Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung

A. Problem und Ziel

Die vorliegende Verordnung dient der Durchführung des Seefischereigesetzes. Mit der letzten Änderung des Seefischereigesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3069) sind unter anderem die erforderlichen nationalen Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (IUU-Verordnung) und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (Kontrollverordnung) erlassen worden. Einige Regelungen sind im Verordnungswege zu treffen.

Darüber hinaus soll die Seefischereiverordnung mit der vorliegenden

Verordnung an das geltende Fischereirecht der Europäischen Union angepasst werden. Denn seit der letzten Änderung der Seefischereiverordnung sind zahlreiche Rechtsänderungen im Fischereirecht der Europäischen Union erfolgt.

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Verordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch die vorliegende Verordnung entsteht für die Bürgerinnen und Bürger kein Erfüllungsaufwand. Insbesondere entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft wird eine neue Informationspflicht mit zusätzlichen, marginalen Bürokratiekosten einmalig eingeführt.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die vorliegende Verordnung entsteht für die zuständigen Stellen der Länder und des Bundes kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Durch die vorliegende Verordnung entstehen keine Kosten für die Wirtschaft oder für soziale Sicherungssysteme. Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 9. Oktober 2012

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Vierte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Vierte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 2 Absatz 4 und des § 15 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), von denen § 2 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 2 neugefasst und § 15 durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3069) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl, I S. 1485), die zuletzt durch Artikel 28 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

" § 1 Überwachung der Fischerei im Küstenmeer

Die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zur Überwachung der Seefischerei nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage des Seefischereigesetzes wird auf das in Satz 2 bezeichnete Gebiet im Küstenmeer des Landes Mecklenburg-Vorpommern ausgedehnt. Gebiet im Sinne des Satzes 1 ist das Gebiet, das durch die seewärtige Grenze des Küstenmeeres im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern landwärts bis zu einer Linie, die drei Seemeilen seewärts der Basislinie im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern entfernt ist, bestimmt ist."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. § 3 wird wie folgt geändert:

4. Der bisherige § 3a wird § 4.

5. Der bisherige § 4 wird § 5; er wird wie folgt gefasst:

" § 5 Verbindliche Anlandeorte

6. Nach dem neuen § 5 wird folgender § 6 eingefügt:

" § 6 Besondere Bestimmungen über Anlandungen und Umladungen in bezeichneten Häfen und an küstennahe Orten

7. Der bisherige § 5 wird § 7.

8. Nach dem neuen § 7 werden die folgenden §§ 8 bis 21 eingefügt:

" § 8 Zugang von Fischereifahrzeugen aus Drittländern zum Hafen

§ 9 Automatisches Schiffsidentifizierungssystem

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Länge über alles von 24 Meter oder mehr und weniger als 45 Meter ist verpflichtet, eine stets betriebsbereite Anlage zum Betrieb eines automatischen Schiffsidentifizierungssystems im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an Bord mitzuführen, und hat sicherzustellen, dass die Anlage in Betrieb ist, während sich das Fahrzeug fortbewegt. Satz 1 gilt ab dem 31. Mai 2013 auch für den Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von 18 Meter oder mehr und weniger als 24 Meter und ab dem 31. Mai 2014 auch für den Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von 15 Meter oder mehr und weniger als 18 Meter.

§ 10 Logbuchführung

§ 11 Umladeerklärung

§ 12 Anlandeerklärung

§ 13 Ausnahmen für die küstennahe Fischerei und die Tagesfischerei

§ 14 Fanggerät

§ 15 Wiegen von Fischereierzeugnissen

§ 16 Durchführung des Punktesystems für schwere Verstöße

§ 17 Vermarktung von Seefischereierzeugnissen

§ 18 Rückverfolgbarkeit

§ 19 Übernahmeerklärung und Transport

§ 20 Einfuhr und Ausfuhr von Fischereierzeugnissen

§ 21 Finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an bestimmten Ausgaben der Wirtschaft

9. Der bisherige § 6 wird § 22 und wie folgt gefasst:

" § 22 Ordnungswidrigkeiten

10. Der bisherige § 7 wird § 23.

11. Anlage 3 wird durch folgende Anlagen 3, 4 und 5 ersetzt:

"Anlage 3 (zu § 5 Absatz 2)
Verbindliche Anlandeorte

NordseeOstsee
AccumersielBurgstaaken
BensersielEckernförde
BrakeHeiligenhafen
BremenHeikendorf
BremerhavenKappeln
CuxhavenLaboe
DitzumMaasholm
DorumNiendorf
FedderwardersielStein-Wendtorf
GreetsielTravemünde
HarlesielWismar
HooksielRostock (nur Frostfisch)
NeuharlingersielBarhöft
NorddeichSassnitz
Spieka-NeufeldMukran
VarelFreest
Wilhelmshaven (Nassau-Hafen)
Wremen
Hamburg
Friedrichskoog
Büsum
Husum
Hafen am Eidersperrwerk
Schlüttsiel
Dagebüll
Hörnum

Anlage 4
(zu § 14 Absatz 1)

Abschnitt 1
Technische Beschreibung des Steerts eines Fanggeräts mit Fluchtfenster des Typs BACOMA

1. Konstruktion von Steert und Tunnel des Schleppnetzes

2. Netztuch des Fluchtfensters

3. Anbringung des Fluchtfensters

4. Größe des Fluchtfensters

5. Reparatur des Fensters

Der Einsatz eines Fanggeräts mit einem BACOMA-Fluchtfenster, an dem eine Reparatur vorgenommen worden ist, ist nur dann zulässig, wenn die Selektivität des Fanggeräts infolge der Reparatur des Fluchtfensters nicht eingeschränkt ist. Von einem Fortbestehen der Selektivität ist in der Regel auszugehen, wenn bei der Reparatur des BACOMA-Fluchtfensters nicht mehr als 10 % der Maschen ausgebessert werden. Als ausgebesserte Masche gilt hierbei jede Masche, deren Öffnung durch das Ausbessern beschädigter Maschen oder durch das Zusammenfügen von zwei Stücken knotenlosem Quadratmaschennetztuch verändert wurde.

6. Sonstige Vorschriften zu Schleppnetzen

Abschnitt 2
Technische Beschreibung eines T90-Schleppnetzes

1. Begriffsbestimmung

T90-Schleppnetze sind Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze mit einem Steert und Tunnel aus geknotetem Rautenmaschennetztuch, das um 90 Grad gedreht wurde. Die Hauptlaufrichtung der Maschen des Netztuchgarns verläuft senkrecht zur Längsachse des Netzes.

2. Maschenöffnung

Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm.

3. Garnstärke

Das im Steert und im Tunnel verwendete Garn besteht aus Polyäthylenfäden, wobei Einfachzwirn eine Stärke von höchstens 6 mm und Doppelzwirn eine Stärke von höchstens 4 mm aufweist. Dies gilt nicht für die letzte handgeflochtene Maschenreihe im Steert, wenn durch diese die Steertleine läuft.

4. Konstruktion

Anlage 5 (zu § 16 Absatz 1)
Bezeichnung und Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Punktesystems

