856. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2009
Der federführende Rechtsausschuss (R) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 89a Absatz 1 Satz 2 StGB)
In Artikel 1 Nummer 2 § 89a Absatz 1 Satz 2 sind die Wörter "Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b" durch die Wörter "in § 129a Absatz 1 und 2 genannte Straftat" zu ersetzen.
Begründung
Der Entwurf beschränkt den Katalog der "schweren staatsgefährdenden Gewalttat" auf Mord, Totschlag, erpresserischen Menschenraub und Geiselnahme. Diese Beschränkung ist zu eng. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die in § 89a Absatz 2 Nummer 1 StGB-E genannten Varianten namentlich der Vorbereitung von in § 129a Absatz 2 Nummer 2, 4 genannten Taten dienen, müssen jedenfalls sämtliche in § 129a Absatz 2 aufgeführten Taten einbezogen werden. Der Tatbestand wird hierdurch nicht zu weit, da er eine Eingrenzung dadurch erfährt, dass die Straftat geeignet sein muss, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 89a Absatz 1 Satz 2 StGB)
In Artikel 1 Nummer 2 § 89a Absatz 1 Satz 2 sind die Wörter "nach den Umständen bestimmt und" zu streichen.
Begründung
Die "Staatsschutzklausel" des Entwurfs fordert, dass die Straftat "nach den Umständen bestimmt und geeignet" ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben. Diese Formulierung ist nicht justiziabel und steht nicht im Einklang mit den Ausführungen in der Entwurfsbegründung. "Nach den Umständen ..." bedeutet, dass sich die voluntative Seite der Formel ("bestimmt") in den äußeren Gegebenheiten der Tat niederschlagen muss (vgl. BGH, Urteil vom 22.12.2000, 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238). Dies passt im Rahmen des § 89a StGB-E nicht, da eine Tat, aus deren Begleiterscheinungen das (subjektive) Bestimmungsmerkmal abgeleitet werden könnte, noch nicht begangen ist, sie vielmehr nur im Vorstellungsbild des Täters existiert.
Durch die Streichung wird klargestellt, dass es ausreicht, wenn der Täter die Eignung der (vorbereiteten) Tat zur Beeinträchtigung der in § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB-E genannten Schutzgüter in seinen zumindest bedingten Vorsatz aufgenommen hat. Dies steht im Einklang mit der Begründung des Entwurfs. Danach soll hinsichtlich der "Staatsschutzklausel" in subjektiver Hinsicht ("bestimmt") Voraussetzung sein, dass die möglichen Folgen der Tat vom Willen des Täters umfasst sind; ausreichend sei, dass der Täter die tatsächlichen Umstände, die die Eignung zur Beeinträchtigung des Schutzgutes ergeben, kannte und in seinen Willen einbezogen habe, ohne dass ein zielgerichtetes Handeln erforderlich sei.
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 89a Absatz 2 Nummer 1 StGB)
In Artikel 1 Nummer 2 § 89a Absatz 2 Nummer 1 ist nach dem Wort "dienen" das Wort "können" einzufügen.
Begründung
Es wird klargestellt, dass die sonstigen Fertigkeiten nicht objektiv der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat dienen müssen.
Der Entwurf will - wie das Bundesministerium der Justiz in der Presseerklärung vom 14. Januar 2009 dargelegt hat - auch das Sich-Ausbilden-Lassen in "neutralen Fertigkeiten", wie z.B. die Ausbildung im Führen von Passagierflugzeugen in einer Flugschule oder die Teilnahme an einem Sprengmeisterkurs in einem Steinbruch, erfassen, wenn dadurch eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet wird. Dies wird durch den Wortlaut des Entwurfs nicht hinreichend deutlich.
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 89a Absatz 2 Nummer 3 StGB)
In bei Annahme entfällt Ziffer 5
In Artikel 1 Nummer 2 § 89a Absatz 2 Nummer 3 ist das Komma nach dem Wort "und" durch das Wort "oder" zu ersetzen.
Begründung
Die Aufzählung in Absatz 2 ist alternativ gewollt (vgl. Begründung, BR-Drs. 069/09 (PDF) , S. 15), was aber im Gesetzestext nicht zum Ausdruck kommt. Die vorletzte Nummer muss deshalb mit dem Wort "oder" abgeschlossen werden (vgl. auch das von der Bundesregierung herausgegebene Handbuch der Rechtsförmlichkeit, Randnummer 91).
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 89a Absatz 2 Nummer 3 StGB)
Der Bundesrat bittet im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob in Artikel 1 Nummer 2 § 89a Absatz 2 Nummer 3 das Komma nach dem Wort "sind" durch das Wort "oder" ersetzt werden kann.
