Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Hinweis: vgl.
Drucksache 347/11 (PDF) = AE-Nr. 110414,
Drucksache 610/12 (PDF) = AE-Nr. 120805,
Drucksache 339/14 (PDF) = AE-Nr. 140728,
Drucksache 212/15 (PDF) = AE-Nr. 150306 und
Drucksache 509/15 (PDF) = AE-Nr. 150752
Brüssel, den 8.1.2016 COM (2015) 686 final
Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Das jährliche Arbeitsprogramm 2016 der Union für europäische Normung
{SWD(2015) 301 final}
1. Einführung
Die europäische Normung ist der Grundpfeiler für das Funktionieren des Binnenmarkts. Die positiven Auswirkungen der Normung sind allgemein bekannt und unumstritten. Der Normungsprozess ist sowohl ein wesentlicher Teil der Binnenmarktstrategie 1 als auch Bestandteil verschiedener anderer politischer Initiativen, so etwa im Zusammenhang mit der Industriepolitik2 und der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt3.
Die Kommission hat ihre strategische Vision der europäischen Normung in ihrer gleichnamigen Mitteilung4 erläutert und den Rechtsrahmen in der Verordnung zur europäischen Normung5 (im Folgenden "die Verordnung") niedergelegt, die seit dem 1. Januar 2013 in Kraft ist.
Zu den Neuerungen der Verordnung gehört die für die Kommission eingeführte Verpflichtung zur Verabschiedung eines jährlichen Arbeitsprogramms der Union für europäische Normung, in dem die strategischen Prioritäten für die europäische Normung auf der Grundlage der in der Planung der Kommission festgelegten politischen Zielvorgaben aufgezeigt werden.
Das jährliche Arbeitsprogramm der Union trägt zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem europäischen Normungssystem bei, indem es die Vorstellungen und Pläne der Kommission im Bereich der Normung für das folgende Jahr aufzeigt: Den Akteuren des europäischen Normungssystems werden in diesem Zusammenhang Maßnahmen vorgeschlagen.
Wie in der Binnenmarktstrategie dargelegt, ist die Normung eine wesentliche Voraussetzung für die wirksame Förderung der Prioritäten der Kommission, insbesondere im Hinblick auf die Erzeugung von Wachstum für unsere Wirtschaft und Arbeitsplätze für unsere Bürger, die Weiterentwicklung des vernetzten digitalen Binnenmarkts, eine robuste Energieunion und die weitere Verbesserung des Binnenmarkts mit gestärkter industrieller Basis, die Verstärkung des Gewichts der EU auf der internationalen Bühne sowie bei den Verhandlungen über ein vernünftiges und ausgewogenes Handelsabkommen zwischen der EU und den USA.
Zur angemessenen Förderung dieser Prioritäten durch die Normung in den kommenden Jahren beabsichtigt die Kommission, neben den regelmäßigen Normungsaufträgen ihre Partnerschaft mit dem europäischen Normungssystem zu verstärken, um sicherzustellen, dass dem Wunsch aller Interessenträger (Industrie, KMU, Verbraucher, Umweltorganisationen, Arbeitnehmer usw.) nach Einbeziehung angemessen Rechnung getragen wird.
Im Jahr 2015 führte die Kommission eine Reihe wichtiger Bewertungen und Evaluierungen in Bezug auf die Rahmenbedingungen im Bereich der Normung durch. Daher beginnt das jährliche Arbeitsprogramm der Union für 2016 mit einer Darstellung der Ergebnisse der verschiedenen Tätigkeiten und Maßnahmen zur Verbesserung der Durchführung der Verordnung (Kapitel 2). Anschließend werden die für 2016 geplanten Normungsaufträge und deren Beitrag zur Verwirklichung der politischen Prioritäten der Kommission aufgeführt (Kapitel 3): Die detaillierten Anträge sind im Anhang enthalten. Abschließend wird dann im Arbeitsprogramm eine Reihe wichtiger Themen behandelt und aktualisiert, die sich aus der Verordnung selbst ergeben und bereits in früheren jährlichen Arbeitsprogrammen der Union enthalten waren, beispielsweise Integration, internationale Zusammenarbeit, Rechte des geistigen Eigentums und Forschung, finanzielle und operative Fragen. In diesen Bereichen benennt die Kommission auch bestimmte Punkte, in denen eine stärkere Mitwirkung anderer Mitglieder der europäischen Normungsgemeinschaft erforderlich wäre.
