A. Problem und Ziel
Neben Vermeidungs- und Anpassungsstrategien wird in den letzten Jahren auch sog. Geo-Engineering (oder auch Climate-Engineering) zur Bekämpfung des Klimawandels diskutiert. Besonders im Fokus steht das marine Geo-Engineering, bei dem natürliche Prozesse der Meeresumwelt manipuliert werden, um die negativen Folgen des durch den Menschen verursachten Klimawandels zu begrenzen.
Für einen Maßnahmentyp des marinen Geo-Engineerings - die Meeresdüngung - sind bereits zahlreiche Feldversuche durchgeführt worden. Ziel der Meeresdüngung ist die Reduktion der Kohlendioxidkonzentration in der Atmosphäre. Durch gezielte Düngung der Meere soll das Algenwachstum stimuliert werden. Nach dem Ableben der Algen sollen diese als Träger des gebundenen CO₂ auf den Meeresboden sinken und dort natürliche CO₂-Senken bilden. In einem vor der Küste British Columbias in Kanada durchgeführten kommerziellen Meeresdüngungsexperiment mit Eisen wurden 2012 rund 100 Tonnen Eisensulfat in das offene Meer eingebracht. Ziel war es, dortige Lachsbestände zu erhöhen. Mit einer rein wissenschaftlichen Zielsetzung und in kleinem Maßstab wurde unter deutscher Beteiligung zuletzt 2009 das sog. LOHAFEX
Experiment durchgeführt, bei dem im Südatlantik 6 Tonnen Eisensulfat in einem 300 Quadratkilometer großen Versuchsgebiet ausgebracht wurden.
Da schädigende Effekte auf die Meeresumwelt durch Vorhaben des marinen Geo-Engineerings, einschließlich der Meeresdüngung, nicht ausgeschlossen werden können und weil die tatsächliche Eignung solcher Vorhaben als Klimaschutzmaßnahme nicht belegt ist, unterlag die Meeresdüngung seit 2008 in Übereinstimmung mit dem Vorsorgeprinzip nach verschiedenen internationalen Verträgen internationalen Moratorien. Aufgrund des Vorfalls vor der Küste Kanadas beschlossen die Vertragsparteien des Protokolls von 1996 zum Londoner Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (Londoner Protokoll) am 18. Oktober 2013 eine Änderung des Londoner Protokolls und legten international verbindliche Regelungen zum marinen Geo-Engineering fest. Die Änderungen der Entschließung LP.4(8) treten 60 Tage nach Ratifikation durch zwei Drittel der Vertragsparteien in Kraft.
B. Lösung
Die völkerrechtlichen Vorgaben sollen durch Änderungen des Hohe-See-Einbringungsgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes in deutsches Recht umgesetzt werden. Ergänzend hierzu regelt die vorliegende Verordnung das Erlaubnisverfahren für Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch den Verordnungsentwurf entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch den Verordnungsentwurf entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch den Verordnungsentwurf entsteht für die Verwaltung des Bundes ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Der gesamte Mehraufwand wurde bereits im Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings dargestellt. Hierauf wird bezüglich der Darstellung verwiesen. Der Mehraufwand an Sach- und Personalkosten wird finanziell und stellenmäßig im jeweils betroffenen Einzelplan ausgeglichen.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 1. August 2018
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu erlassende Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
Vom ...
Auf Grund des § 9 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), von denen § 9 Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings und Angabe der Fundstelle im BGBl.] neu gefasst und § 9 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings und Angabe der Fundstelle] eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen nach § 5 Absatz 1 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Engineerings sowie das Verfahren der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung vor Erteilung der Erlaubnisse.
§ 2 Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
- (1) Die zuständige Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger von Maßnahmen nach § 1 die Öffentlichkeit frühzeitig unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung) über
- 1. die Ziele der Maßnahmen,
- 2. die Mittel, mit denen die Maßnahmen verwirklicht werden sollen, und
- 3. die voraussichtlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit.
Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll bereits vor Stellung eines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis stattfinden.
- (2) Der Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden.
- (3) Der Maßnahmenträger teilt das Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung der zuständigen Behörde spätestens mit der Antragstellung mit.
§ 3 Form und Inhalt des Antrags
- (1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.
