986. Sitzung des Bundesrates am 13. März 2020
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Finanzausschuss (Fz) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe der folgenden Änderungen zu fassen:
1. Zu Nummer 1a - neu -
Nach Nummer 1 ist folgende Nummer 1a einzufügen:
"1a. Da Basel III final eine umfassende Überarbeitung aller Messverfahren für die Risiken der Institute vorsieht, bittet der Bundesrat, insbesondere den kleinen und mittleren Banken für die Umsetzung der Finalisierung von Basel III ausreichend Zeit einzuräumen."
Folgeänderung:
Als Folge ist der Begründung folgende Nummer 16 anzufügen:
"16. Im Rahmen der Finalisierung von Basel III wird im Wesentlichen der standardisierte Ansatz für das Kreditrisiko, der die Robustheit und Risikosensitivität des bestehenden Ansatzes verbessern soll, überarbeitet. Diese und weitere Änderungen von Normen sollen zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. Wegen der mit der Überarbeitung des Baseler Rahmenwerks verbundenen Auswirkungen auf die Berechnung der Kredit- und operationellen Risiken sollte insbesondere den kleinen und mittleren Banken bei dem anschließenden Transformationsprozess für die Umsetzung der neuen Anforderungen - über den 1. Januar 2022 hinaus - ausreichend Zeit eingeräumt werden."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Überarbeitung der notwendigen Messverfahren im Rahmen der Finalisierung von Basel III ist insbesondere für die Sparkassenorganisation und die genossenschaftliche Institutsgruppe aufgrund der verteilten Zuständigkeiten und mehrstufigen Struktur der Verbünde mit einem höheren Aufwand verbunden. Hierfür sollte insbesondere den kleinen und mittleren Banken ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung stehen.
2. Zu Nummer 1 Satz 3 der Begründung
In Nummer 1 Satz 3 der Begründung sind die Wörter "die ganz überwiegend Sparkassen und Genossenschaftsbanken sind" durch die Wörter "die Sparkassen, Genossenschaftsbanken sowie kleine und mittlere Privatbanken sind" zu ersetzen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Auch wenn im Hinblick auf die Mittelstandsfinanzierung Sparkassen und Genossenschaftsbanken zweifellos einen sehr bedeutenden Anteil auf sich vereinen, leisten doch auch kleine und mittlere Privatbanken einen Beitrag zur Kreditversorgung des Mittelstands in Deutschland. Sie sollten daher auch im Sinne eines klaren Bekenntnisses zum bewährten Drei-Säulen-System des deutschen Bankenwesens an dieser Stelle gleichfalls explizit Erwähnung finden.
3. Zu Nummer 7 Buchstabe b Satz 3a - neu - der Begründung
In Nummer 7 Buchstabe b der Begründung ist nach Satz 3 folgender Satz einzufügen:
"Zusätzlich sollten auch für die Gruppe der mittleren Banken (vergleiche Nummer 8 der Begründung) Entlastungen in spürbarem Umfang beim Meldeaufwand geprüft werden."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Viele mittlere Banken (zum Beispiel Sparkassen) weisen - abgesehen von der Höhe ihrer Bilanzsumme - im Hinblick auf die Art und Struktur ihrer Geschäfte eine größere Vergleichbarkeit mit kleinen und nicht komplexen Banken als mit international operierenden Großbanken auf. Die Prüfung einer maßgeblichen Reduktion des Meldeaufwands erscheint daher auch für diese Gruppe sachgerecht und konkretisiert insofern die in Nummer 8 der Begründung erhobene Forderung nach mehr Proportionalität.
4. Zu Nummer 7 Buchstabe e der Begründung
Nummer 7 Buchstabe e der Begründung ist zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die risikoorientierte Kapitalunterlegung wird bereits seit vielen Jahrzehnten erfolgreich praktiziert und gewährleistet eine angemessene Kapitalisierung regional tätiger Sparkassen, Genossenschaftsbanken sowie kleiner und mittelständischer privater Banken. Eine risikounabhängige Kapitalunterlegung könnte zum einen gegebenenfalls regulatorisch mehr Anreize zu höherer Risikonahme setzen. Hiervon unbenommen suggeriert zum anderen das Modell, in welchem höhere Eigenmittelquoten gegen administrative Entlastungen gewährt werden, dass administrative Entlastungen für kleine und nicht komplexe Banken ein Risiko darstellen würden. Schließlich verringert im Ergebnis eine höhere Kapitalanforderung für kleine und nicht komplexe Banken zudem tendenziell deren Kreditvergabespielräume an mittelständische Unternehmen. Der in Nummer 7 Buchstabe e der Begründung enthaltene Vorschlag sollte deshalb nicht weiterverfolgt werden.
5. Zu Nummer 7 Einleitungssatz und Buchstabe a)
Im Einleitungssatz sind nach den Wörtern "nicht komplexen Instituten" die Wörter "sowie Förderbanken" einzufügen.
b) Folgender Buchstabe f ist anzufügen:
"f) Förderkredite werden in Deutschland zumeist nicht über die Förderbanken selbst, sondern über die Hausbank des Förderkreditnehmers vergeben. Die Förderkredite werden dabei häufig nicht nur von der Hausbank, sondern auch von anderen Förderbanken sowie von Zentralinstituten des öffentlichrechtlichen oder genossenschaftlichen Verbundes durchgeleitet. Entsprechend halten deutsche Förderbanken in großem Umfang Forderungen an deutsche Banken, von denen viele nicht über ein externes Rating einer Ratingagentur verfügen. Der im Rahmen von Basel IV überarbeitete Kreditrisikostandardansatz sieht für die Ermittlung des Risikogewichts für Forderungen an Institute ohne externes Rating ein neues Verfahren vor (Standardised Credit Risk Assessment, SCRA). Um die Erfüllung des Förderauftrags der deutschen Förderbanken nicht zu gefährden, sollten sämtliche Kredite, die Banken zur Ausreichung oder Durchleitung von Förderkrediten gewährt werden und die sich nicht für eine Nullgewichtung qualifizieren, pauschal ein Risikogewicht von 20 Prozent erhalten."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Künftig soll das Institut eine Due Diligence-Prüfung durchführen und die Forderung anhand eines Kriterienkataloges einer von drei Klassen (A, B oder C) zuordnen. Sind alle Kriterien für die Klasse A erfüllt, kann ein Risikogewicht von 40 Prozent verwendet werden. Es kann auf 30 Prozent verringert werden, wenn das Institut eine harte Kernkapitalquote von mindestens 14 und eine Leverage Ratio von mindestens 5 Prozent aufweist. Leider erfüllen die meisten deutschen Banken diese Anforderung nicht, sodass das verminderte Risikogewicht voraussichtlich selten Anwendung finden würde. Das Risikogewicht für Forderungen an ungeratete Banken würde sich mithin regelmäßig von derzeit 20 auf 40 Prozent verdoppeln.
B
6. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.