Die Vorgaben des Arbeitsprogramms haben keinerlei über die bisherige Planung hinausgehenden Auswirkungen auf den Haushalt 2016.
2. Durchführung der Verordnung
2.1. Artikel 24 der Verordnung
Nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 und danach jeweils alle fünf Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.
Dabei muss die Kommission insbesondere die in Artikel 24 der Verordnung vorgesehenen Berichte berücksichtigen, die die europäischen Normungsorganisationen und die europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union eine Finanzierung erhalten, vorzulegen haben, um Transparenz und eine stärkere Beteiligung der großen Normungsgemeinschaft sicherzustellen.
In dem Bericht nach Artikel 24 Absatz 3 wird die Kommission eine Bewertung der möglichen neuen Maßnahmen zur Vereinfachung der Finanzierung der europäischen Normung und zum Abbau der Verwaltungslast für die europäischen Normungsorganisationen vornehmen.
2.1.1. Unabhängige Überprüfung des Europäischen Normungssystems6
Nach Maßnahme 29 der Mitteilung über die Normung4 ist die Kommission zu einer unabhängigen Überprüfung des europäischen Normungssystems verpflichtet, mit der ein unabhängiger externer Berater (Ernst & Young, E&Y) beauftragt wurde. Das Hauptziel der unabhängigen Überprüfung besteht darin, zu messen und zu bewerten, ob die fünf strategischen Ziele der Mitteilung erreicht wurden (Geschwindigkeit des Prozesses, Stimulus für Wettbewerbsfähigkeit, Unterstützung der politischen Maßnahmen der EU, Integration der gesellschaftlichen Interessenträger und globale Wirkungen), um so die Leistung des europäischen Normungssystems zu bewerten und Empfehlungen für die Verbesserung des gegenwärtigen Systems zu formulieren.
Die Ergebnisse der unabhängigen Überprüfung wurden öffentlich bekannt gemacht und diskutiert: Das Ergebnis der Diskussionen wird in den Bericht nach Artikel 24 der Verordnung einfließen.
2.2. Eine gemeinsame Normungsinitiative
In der Binnenmarktstrategie ist vorgesehen, dass die Kommission zur Modernisierung des Normungssystems eine gemeinsame Normungsinitiative anregt und diese mit der europäischen Normungsgemeinschaft abstimmt. Die öffentlichen und privaten Partner dieser gemeinsamen Initiative werden sich gemeinsam auf die angestrebten Ergebnisse sowie den Zeitpunkt und die Art und Weise ihrer Vorlage verständigen, um so die Prioritäten der Kommission unter Kommissionspräsident Juncker zu unterstützen.
Zu den Schwerpunktthemen der Kommission gehören die prioritären Bereiche für die Entwicklung von Normen (IKT, Dienstleistungen, Energie, Mobilität usw.), neue und gemeinsame Wege für die Festlegung von Normen, transparente und integrative Prozesse für die Annahme von Normen, die kohärente und tatkräftige Unterstützung des öffentlichen Sektors während des Normungsprozesses, ein besseres Wissensmanagement während des Normungsprozesses, eine gemeinsame Strategie für die Entwicklung Europas zu einem weltweiten Normungszentrum sowie Probleme, die aus der Marktzersplitterung im Bereich der Dienstleistungen und der Servitization resultieren. Darüber hinaus sollen durch die gemeinsame Initiative Forschungs- und Innovationsprioritäten mit dem Normungsprozess verknüpft werden, um Normungstätigkeiten rechtzeitig einzuleiten. Die gemeinsame Initiative soll im ersten Halbjahr 2016 abgeschlossen werden.
