Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelung des Zugangs zum öffentlichstaatlichen Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das aus dem Programm Galileo hervorgegangen ist KOM (2010) 550 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 617/04 (PDF) = AE-Nr. 042664

Brüssel, den 8.10.2010 KOM (2010) 550 endgültig 2010/0282 (COD)

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelung des Zugangs zum öffentlichstaatlichen Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das aus dem Programm Galileo hervorgegangen ist

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

In der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 20081 sind die Voraussetzungen für die weitere Durchführung der beiden europäischen Satellitennavigationsprogramme Galileo und EGNOS festgelegt. Im Anhang dieser Verordnung sind die konkreten Ziele der Programme definiert. Darin ist vorgesehen, dass das System, das aus dem Programm Galileo hervorgeht, fünf Dienste bereitstellen soll, darunter einen öffentlichstaatlichen Dienst ("Public Regulated Service" - PRS), der ausschließlich staatlich autorisierten Benutzern für sensible Anwendungen, die eine hochgradige Dienstkontinuität erfordern, vorbehalten ist, und der sich robuster und verschlüsselter Signale bedient.

Der PRS wird nicht einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, sondern ausschließlich dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten und unter Umständen auch den Agenturen der Europäischen Union, Drittstaaten und internationalen Organisationen, die dafür ordnungsgemäß autorisiert sind, vorbehalten bleiben. Im Unterschied zu den anderen, ungesicherten Diensten, die von den beiden europäischen GNSS-Systemen bereitgestellt werden, muss seine Nutzung aus Sicherheitsgründen überwacht werden. Daher ist es unerlässlich, die Benutzer beispielsweise durch die Einrichtung eines Autorisierungsverfahrens, den Einsatz von Verschlüsselungstechniken und die Akkreditierung der Empfänger zu überwachen. Zudem können manche Anwendungen dieses Dienstes in politischer und strategischer Hinsicht höchst sensibel sein. All diese Merkmale des PRS machen es daher unbedingt erforderlich, dass die Regelung für den Zugang zum PRS in einer Rechtsvorschrift klar festgelegt wird.

Im Übrigen hat der Rat (Verkehr) bereits vor Erlass der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 in den Schlussfolgerungen seiner Tagung vom 12. Oktober 2006 die Kommission aufgefordert, ihre Bemühungen zur Erarbeitung einer Zugangsregelung für den öffentlichstaatlichen Dienst (PRS) zügig fortzusetzen, damit auf der Grundlage der bereits durchgeführten vorbereitenden Arbeiten insbesondere die Bedingungen ermittelt werden können, nach denen die Mitgliedstaaten ihre Benutzergruppen organisieren und verwalten sollen, und ihre Vorschläge dem Rat rechtzeitig zur Erörterung und zur Billigung vorzulegen. In diesen Schlussfolgerungen wies der Rat (Verkehr) auch darauf hin, dass der PRS von den Mitgliedstaaten auf fakultativer Basis eingesetzt wird und dass die gesamten Betriebskosten dieses Dienstes von den Benutzern auf nichtkommerzieller Basis getragen werden.

In Anbetracht der Fristen für die Einrichtung der unterschiedlichen Kontrollmechanismen ist es, da nun der Zeitplan für die erstmalige Erbringung der Dienste bekannt ist, inzwischen nicht nur angezeigt, sondern auch dringend erforderlich, die Regelung für den Zugang zum PRS in einer Rechtsvorschrift festzulegen.

2. Anhörung der Beteiligten Folgenabschätzung

Der Entwurf dieser Rechtsvorschrift hat zwar keine formale Folgenabschätzung durchlaufen, er ist aber das Ergebnis einer äußerst gründlichen Vorbereitung, in die die verschiedenen vom PRS betroffenen Akteure, insbesondere die Mitgliedstaaten als dessen künftige Hauptnutzer, eng eingebunden waren.

A. die Problemstellung

Um Missverständnisse auszuschließen, sollte zunächst eine begriffliche Unterscheidung getroffen werden zwischen den Nutzern des PRS (die Mitgliedstaaten, der Rat und die Kommission sowie unter Umständen die Agenturen der Europäischen Union, Drittstaaten und internationale Organisationen) und den Benutzern des PRS (die natürlichen oder juristischen Personen, die von den PRS-Nutzern zum Besitz oder zur Benutzung eines PRS-Empfängers ordnungsgemäß autorisiert worden sind).

