Der Deutsche Bundestag hat in seiner 243. Sitzung am 29. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit - Drucksache 18/12994 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung - Drucksachen 18/11499, 18/11948 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 21.07.17
Erster Durchgang: Drucksache. 164/17 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird in der Inhaltsübersicht die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst:
" § 23 Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum".
- b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) § 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Absatz 2 Satz 5 werden nach dem Wort "hierüber" die Wörter "das für Umwelt zuständige Ministerium des betroffenen Landes unverzüglich sowie" eingefügt.
- bbb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen" durch die Wörter "die wesentlichen Anforderungen dieses Gesetzes nicht beachten" ersetzt.
- bb) § 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort "Kulturgüter" durch die Wörter "kulturelles Erbe" ersetzt.
- bbb) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe " § 7 Absatz 3" durch die Angabe " § 8 Absatz 7" ersetzt.
- aa) § 1 wird wie folgt geändert:
- c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa) § 7 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Liegen der Behörde Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens vor, so bezieht sie diese Ergebnisse in die Vorprüfung ein."
- bb) Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführt."
- cc) § 15 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Vor der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen kann die zuständige Behörde dem Vorhabenträger sowie den nach § 17 zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung geben."
- dd) § 16 wird wie folgt geändert:
- aaa) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Inhalt und Umfang des UVP-Berichts bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die für die Zulassungsentscheidung maßgebend sind. In den Fällen des § 15 stützt der Vorhabenträger den UVP-Bericht zusätzlich auf den Untersuchungsrahmen."
- bbb) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die zuständige Behörde hat Nachbesserungen innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen, soweit der Bericht den Anforderungen nicht entspricht."
- aaa) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- ee) § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) In einem vorgelagerten Verfahren oder in einem Planfeststellungsverfahren über einen Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1 und § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichten. Auf eine Benachrichtigung nach § 73 Absatz 5 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann in einem vorgelagerten Verfahren verzichtet werden."
- ff) Dem § 19 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"In Verfahren nach § 18 Absatz 2 und § 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung können die Unterlagen abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 4 bei der Genehmigungsbehörde oder bei einer geeigneten Stelle in der Nähe des Standorts des Vorhabens ausgelegt werden."
- gg) § 20 wird wie folgt geändert:
- aaa) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen über das einschlägige zentrale Internetportal zugänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen."
- bbb) In Absatz 4 wird das Wort "über" durch einen Doppelpunkt ersetzt.
- ccc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Alle in das zentrale Internetportal einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen."
- aaa) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- hh) In § 22 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt.
- ii) § 23 wird wie folgt geändert:
- aaa) In der Überschrift werden die Wörter "des Urheberrechts" durch die Wörter "der Rechte am geistigen Eigentum" ersetzt.
- bbb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "das Urheberrecht" durch die Wörter "die Rechte am geistigen Eigentum" ersetzt.
- jj) § 24 wird wie folgt geändert:
- aaa) Absatz 2 wird aufgehoben.
- bbb) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
(2) Die zusammenfassende Darstellung soll möglichst innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Erörterung im Beteiligungsverfahren erarbeitet werden."
- kk) § 26 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. die umweltbezogenen Nebenbestimmungen, sofern sie mit der Zulassungsentscheidung verbunden sind,".
- ll) Dem § 28 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die zuständige Behörde kann dem Vorhabenträger Überwachungsmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 aufgeben."
- mm) Dem § 31 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Sie erfüllt diese Aufgaben nach den Verfahrensvorschriften, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung in dem von ihr durchzuführenden Zulassungsverfahren gelten."
- aa) § 7 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- d) In Nummer 23 Buchstabe b Absatz 2 werden die Wörter "der §§ 13 und 13a" durch die Wörter "der §§ 13, 13a und 13b" ersetzt.
- e) In Nummer 35 § 70 Nummer 6 wird die Angabe " §§ 28 und 45" durch die Angabe " §§ 28, 45 und 68" ersetzt.