2.3. Leitfaden zur europäischen Normung
Die Kommission hat den Leitfaden zur europäischen Normung 2015 überarbeitet, um ihn an die Reformen im Zuge der Verordnung und der Mitteilung über Normung4 anzugleichen.
Der Leitfaden enthält auch Leitlinien für die europäischen Normungsorganisationen, um eine angemessene Transparenz und Integration bei der Ausführung von Normungsaufträgen sicherzustellen.
Die Kommission fordert die europäischen Normungsorganisationen auf, ihre technischen Gremien in der Anwendung dieser Leitlinien zu schulen, um deren konkrete Umsetzung insbesondere bei der Entwicklung und Überarbeitung harmonisierter Normen zu gewährleisten.
3. Strategische Prioritäten der Europäischen NORMUNG
3.1. IKT-Normung
Die Mitteilung über eine Strategie für einen digitalen Binnenmarkt vom 6. Mai 2015 sieht die Aufstellung eines Plans mit den Prioritäten für die IKT-Normung vor. Im Mittelpunkt stehen dabei die Technologien und Bereiche, die als unverzichtbar für den digitalen Binnenmarkt gelten. Dazu gehören auch die unbedingt erforderliche sektorspezifische Interoperabilität sowie Normen. Die Annahme des Plans ist für das erste Halbjahr 2016 vorgesehen.
Der Plan mit den Prioritäten für die IKT-Normung soll das jährliche Arbeitsprogramm der Union ergänzen.
Eine rechtzeitige IKT-Normung wird der Marktzersplitterung entgegenwirken, indem die Interoperabilität von Waren, Systemen und Dienstleistungen erhöht und so ein Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen aller Größen, einschließlich KMU, geleistet wird.
Ein besser funktionierender Binnenmarkt kann den Zugang zu globalen Märkten erleichtern, indem in Europa entwickelte Normen weltweit gefördert werden, wie GSM, das Projekt Digital Video Broadcasting und andere Erfolgsgeschichten belegen.
Wie in der Mitteilung über eine Strategie für einen digitalen Binnenmarkt ausgeführt, muss noch mehr unternommen werden, damit die Normungsergebnisse mit der Technologieentwicklung Schritt halten.
Die nächsten Schritte bei der IKT-Normung sind:
- - wirksame und effiziente Ermittlung der für den digitalen Binnenmarkt entscheidenden Sektoren und Technologien sowie
- - Auswahl der für diese Sektoren und Technologien prioritären IKT-Normungstätigkeiten.
Dazu hat die Kommission Konsultationen mit den Interessenträgern aufgenommen und entsprechende Schritte eingeleitet.
Dieses Vorgehen wird durch zahlreiche bestehende Instrumente unterstützt. Der fortlaufende Plan der EU für die IKT-Normung ist ein nach Themen untergliedertes Arbeitsprogramm, durch das politische Maßnahmen der EU mit Normungstätigkeiten verknüpft werden. Er wurde in Zusammenarbeit mit der europäischen MultiStakeholder-Plattform für die IKT-Normung aufgestellt, der sowohl europäische als auch internationale Interessenträger im Bereich der Normung angehören und die die Interessenlage bei der IKT-Normung umfassend und genau repräsentiert.
Der fortlaufende Plan für die IKT-Normung steht im Einklang mit dem jährlichen Arbeitsprogramm der Union und wird jährlich auf der Website der Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU veröffentlicht 7.
3.2. Normung im Dienstleistungsbereich
Anders als bei den Waren und den Informations- und Kommunikationstechnologien wurden Normen im Bereich der Dienstleistungen insbesondere auf EU-Ebene nur in geringerem Umfange entwickelt, weshalb Dienstleistungsnormen nur 2 % aller europäischen Normen ausmachen.
Es gibt jedoch Potenzial für eine stärkere Nutzung europäischer Dienstleistungsnormen. Freiwillige Dienstleistungsnormen könnten dabei helfen, durch die Verbesserung der Leistungskraft und der Qualität der Dienstleistungen, die Sicherstellung der Interoperabilität und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten das ungenutzte Potenzial im Dienstleistungssektor für die EU-Wirtschaft zu erschließen.
