Der Deutsche Bundestag hat in seiner 209. Sitzung am 15. Dezember 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Verteidigungsausschusses - Drucksache 18/10542 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes - Drucksache 18/10009 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen angenommen.
Fristablauf: 10.02.17
Erster Durchgang: Drucksache. 495/16 (PDF)
1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften".
2. Dem Artikel 1 wird folgende Nummer 3 angefügt:
,3. In § 91 Absatz 2 werden die Wörter " § 53 Abs. 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes" durch die Wörter " § 64 Absatz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes" ersetzt.`
3. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 2 bis 5 eingefügt:
,Artikel 2
Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
In § 39 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065) werden die Wörter "und Zentraler Sanitätsdienst der Bundeswehr" durch ein Komma und die Wörter "Zentraler Sanitätsdienst der Bundeswehr sowie Cyber- und Informationsraum" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Wehrdisziplinarordnung
Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 224 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Satz 1 wird die Angabe " §§ 27 und 28" durch die Angabe " §§ 28 und 29" ersetzt.
2. In § 29 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 14 Abs. 2" durch die Angabe " § 15 Absatz 2" ersetzt.
3. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird die Angabe " § 14 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter " § 15 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
- b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. der nächste Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert; solche Fälle sind unverzüglich dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen."
Artikel 4
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
§ 9 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061, 1062) wird wie folgt geändert:
- 1. Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Die Tagessätze nach der Tabelle in Anlage 1 nehmen an allgemeinen Anpassungen der entsprechenden Grundgehälter und des Familienzuschlags nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil. Das Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils geltenden Tagessätze im Bundesgesetzblatt bekannt."
- 2. Der bisherige Absatz 1 Satz 2 und 3 wird Absatz 2.
- 3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 5
Änderung des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr
§ 4 des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027) wird wie folgt gefasst:
" § 4 Sondervorschriften für Soldatinnen und Soldaten
- (1) Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit von Soldatinnen und Soldaten, die einer Dienststelle oder Einrichtung angehören, für die die §§ 60 bis 63 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes gelten, richten sich nach den §§ 4 und 5 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes.
- (2) Gehören Soldatinnen und Soldaten einem Wahlbereich für die Wahl einer Vertrauensperson im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes an, bleiben sie während ihrer Zugehörigkeit zu einem Kooperationsbetrieb bei der Wahl einer Vertrauensperson für ihren Wahlbereich wahlberechtigt, sind jedoch als Vertrauensperson nicht wählbar." `
4. Die bisherigen Artikel 2 und 3 werden die Artikel 6 und 7.
5. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 8 und wie folgt gefasst:
"Artikel 8
Inkrafttreten
- (1) Artikel 1 Nummer 1 und 2 sowie die Artikel 6 und 7 treten am 1. Juli 2017 in Kraft.
- (2) Artikel 1 Nummer 3 sowie die Artikel 3 bis 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (3) Artikel 2 tritt am 1. April 2017 in Kraft."