- f) In Nummer 36 Buchstabe a wird Absatz 1 wie folgt gefasst:
(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden."
- g) In Nummer 40 wird Anlage 4 Nummer 4 wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe b wird die Tabelle wie folgt geändert:
- aaa) In der rechten Spalte werden die Wörter "Auswirkungen auf das Kleinklima am Standort; Beiträge des Vorhabens zum Klimawandel z.B. durch Treibhausgasemissionen" durch die Wörter "Veränderungen des Klimas z.B. durch Treibhausgasemissionen, Veränderung des Kleinklimas am Standort" ersetzt.
- bbb) In der linken Spalte wird das Wort "Kulturgüter" durch die Wörter "kulturelles Erbe" ersetzt.
- bb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
- aaa) In Doppelbuchstabe cc werden die Wörter "die Verfügbarkeit der betroffenen Ressource und die Nachhaltigkeit der geplanten Nutzung" durch die Wörter "die nachhaltige Verfügbarkeit der betroffenen Ressource" ersetzt.
- bbb) In Doppelbuchstabe ee wird das Wort "Kulturgüter" durch die Wörter "das kulturelle Erbe" ersetzt.
- ccc) Doppelbuchstabe gg wird wie folgt gefasst:
"gg) Auswirkungen des Vorhabens auf das Klima, zum Beispiel durch Art und Ausmaß der mit dem Vorhaben verbundenen Treibhausgasemissionen,".
- ddd) In Doppelbuchstabe hh werden die Wörter "oder eine verstärkte Anfälligkeit von Schutzgütern infolge des Klimawandels" gestrichen.
- aa) In Buchstabe b wird die Tabelle wie folgt geändert:
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden jeweils nach dem Wort "Zugänglichmachung" die Wörter ",auch über das einschlägige zentrale Internetportal nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung," eingefügt.
- bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
- cc) Nummer 4 wird Nummer 3.
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,(3) Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Hochwasserschutzgesetzes II und Fundstelle der Verkündung] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "bei einem Fristbeginn im Monat Februar für die Dauer von mindestens 30 Tagen" durch die Wörter "mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen" ersetzt.
2. § 4 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
"Sie haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf;".
3. § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird aufgehoben.
4. In § 245c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter "Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder nach sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes" ersetzt.
5. In Anlage 2 Nummer 1.1 wird die Angabe " § 14b Abs. 3" durch die Angabe " § 35 Absatz 3" ersetzt.`
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:,3a.
§ 57d Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
- b) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- c) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.`
- bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:,4a. Dem § 76 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die zuständige Behörde gestattet auf Antrag ohne Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in folgende Angaben zu den in § 75 Absatz 2 Nummer 1 genannten Bergbauberechtigungen:
- 1. Inhaber,
- 2. Felder, auf die sich die Bergbauberechtigung bezieht,
- 3. Datum der Beantragung und der Erteilung,
- 4. Laufzeit sowie
- 5. Bodenschatz, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht. § 3 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde kann die in Satz 1 genannten Angaben öffentlich einsehbar machen. Die Einsicht in weitere Angaben nach Absatz 1, die Anforderung von Auszügen nach Absatz 2 und die Gestattung der Einsicht oder die Veröffentlichung von Angaben auf Grund der Zustimmung des betroffenen Unternehmers oder auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt." `
- bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:,4a. Dem § 76 wird folgender Absatz 3 angefügt:
- d) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a eingefügt:
,(14a) Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften und Fundstelle der Verkündung] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 14j" durch die Wörter "den §§ 60 und 61" ersetzt.