Ansonsten sind folgende Parteien von der Regelung für den Zugang zum PRS betroffen:

Die mit der Benutzung des PRS verbundenen Sicherheitsanforderungen betreffen unmittelbar die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten. Damit haben sie strategische Bedeutung und berühren ferner die Außenpolitik der Union. Aus diesen Gründen muss dafür ein Rahmen für die Kontrolle der Benutzer geschaffen werden, worin das Kernanliegen dieses Vorschlags besteht.

Dieser Rahmen umfasst nicht nur die technische Ausstattung wie beispielsweise die Autorisierung durch Verschlüsselung, sondern auch die institutionellen Mittel wie beispielsweise die Verfahren für die Sicherheitsakkreditierung oder die Verfahren in Krisensituationen, die sich aus der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP ergeben. Darin muss auch berücksichtigt werden, dass die PRS-Benutzer zahlreich sein können und unter Umständen je nach den von ihnen benötigten Anwendungen einen anderen Bedarf haben oder unterschiedliche Kriterien in Bezug auf ihre Zuverlässigkeit erfüllen müssen.

Der Kontrollrahmen muss unbedingt noch vor Beginn der für 2014 geplanten ersten Betriebsphase eingerichtet werden. Er soll während dieser gesamten Phase, also über mehrere Jahrzehnte, Bestand haben und hauptsächlich Folgendes ermöglichen:

Damit diese Ziele erreicht werden können, müssen vor allem die jeweiligen Zuständigkeiten von Rat, Kommission und Mitgliedstaaten, aber auch aller anderen öffentlichen und privaten Akteure präzise definiert und formal festgelegt werden. Darüber hinaus muss geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen internationale Organisationen oder Drittländer den PRS nutzen dürfen und PRS-Geräte ausgeführt werden können. Auch die Verwaltung der unterschiedlichen Benutzergruppen stellt ein Kernelement des einzurichtenden Rahmens dar, das insbesondere dazu dient, die negativen Folgen eines etwaigen Ausfalls einer dieser Gruppen möglichst gering zu halten. Und schließlich müssen unbedingt die Akkreditierungs- und Herstellungsstandards für die Hersteller der PRS-Empfänger aufgestellt werden und ihre Überwachung muss durch die Europäische Union sichergestellt werden. Die Hersteller müssen nicht nur in der Lage sein, hochsichere Empfänger herzustellen, sondern auch Mechanismen zu konzipieren, die den Nachbau eines gestohlenen oder verlorenen Gerätes verhindern.

B. das Gewählte Vorgehen die Alternativen

Die verschiedenen Fragestellungen, die mit der Regelung für den Zugang zum PRS verbunden sind, wurden im "GSB (Galileo Security Board)" genannten Sicherheitsausschuss eingehend erörtert, der mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates3 eingerichtet und mit Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 wieder abgeschafft wurde. Der GSB sollte die das Galileo-System betreffenden Sicherheitsfragen behandeln und setzte sich aus einem Vertreter jedes EU-Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission zusammen. Ihm gehörten die wenigen Experten an, die in der EU über das erforderliche Fachwissen verfügen, um die Sicherheit so komplexer Systeme wie Galileo zu gewährleisten. Er wurde durch eine Expertengruppe der Kommission ersetzt.4

Der GSB bot 2006 und 2007 das Forum für vier "PRS-Seminare", an denen etwa sechzig

Experten aus den Mitgliedstaaten teilnahmen. Sie erörterten äußerst eingehend die gesamte

Sicherheitsproblematik, die mit der Nutzung des PRS einhergeht, insbesondere die technischen Fragen und Merkmale, die erforderlichen institutionellen Mechanismen und den diesbezüglichen Zeitplan sowie die Reichweite der PRS-Nutzung.

In diesen Seminaren konnten die Teilnehmer dahingehend einen Konsens entwickeln, dass rasch ein zweckmäßiger Regelungsrahmen aufgebaut werden muss, mit dem festgelegt wird, wie die allgemeinen Grundsätze für die Regelung des Zugangs zum PRS zu gestalten sind, welche technischen Sicherheitsstandards einzuhalten sind und in welchen Schritten dies umzusetzen ist. Im Beschlussentwurf wurden die Ergebnisse dieser Arbeiten aufgegriffen. Mit ihm erhalten sie eine juristische Form und werden an den neuen Rahmen für die Lenkung der europäischen Satellitennavigationsprogramme angepasst, der mit der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 eingerichtet wurde.