- (2) Der Antrag muss enthalten
- 1. die Beschreibung der Maßnahmen nach § 1, insbesondere eine Beschreibung
- a) der mit ihnen verfolgten Zwecke,
- b) der einzelnen Arbeitsphasen,
- c) der jeweils zur Anwendung kommenden Arbeitsmethoden sowie
- d) des jeweils zu erwartenden Abfallaufkommens,
- 2. die Beschreibung
- a) des Standorts der Maßnahmen und ihres räumlichen Umfangs einschließlich der physikalischen, geologischen, chemischen und biologischen Standortgegebenheiten sowie
- b) der von den Maßnahmen voraussichtlich betroffenen Meeresumwelt,
- 3. die Beschreibung der einzubringenden Stoffe oder Gegenstände, insbesondere im Hinblick auf deren
- a) Herkunft, Gesamtvolumen, Form und durchschnittliche Zusammensetzung,
- b) physikalische, chemische, biochemische und biologische Eigenschaften, einschließlich ihrer Giftigkeit,
- c) Persistenz, Abbauverhalten und Anreicherung in Lebewesen und Sedimenten,
- 4. die Beschreibung der zu erwartenden, auch grenzüberschreitenden, Verschmutzungen im Sinne von § 3 Absatz 4 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes und der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Meeresumwelt, auf die damit verbundenen Ökosysteme und auf die biologische Vielfalt, insbesondere im Hinblick auf die Empfindlichkeit von Habitaten, Populationen und Arten und im Hinblick auf andere rechtmäßige Meeresnutzungen,
- 5. die Angabe der Dauer der zu erwartenden Umweltauswirkungen, einschließlich solcher Auswirkungen, die durch die Häufigkeit der Einbringungen oder durch das Zusammenwirken mit anderen Vorhaben eintreten,
- 6. die Beschreibung der zu erwartenden Veränderung der Wasserbeschaffenheit,
- 7. die Beschreibung der Maßnahmen, mit denen zu erwartende erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen und Gefahren sowie Abfälle vermieden oder vermindert werden sollen,
- 8. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, und
- 9. Nachweise, dass die Voraussetzungen nach § 5a Absatz 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes erfüllt sind.
- 1. die Beschreibung der Maßnahmen nach § 1, insbesondere eine Beschreibung
§ 4 Prüfung des Antrags, öffentliche Bekanntmachung und Auslegung
- (1) Die zuständige Behörde hat nach Eingang des Antrags unverzüglich zu prüfen, ob der Antrag den Anforderungen nach § 3 entspricht. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
- (2) Sind die Unterlagen vollständig, so hat die zuständige Behörde den Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt, im Internet und in überregionalen Tageszeitungen öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag ist nach der Bekanntmachung drei Monate zur Einsicht auszulegen.
§ 5 Beteiligung anderer Behörden
Die zuständige Behörde fordert die Behörden, deren Zuständigkeit durch die geplanten Maßnahmen berührt wird, auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten für ihren Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme zu dem Antrag abzugeben. Dazu übermittelt die zuständige Behörde die Unterlagen nach § 3.
§ 6 Vorhaben mit grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen
- (1) Sind von den Maßnahmen nach § 1 nachteilige Umweltauswirkungen auf das Hoheitsgebiet eines anderen Staates zu erwarten, so unterrichtet die zuständige Behörde den betroffenen Staat über die geplanten Maßnahmen. Sofern der betroffene Staat die zu beteiligende Behörde nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde dieses Staates zu unterrichten. Sind von dem Vorhaben nachteilige Umweltauswirkungen auf die Hohe See zu erwarten, so unterrichtet die zuständige Behörde das Sekretariat des jeweils anwendbaren internationalen Meeresschutzabkommens über das Vorhaben. Die Unterrichtungen haben zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang wie die der Behörden nach § 5 zu erfolgen. Dem betroffenen Staat und dem Sekretariat des jeweils einschlägigen internationalen Meeresschutzabkommens räumt die zuständige Behörde eine angemessene Frist für die Mitteilung ein, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird.
- (2) Soweit von den geplanten Maßnahmen nach § 1 nachteilige Umweltauswirkungen auf das Hoheitsgebiet eines anderen Staates oder auf die Hohe See zu erwarten sind, soll die zuständige Behörde hierzu Gutachten von unabhängigen international anerkannten Sachverständigen einholen. Die zu beteiligende Behörde des betroffenen Staates oder das Sekretariat des jeweils einschlägigen internationalen Meeresschutzabkommens können von der zuständigen Behörde verlangen, dass Gutachten nach Satz 1 eingeholt werden.
- (3) Die zuständige Behörde wirkt darauf hin, dass die vorgesehenen Maßnahmen nach § 1 in dem betroffenen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht werden. Sie wirkt ferner darauf hin, dass aus der Bekanntmachung deutlich wird,
- 1. bei welcher Behörde Einwendungen gegen die Maßnahmen erhoben werden können und
- 2. dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
- (4) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr der Antragsteller eine Übersetzung seines Antrags in die Amtssprache des beteiligten Staates zur Verfügung stellt, sofern im Verhältnis zu diesem Staat die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind.