Die Bedeutung europäischer Dienstleistungsnormen wird wahrscheinlich mit der zunehmenden Verflechtung von Waren und Dienstleistungen (Servitization) in den kommenden Jahren noch weiter zunehmen. In diesen Fällen käme die Beschränkung der Bereitstellung entweder der Ware oder der Dienstleistung in der Praxis einer Beschränkung des Verkaufsangebots insgesamt gleich. Zur Vermeidung dieser Beschränkungen sind europäische Dienstleistungsnormen zur Ergänzung der Normen für Waren notwendig.
Zunehmende Probleme ergeben sich für europäische Dienstleister auch dadurch, dass die Gesamtzahl der einzelstaatlichen Dienstleistungsnormen steigt und die verbindlichen Zertifizierungsanforderungen von Land zu Land unterschiedlich sind. Die stärkere Anwendung europäischer Dienstleistungsnormen könnte es Unternehmen erleichtern, auf ausländischen Märkten tätig zu werden, wenn einzelstaatliche Nachweise in Genehmigungs- oder Lizenzierungsverfahren gefordert sind.
Eine Herausforderung bei der Entwicklung europäischer Dienstleistungsnormen stellt allerdings die angemessene Vertretung und die Gewinnung der Interessenvertreter, wie KMU und gesellschaftlicher Akteure, dar.
Darüber hinaus gehen die Bedürfnisse im Dienstleistungsbereich weit auseinander, und die Leistungen bemessen sich hier anders als im Warenbereich.
Im Gegensatz zu den Waren sind die EU-Rechtsvorschriften für Dienstleistungen nur in den wenigsten Fällen sektorspezifisch gestaltet, und Normen werden nicht durchgängig als Grundlage für eine Konformitätsvermutung herangezogen. Dienstleistungsnormen sollten weiterhin freiwillig bleiben und den Markterfordernissen unterliegen, doch wird die Kommission - wie in der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt ausgeführt - diesbezügliche Orientierungen geben und so auf die Besonderheiten von Dienstleistungsnormen aufmerksam machen und die Möglichkeiten ihrer verstärkten Anwendung aufzeigen. Der in den Orientierungen dargelegte Ansatz wird auch den jährlichen Arbeitsprogrammen der Union in den kommenden Jahren zugrunde liegen.
3.3. Strategische Schwerpunktbereiche für 2016
Die Kommission hat ihre strategischen Prioritäten für die europäische Normung nachstehend aufgelistet und beabsichtigt, die europäischen Normungsorganisationen in diesen Bereichen mit der Entwicklung von Normen zu beauftragen. Diese Schwerpunktbereiche stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den folgenden Prioritäten der Kommission: vernetzter digitaler Binnenmarkt; robuste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzpolitik; vertiefter und fairerer Binnenmarkt mit gestärkter industrieller Basis.