Entfällt bei Annahme von Ziffer 4
Begründung
Durch die vorgeschlagene Formulierung würde klargestellt, dass die schwere staatsgefährdende Gewalttat alternativ, nicht kumulativ durch eine der in § 89a Absatz 2 Nummer 1 bis 4 StGB-E genannten Tathandlungen vorbereitet werden muss.
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 89a und § 91 StGB)
Der Bundesrat bittet im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob sichergestellt ist, dass
- a) die Herstellung fehlerhafter Bomben nach Artikel 1 Nummer 2 § 89a Absatz 2 Nummer 2 sowie die Verbreitung fehlerhafter Bauanleitungen nach Artikel 1 Nummer 2 § 91 Absatz 1 Nummer 1 strafbar ist und
- b) Artikel 1 Nummer 2 § 89a nicht zum Ausschluss an sich anwendbarer Strafvorschriften führt, die eine strengere Bestrafung vorsehen, wie z.B. § 310 StGB.
Begründung
Es ist fraglich, ob jemand nach Artikel 1 Nummer 2 § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB-E bestraft werden kann, weil er eine Waffe hergestellt hat, wenn sich das Produkt als nicht funktionsfähig erweist. Dasselbe Problem stellt sich, wenn eine Schrift verbreitet wird, in der eine mit Fehlern behaftete Anleitung zum Bombenbau enthalten ist.
§ 89a und § 91 StGB-E sind Vergehenstatbestände, deren (untauglicher) Versuch nicht strafbar ist. § 89a StGB-E weicht in diesem Punkt von § 310 StGB (Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens) ab, bei dem der Versuch als Verbrechen (Nummer 1 und 2) bzw. über Absatz 3 (Nummer 3 und 4) unter Strafe steht.
Es fragt sich in diesem Zusammenhang auch, wie sich das Konkurrenzverhältnis beider Vorschriften zu anderen Strafvorschriften, namentlich zu § 310 StGB darstellt. Es muss insbesondere verhindert werden, dass § 89a StGB-E als Privilegierung zu § 310 StGB verstanden wird und damit dessen Anwendung ausschließt. Bei dem untauglichen Versuch eines Bombenanschlags, wie er im Sommer 2006 in den beiden Regionalzügen der Deutschen Bahn stattfand, würde dies gegebenenfalls zur Straffreiheit führen. Aber auch in normalen Anwendungsfällen würde ein Vorrang von § 89a StGB-E bedeuten, dass der Strafrahmen geringer wäre (sechs Monate bis zehn Jahre, statt von einem Jahr bis zu zehn Jahren bei Vorbereitung eines Sprengstoffverbrechens).
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 ( § 89b Absatz 1 StGB)
In Artikel 1 Nummer 2 § 89b Absatz 1 sind die Wörter "sich in der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Absatz 2 Nummer 1 unterweisen zu lassen" durch die Wörter "Fertigkeiten der in § 89a Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Art zu erwerben" zu ersetzen.
Begründung
Der Entwurf fordert die Absicht, sich in der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat unterweisen zu lassen. Damit würde die Vorschrift weitgehend leer laufen, da der Nachweis, dass der Täter sämtliche Tatbestandsmerkmale der schweren staatsgefährdenden Gewalttat in seine zielgerichtete Vorstellung aufgenommen hat, nur in den seltensten Fällen mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Gewissheit geführt werden kann.
Bereits die von einer Ausbildungsabsicht getragene Kontaktaufnahme zu einem terroristischen Personenzusammenschluss stellt aufgrund des darin vorhandenen Gefährdungspotenzials ein strafwürdiges Verhalten dar. Auch der Entwurf erkennt in der Begründung an, dass es strafwürdige Verhaltensweisen gibt, die weder eine Unterstützung einer terroristischen Vereinigung darstellen, noch von § 89a StGB-E erfasst werden können, da noch keine hinreichend enge Beziehung zu einer solchen Tat besteht. Es muss daher ausreichen, wenn die Kontaktaufnahme in der Absicht erfolgt, Fertigkeiten der in § 89a Absatz 2 Nummer 1 StGB-E bezeichneten Art zu erwerben. Eine Ausuferung des Tatbestandes ist durch die Änderung nicht zu besorgen, da strafunwürdige Verhaltensweisen durch die Sozialadäquanzklausel in § 89b Absatz 2 StGB-E ausgeschieden werden.
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 ( § 89b Absatz 1 StGB)
In Artikel 1 Nummer 2 § 89b Absatz 1 sind die Wörter "einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b" durch die Wörter "einem Personenzusammenschluss, dessen Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten im Sinne des § 89a Absatz 1 Satz 2 gerichtet ist" zu ersetzen.
