Beschluss des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht
(G ü KVwV)

Der Bundesrat hat in seiner 900. Sitzung am 21. September 2012 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Randnummer 17 (Finanzielle Leistungsfähigkeit, Erteilung weiterer Ausfertigungen/beglaubigte Kopien GüKVwV)

In Randnummer 17 Satz 3 sind nach den Wörtern "sind nicht ausgeschlossen" das Komma durch einen Punkt zu ersetzen und der folgende Halbsatz sowie die Sätze 4 und 5 zu streichen.

Begründung:

Hinsichtlich der zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit vorzulegenden Unterlagen gilt Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 unmittelbar und trifft hierzu eine abschließende Regelung. Darüber hinausgehende Regelungen in Gesetz oder Verordnung sind unzulässig.