jeweiligen Vertragsstaat die Ausübung von souveränen Rechten oder Hoheitsbefugnissen in diesen Gebieten erlaubt.
Zu Artikel 3
Hier ist der Grundsatz der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung niedergelegt. Danach dürfen vorgenommene Kapitalanlagen nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Kapitalanlagen oder solche dritter Staaten. In Protokollnummer 3 Buchstabe a werden einige Beispiele einer unzulässigen Schlechterbehandlung aufgeführt und Tatbestände erläutert, die nicht im Widerspruch zum Gebot der Inländerbehandlung stehen. Protokollnummer 3 Buchstabe b enthält eine Klarstellung über die steuerliche Behandlung von Investoren. Protokollnummer 3 Buchstabe c enthält eine Wohlwollensklausel zur Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Einreise, Aufenthalt und Arbeitsgenehmigung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage.
Zu Artikel 4
Die Bestimmung behandelt den Eigentumsschutz sowie die Entschädigungspflicht im Falle einer Enteignung und gewährt den ordentlichen Rechtsweg zur Überprüfung von Enteignungsmaßnahmen. Eine Enteignung oder Verstaatlichung ist nur zum allgemeinen Wohl und gegen wertentsprechende Entschädigung zulässig. Bei Verlusten an Kapitalanlagen infolge von Krieg, Revolution, Staatsnotstand oder sonstiger Ausnahmesituationen wird Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Falle einer Entschädigung zugesichert.
Zu Artikel 5
In der Bestimmung wird der freie Transfer von Kapital und der im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehenden Zahlungen zugesichert. Das betrifft insbesondere den Transfer von Kapital und Erträgen, die Rückzahlung von Darlehen, des Erlöses im Falle der Liquidation oder Veräußerung einer Kapitalanlage sowie von Entschädigungen.
Zu Artikel 6
Die Bestimmung enthält den Grundsatz der Subrogation, wonach die Bundesrepublik Deutschland im Falle einer Entschädigungszahlung an den deutschen Investor aufgrund einer Bundesgarantie gegen nichtkommerzielle Risiken die auf sie übergegangenen Rechte des Investors im eigenen Namen gegenüber dem Vertragspartner geltend machen kann.
Zu Artikel 7
Hier sind Festlegungen über den anzuwendenden Wechselkurs enthalten. Gemäß Protokollnummer 4 darf die Transferfrist nach Einreichung eines entsprechenden Antrags zwei Monate nicht überschreiten.
Zu Artikel 8
Nach diesem Artikel gehen günstigere Regelungen für den Investor, ob nach dem Recht des Anlagelandes oder aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen, dem Vertrag vor (Besserstellungsklausel). Zugleich sichern die Vertragsstaaten zu, dass sie dem Investor gegenüber eingegangene Verpflichtungen einhalten werden.
Zu Artikel 9
Hier wird der Geltungsbereich des Vertrags geregelt.
Danach gilt dieser auch für Kapitalanlagen, die vor seinem Inkrafttreten vorgenommen worden sind, jedoch nicht für Streitigkeiten, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.
Zu Artikel 10
Dieser Artikel sieht ein Schiedsverfahren bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Vertrags vor, falls diese nicht gütlich zwischen den Vertragsstaaten beigelegt werden können.
Zu Artikel 11
Für den Fall, dass eine Streitigkeit zwischen einem Investor und dem jeweiligen Gaststaat nicht gütlich beigelegt werden kann, sieht dieser Artikel für den Investor die Möglichkeit vor, den internationalen Rechtsweg zu beschreiten (Investor-Staat-Schiedsklausel).
Zu Artikel 12
Der Artikel enthält eine Fortgeltungsklausel für den Fall, dass keine diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten bestehen sollten.
Zu Artikel 13
Der Artikel stellt klar, dass das anliegende Protokoll Bestandteil des Vertrags ist.
Zu Artikel 14
Der Artikel regelt das Inkrafttreten des Vertrags, seine Geltungsdauer und Kündigung sowie den nachfolgenden Rechtsschutz nach erfolgter Kündigung.
Zum Protokoll
Das Protokoll enthält eine Reihe von Erläuterungen und Ausführungsbestimmungen, die Bestandteil des Vertrags sind. Abgesehen von den im Zusammenhang mit den jeweiligen Artikeln erwähnten Bestimmungen enthält das Protokoll in Nummer 5 ein Behinderungsverbot bei Beförderungen von Gütern und Personen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage.