A. Problem und Ziel
Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit im Luftraum bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge bildet die rechtliche Grundlage für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit im Luftraum bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge. Gleichzeitig legt es den Rahmen und die Mittel der Zusammenarbeit fest.
B. Lösung
Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation des Abkommens geschaffen werden.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand sind durch das Gesetz nicht zu erwarten.
2. Vollzugsaufwand
Die Anwendung des Gesetzes wird zur Arbeitserleichterung bei der Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit des Luftraums bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge beitragen und keine zusätzlichen Kosten verursachen.
Länder und Gemeinden werden durch das Gesetz nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.
E. Sonstige Kosten
Auswirkungen auf die Einzelpreise und auf das Preisniveau sind nicht zu erwarten. Kosten für die Wirtschaft oder für die sozialen Sicherungssysteme entstehen nicht.
F. Bürokratiekosten
Für den Bereich der Verwaltung werden zwei neue Informationspflichten eingeführt. Für den Bereich der Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit im Luftraum bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 13. August 2010
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit im Luftraum bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin Dr. Guido Westerwelle
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 9. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit im Luftraum bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge
Vom
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Berlin am 9. März 2009 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit im Luftraum bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 Absatz 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Anwendung des Gesetzes nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand sind durch das Gesetz nicht zu erwarten. Die Anwendung des Gesetzes wird vielmehr dazu beitragen, die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit im Luftraum bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge zu erleichtern.
Auswirkungen auf die Einzelpreise und auf das Preisniveau sind nicht zu erwarten. Für die Wirtschaft oder für die sozialen Sicherungssysteme entstehen keine Kosten.
Es werden zwei neue Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt:
- - Antrag zur Durchführung von Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit im Luftraum (Artikel 1 Absatz 3),
- - Austausch von Auskünften und Informationen zur Luftlagesituation (Artikel 3 Absatz 1).
Die Höhe der Kosten kann aus verwaltungstechnischen Gründen zurzeit nicht beziffert werden. Eine adäquate Schätzung des Verwaltungsaufwandes, der mit den Informationspflichten einhergeht, und der daraus gegebenenfalls resultierenden Bürokratiekosten ist derzeit nicht möglich, da diese Kosten nur anfallen, wenn es zu einem Zwischenfall im Luftraum kommt.
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit im Luftraum bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Französischen Republik - nachfolgend "die Vertragsparteien" genannt,
- in Anbetracht des Nordatlantikvertrags vom 4. April 1949,
- in Anbetracht des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (im Folgenden "NATO-Truppenstatut"),
- in Anbetracht des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der geänderten Fassung vom 18. März 1993 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (im Folgenden "Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut"),
- in Anbetracht des Abkommens vom 26. Februar 1962 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über das Verfahren für die Bereitstellung von Sach- und Dienstleistungen an die Bundeswehr durch die Regierung der Französischen Republik (im Folgenden "Verfahrensabkommen"),
- in Anbetracht des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt,
- in Anbetracht des Vertrags vom 22. Januar 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutschfranzösische Zusammenarbeit und seines Protokolls vom 22. Januar 1988 über die Schaffung eines Deutsch-Französischen Verteidigungs- und Sicherheitsrats,
- in Anbetracht des am 9. Dezember 1996 erklärten Gemeinsamen deutschfranzösischen Sicherheits- und Verteidigungskonzepts mit dem Ziel, die Integrität beider Hoheitsgebiete, die freie Ausübung der Hoheitsrechte und den Schutz ihrer Bürger zu gewährleisten,
- in Anbetracht der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums im Hinblick auf die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen, insbesondere über die Grenzen hinweg,
- in Anbetracht des Abkommens vom 15. März 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen,
- in Anbetracht des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration,
- eingedenk der strategischen Bedeutung des Luftraums für die Sicherheit beider Staaten und ihrer Umgebung,
- in dem Bestreben, einen geeigneten Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit im Luftraum bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge festzulegen -
- sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
- (1) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck "Gebiet von beiderseitigem Interesse" den Luftraum über dem europäischen Hoheitsgebiet der Vertragsparteien.