1234
lfd.
Nr.
Schwerer Verstoß nach Anhang
XXX der Verordnung (EU) Nr.
404/2011
Ordnungswidrigkeiten-
und Strafvorschriften
Punkte
1Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Aufzeichnung und Meldung von Fangdaten oder fangrelevanten Daten, einschließlich der über das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem (VMS) zu übermittelnden Daten§ 18 Absatz 3 Nummer 4 des Seefischereigesetzes (SeeFischG),
§ 19 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 24d Absatz 2 Nummer 1 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 24d Absatz 2 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 24d Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischereiverordnung (SeefiV),
§ 22 Absatz 2 Nummer 7 SeefiV,
§ 22 Absatz 2 Nummer 8 SeefiV,
§ 22 Absatz 2 Nummer 9 SeefiV,
§ 22 Absatz 2 Nummer 10 SeefiV,
§ 24f Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 24f Absatz 1 Nummer 11 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 24f Absatz 1 Nummer 14 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 24f Absatz 2 Nummer 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung
3
2Einsatz von verbotenem oder§ 18 Absatz 2 2. Alternative Nummer 104
nicht vorschriftsmäßigen FanggerätSeeFischG,
§ 1 Nummer 4, 5, 6, 8, 9 1. Alternative und
Nummer 13 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 12 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 22 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 26 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 27 2. Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 28 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 8 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 10 Nummer 12. Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 10 Nummer 2 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 10 Nummer 3 2. Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 10 Nummer 4 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 10 Nummer 6 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 11 Nummer 1 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 11 Nummer 2 2. Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 11 Nummer 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 11 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 11 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 11 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 18 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 18 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 18 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 18 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 18 Nummer 7 2. Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei-Bußgeldverordnung
§ 24f Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 24f Absatz 1 Nummer 5 Alt. 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 24f Absatz 1 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 24f Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 22 Absatz 1 Nummer 9 SeefiV
3Fälschen oder Verbergen von Kennzeichnung, Identität oder Registrierung§ 24f Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei- Bußgeldverordnung5
4Verbergen, Manipulieren oder Vernichten von Beweismaterial§ 22 Absatz 2 Nummer 1 SeefiV5
5für eine Untersuchung Anbordnehmen, Umladen oder Anlanden von untermaßigen Fischen unter Verstoß gegen die geltenden Rechtsvorschriften§ 6 Absatz 1 Nummer 15 der Seefischerei- Bußgeldverordnung,
§ 18 Nummer 11 der Seefischerei-Bußgeldverordnung
5
6Fischen im Gebiet einer regionalen Fischereiorganisation in einer Weise, die mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder gegen diese verstößtNordwestatlantische Fischereiorganisation (NAFO):
§ 20 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 1 Nummer 8 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 1 Nummer 14 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 1 Nummer 15 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-Bußgeldverordnung
Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC):
§ 24e Absatz 1 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 24e Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 24e Absatz 1 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeldverordnung
5
7Fischen ohne eine vom Flaggenstaat oder dem betreffenden Küstenstaat erteilte gültige Lizenz, Genehmigung oder Er-§ 18 Absatz 2 Nummer 1 SeeFischG, § 18 Absatz 2 Nummer 2 SeeFischG, § 18 Absatz 2 Nummer 3 SeeFischG, § 18 Absatz 3 Nummer 7 SeeFischG,7
laubnis§ 18 Nummer 18 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 24 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 24d Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-Bußgeldverordnung
8Fischen in einem Schongebiet, während einer Schonzeit, ohne Quote oder nach Ausschöpfen der Quote oder in nicht zulässigen Tiefen§ 18 Absatz 2 Nummer 1 SeeFischG,
§ 18 Absatz 2 Nummer 2 SeeFischG,
§ 6 Absatz1 Nummer 24 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 18 Nummer 13 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 18 Nummer 19 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 19 Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 24b Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 24d Absatz 1 Nummer 16 der Seefischerei-Bußgeldverordnung
6
9Gezielte Befischung eines Bestands, für den ein Moratorium oder ein Fangverbot gilt § 18 Absatz 1 SeeFischG7
10Behinderung von Fischereiinspektoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung der geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu überwachen, oder Behinderung von Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung der geltenden EU- Rechtsvorschriften zu beobachten§ 18 Absatz 2 Nummer 5 SeeFischG,
§ 18 Absatz 2 Nummer 6 SeeFischG,
§ 20 Absatz 2 Nummer 9 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 10 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 11 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 12 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 13 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
7
§ 20 Absatz 2 Nummer 14 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 15 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 16 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 17 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 18 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 19 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 2 SeefiV,
§ 22 Absatz 2 Nummer 3 SeefiV,
§ 22 Absatz 2 Nummer 4 SeefiV,
§ 24e Absatz 2 Nummer 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 24e Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 24e Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 24e Absatz 2 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 24e Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 24e Absatz 2 Nummer 8 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 24d Absatz 2 Nummer 11 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 24d Absatz 2 Nummer 12 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 24f Absatz 2 Nummer 32 der Seefischerei-Bußgeldverordnung
11Umladung von Fängen von Fischereifahrzeugen, die nach-§ 18 Absatz 3 Nummer 1 SeeFischG,
§ 20 Absatz 1 Nummer 22 3. Alternative der
7
weislich an IUU-Fischerei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 beteiligt waren, insbesondere von Schiffen, die in der EU-Liste von IUU- Schiffen oder in der IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisation geführt sind, oder Durchführung gemeinsamer
Fangeinsätze mit solchen Schiffen oder Unterstützung oder Versorgung solcher Schiffe
Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 1 Nummer 22 4. Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 1 Nummer 23 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 23 Absatz 1 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 23 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-Bußgeldverordnung
12Einsatz eines Fischereifahrzeugs ohne Staatszugehörigkeit, d. h. eines nach dem Völkerrecht staatenlosen Schiffes§ 18 Absatz 3 Nummer 2 SeeFischG7

Artikel 2

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Seefischereiverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner

Begründung:

I. Allgemeiner Teil

Die vorliegende Verordnung dient der Durchführung des Seefischereigesetzes. Mit der letzten Änderung des Seefischereigesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3069) sind unter anderem die erforderlichen nationalen Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (IUU-Verordnung) und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1010/2009 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (Kontrollverordnung) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 erlassen worden. Einige Regelungen sind im Verordnungswege zu treffen.

Darüber hinaus soll die Seefischereiverordnung mit der vorliegenden Verordnung an das geltende Fischereirecht der Europäischen Union angepasst werden. Denn seit der letzten Änderung der Seefischereiverordnung sind zahlreiche Rechtsänderungen im Fischereirecht der Europäischen Union erfolgt.

