Punkt 22 der 883. Sitzung des Bundesrates am 27. Mai 2011
Der Bundesrat möge Ziffer 32 der Drucksache 211/1/11 in folgender Fassung beschließen:
Zu Artikel 22 Nummer 5 (§ 16 Absatz 2 BTÄO)
In Artikel 22 Nummer 5 ist § 16 Absatz 2 wie folgt zu fassen:
(2) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes findet das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz mit Ausnahme der §§ 12, 13 Absatz 4, 14, 15 und 17 keine Anwendung."
Begründung:
Es ist dringend erforderlich, dass neben § 17 des Artikels 1 auch die §§ 12, 13 Absatz 4, 14 und 15 des Artikel 1 eine Entsprechung finden. Nach dem Entwurf wird die Anwendung des Artikels 1 mit Ausnahme des § 17 (Bundesstatistik) jedoch ausgeschlossen, was rechtlich zu dem Ergebnis führt, dass sie nicht einmal analog herangezogen werden dürfen.
Die genannten Paragraphen des Artikels 1 regeln die Möglichkeit zur Nachforderung von geeigneten Unterlagen über Inhalt und Dauer der Ausbildung, Nachforderung von weiteren Unterlagen bei begründeten Zweifeln an der formellen sowie inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen sowie die dadurch ausgelöste Hemmung der 3-monatigen Frist. Ferner stellen die Regelungen des Artikels 1 klar, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten auch durch sonstige Verfahren (Fachgespräche, Prüfungen etc.) festgestellt werden können, falls die Unterlagen nicht vorgelegt werden können. Auch verleihen sie den zuständigen Stellen das Recht zur Abnahme einer Versicherung an
Eides Statt. Letztlich wird die den Antragstellern obliegende Mitwirkungspflicht dargestellt sowie bei Verletzung dieser die Folgen normiert.
Alle diese Regelungen sind zu übernehmen, um den für diesen Beruf zuständigen Vollzugsbehörden die Verfahrensdurchführung erheblich zu erleichtern bzw. zu ermöglichen.