Punkt 27 der 839. Sitzung des Bundesrates am 30. November 2007
Der Bundesrat möge zu Artikel 3 (Pflegezeitgesetz) des Gesetzentwurfs Folgendes beschließen:
Zu Artikel 3 (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
A. Der Bundesrat stellt fest:
- a) Mit Artikel 3 - Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) - des Entwurfs eines Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung soll es pflegenden Angehörigen ermöglicht werden, die Pflege ihrer pflegebedürftigen Angehörigen in der häuslichen Umgebung wahrzunehmen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.
- b) Durch die Einführung des Rechts auf eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) erhalten pflegende Angehörige, die einer Beschäftigung nachgehen, die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
- c) Weiterhin sind Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung dann verpflichtet, wenn sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund von Vereinbarungen ergibt.
B. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf,
- a) einen gesetzlichen Anspruch des beschäftigten pflegenden Angehörigen auf ein Pflegeunterstützungsgeld im Sinne einer Lohnersatzleistung durch die Pflegekasse des zu pflegenden Angehörigen für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung in das Elfte Buch Sozialgesetzbuch aufzunehmen, denn die Pflege der älteren Generation muss genauso viel wert sein, wie die Betreuung kranker Kinder;
- b) diesen gesetzlichen Anspruch in den entsprechenden Sozialgesetzbüchern entsprechend zu regeln.