976. Sitzung des Bundesrates am 12. April 2019
A
1. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
B
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
Zum Gesetz insgesamt
2. Der Bundesrat verweist auf seine Beschlüsse vom 1. Februar 2013 (BR-Drucksache 789/12(B) -), vom 22. März 2013 (BR-Drucksache 151/13(B) -) und vom 21. September 2018 (BR-Drucksache 369/18(B) -) und bittet die Bundesregierung, diese in einem weiteren Gesetzentwurf, soweit sie nicht im vorliegenden Gesetz in Teilen aufgegriffen worden sind, unverzüglich umzusetzen und einen bundeseinheitlichen Vollzug sicherzustellen.
3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, schnellstmöglich einen bundesweit einheitlichen Bußgeldkatalog zu schaffen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Zu Ziffer 2:
Das vorliegende Gesetz greift nur einen kleinen Teil der im Vollzug des § 40 Absatz 1a LFGB identifizierten Auslegungsschwierigkeiten, wie sie in den Beschlüssen des Bundesrates vom 1. Februar 2013, BR-Drucksache 789/12(B) , vom 22. März 2013, BR-Drucksache 151/13(B) und vom 21. September 2018, BR-Drucksache 369/18(B) , festgehaltenen sind, auf und führt nur diesen Teil einer Lösung zu.
Es ist daher weiterhin erforderlich, diese Auslegungsschwierigkeiten zu klären und den Gesetzestext entsprechend zu überarbeiten.
Zu Ziffer 3:
Da die Veröffentlichungspflicht nach § 40 Absatz 1a Nummer 2 LFGB an eine zu erwartende Bußgeldhöhe von mindestens 350 Euro anknüpft, kann ein einheitlicher Vollzug der Norm nicht sichergestellt werden, solange kein bundesweit einheitlicher Bußgeldkatalog für Verstöße im Lebensmittelrecht existiert.
Um die daraus resultierende auf die gesamte Bundesrepublik bezogene, aber auch landesintern zu beobachtende Ungleichbehandlung von Unternehmen zu beseitigen, ist der schnellstmögliche Erlass eines bundesweit einheitlichen Bußgeldkatalogs durch die Bundesregierung erforderlich.