Die Kernelemente des Vorschlags werden nachstehend in Abschnitt 3 erläutert. Sie beruhen auf der von allen Mitgliedstaaten geteilten Überzeugung, dass die Regelung für den Zugang zum PRS gewissen Mindestsicherheitsstandards entsprechen muss und in allen Mitgliedstaaten einheitliche Autorisierungsverfahren einzuhalten sind, damit ein hoher Grad an Sicherheit gewährleistet ist. Im Entwurf wird nicht auf die Frage eingegangen, wie die Nutzung des PRS geartet sein kann - darüber entscheidet jeder Mitgliedstaat nach eigenem Ermessen -, es werden allerdings gemeinsame Kriterien für die Auswahl der Benutzer aufgestellt, mit denen sich die PRS-Nutzer absichern können.

Mit dieser Lösung werden die technischen Funktionen, die direkt an die Infrastruktur gekoppelt sind, europaweit in der Sicherheitszentrale zusammengeführt, die von der Agentur für das europäische GNSS betrieben wird, wohingegen die Kontrolle der Nutzer und Benutzer dezentral auf die nationale Ebene verlagert wird, um lokale Erfordernisse zu berücksichtigen. Die vorgesehenen juristischen Mechanismen gewährleisten die Kohärenz zwischen diesen beiden Funktionsebenen und sorgen, insbesondere aufgrund der gemeinsamen Mindeststandards, die alle Akteure akzeptieren müssen, für eine Harmonisierung der Entscheidungsprozesse.

Es ist besonders zu betonen, dass bei der Vorbereitung im GSB und im Zuge der "PRS-Seminare" sämtliche ins Auge gefassten Lösungsmöglichkeiten sorgfältig erwogen wurden. Am Ende wurde nur berücksichtigt, was sowohl den Interessen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten als auch den Sicherheitserfordernissen am besten gerecht wurde. So konnten beispielsweise folgende Optionen verworfen werden:

Die Wahl fiel schließlich auf die Lösung, mit der definitiv ein System geschaffen wird, das eine zentralisierte Verwaltung bestimmter Elemente auf Unionsebene - sofern sich eine solche Zentralisierung als machbar und wünschenswert erweist - optimal mit einer dezentralisierten Verwaltung der übrigen Elemente in den Fällen verbindet, in denen die Mitgliedstaaten dafür am besten geeignet erscheinen, obwohl die Infrastruktur in Händen der Union liegt.

C. Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten die übrigen Beteiligten

Der vorgeschlagene Beschluss dürfte sich auf die Mitgliedstaaten, die Einrichtungen der Europäischen Union, die internationalen Organisationen und Drittstaaten sowie auf die Industrieunternehmen auswirken.

Da in allererster Linie die Mitgliedstaaten betroffen und an der Nutzung des PRS interessiert sind, muss betont werden, dass dieser Beschluss sich nur auf jene Mitgliedstaaten auswirkt, die den PRS nutzen wollen, für jene, die darauf verzichten, jedoch weder finanzielle noch sonstige Folgen haben wird. Will ein Mitgliedstaat den PRS nutzen, muss er vor allem eine "zuständige PRS-Behörde" benennen, die die Benutzer verwaltet, er muss sich unter Umständen mit der Herstellung der PRS-Empfänger befassen und gegebenenfalls überwachen, ob bei der Herstellung der PRS-Empfänger auf seinem Hoheitsgebiet die gemeinsamen Standards eingehalten werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Aufgaben der "zuständigen PRS-Behörde" in den Mitgliedstaaten von bereits bestehenden Stellen übernommen werden können.

Zur Erhebung des Bedarfs im Bereich der PRS-Nutzung in den Mitgliedstaaten hat die Kommission 2008 einen Fragebogen an sie verschickt. Die Antworten auf diesen Fragebogen, die die Mitgliedstaaten in keiner Weise offiziell verpflichten, sind in den beiden nachstehenden Grafiken dargestellt (Mitgliedstaaten, die nicht geantwortet haben, sind nicht erfasst):

Es ist zu betonen, dass die Mitgliedstaaten zwar nach eigenem Ermessen über die verschiedenen Einsatzmöglichkeiten des PRS entscheiden können, ihren Wünschen diesbezüglich allerdings nur insofern entsprochen werden kann, als diese mit der Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestsicherheitsstandards vereinbar sind. Besteht bei den Mitgliedstaaten ein Bedarf, der mit der Einhaltung dieser Standards nicht oder nur schwer in Einklang zu bringen ist, kann er nicht mit dem PRS gedeckt werden, sondern stattdessen mit dem offenen Dienst, der ihm an Präzision gleichkommt.