- (5) Die zuständige Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des betroffenen Staates die Entscheidung über den Antrag einschließlich der Begründung. Sofern die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann sie Übersetzungen des Zulassungsbescheids in den Amtssprachen des betroffenen Staates beifügen.
§ 7 Einwendungen, Erörterungstermin
- (1) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
- (2) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die zuständige Behörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Für den Erörterungstermin gelten die §§ 14 bis 19 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. 1 S. 1001), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. 1 S. 3882) geändert worden ist, entsprechend.
§ 8 Öffentliche Bekanntmachung
Die Entscheidung über die Erlaubniserteilung sowie die Gründe für die Entscheidung sind von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt zu machen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ... [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung des Gesetzes zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings] in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt der Regelungen
Durch Entschließung LP.4(8) vom 18. Oktober 2013 haben die Vertragsstaaten des Londoner Protokolls Vorhaben des marinen Geo-Engineerings rechtlich verbindlich geregelt. Die Entschließung, die auch auf deutsche Initiative zurückgeht, beinhaltet die Regulierung der Meeresdüngung mit der präventiven Kontrolle der wissenschaftlichen Anwendung und dem Verbot ihrer kommerziellen Nutzung. Gleichzeitig enthält sie eine Rahmenregelung, die es ermöglicht, weitere marine Geo-Engineering-Techniken zu erfassen.
Die Bundesrepublik hat die Aufnahme der Regelungen während der Vertragsverhandlungen befürwortet und dadurch maßgeblich zur weiteren Verbesserung des Meeresumweltschutzes unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Belange beigetragen.
Um die Änderungen des Londoner Protokolls im deutschen Recht umzusetzen, sollen das Hohe-See-Einbringungsgesetz und das Wasserhaushaltsgesetz geändert werden. Ergänzend hierzu wird das Erlaubnisverfahren für Vorhaben der Meeresdüngung in dieser Verordnung auf der Grundlage des § 9 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes geregelt.
II. Alternativen
Keine.
III. Regelungskompetenz
Die Verordnungsermächtigung ergibt sich aus § 9 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes. Danach wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, Durchführungsvorschriften zu erlassen, die das Verfahren im Zusammenhang mit der Erteilung der Erlaubnisse nach § 5 regeln.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Soweit nachteilige Umweltauswirkungen durch Meeresdüngungsaktivitäten nicht ausgeschlossen werden können, ist der Anwendungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) eröffnet, Artikel 1 und 4. Das CBD ist jedoch nicht das vorrangig entscheidende völkerrechtliche Übereinkommen, nach dem sich die Zulässigkeit von Meeresdüngungsvorhaben beurteilt.
Artikel 22 Absatz 2 CBD verweist auf das Seerechtsübereinkommen, das wiederum in Artikel 210 auf das Rechtsregime des Londoner Übereinkommens und des Londoner Protokolls verweist. Die auf dem CBD basierenden Beschlüsse 0IX/16 und 00X/33 sehen Moratorien für Vorgaben der Meeresdüngung und des Climate-Engineering vor. Diese sollen aber nur bis zur Schaffung eines rechtsverbindlichen Kontrollregimes Bestand haben. Ein solches liegt nun durch die Neuregelung des Londoner Protokolls vom 18. Oktober 2013 vor. Die Neuregelung ist flexibel angelegt, so dass bei Bedarf auch weitere Geo-Engineering-Maßnahmen einbezogen werden können.
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Verordnungsentwurf bewirkt keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
Durch den Verordnungsentwurf entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
Durch den Verordnungsentwurf entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Durch den Verordnungsentwurf entsteht für die Verwaltung des Bundes ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Der gesamte Mehraufwand wurde bereits im Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings dargestellt. Hierauf wird bezüglich der Darstellung verwiesen.
Durch den Gesetz- und Verordnungsentwurf entsteht ein völkerrechtlich vorgegebener zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auf Ebene des Bundes in Höhe von etwa 20.000 Euro. Für die Länder entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Mehraufwand an Sach- und Personalkosten wird finanziell und stellenmäßig im jeweils betroffenen Einzelplan ausgeglichen.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten sowie Auswirkungen auf das Preisniveau sind derzeit nicht ersichtlich.
6. Weitere Verordnungsfolgen
Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu erwarten.
Der Verordnungsentwurf hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen. Vl. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Vorschriften kommt aufgrund ihrer Zielsetzung, zwingende Vorgaben des Völkerrechts in das deutsche Recht umzusetzen, nicht in Betracht. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Die Verordnung regelt das Erlaubnisverfahren für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen in die Hohe See im Rahmen des marinen Geo-Engineerings. Die Anforderungen an das Verfahren beruhen im Wesentlichen auf der Anlage 5 LP-neu (siehe Entschließung LP.4 (8)).
