Der Bundesrat hat in seiner 901. Sitzung am 12. Oktober 2012 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Beschränkung des Haftungsrisikos für Betreiber drahtloser lokaler Netzwerke (WLANs)
Die Bundesregierung wird gebeten zu prüfen, ob und wie durch Änderungen der bisherigen Gesetzeslage
- 1. das Potenzial vorhandener WLAN-Netze stärker nutzbar gemacht werden kann,
- 2. das Haftungsrisiko für WLAN-Betreiber beschränkt werden kann, z.B. indem die Haftungsbeschränkung für Access-Provider gemäß § 8 TMG auf andere WLAN-Betreiber erstreckt wird,
- 3. die Schutzmaßnahmen, die die Betreiber von WLAN-Netzen zur Vermeidung ihrer Verantwortlichkeit für unbefugte Nutzung durch Dritte zu ergreifen haben, zwecks Erhöhung der Rechtssicherheit unter Einbeziehung von Zumutbarkeitskriterien so konkretisiert werden können, dass die Betreiber bei Erfüllung dieser Anforderungen ihre WLANs ohne Haftungs- und Abmahnungsrisiken betreiben können.
Dies soll unter Wahrung der Rechte und Rechtsverfolgungsmöglichkeiten der Inhaber von Urheberrechten und der Funktionsfähigkeit der Strafverfolgung geschehen.
Ausdrücklich unterstützt wird in diesem Zusammenhang die mit Beschluss der Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und -minister vom 13. und 14. Juni 2012 an das Bundesjustizministerium gerichtete Bitte, sich dieser Problematik anzunehmen und die so genannte "Störerhaftung" für Inhaber von WLAN-Internetanschlüssen und mobilen Internetzugängen einer Überprüfung zu unterziehen. Dabei ist enger Kontakt mit der Europäischen Kommission anzustreben, deren Mitteilung "Ein kohärenter Rahmen zur Stärkung des Vertrauens in den digitalen Binnenmarkt für elektronischen Handel und Online-Dienste" vom 11.1.2012 (COM (2011) 942 final) sich auch auf die in den Artikeln 12 bis 15 der E-Commerce-Richtlinie geregelte Verantwortlichkeit von Diensteanbietern erstreckt.
Begründung:
Drahtlose lokale Netzwerke (WLAN - Wireless Local Area Network) haben sich als Teil der Telekommunikationsinfrastruktur etabliert. Neben WLANAngeboten gewerblicher Access Provider, deren Kerngeschäft darin besteht, Nutzern öffentlichen Zugang zum Internet zu bieten, gibt es auch zahlreiche WLANs, die z.B. von Hotels oder Gaststätten als zusätzlicher Service für ihre Kunden betrieben werden.
Darüber ist in den vergangenen Jahren auch die Zahl von WLANs bei privaten Internetanschlüssen stark angestiegen. WLAN-fähige Router werden Inhabern drahtgebundener Anschlüsse häufig durch die Access-Provider in Paketangeboten zur Verfügung gestellt bzw. können zu günstigen Preisen im Handel erworben werden.
Für Betreiber, deren Haftung nicht eindeutig gemäß § 8 TMG beschränkt ist und für die unklar ist, ob und in welchem Umfang von ihnen unter dem Gesichtspunkt der "Störerhaftung" Schutzmaßnahmen verlangt werden, stellt der Betrieb von WLANs ein beträchtliches Risiko dar. Denn es lässt sich aus der bisherigen Rechtsprechung nicht sicher ableiten, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen z.B. Wirte, die ihren Gästen ein WLAN anbieten, befürchten müssen, rechtlich in Anspruch genommen zu werden. Bei der Verbreitung von Inhalten im Netz ist es zunehmende Praxis, Betreiber oder Nutzer von WLAN-Anschlüssen abzumahnen, wobei die Streitwerte unangemessen hoch und für Bürgerinnen und Bürger oder z.B. Cafés existenzgefährdend sind. Dies verhindert derzeit, dass in stärkerem Maße WLANs frei zur Verfügung gestellt werden.
Klare gesetzliche Vorgaben fehlen auch für die technischen Vorkehrungen gegen missbräuchliche Nutzung, die unter Einbeziehung von Zumutbarkeitskriterien von WLAN-Betreibern erfüllt werden müssen, um ein Haftungs- oder Abmahnungsrisiko auszuschließen.
Die Schaffung solcher Regelungen würde für die Betreiber von WLANs Rechtssicherheit herstellen, damit eine Motivationshürde, diese als zusätzlichen Service anzubieten, abbauen und dadurch schließlich den Ausbau und die Bereitstellung von für Dritte verfügbaren Internetzugängen beschleunigen.
Auch für die Betreiber rein privater WLANs ist es von großem Interesse, genau zu wissen, welche konkreten Vorkehrungen sie treffen müssen, um Haftungs- und Abmahnungsrisiken sicher auszuschließen.