Auch für die EU-Organe sind in der Rechtsvorschrift die gleichen Nutzungsauflagen wie für die Mitgliedstaaten vorgeschrieben. Die allgemeinen Grundsätze, die mit den Mitgliedstaaten in den Gesprächen vor der Abfassung dieses Vorschlags abgestimmt wurden, gestatten zwar voll und ganz eine "europäische" Nutzung des PRS, beinhalten aber auch die gleichen Zugangsvoraussetzungen für alle Nutzer. Es ist an den betroffenen Organen der Union, also dem Rat, der Kommission und gegebenenfalls den EU-Agenturen, zu entscheiden, ob und zu welchen Zwecken sie den PRS nutzen wollen. Ferner fällt dem Rat und der Agentur für das europäische GNSS eine besondere Rolle im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP zu.

Für die internationalen Organisationen und Drittstaaten ergeben sich die PRS-Nutzungsauflagen aus den internationalen Abkommen, die sie zuvor mit der Europäischen Union abschließen müssen, wenn sie Zugang zu diesem Dienst erhalten wollen. Sie werden zumindest ebenso verbindlich sein wie jene für die Mitgliedstaaten.

Hinsichtlich der Industrieunternehmen ist vor allem zu sagen, dass die Auflagen zur Einhaltung verbindlicher Standards nur für die Firmen gelten, die sich zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren für den Entwurf und die Herstellung der PRS-Empfänger entschieden haben. Zudem handelt es sich beim PRS um einen neuartigen Dienst, der mit nichts vergleichbar ist, was es bisher gab, so dass seine Einführung trotz sicherheitsbedingter Auflagen nur positive Wirkungen haben kann.

Außerdem wurden die Unternehmen wiederholt zu den Bedingungen für die Benutzung des PRS befragt, insbesondere in der Studie PACIFIC, die mit Mitteln des Sechsten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung durchgeführt wurde. Ihr zufolge:

Der vorgeschlagene Entwurf enthält keine Elemente, die den Wünschen der Unternehmen zuwiderlaufen, auch wenn darin im Sinne eines hohen Sicherheitsniveaus eine strenge Überwachung der Bedingungen für die Herstellung und den Einsatz der PRS-Empfänger durch die Akteure des privaten Sektors vorgesehen ist.

D. EIN echter Konsens

Wie anfangs bereits erläutert wurde, ist der Entwurf das Ergebnis einer äußerst gründlichen

Vorbereitung, in die die verschiedenen vom PRS betroffenen Akteure, insbesondere die Mitgliedstaaten, die ja die Hauptnutzer dieses Dienstes darstellen werden, eng eingebunden waren.

Die zahlreichen Diskussionen, die seit 2007 in den mit der Programm- und Systemsicherheit befassten Gremien stattfanden, haben den Konsens nur noch verstärkt, der sich bezüglich der gewählten Projektlösungen abzeichnete. Bei diesen Gremien, die sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzen, handelt es sich hauptsächlich um die Expertengruppe für die Sicherheit der europäischen GNSS und die von dieser ins Leben gerufene Unterarbeitsgruppe, die sich speziell mit dem PRS befasst.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die mit der PRS-Nutzung zusammenhängenden Fragen aufgrund ihrer Sensibilität über die Sicherheit der Systeme hinaus sogar die Sicherheit der Mitgliedstaaten betreffen. Somit erweist es sich als politisch und praktisch unmöglich, eine Lösung zu wählen, über die bei den Mitgliedstaaten kein Konsens herrscht. Im Übrigen ist es in Artikel 11 des Entwurfs in allen Fällen, in denen die Sicherheit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten gefährdet werden kann, ausdrücklich vorgesehen, dass auf die Gemeinsame Aktion 2004/552/GASP, für die Einstimmigkeit vorgeschrieben ist, zurückgegriffen werden kann.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Die rechtliche Grundlage des Kommissionsvorschlags ist Artikel 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Ex-Artikel 156 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft). Für den Vorschlag wurde die Form eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates gewählt, da die Rechtsvorschrift nur an die Mitgliedstaaten gerichtet ist.