- 2. In Anlage 2 Nummer 1.1 wird die Angabe " § 14b Abs. 3" durch die Angabe " § 35 Absatz 3" ersetzt.`
- e) Nach Absatz 14a wird folgender Absatz 14b eingefügt:,(14b) In § 2 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter " § 8 Absatz 7 des Raumordnungsgesetzes" durch die Wörter " § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes" ersetzt.`
- f) Absatz 15 wird wie folgt gefasst:
,(15) In § 9 Absatz 4 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe " § 14j" durch die Wörter "den §§ 60 und 61" ersetzt.`
- g) Absatz 16 wird wie folgt gefasst:
,(16) Das Standortauswahlgesetz vom ... [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze und Fundstelle der Verkündung] wird wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "die Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich des Standortes des Endlagers nach § 6" durch die Wörter "den UVP-Bericht nach § 16" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe " §§ 7 bis 9b" durch die Wörter " §§ 17 bis 21 und 54 bis 57" ersetzt.
2. In § 19 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe " §§ 11 und 12" durch die Angabe " §§ 24 und 25" ersetzt.`
- h) Dem Absatz 18 Nummer 2 wird folgender Buchstabe c angefügt:,c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " §§ 12 und 28" durch die Angabe " §§ 11 und 27" ersetzt.`
- i) Absatz 20 wird wie folgt geändert:
- aa) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt:
" § 6a Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum".
- bb) In Nummer 1 wird § 1a Satz 1 wie folgt geändert:
- aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,".
- bbb) In Nummer 4 wird das Wort "Kulturgüter" durch die Wörter "kulturelles Erbe" ersetzt.
- aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- cc) In Nummer 2 Buchstabe a wird Absatz 4 Satz 3 wie folgt gefasst:
"Zur Besprechung können Sachverständige, nach § 7a in Verbindung mit § 55 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligende Behörden, nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Umweltvereinigungen sowie sonstige Dritte hinzugezogen werden."
- dd) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe a wird Absatz 2 Satz 2 aufgehoben.
- bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
,b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erstreckt sich die Kurzbeschreibung auch auf eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung." `
- ee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
,5. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "die Unterlagen nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9 und Abs. 2" durch die Wörter "der UVP-Bericht nach § 3 Absatz 2" ersetzt.
- b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten mit der Maßgabe, dass die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 5 und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen im Internet auch über das einschlägige zentrale Internetportal nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt." `
- ff) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
,6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum
- (1) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz sowie den Schutz der Rechte am geistigen Eigentum bleiben unberührt. Insbesondere sind Urkunden, Akten und elektronische Dokumente geheim zu halten, wenn das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.
- (2) Soweit die in § 6 Absatz 2 Satz 1 genannten Unterlagen Informationen der in Absatz 1 genannten Art enthalten, kennzeichnet der Vorhabenträger diese Informationen und legt zusätzlich eine Darstellung vor, die den Inhalt der Unterlagen ohne Preisgabe des Geheimnisses beschreibt. Die Inhaltsdarstellung muss so ausführlich sein, dass Dritten die Beurteilung ermöglicht wird, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen werden können.
- (3) Geheimhaltungsbedürftige Unterlagen sind bei der Auslegung durch die Inhaltsdarstellung zu ersetzen." `
- gg) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe b wird § 14a Absatz 1 Satz 4 aufgehoben.
- bbb) Buchstabe c Doppelbuchstabe dd wird wie folgt gefasst:
,dd) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei der Entscheidung über die Genehmigung des UVP-pflichtigen Vorhabens müssen die zusammenfassende Darstellung und die begründete Bewertung nach Einschätzung der Genehmigungsbehörde hinreichend aktuell sein." `
- hh) Nummer 9 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "vorgesehenen" das Wort "umweltbezogenen" eingefügt.
- bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "ergänzende Begründung, in der folgende Angaben enthalten sind:" durch die Wörter "Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; hierzu gehören:" ersetzt.
- ii) Nummer 10 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
,b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt § 6 Absatz 5 entsprechend." `
- aa) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt:
3. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der jeweils vom ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 4 Satz 1 dieses Gesetzes] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen."
4. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 2 Absatz 14b und 15 sowie 18 Nummer 2 Buchstabe c tritt am ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften] in Kraft."