Beschluss des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen

Der Bundesrat hat in seiner 899. Sitzung am 6. Juli 2012 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Nummer 4.5 Buchstabe h und Nummer 5.4 Buchstabe g

Nummer 4.5 Buchstabe h und Nummer 5.4 Buchstabe g sind zu streichen.

Begründung:

Die Übermittlung bestimmter Unterlagen an das Umweltbundesamt zur Weiterleitung an die Europäische Kommission ist bereits in § 18 Absatz 4 der 10. BImSchV geregelt. Anders als die Formulierung in den Nummern 4.5 Buchstabe h und 5.4 Buchstabe g lautet die Formulierung dort "übermitteln" und nicht "vorlegen" und entspricht damit der auch sonst im Immissionsschutzrecht üblichen Formulierung. Dies stellt klar, dass hier nicht eine nachgeordnete Stelle ihrer vorgesetzten vorlagepflichtig ist. Die Länder nehmen hier eine eigene, ihnen verfassungsrechtlich zugewiesene Verantwortung für den Gesetzesvollzug wahr. Dem Umweltbundesamt kommt insoweit keine Prüf- und Kontrollkompetenz zu. Es hat keine über die Weiterleitung von Mitteilungen an die EU-Kommission hinausgehende koordinierende Kontrollaufgabe. Seine Mitwirkung erschöpft sich in diesem Zusammenhang in der Weiterleitung der Berichte aus den Ländern an die EU-Kommission. Daher bedarf es keiner Regelung von Einzelheiten in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift. Ansonsten käme es zu einer eigentümlichen Überschneidung von Normarten (Verordnung - Allgemeine Verwaltungsvorschrift) und -inhalten (Kommunikationspflichten). Daher sind Nummer 4.5 Buchstabe h und Nummer 5.4 Buchstabe g zu streichen.

2. Zu Anlage 13 Anmerkung(b)

In Anlage 13 ist die Anmerkung(b) wie folgt zu fassen:

(b) Die Ablehnungsgrenzwerte gelten nicht für schweres Heizöl, das gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 der 10. BImSchV gegenüber dem Letztverbraucher in Verkehr gebracht wird."

Begründung:

Klarstellung des Gewollten. Es ist klar, dass die Ablehnungsgrenzwerte sich auf § 10 Absatz 2 Satz 1 der 10. BImSchV beziehen. Es sollte zur Vermeidung von Missverständnissen im Vollzug vielmehr darauf hingewiesen werden, dass die Ablehnungsgrenzwerte nicht für schweres Heizöl nach § 10 Absatz 2 Satz 2 der 10. BImSchV gelten.