964. Sitzung des Bundesrates am 2. Februar 2018
Der federführende Rechtsausschuss, der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, der Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen:
1. Zu Nummer 2 - neu -
- a) Der Text der Entschließung ist wie folgt zu ändern:
- aa) Dem bisherigen Entschließungstext ist die Angabe "1." voranzustellen.
- bb) Folgende Nummer ist anzufügen:
"2. Zusätzlich soll die Überprüfung des in § 20 Absatz 1 Nummer 6 und § 21 Absatz 1 Nummer 6 Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG) genannten Personenkreises auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der DDR dauerhaft ermöglicht werden."
- b) Die Begründung ist wie folgt zu ändern:
- aa) Dem bisherigen Text der Begründung ist die Angabe "Zu Nummer 1:" voranzustellen.
- bb) Folgender Absatz ist anzufügen:
"Zu Nummer 2: Auch die in § 20 Absatz 3 Satz 1 und § 21 Absatz 3 Satz 1 StUG festgelegte Frist für die Verwendung von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR zur Überprüfung der in § 20 Absatz 1 Nummer 6 und § 21 Absatz 1 Nummer 6 StUG genannten Personen endet am 31. Dezember 2019. Das Interesse an der Aufklärung von Stasi-Verstrickungen wichtiger Funktionsträger ist jedoch nach wie vor ungebrochen und wird auch weiterhin andauern. Bis heute leiden zahlreiche Menschen an den Folgen von Repressionen des Staatssicherheitsdienstes. Zur Stärkung des Vertrauens in öffentliche Institutionen und politische Gremien, ist größtmögliche Transparenz erforderlich. Dazu muss die Überprüfung der in diesem Bereich tätigen Personen weiterhin und dauerhaft ermöglicht werden. Dies gebietet auch der Respekt vor den Opfern staatlichen Unrechts in der DDR. Die gesamtgesellschaftliche Bedeutung der Aufarbeitung des staatlich verübten Unrechts in der ehemaligen DDR ist erheblich, sie ist gleichermaßen Bestandteil des bereits unter Nummer 1 dargelegten gesellschaftlichen Grundkonsenses. Diese Bedeutung und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die persönliche Integrität von Beschäftigten in leitenden Positionen sind höher zu bewerten, als die Individualinteressen der von den Auskünften nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 und § 21 Absatz 1 Nummer 6 StUG Betroffenen."
2. Zu Nummer 2* - neu -
- a) Der Text der Entschließung ist wie folgt zu ändern:
- aa) Dem bisherigen Entschließungstext ist die Angabe "1." voranzustellen.
- bb) Folgende Nummer ist anzufügen:
"2.* Die zur Durchführung der Rehabilitierungsverfahren benötigten und gemäß § 64a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) gespeicherten Eintragungen und Eintragungsunterlagen aus dem ehemaligen Strafregister der DDR sollen durch Aufhebung der Frist in § 64b Absatz 1 Satz 1 BZRG erhalten werden."
- b) Die Begründung ist wie folgt zu ändern:
- aa) Dem bisherigen Text der Begründung ist die Angabe "Zu Nummer 1:" voranzustellen.
- bb) Folgender Absatz ist anzufügen:
"Zu Nummer 2*: Die Regelung des § 64b Absatz 1 Satz 1 BZRG sieht vor, dass die gemäß § 64a Absatz 1 BZRG gespeicherten Eintragungen und Eintragungsunterlagen aus dem ehemaligen Strafregister der DDR nach dem 31. Dezember 2020 vernichtet werden. Die genannten Eintragungen und Eintragungsunterlagen werden jedoch für die Durchführung der Rehabilitierungsverfahren benötigt, so dass die Aufhebung auch dieser Frist erforderlich ist, um weiterhin zu Gunsten der Betroffenen auf die Informationen aus dem Strafregister der ehemaligen DDR zurückgreifen zu können."
* Bei Annahme von Ziffer 1 wird die Nummerierung angepasst.