Im vernetzten digitalen Binnenmarkt zielen die vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Förderung einer stärkeren Inanspruchnahme der digitalen Technologien und der Online-Dienste in allen Bereichen der Wirtschaft und des öffentlichen Sektors ab:
- - Informationssysteme für das Verkehrswesen zur Erleichterung des Informationsflusses und des Zugangs zu Informationen und deren Nutzung im Verkehrsbereich, um Effizienzsteigerungen und Kosteneinsparungen bei Beförderungen zu ermöglichen
- - gemeinsamer Informationsraum für die Überwachung des maritimen Bereichs der EU zur Verbesserung des automatischen Informationsaustauschs zwischen den an der Meeresüberwachung beteiligten nationalen Behörden, einschließlich zu Verteidigungszwecken
- - für den E-Commerce geeignete Etikettierungs- und Kennzeichnungssysteme
- - Ladegeräte für Mobiltelefone und sonstige tragbare Geräte
- - elektronische Gesundheitsdienste zur Sicherstellung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
- - Galileo Zeitgebungsdienst (Galileo Timing Service) und Galileo Such- und Rettungsdienst mit Rückmeldung (Galileo Search and Rescue Return Link Service), der Nutzer-/Empfängerkomponenten Produkte für die präzise Zeitmessung liefert
- - Standortüberprüfung über Galileo
- - barrierefreier Zugang zu Websites öffentlicher Stellen
- - Zugang zu bordeigenen Daten
In Bezug auf eine robuste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzpolitik zielen die vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Kombination der Infrastrukturen, die Diversifizierung der Energiequellen, die Verringerung des Energieverbrauchs und die Förderung klimafreundlicher Technologien:
- - Ermöglichung eines breiteren Einsatzes alternativer, klimafreundlicher Technologien
- - grüne Infrastruktur zur Unterstützung des öffentlichen Beschaffungswesens und entsprechende Marktstimulierung
- - Ökodesign bei Wasserhähnen, Duschen, Fernsehgeräten, intelligenten Geräten, Werkzeugmaschinen, Schweißgeräten sowie Energieverbrauchskennzeichnung
- - Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und Vereinfachung der Informationen für die Verbraucher über die Eignung ihres Fahrzeugs für die verschiedenen Kraftstoffe bzw. Stromladepunkte
- - Überwachung von Quecksilber- und Formaldehydemissionen
Zur Förderung eines vertieften und faireren Binnenmarkts mit gestärkter industrieller Basis schlägt die Kommission eine Reihe von Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheits- und Interoperabilitätsanforderungen vor, die sowohl für die Vollendung des Binnenmarkts bei Waren als auch für die Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen industriellen Grundlage in Europa notwendig sind:
- - in Privathaushalten kompostierbare Kunststoffverpackungen
- - Modellierverfahren zur Bewertung der Luftqualität
- - Methoden zur Ermittlung der Quellen und Quantifizierung von Luftverschmutzung
- - Erhöhung der Sicherheit und Konformität von Softwaredefinierten Funkanlagen
- - persönliche Schutzausrüstungen (Schutzkleidung)
- - Seilbahnen
- - Gasverbrauchseinrichtungen
- - Verbraucherprodukte, die unter die Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit fallen (z.B. Kerzen, Grills, Kinderschuhe, Buggis)
- - Interoperabilität der Fallbearbeitungssysteme zur Unterstützung der außergerichtlichen (alternativen) Streitbeilegung
- - über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
- - Bauprodukte und Einführung von Schwellenwerten/Leistungsklassen für Bauprodukte
- - Interoperabilität von technischen Spezifikationen im Eisenbahnbereich
4. Integration
In den letzten zwei Jahren wurden erhebliche Anstrengungen unternommen, um die wirksame Beteiligung von KMU sowie von sozialen und zivilgesellschaftlichen Interessenträgern an Normungstätigkeiten sicherzustellen. Gemäß den Bestimmungen der Verordnung über die Finanzierung europäischer Organisationen von Interessenträgern s hat die Kommission die Partnerschaften mit den Organisationen nach Anhang III (SBS9, ANEC10, ECOS11 und EGB12, die KMU, Verbraucher bzw. Arbeitnehmer- und Umweltinteressen bei der Normung vertreten) nach offenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auf eine formelle Grundlage gestellt und so Kohärenz und Stabilität in Bezug auf Finanzierung und Verwaltung sowie eine kontinuierliche Vertretung der Anliegen der Interessenträger in den vier in der Verordnung genannten Bereichen sichergestellt.
Wie in der unabhängigen Überprüfung ausgeführt, müssen nach wie vor Schwierigkeiten überwunden werden, um eine angemessene Beteiligung von Organisationen nach Anhang III zu gewährleisten. Erstens genießen diese Organisationen immer noch nicht genügend Aufmerksamkeit und ihre Rolle im europäischen Normungssystem wird nicht ausreichend anerkannt. Zweitens stoßen die Organisationen der Interessenträger nach wie vor auf Probleme, wenn sie Zugriff auf die für die Durchführung der fachlichen Arbeiten erforderlichen Dokumente haben wollen. Drittens ist die Zusammenarbeit mit den nationalen Normungsgremien nicht immer ausreichend, um eine sachdienliche Unterstützung zu gewährleisten. Viertens erweisen sich die verschiedenen Arbeitsverfahren in den einzelnen Arbeitsgruppen für die Organisationen nach Anhang III nach wie vor als schwierig und erzeugen neben der fachlichen Arbeit unnötigen Verwaltungsaufwand.