Sie enthält hauptsächlich die folgenden Elemente:

Auch wenn der vorgeschlagene Beschluss sich auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik auswirken kann, muss er in Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechend dem Urteil vom 20. Mai 2008 in der Rechtssache C-91/05 (Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Rat der Europäischen Union), dem so genannten Urteil über "leichte Waffen", dennoch im Rahmen der Verfahren erlassen werden, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehen sind.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag der Kommission hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union. Durch ihn geht die Union zu keiner neuen Politik über, und die verschiedenen EU-Kontrollinstanzen, auf die er Bezug nimmt, wurden bereits durch andere Rechtsakte geschaffen.

5. weitere Angaben

Beim PRS handelt es sich um einen Dienst, dessen Anwendungen in politischer und strategischer Hinsicht höchst sensibel sein können. Zweck des Kommissionsvorschlags ist es jedoch nicht, die möglichen Anwendungen des PRS an sich zu regeln, sondern die Regelung für den Zugang zu diesem Dienst festzulegen. Damit ist er eher technischer als politischer Natur.

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments des Rates über die Regelung des Zugangs zum öffentlichstaatlichen Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das aus dem Programm Galileo hervorgegangenen

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses5, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen6, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgenden Beschluss Erlassen:

Artikel 1
Gegenstand

In diesem Beschluss wird die Regelung für den Zugang von Staaten, des Rates, der Kommission, der Agenturen der Union und von internationalen Organisationen zum öffentlichstaatlichen Dienst ("Public Regulated Service", im Folgenden "PRS") festgelegt, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem (GNSS) bereitgestellt wird, das aus dem Programm Galileo hervorgegangen ist.

Artikel 2
Allgemeine Grundsätze für den Zugang zum PRS

Artikel 3
Mit der Funktionsweise des Systems zusammenhängende Autorisierung des Zugangs

Unbeschadet von Artikel 2 erhalten folgende Akteure zur Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Systems eine Autorisierung sowohl für den Zugang zur PRS-Technik als auch für den Besitz und die Benutzung der PRS-Empfänger, wobei diese die von der Kommission festgelegten besonderen Sicherheitsvorschriften einhalten und den Anweisungen der Kommission strikt Folge leisten müssen:

Artikel 4
Schutz von Verschlusssachen

Artikel 5
Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieses Beschlusses zu verhängen sind. Diese Sanktionen sind wirksam, verhältnismäßig und abschreckend.

Artikel 6
Die zuständige PRS-Behörde

Artikel 7
Aufgabe der Sicherheitszentrale

Die Sicherheitszentrale fungiert als technische Schnittstelle zwischen den zuständigen PRS-Behörden, dem Rat, der im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP tätig wird, und den Kontrollzentren. Sie unterrichtet die Kommission über jedes Ereignis, das das reibungslose Funktionieren des PRS beeinträchtigen könnte.

Artikel 8
Herstellung der Empfänger und Sicherheitsmodule und ihre Sicherheit

Artikel 9
Ausfuhrkontrollen

Die Ausfuhr in Nicht-EU-Staaten von Geräten oder Technik für die PRS-Nutzung ist, unabhängig davon, ob sie in der Liste von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck10 aufgeführt sind, nur im Rahmen der Abkommen nach Artikel 2 Absatz 7 oder in Anwendung der Regelungen für Ansiedlung und Betrieb der Referenzstationen nach Artikel 10 zulässig.

Artikel 10
Referenzstationen mit PRS-Geräten

Ein Drittstaat kann nicht allein deshalb als PRS-Nutzer gelten, weil auf seinem Hoheitsgebiet eine Referenzstation eingerichtet wird, die PRS-Geräte aufnimmt und dem System angehört, das aus dem Programm Galileo hervorgegangen ist. Die Kommission vereinbart mit diesem Staat die Regelung für die Ansiedlung und den Betrieb der Referenzstation, die PRS-Geräte aufnimmt.

Artikel 11
Anwendung der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP

In allen Fällen, in denen die Anwendung dieses Beschlusses die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, sind die Verfahren nach Maßgabe der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP anzuwenden.

Artikel 12
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 13
Widerruf der Befugnisübertragung

Artikel 14
Einwände gegen delegierte Rechtsakte

Artikel 15
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 16
Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident

Anhang

Von den zuständigen PRS-Behörden einzuhaltende gemeinsame Mindeststandards bei der Verwaltung und Kontrolle der Besitzer, Benutzer und Hersteller von PRS-Empfängern