Lösung

Erlass der vorliegenden Verordnung.

Alternativen

Keine.

Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

Erfüllungsaufwand

Durch die vorliegende Verordnung entsteht für die Bürgerinnen und Bürger kein Erfüllungsaufwand. Insbesondere entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten.

Durch die vorliegende Verordnung entsteht für die zuständigen Stellen der Länder und des Bundes kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Für die Wirtschaft wird mit dem Antrag auf Ausnahme von den Verpflichtungen

Die daraus resultierenden Bürokratiekosten werden insgesamt auf ca. 560 Euro einmalig geschätzt. Der Schätzung liegt die Annahme von insgesamt ca. 70 Anträgen einmalig, ein Zeitaufwand von 20 Minuten pro Antrag und ein Arbeitsaufwand von rund 8 Euro pro Antrag zugrunde.

Weitere Kosten

Durch die vorliegende Verordnung entstehen keine Kosten für die Wirtschaft oder für soziale Sicherungssysteme. Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau.

Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Die vorliegende Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Frauen und Männer sind von den Vorschriften des Entwurfs in gleicher Weise betroffen.

Nachhaltigkeit

Die Seefischereiverordnung trägt entscheidend zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels bei, da sie in erster Linie der Überwachung und Durchsetzung von Verpflichtungen des Einzelnen nach den Rechtsvorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik der EU auf nationaler Ebene dient.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Verordnungsermächtigung: § 2 Absatz 4 des Seefischereigesetzes.

Der bisherige § 1 der Seefischereiverordnung wird mit einer neuen Regelung überschrieben. Die Regelungen des bisherigen § 1 sind nicht mehr erforderlich, und zwar aus folgenden Gründen: Der Anwendungsbereich der Verordnung ergibt sich aus dem Seefischereigesetz bzw. aus dem Fischereirecht der EU. Die Anwendbarkeit von Bußgeldvorschriften auch in der Ausschließlichen Wirtschaftszone ist in § 18 Absatz 5 des Seefischereigesetzes angeordnet.

Die neue Regelung erfolgt auf schriftlichen Antrag des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern gegenüber dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 24.05.2012 (Az. VI 560).

Die Ausdehnung der Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Überwachung der Seefischerei im Küstenmeer des Landes Mecklenburg Vorpommern ist aus folgenden Gründen für eine einheitliche Überwachungstätigkeit förderlich:

Durch eine Kontrolltätigkeit des Bundes innerhalb der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone und der Mecklenburg-Vorpommern vorgelagerten "3- bis 12-Seemeilenzone" können Seekontrollen auf ca. 80 % des Seegebietes der Ostsee, das der deutschen Fischereiaufsicht unterliegt, durch eine Behörde sichergestellt werden. Dadurch wird nicht nur ein großer Teil der nationalen, sondern auch der weit überwiegende Teil der internationalen Fischerei durch eine Aufsichtsbehörde überprüft werden. Dementsprechend kann auch der Forderung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, dass eine einzige Behörde die nationalen Kontrolltätigkeiten koordinieren soll, besser Rechnung getragen werden. Außerdem wird im Rahmen der Fischereiaufsicht in dem in Frage stehenden Gebiet eine Zusammenarbeit mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, mit anderen Mitgliedstaaten und Drittländern effizienter und einheitlicher gestaltet werden können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Außenvertretung nach § 20 des Seefischereigesetzes generell dem Bund obliegt. Etwa zwei Drittel der Dorschfänge in den Küstengewässern des Landes Mecklenburg-Vorpommern werden von Schleppnetzfahrzeugen u.a. dänischer Herkunft außerhalb der "3-Seemeilenzone" getätigt. Die Durchführung des nationalen Kontrollprogramms für Dorsch kann dann im Bereich der Seekontrolle in erheblichem Maße durch eine Kontrollbehörde nach einheitlichen Kriterien sichergestellt werden.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a)

Der Name der Bundesanstalt ist bereits in dem neuen § 1 ausgeschrieben.

Zu Buchstabe b) Doppelbuchstabe aa)

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 3 Nummer 2 des Seefischereigesetzes.

Der bisherige Wortlaut des § 2 Absatz 2 Satz 1 ist missverständlich. Die Regelung ist deshalb zur Klarstellung des Gewollten neu zu fassen. Darüber hinaus wird die Voraussetzung der Fangerlaubnis nach § 3 des Seefischereigesetzes durch die Fanglizenz nach Artikel 6 der Kontrollverordnung ersetzt.

Zu Buchstabe b) Doppelbuchstabe bb)

Bei den Änderungen handelt es sich um Aktualisierungen des Wortlauts.