- 2016. wird die Kommission die weiteren Fortschritte bei der Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung genau beobachten und sich um eine stärkere Integration in das europäische Normungssystem bemühen.
Die Kommission fordert die europäischen Normungsorganisationen, die nationalen Normungsgremien und die Organisationen von Interessenträgern nach Anhang III auf, Maßnahmen zur Lösung der oben dargestellten Probleme zu ergreifen und ihre Zusammenarbeit auszubauen. Darüber hinaus appelliert die Kommission an die europäischen Normungsorganisationen, sich auch weiterhin und verstärkt um eine Erleichterung der Arbeit der Organisationen nach Anhang III zu bemühen, indem sie interne Vorschriften und Verfahren erlassen, wie sie auch in der unabhängigen Überprüfung insbesondere mit Blick auf die Arbeit auf internationaler Ebene empfohlen wurden.
5. Internationale Zusammenarbeit
Die Kommission fordert die europäischen Normungsorganisationen auf, sich weiterhin gemeinsam für die Förderung internationaler und europäischer Normen in den Teilen der Welt einzusetzen, in denen die europäische Industrie von gestärkten Beziehungen im Normenbereich und einem leichteren Marktzugang profitieren kann.
Damit europäische Initiativen stärkeres Gehör auf internationaler Ebene finden, sollte das europäische Normungssystem in den entsprechenden Gremien geschlossen auftreten.
Gegenüber den Drittstaaten wird die Kommission die bestehenden Formen des politischen Dialogs sowie ihre Maßnahmen in Bezug auf Öffentlichkeitswirkung und Bekanntmachung fortsetzen (Abordnung von Sachverständigen für europäische Normung in Indien, SESEI, Abordnung von Sachverständigen für europäische Normung in China, SESEC, und Informationsplattform China-Europa zur Normung, CESIP), für die die Unterstützung durch die europäischen Normungsorganisationen unerlässlich ist (siehe die jährlichen Betriebskostenzuschüsse).
Den Maßstab für die gemeinsame Arbeit bilden die gegenwärtige Zusammenarbeit und der Informationsaustausch mit den USA.
Die Kommission, die bereits fachlich in verschiedene internationale Normungsarbeiten eingebunden ist, hofft auf eine noch stärkere Beteiligung an der europäischen und internationalen Normungstätigkeit, damit sie das Potenzial ihres offiziellen Beobachterstatus voll ausschöpfen und ihrem Bekenntnis zum Vorrang internationaler Normen noch stärker Nachdruck verleihen kann.
6. Rechte des geistigen Eigentums und FORSCHUNGSTHEMEN
6.1. Rechte des geistigen Eigentums in der Normung
Die Rechte des geistigen Eigentums und der Normungsprozess sind eng miteinander verflochten, obgleich sie sich grundlegend voneinander unterscheiden. Eigentum, Patente und Urheberrecht und damit einhergehende Maßnahmen zu Rechten des geistigen Eigentums spielen bei der Normung eine zunehmend wichtige Rolle. Dies zeigt sich besonders deutlich bei den IKT, kann aber auch andere von Interoperabilität geprägte Bereiche betreffen. Vor diesem Hintergrund werden vor allem Patente eine zunehmend wichtige Rolle in all den Bereichen spielen, in denen patentierbare Lösungen die Normen erheblich aufwerten.
In der Rechtssache C-170/1313 legt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Wesentlichen die obligatorischen Schritte beider Seiten (Patentinhaber und anwender) dar, um eine Unterlassungsklage einzureichen oder abzuwenden.