Begründung
Die Beschränkung des Entwurfs auf die Kontaktaufnahme zu einer Vereinigung im Sinn des § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b StGB ist zu eng. Der Nachweis des Merkmals der terroristischen Vereinigung erfordert zeitintensive Strukturermittlungen, die insbesondere bei ausländischen Vereinigungen nur schwer zu führen sind und erfolglos verlaufen können. Zudem berücksichtigt dieses Tatbestandsmerkmal nicht die in dem Entwurf an mehreren Stellen genannten Erkenntnisse über die Struktur aktueller Terrororganisationen, die zur Folge haben, dass "nicht alle strafwürdigen Verhaltensweisen im Bereich der Vorbereitung schwerster Taten von § 129a StGB erfasst" würden. Dem wird durch die geänderte Formulierung Rechnung getragen.
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 89b Absatz 1a - neu - StGB)
In Artikel 1 Nummer 2 § 89b ist nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einzufügen:
- (1a) Wer in der Absicht, Fertigkeiten der in § 89a Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Art zu erwerben, Ausbildungsangebote von einem Personenzusammenschluss, dessen Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten im Sinne des § 89a Absatz 1 Satz 2 gerichtet ist, wahrnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Begründung
Nach dem Entwurf ist die Teilnahme an einer Ausbildung in einem "Terrorcamp" nach § 89a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 1 StGB-E nur dann strafbar, wenn bereits eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet wird. Diese neue Strafvorschrift wird weitgehend ins Leere laufen, da die Einlassung, das "Terrorcamp" sei nur aus Abenteuerlust oder Neugierde besucht worden, zwar lebensfremd ist, in einem Strafverfahren aber kaum mit der erforderlichen Sicherheit zu widerlegen sein wird. Bereits die Teilnahme an einer Ausbildung in einem "Terrorcamp", das von einem Personenzusammenschluss betrieben wird, dessen Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten gerichtet ist, enthält ein strafwürdiges Gefährdungspotenzial für geschützte Rechtsgüter. Fälle der nichtstrafwürdigen Teilnahme an einem "Terrorcamp" werden durch die Sozialadäquanzklausel des § 89b Absatz 2 StGB-E ausgeschieden.
Durch die vorgeschlagene Änderung wird auch ein Wertungswiderspruch zwischen § 89a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 1 StGB-E und § 89b Absatz 1 StGB-E beseitigt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Teilnahme an einem "Terrorcamp" nur dann strafbar sein soll, wenn bereits eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet wird, die weiter im Vorfeld liegende Kontaktaufnahme jedoch eine derartige Vorbereitung nicht erfordert.
In der Folge müssten in § 89b Absatz 2 StGB-E nach den Wörtern "Absatz 1" die Wörter "und 1a" eingefügt werden.
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 91 Absatz 1 Nummer 1 StGB)
In § 91 Absatz 1 Nummer 1 sind die Wörter ", wenn die Umstände ihrer Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen" zu streichen.
Begründung
Die Regelung des § 91 StGB-E (Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat) ist in sich widersprüchlich. Nach Absatz 1 Nummer 1 ist das Zugänglichmachen der Schrift nur strafbar, "wenn die Umstände ihrer Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen". In der Begründung heißt es hierzu: "Die Umstände der Verbreitung sind solche, die für den Kontext der Verbreitung maßgeblich sind, beispielsweise die Verbreitung über eine Homepage, die radikal islamistische Inhalte aufweist, oder etwa in einem rechtsextremistischen Internetforum im Zusammenhang mit Gewaltaufrufen im Hinblick auf ein bevorstehendes politisches Großereignis."
Bei einer derartigen Beschränkung ist es nicht anzunehmen, dass eine der Voraussetzungen der Sozialadäquanzklausel nach Absatz 2 Nummer 1 vorliegen könnte. Als überflüssig gestrichen werden sollte jedoch nicht die Sozialadäqanzklausel, weil diese schon im Hinblick auf die Tatbegehungsmodalität des "Anpreisens" benötigt wird. Stattdessen sollte der zitierte Halbsatz zur Verbreitung in Absatz 1 entfallen. Dadurch würde zugleich die naheliegende Umgehungsmöglichkeit vermieden, dass ein im Inland ansässiger Verfasser seine Schrift auf einer neutralen Seite im Internet zugänglich macht, auf die dann im Ausland beheimatete extremistische Webseiten verlinken. Für diese Verlinkung könnte der Urheber der Schrift nicht verantwortlich gemacht werden.