Zu Buchstabe c)

Der Regelungsgehalt des neuen Absatzes 3 entspricht in etwa dem des bisherigen Absatzes 3 Satz 2. Dieser wurde zur Durchführung von Artikel 40 Absatz 3 Satz 1 der Kontrollverordnung umformuliert und erweitert. Denn nach Kontrollverordnung ist nun die Leistung der Maschinen aller Fischereifahrzeuge, deren Antriebsmaschinenleistung 120 Kilowatt (kW) übersteigen, zu zertifizieren. Die Zertifizierung kann grundsätzlich jede von der Europäischen Union anerkannte Klassifikationsgesellschaft vornehmen.

Der Regelungsgehalt des neuen Absatzes 4 entspricht dem des bisherigen Absatzes 3 Satz 1. Der Wortlaut wurde leicht aktualisiert.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a)

Der neue Satz 3 ergänzt bzw. konkretisiert die Regelung nach Artikel 122 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 404/2011, aus welchem der Handlungszeitpunkt nicht hervorgeht.

Zu Buchstabe b)

Der bisherige § 3 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen, da die Regelung nicht mehr erforderlich ist. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus EU-Recht (z.B. Artikel 114 der Verordnung (EU) Nr. 404/2011).

Zu Buchstabe c)

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 4 des Seefischereigesetzes. Die Regelung dient der Schließung einer Regelungslücke.

Zu Buchstabe d)

Folgeänderung.

Zu Buchstabe e)

Der bisherige Absatz 5 wird gestrichen. Es gilt das entsprechende EU-Recht (Kontrollverordnung, Verordnung (EU) Nr. 404/2011).

Zu Buchstabe f)

Folgeänderungen.

Zu Nummer 4

Folgeänderung.

Zu Nummer 5

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 3 Nummer 2 des Seefischereigesetzes.

Der neue Absatz 1 ist erforderlich, um das Verhältnis zwischen § 5 und § 6 klarzustellen. Die Änderung des Regelungsgehalts der Absätze 2 und 3 (bisherige Absätze 1 und 2 des § 4) erfolgt auf Wunsch der Küstenländer. Der bisherige Absatz 3 wird nicht mehr benötigt: Es gilt das entsprechende EU-Recht (Kontrollverordnung, Verordnung (EU) Nr. 404/2011).

Zu Nummer 6

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis d und Absatz 3 Nummer 2 des Seefischereigesetzes.

Die Regelung der bezeichneten Häfen und küstennahen Orte in einem neuen § 6 ist auf Grund der Verpflichtungen nach IUU- und Kontrollverordnung erforderlich. Auf Wunsch der Küstenländer werden in § 6 Absatz 2 Anlande- und Umladezeiten vorgeschrieben. Die Festlegung der in dem neuen Absatz 3 genannten Kriterien ist wegen des dem Verwaltungshandeln zugrunde liegenden Gesetzesvorbehalts erforderlich.

Zu Nummer 7

Folgeänderung.

Zu Nummer 8

Die neuen §§ 8-21 dienen insbesondere der Durchführung der IUU- und Kontrollverordnungen.

Zu § 8

Zu Absatz 1 und 2

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 2 Nummer 3 (und 2) des Seefischereigesetzes. Absätze 1 und 2 dienen der Durchführung von Kapitel II der IUU-Verordnung, vor allem Artikel 7 Absatz 1. Sie regeln das Zusammenwirken zwischen Bund und Ländern in dem Fall, in dem die Bundesanstalt einem Drittlandsfischereifahrzeug den Zugang zum Hafen nicht genehmigt hat.

Zu Absatz 3

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 2 Nummer 2 des Seefischereigesetzes.

Die Regelung dient der Durchsetzung von Artikel 37 Nummer 5 Satz 1 der IUU-Verordnung in Verbindung mit dem jeweiligen Bußgeldtatbestand dieser Verordnung.

Zu § 9

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 1 Nummer 4 des Seefischereigesetzes.

Die Regelung dient der Durchsetzung von Art. 10 Abs. 1 der KontrollVO in Verbindung mit dem jeweiligen Bußgeldtatbestand dieser Verordnung.

Zu § 10

Zu Absatz 1

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Seefischereigesetzes.

Die Regelung dient der Durchsetzung von Art. 14 Abs. 3 der KontrollVO in Verbindung mit dem jeweiligen Bußgeldtatbestand dieser Verordnung.

Zu Absatz 2

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Seefischereigesetzes.

Die Regelung dient der Durchsetzung von Art. 49 Abs. 1 der KontrollVO in Verbindung mit dem jeweiligen Bußgeldtatbestand dieser Verordnung.