Der Inhaber eines standardessentiellen Patents (SEP) muss (vor Erhebung der Unterlassungsklage):
- - zum einen den angeblichen Verletzer auf die Patentverletzung, die ihm vorgeworfen wird, hingewiesen haben und dabei dieses Patent bezeichnet und angegeben haben, auf welche Weise es verletzt worden sein soll
- - und zum anderen dem angeblichen Patentverletzer, nachdem dieser seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen ("FRAND-Bedingungen") zu schließen, ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu diesen Bedingungen unterbreitet und insbesondere die Lizenzgebühr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung angegeben haben.
Um mit Erfolg karteirechtlich gegen den Unterlassungsvorwurf vorzugehen, muss der angebliche Patentverletzer auf das Angebot des Inhabers eines SEP zu FRANDBedingungen mit Sorgfalt, gemäß den in dem betreffenden Bereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben reagieren, was auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen ist und u.a. impliziert, dass keine Verzögerungstaktik verfolgt wird. Nimmt der angebliche Patentverletzer das Angebot nicht an, muss er dem Inhaber des SEP innerhalb einer kurzen Frist schriftlich ein konkretes Gegenangebot machen, das den FRAND-Bedingungen entspricht.
Sofern der angebliche Patentverletzer darüber hinaus die Erkenntnisse aus dem SEP nutzt, bevor eine Lizenzvereinbarung geschlossen wurde, muss er ab dem Zeitpunkt, zu dem das Gegenangebot abgelehnt wurde, gemäß den in dem betreffenden Bereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten eine angemessene Sicherheitsleistung beispielsweise in Form einer Bankgarantie oder durch Hinterlegung der notwendigen Beträge erbringen. Bei der Berechnung dieser Sicherheitsleistung ist u.a. die Zahl der vergangenen Benutzungshandlungen in Bezug auf das SEP zu berücksichtigen, und der angebliche Patentverletzer muss eine Auflistung dieser Benutzungshandlungen vorlegen können.
Konnte nach der Vorlage eines Gegenangebots durch den angeblichen Patentverletzer kein Einvernehmen über die Einzelheiten der FRAND-Bedingungen erzielt werden, können die Parteien darüber hinaus einvernehmlich beantragen, dass die Höhe der Lizenzzahlung im Wege einer unverzüglichen Entscheidung von einem unabhängigen Dritten festgelegt wird.
Schließlich kann es dem angeblichen Patentverletzer nicht zur Last gelegt werden, wenn er parallel zu den Verhandlungen über die Lizenzvergabe die Gültigkeit dieser Patente und/oder die Wesentlichkeit dieser Patente im Verhältnis zu der Norm, der sie unterliegen und/oder ihrer tatsächlichen Benutzung anficht oder sich dieses Recht für die Zukunft vorbehält14.
Es besteht Einvernehmen darin, dass eine Erhöhung der Transparenz und der Qualität der Patenterklärungen zu einer Verbesserung des gegenwärtigen Rahmens führen wird.
Die europäischen Normungsorganisationen sollten ihre Maßnahmen im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums verstärken und für ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der Technologieinhaber und -anwender sorgen.
Potenzielle Änderungen des Rahmens zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums müssen sorgfältig geprüft und ausgiebig mit allen Interessenträgern getestet werden.
6.2. Horizont 2020 - Forschung und Innovation
Die Entwicklung und Umsetzung von Forschungs- und Innovationsplänen - auch im Wege von Normungstätigkeiten - ist ein entscheidender Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit. Im Rahmen von Horizont 2020 wird künftig viel dafür getan, dass sich Innovationen auf dem Markt durchsetzen können, indem insbesondere Normungsvorhaben durch die Forschung unterstützt und wissenschaftliche Erkenntnisse in Normen übernommen werden. Normungstätigkeiten sind ein wesentliches Mittel für die Übernahme von Forschungsergebnissen und die Verbreitung von Innovationen, einschließlich der Forschungsergebnisse aus dem Euratom-Teil des Programms Horizont 2020.