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
§ 1 regelt den Anwendungsbereich der Verordnung. Das Antragsverfahren für die Maßnahmen des Geo-Engineerings ist in den §§ 2 bis 8 geregelt.
Zu § 2 (Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung)
§ 2 entspricht Nummer 11 Satz 1 Anlage 5 LP-neu und sieht vor, dass die zuständigen Behörden gegenüber den Trägern von Maßnahmen des Geo-Engineerings auf eine Öffentlichkeitsbeteiligung bereits vor Eröffnung des Erlaubniserfahrens hinwirken. Eine bestimmte Form dieses "Hinwirkens" ist nicht vorgeschrieben. Die frühzeitige Einbeziehung der Öffentlichkeit, die über eine schlichte Anzeigepflicht des Maßnahmenträgers hinausgeht, ermöglicht es diesem, entsprechende Stellungnahmen bereits bei der Antragsformulierung zu berücksichtigen und dadurch das Erlaubnisverfahren im eigenen Interesse zu beschleunigen. Der Begriff "Öffentlichkeit" ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Er umfasst sowohl staatliche als auch nicht staatliche Institutionen, in- wie ausländische, natürliche wie juristische Personen und somit all diejenigen, die ein potenzielles Interesse an dem Vorhaben bzw. an dem hiervon betroffenen Gebiet haben könnten, davon erfasst sind insbesondere auch Umwelt- und Naturschutzverbände. Die Verantwortung für die Durchführung und für den Erfolg der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung liegt ausschließlich beim Träger der Maßnahmen. Auf eine Verpflichtung zur Durchführung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung wird verzichtet, die zuständige Behörde ist auf eine Hinwirkungspflicht beschränkt. Die Ergebnisse einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung sind eine zusätzliche Erkenntnisquelle, die im Rahmen des sich daran anschließenden Erlaubnisverfahrens zu berücksichtigen sind.
Zu § 3 (Form und Inhalt des Antrags)
Der Antragsinhalt nach Absatz 2 entspricht den Nummern 4, 5, 14-18 und 21 der Anlage 5 LP-neu.
Zu § 4 (Prüfung des Antrags, öffentliche Bekanntmachung und Auslegung)
Absatz 1 entspricht der Genehmigungsvoraussetzung, die aus Nummer 27 der Anlage 5 LP-neu folgt. Absatz 2 trägt durch öffentliche Bekanntmachung und Auslegung der Antragsunterlagen Nummer 11 der Anlage 5 LP-neu Rechnung. Bei der inhaltlichen Prüfung des Antrags soll die zuständige Behörde den spezifischen Prüfrahmen nach der Entschließung LC-LP.2(2010) vom 14. Oktober 2010, LC 32/15, Anlage 6 berücksichtigen.
Zu § 5 (Beteiligung anderer Behörden)
Die Behördenbeteiligung trägt Nummer 11 Satz 2, 3 Anlage 5 LP-neu Rechnung. Die zwingend zu beteiligenden Behörden sind § 8 Absatz 2 Satz 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes zu entnehmen. Eine Betroffenheit weiterer Behörden bleibt hiervon unberührt. Im Sinne des Beschleunigungsgebots ist die Möglichkeit der behördlichen Stellungnahme nach Satz 1 wie die Möglichkeit der Öffentlichkeit zeitlich befristet.
Zu § 6 (Vorhaben mit grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen)
§ 6 entspricht Nummer 10, Nummer 11 Satz 2, 3 Anlage 5 LP-neu und regelt die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung durch die zuständige Behörde während des Erlaubnisverfahrens. Die grenzüberschreitende Beteiligung erfolgt dabei unter besonderer Berücksichtigung der jeweils einschlägigen internationalen Meeresschutzabkommen und nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit.
Zu § 7 (Einwendungen, Erörterungstermin)
§ 7 entspricht Nummer 11 Satz 2, 3 Anlage 5 LP-neu und sieht im Anschluss an die Auslegung der Antragsunterlagen die befristete Möglichkeit der Einwendungserhebung durch die Öffentlichkeit vor. Die Durchführung eines Erörterungstermins steht nach § 7 Absatz 2 im Ermessen der zuständigen Behörde und erfolgt in entsprechender Anwendung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften. Dadurch wird ein bewährtes System integriert, ohne die Verordnung mit weiteren Detailregelungen zu überfrachten.
Zu § 8 (Öffentliche Bekanntmachung)
Die Bekanntmachungspflichten der zuständigen Behörde entsprechen Nummer 30 Anlage 5 LP-neu und tragen in Ergänzung zu den §§ 3-7 dem Transparenzgebot Rechnung.
Zu § 9 (Inkrafttreten)
§ 9 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.