Zu § 11

Zu Absatz 1 und 2

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Seefischereigesetzes.

Die Regelungen dienen der Durchsetzung von Art. 21 Abs. 1 und 2 und Art. 22 Abs. 1 der KontrollVO in Verbindung mit dem jeweiligen Bußgeldtatbestand dieser Verordnung.

Zu Absatz 3

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Seefischereigesetzes.

Die Regelung dient der Durchsetzung von Art. 22 Abs. 3 der KontrollVO in Verbindung mit dem jeweiligen Bußgeldtatbestand dieser Verordnung.

Zu Absatz 4

Notwendige Begriffsbestimmung.

Zu Absatz 5

Die Regelung dient der Durchführung von Art. 21 Abs. 1 der KontrollVO.

Zu § 12

Zu Absatz 1 und 2

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Seefischereigesetzes.

Die Regelungen dienen der Durchsetzung von Art. 23 Abs. 1 und 2 und Art. 24 der Kontroll-VO in Verbindung mit dem jeweiligen Bußgeldtatbestand dieser Verordnung.

Zu Absatz 3

Die Regelung dient der Durchführung von Art. 23 Abs. 1 der KontrollVO.

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seefischereigesetzes. Die Regelung dient der Durchführung von Art. 9 Abs. 5 der KontrollVO.

Zu Nummer 2

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Seefischereigesetzes. Die Regelung dient der Durchführung von Art. 15 Abs. 4 der KontrollVO.

Zu Nummer 3

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Seefischereigesetzes. Die Regelung dient der Durchführung von Art. 22 Abs. 3 der KontrollVO.

Zu Absatz 2

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 1 Nummer 6 des Seefischereigesetzes. Die Regelung dient der Durchführung von Art. 48 Abs. 5 der KontrollVO.

Zu Absatz 3

Verfahrensvorschrift.

Zu Absatz 4

Die Vorschrift ist das Ergebnis der Abstimmung mit dem Bundesumweltministerium. Sie dient der Sicherstellung der Überwachung der Fischerei in den Natura-2000-Gebieten.

Zu § 14

Zu Absatz 1

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 5 des Seefischereigesetzes.

§ 12 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage enthält die konkretisierenden Bestimmungen (technische Beschreibungen) zu dem Verbot nach § 17 Abs. 5 SeefischereiG. Die Regelungen dienen in Verbindung mit dem Bußgeldtatbestand des § 18 Abs. 2 Nr. 10 SeefischereiG der Durchsetzung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005.

Zu Absatz 2

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 3 Nummer 3 des Seefischereigesetzes.

Die Regelungen dienen der Durchsetzung von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 404/2011 in Verbindung mit dem jeweiligen Bußgeldtatbestand dieser Verordnung.

Zu Absatz 3 und 4

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 3 Nummer 3 des Seefischereigesetzes.

Die Regelungen dienen der Durchsetzung von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/1998 und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 in Verbindung mit den jeweiligen Bußgeldtatbeständen dieser Verordnung.

Zu § 15

Zu Absatz 1

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 3 Nummer 2 des Seefischereigesetzes.

Die Regelung dient der Durchsetzung von Artikel 60 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 der Kontrollverordnung in Verbindung mit dem jeweiligen Bußgeldtatbestand dieser Verordnung.

Zu Absatz 2

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Seefischereigesetzes.

Die Regelung dient der Durchführung von Art. 60 und 61 der KontrollVO. Sie wird auf Forderung einiger Mitglieder des Deutschen Bundestages, welche bei der Annahme des Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes vom 22. Dezember 2011 geäußert wurde, eingefügt.

Zu Absatz 3

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Seefischereigesetzes.

Die Regelung dient der Durchführung von Art. 60 und 61 der KontrollVO. Sie wird auf Forderung einiger Mitglieder des Deutschen Bundestages, welche bei der Annahme des Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes vom 22. Dezember 2011 geäußert wurde, eingefügt.

Zu § 16

Zu Absatz 1

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 1 Nummer 11 des Seefischereigesetzes.

Die Regelung dient der Durchführung von Artikel 92 der Kontrollverordnung und Titel VII in Verbindung mit Anhang XXX der Verordnung (EU) Nr. 404/2011.

Punkte nach Anlage 5 Spalte 4 werden nur bei Vorliegen eines schweren Verstoßes festgesetzt.

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erlässt im Wege von Dienstanweisungen gegenüber der Bundesanstalt im Hinblick auf die in Anlage 5 Spalte 3 bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Auslegungsregelungen zur Bestimmung eines schweren Verstoßes im Einzelfall.