Die europäischen Normungsorganisationen fördern und erleichtern auf fachspezifischer Ebene eine angemessene Vertretung juristischer Personen bei Normungstätigkeiten, wenn die betroffenen juristischen Personen an einem Projekt beteiligt waren, das zu diesem Bereich in Bezug steht und das von der Union über ein Mehrjahresrahmenprogramm für Aktivitäten in Forschung, Innovation und technologischer Entwicklung unterstützt wird.
7. OPERATIVER und FINANZIELLER Rahmen
7.1. Neue Methode für Betriebskostenzuschüsse
Die Kommission hat eine Methode zur Aufteilung der Haushaltsmittel zwischen Betriebskostenzuschüssen und maßnahmenbezogenen Finanzhilfen entwickelt. Demnach werden die jährlichen Mittel zur Finanzierung von Betriebskostenzuschüssen für die europäischen Normungsorganisationen folgendermaßen aufgeteilt:
- - für das Europäische Komitee für Normung (CEN) ein Höchstbetrag von 53,64 % der jährlich für Betriebskostenzuschüsse zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
- - für das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) ein Höchstbetrag von 9,23 % der jährlich für Betriebskostenzuschüsse zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und - für das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) ein Höchstbetrag von 37,13 % der jährlich für Betriebskostenzuschüsse zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
7.2. Bewertung der Übereinstimmung der Normen mit den Rechtsvorschriften und der Politik der Union
Die Kommission ist um eine Harmonisierung der Aufgaben und eine Stärkung der Unabhängigkeit der Sachverständigen bemüht, die beauftragt werden zu prüfen, inwieweit die Ergebnisse der Normungstätigkeit den Normungsaufträgen der Kommission entsprechen (wie die derzeit dem CEN und dem CENELC unterstehenden "Konsultanten zum neuen Konzept"), um so die kontinuierliche und langfristige Verfügbarkeit dieser Bewertungsleistungen zu gewährleisten. Verschiedene Szenarien sollen geprüft werden, um optimale Lösungen für die Verwaltung derartiger Dienstleistungen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf zu finden, einschließlich einer informellen Adhoc-Mediation.
7.3. Unerledigte Aufträge
Die Kommission wird prüfen, welche der vor Inkrafttreten der Verordnung erteilten Normungsaufträge nach wie vor Gültigkeit haben.
Die Kommission fordert die europäischen Normungsorganisationen auf, über die laufenden Arbeiten an Aufträgen Bericht zu erstatten, die vor Inkrafttreten der Verordnung erteilt wurden. Die Kommission wird darüber entscheiden, welche dieser Normungsmandate bestehen bleiben sollten.
- 1. COM (2015) 550.
- 2. KOM (2010) 614 und COM (2012) 582.
- 3. COM (2015) 192.
- 4. KOM (2011) 311.
- 5. Verordnung (EU) Nr. 1025/2012.
- 6. http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/12202/attachments/1/translations/en/renditions/native
- 7. http://ec.europa.eu/growth/sectors/digitaleconomy/ictstandardisation/index_en.htm
- 8. Art. 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012.
- 9. Small Business Standards (Normen für KMU): http://sbssme.eu/
- 10. European consumer voice in standardisation (Vereinigung für die Koordinierung der Verbraucherbeteiligung in der Normung): http://www.anec.eu/anec.asp
- 11. European Environmental Citizens" Organisation for Standardisation (Organisation zur Interessenvertretung europäischer Umweltschutzverbände in Normungsfragen): http://ecostandard.org/
- 12. Europäischer Gewerkschaftsbund (EGB): http://www.etuc.org/
- 13. Rs. C-170/13, Ersuchen um Vorabentscheidung gemäß Artikel 267 AEUV des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland) mit Beschluss vom 21. März 2013 im Verfahren Huawei Technologies Co. Ltd gegen ZTE Corp., ZTE Deutschland GmbH, beim Gerichtshof eingegangen am 5. April 2013.
- 14. Dies gilt für Unterlassungsklagen, nicht für Schadensersatzklagen/Klagen wegen Kontoeröffnung.