Polizeiliches Ziel ist hingegen die Pönalisierung jeglicher Veröffentlichung von Anleitungen, die es dem radikalisierten, in Materien der Chemie und Physik nicht vorgebildeten Extremisten ermöglichen, ohne weiteres einen potenziell funktionsfähigen Sprengsatz herzustellen. Der Kontext der Veröffentlichung ist hierbei nachrangig. Zweck einer solchen Vorschrift ist schließlich der effektive Schutz der Bevölkerung durch das Verringern der Wahrscheinlichkeit, dass gewaltbereite Extremisten ihre Absichten auch tatsächlich umsetzen können. Hierbei ist es unbeachtlich, ob der radikalisierte und gewaltbereite Islamist eine Anleitung zur Herstellung von Sprengsätzen von einer islamistischen Webseite herunterlädt oder aus einem chemischen Fachforum erhält.
11. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - ( § 129 Absatz 1 StGB) Nummer 5b - neu - (§ 129a Absatz 5 Satz 2 StGB)
In Artikel 1 sind nach Nummer 5 folgende Nummern 5a und 5b einzufügen:
- "5a. In § 129 Absatz 1 werden die Wörter "um Mitglieder oder Unterstützer" gestrichen.
- 5b. In § 129a Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "um Mitglieder oder Unterstützer" gestrichen."
Begründung
Eine effektive Bekämpfung des Terrorismus erfordert es, die sogenannte "Sympathiewerbung" für kriminelle bzw. terroristische Vereinigungen wieder unter Strafe zu stellen. Es ist nicht hinnehmbar, dass in Deutschland straflos für in- und ausländische Terrororganisationen geworben werden darf. Hinzu kommt, dass den Strafverfolgungsbehörden durch die Pönalisierung der Sympathiewerbung Ermittlungsansätze geboten werden, um in die terroristischen Netzwerke eindringen zu können.
12. Zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 100a Absatz 2 Nummer 1 StPO)
In Artikel 3 Nummer 1 ist die Angabe "89a" durch die Angabe "89a, 91" zu ersetzen.
Begründung
Die Änderung ermöglicht die Telekommunikationsüberwachung bei Straftaten nach § 91 StGB-E. Bei § 91 handelt es sich um eine Straftat, die speziell im Hinblick auf die Verbreitung von Anleitungen zum Bombenbau und ähnlichem über das Internet geschaffen werden soll (vgl. Begründung, BR-Drs. 069/09 (PDF) , S. 19). Die effektive Bekämpfung der Internetspezifischen Kriminalität erfordert aber auch den Zugang zur Telekommunikationsüberwachung.
13. Zu Artikel 4 Absatz 5 Nummer 2 (§ 54 Nummer 5b Halbsatz 2 AufenthG)
In Artikel 4 Absatz 5 Nummer 2 sind in § 54 Nummer 5b Halbsatz 2 die Wörter "besondere und" zu streichen.
Begründung
Laut Begründung des Gesetzentwurfs soll der neue Regelausweisungstatbestand die bisherigen Nummern 5 und 5a in § 54 des Aufenthaltsgesetzes ergänzen, wobei sich die Formulierung an § 54 Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes orientiert.
Die neue Nummer 5b modifiziert aber die Voraussetzungen für eine Ausweisung wegen zurückliegender Sachverhalte gegenüber den in Nummer 5 vorgesehenen Kriterien durch zusätzliche Anforderungen. Während in Nummer 5 lediglich eine gegenwärtige Gefährlichkeit gefordert wird, verlangt die neue Nummer 5b "eine besondere und gegenwärtige Gefährlichkeit". Aufgrund des sachlichen und systematischen Zusammenhangs sollten aber die Anforderungen von Nummer 5b denen der Nummer 5 entsprechen. Im Übrigen dürfte der Begriff der "besonderen" Gefährlichkeit zu erheblichen praktischen Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Es handelt sich insofern weder um einen anerkannten Gefahrenbegriff aus dem Polizei- und Ordnungsrecht noch lässt sich eindeutig definieren, wann diese Schwelle der Gefährlichkeit erreicht sein soll. Von daher sprechen Gründe der Normenklarheit und Praktikabilität gegen die vorgesehene Formulierung.
Mit der - zusätzlichen - Forderung der besonderen Gefährlichkeit könnte zudem der Eindruck vermittelt werden, bei zurückliegenden Sachverhalten sei hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen von Vorbereitungshandlungen nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches qualitativ nach dem Grad ihrer Gefährlichkeit zu differenzieren.
Schließlich sollte die Streichung auch zur Abgrenzung gegenüber § 58a des Aufenthaltsgesetzes (Abschiebungsanordnung "zur Abwehr einer besonderen Gefahr") erfolgen.