Zu Absatz 2

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 1 Nummer 12 des Seefischereigesetzes.

Die Regelung dient der Durchführung von Artikel 92 der Kontrollverordnung und Titel VII in Verbindung mit Anhang XXX der Verordnung (EU) Nr. 404/2011.

Zu Absatz 3

Die Regelung dient der Durchführung von Nummer 8 des Anhangs XXX der Verordnung (EU) Nr. 404/2011 bzw. der Anlage 5 dieser Verordnung. Die Begriffe Schongebiet und Schonzeit sind im EU-Recht nicht definiert, eine nationale Regelung ist damit erforderlich.

Zu § 17

Zu Absatz 1

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a des Seefischereigesetzes. Die Regelung dient der Durchsetzung von Artikel 56 Abs. 2 der Kontrollverordnung in Verbindung mit dem jeweiligen Bußgeldtatbestand dieser Verordnung.

Zu Absatz 2 Satz 1

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe h des Seefischereigesetzes. Die Regelung dient der Durchführung von Artikel 59 Abs. 1 der Kontrollverordnung. Die Durchsetzung erfolgt in Verbindung mit dem jeweiligen Bußgeldtatbestand dieser Verordnung.

Zu Absatz 2 Satz 2

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe g des Seefischereigesetzes. Die Regelung dient der Durchsetzung von Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit dem jeweiligen Bußgeldtatbestand dieser Verordnung.

Zu § 18

Zu Absatz 1 Satz 1

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b des Seefischereigesetzes. Die Regelung dient der Durchführung von Artikel 56 Abs. 3 der Kontrollverordnung. Die Durchsetzung erfolgt in Verbindung mit dem jeweiligen Bußgeldtatbestand dieser Verordnung. Verpflichtet wird der für den Erstverkauf verantwortliche Marktteilnehmer, denn die Fischereierzeugnisse müssen spätestens bis zum Erstverkauf zu Losen gepackt sein.

Zu Absatz 1 Satz 2

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a des Seefischereigesetzes. Die Regelung dient der Durchsetzung von Artikel 56 Abs. 4 Satz 2 der Kontrollverordnung in Verbindung mit dem jeweiligen Bußgeldtatbestand dieser Verordnung.

Zu Absatz 2 Satz 1

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe h des Seefischereigesetzes. Die Regelung dient der Durchsetzung von Artikel 67 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 404/2011 in Verbindung mit dem jeweiligen Bußgeldtatbestand dieser Verordnung. Verpflichtet wird der für den Erstverkauf verantwortliche Marktteilnehmer, denn die Informationen zu den Losen müssen spätestens zum Zeitpunkt des Erstverkaufs vorliegen.

Zu Absatz 2 Satz 2

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe e des Seefischereigesetzes. Die Regelung dient der Durchsetzung von Artikel 67 Abs. 1, 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 404/2011 in Verbindung mit dem jeweiligen Bußgeldtatbestand dieser Verordnung. Verpflichtet wird der für den Erstverkauf verantwortliche Marktteilnehmer, denn die Verpflichtung zur Kennzeichnung gilt ab dem Zeitpunkt des Erstverkaufs.

Zu Absatz 2 Satz 3

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe h des Seefischereigesetzes. Die Regelung dient der Durchsetzung von Artikel 67 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 404/2011 in Verbindung mit dem jeweiligen Bußgeldtatbestand dieser Verordnung. Verpflichtet wird der für den Erstverkauf verantwortliche Marktteilnehmer, denn dieser kann als einziger sicherstellen, dass alle Losinformationen bis Erstverkauf vorliegen. Nach Artikel 67 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 404/2011 ist anschließend, je nach Schicksal des Loses, nur noch die Losidentifizierungsnummer verpflichtend. Auf Absatz 3 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 4 wird hingewiesen.

Zu Absatz 3

Soweit elektronische Systeme, die der Erfassung und Weitergabe von Losinformationen dienen, als die einfacher zu handhabende und zukunftsorientiertere Lösung angesehen werden, können die Marktbeteiligten solche elektronischen Systeme einrichten.

Zu Absatz 3 Nummer 1

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe e des Seefischereigesetzes. Die Regelung dient der Durchsetzung von Artikel 67 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 404/2011 in Verbindung mit dem jeweiligen Bußgeldtatbestand dieser Verordnung.

Zu Absatz 3 Nummer 2

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe e des Seefischereigesetzes. Die Regelung dient der Durchsetzung von Artikel 67 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 404/2011 in Verbindung mit dem jeweiligen Bußgeldtatbestand dieser Verordnung.

Zu Absatz 3 Nummer 3

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe e des Seefischereigesetzes. Die Regelung dient der Durchsetzung von Artikel 67 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 404/2011 in Verbindung mit dem jeweiligen Bußgeldtatbestand dieser Verordnung.

Zu Absatz 3 Nummer 4

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe e des Seefischereigesetzes. Die Regelung dient der Durchsetzung von Artikel 67 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 404/2011 in Verbindung mit dem jeweiligen Bußgeldtatbestand dieser Verordnung.

Zu Absatz 4

Die Regelung dient der Durchführung von Artikel 67 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 404/2011.

Zu Absatz 5

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe f des Seefischereigesetzes. Die Regelung dient der Durchführung von Artikel 58 Abs. 6 der Kontrollverordnung. Die Durchsetzung erfolgt in Verbindung mit dem jeweiligen Bußgeldtatbestand dieser Verordnung.

Zu Absatz 6 Satz 2

Die Regelung dient der Durchführung von Artikel 58 Abs. 8 der Kontrollverordnung.

Zu 19

Zu Absatz 1 bis 3

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Seefischereigesetzes.

Die Regelung dient der Durchsetzung von Artikel 66 Abs. 1 und 3, Art. 67 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 7 der Kontrollverordnung in Verbindung mit den jeweiligen Bußgeldtatbeständen dieser Verordnung.

Zu 20

Zu Absatz 1

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Seefischereigesetzes.

Die Regelung dient der Durchführung von Artikel 19 Abs. 2 Satz 1 der IUU-Verordnung.

Zu Absatz 2

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Seefischereigesetzes.

Die Regelung dient der Durchführung von Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe b der IUU-Verordnung und von Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009.

Zu 21

Verordnungsermächtigung: § 15 Absatz 1 Nummer 15 des Seefischereigesetzes.

Mit dieser Regelung wird der Bundesanstalt die Zuständigkeit für bestimmte Fälle übertragen, in denen ein besonderes Interesse an einer zentralen Verwaltungszuständigkeit und Mittelausschüttung durch eine Behörde des Bundes besteht, nämlich bei der finanziellen Beteiligung der EU nach Verordnung (EG) Nr. 861/2006 an Ausgaben, die Wirtschaftsbeteiligten bei der Durchführung der Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen nach der KontrollVO entstehen. Hier sollte die Verwaltungszuständigkeit zentral beim Bund liegen, um das Verwaltungsverfahren abzukürzen und zu beschleunigen, ein einheitliches Verfahren gegenüber allen privaten Beteiligten zu gewährleisten und damit nicht zuletzt das Anlastungsrisiko gering zu halten.

Der zu erwartende Verwaltungsaufwand für die Bundesanstalt ist gering, da es sich um eine kleine Anzahl betroffener Wirtschaftsbeteiligter und von der EU kofinanzierter Projekte handelt.

Die Länder sind von dem Verfahren nicht betroffen, denn den nicht durch die EU erstatteten Anteil der Ausgaben der Wirtschaft haben die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten selbst zu tragen. Im Übrigen verbleibt die Verwaltungszuständigkeit für die Mittelausschüttung gegenüber privaten Wirtschaftsbeteiligten nach dem Grundsatz der Länderexekutive bei den Ländern.

Zu Nummer 9

Der neue § 22 enthält die Bußgeldtatbestände.

Zu Nummer 10

Folgeänderung.

Zu Nummer 11

Verordnungsermächtigungen:

Anlage 3: § 15 Absatz 3 Nummer 2 des Seefischereigesetzes.

Anlage 4: § 15 Absatz 5 des Seefischereigesetzes.

Anlage 5: § 15 Absatz 1 Nummer 11 des Seefischereigesetzes.

Das Verzeichnis der verbindlichen Anlandeorte (Anlage 3) wird auf Grund der Beiträge der betroffenen Küstenländer aktualisiert.

Im Übrigen siehe Begründungen zu § 14 Absatz 1 und § 16 Abs. 1.

Zu Artikel 2

Artikel 2 eröffnet dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Möglichkeit der Neubekanntmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt.

Zu Artikel 3

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2259:
Entwurf für eine Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben wird eine neue Informationspflicht für die Wirtschaft eingeführt. Kapitäne bestimmter Fischereifahrzeuge können Ausnahmen von einigen Verpflichtungen des EU-Fischereirechts, z.B. von der Verpflichtung zur Ausrüstung mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem, beantragen. Die Bürokratiekosten für die einmalig zu stellenden Anträge werden als marginal einschätzt.

Das Ressort hat die mit dem Regelungsvorhaben verbundene Änderung des Aufwands nachvollziehbar dargestellt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig
Vorsitzender und Stellv. Berichterstatter