- (2) Der Ausdruck "Bedrohung der Sicherheit im Luftraum" bezeichnet:
- 1. ein ziviles Luftfahrzeug, das Opfer einer feindlichen Übernahme ist oder zu feindseligen Zwecken benutzt wird, oder
- 2. ein ziviles Luftfahrzeug, das die technischen Normen der Luftfahrt nicht beachtet oder nicht zu deren Beachtung in der Lage ist, und zwar dergestalt, dass hieraus eine Bedrohung der Sicherheit im Luftraum entsteht.
- (3) Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit im Luftraum, die auf Antrag der für die Sicherheit im Luftraum zuständigen Stellen, insbesondere zum Zwecke der Informationsgewinnung und des Informationsaustauschs, durchgeführt werden, umfassen folgende Maßnahmen:
- 1. die Luftraumüberwachung,
- 2. die Identifizierung mithilfe technischer Mittel und die Klassifizierung,
- 3. die Sichtidentifizierung und 4. das Begleiten mit Einsatzflugzeugen.
- (4) Der Ausdruck "Aufnahmepartei" bezeichnet die Vertragspartei, in deren nationalem Luftraum die Ausführungsmaßnahmen dieses Abkommens zum Tragen kommen.
- (5) Der Ausdruck "Entsendepartei" bezeichnet die Vertragspartei, der das im Rahmen dieses Abkommens eingesetzte militärische Luftfahrzeug unterstellt ist.
- (6) Der Ausdruck "zuständige Stellen" bezeichnet die Stellen, die bei jeder Vertragspartei für die Durchführung der Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit im Luftraum unter den von der jeweiligen Regierung festgelegten Bedingungen verantwortlich sind.
Artikel 2
Zweck
- (1) Zweck dieses Abkommens ist, den Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Sicherheit im Luftraum bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge festzulegen. Diese Zusammenarbeit dient dazu,
- 1. den systematischen Austausch von Auskünften zu fördern, die zu einer Erweiterung der Kenntnisse jeder Vertragspartei insbesondere bezüglich der allgemeinen Luftlagesituation beitragen,
- 2. die Möglichkeit zu schaffen, dass ein militärisches Luftfahrzeug einer Vertragspartei zum Zwecke des Informationsaustauschs und der Informationsgewinnung und zur Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 Nummern 3 und 4 genannten Maßnahmen in den Luftraum der jeweils anderen Vertragspartei einfliegt,
- 3. die Reaktionszeiten und -möglichkeiten zu verbessern und 4. Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 3 durchzuführen.
- (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten richtet sich nach dem Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration.
Artikel 3
Austausch von Informationen
- (1) Der gegenseitige Austausch von Informationen zur allgemeinen Luftlagesituation jeder Vertragspartei erfolgt auf der Grundlage der den Vertragsparteien zur Verfügung stehenden Systeme. Die Vertragsparteien tauschen unter Beachtung der Bestimmungen des zwischen ihnen geschlossenen Abkommens vom 15. März 2005 über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen die Auskünfte und Informationen operationeller Art aus, wenn sie zur Anwendung des vorliegenden Abkommens notwendig sind.
- (2) Die Luftverteidigungsgefechtsstände stellen den gegenseitigen Daten- und Informationsaustausch sicher, um die Sicherheit oder Ordnung im Luftraum insbesondere im Hinblick auf die Luftfahrt zu gewährleisten.
Artikel 4
Durchführung
- (1) Im Rahmen dieses Abkommens bemüht sich jede Vertragspartei, den zuständigen Stellen der anderen Vertragspartei die Informationen zur Luftlagesituation zu liefern, damit diese die ihr obliegenden Entscheidungen treffen kann. Ferner bemühen sich die Vertragsparteien, die Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit im Luftraum nach Artikel 1 Absatz 3 im Luftraum der Aufnahmepartei auf Antrag der für die Sicherheit im Luftraum zuständigen Stellen der Aufnahmepartei durchzuführen. Dies wird insbesondere durch folgende Aktionen umgesetzt:
- 1. die Überwachung der Annäherungen im Luftraum an das Gebiet von beiderseitigem Interesse der Vertragsparteien,
- 2. das Ausmachen und Bewerten der Bedrohung der Sicherheit im Luftraum und 3. die Vorbeugung gegen und Reaktion auf Bedrohungen der Sicherheit im Luftraum im Gebiet von beiderseitigem Interesse.
- (2) Um die Durchführung der nach Artikel 2 dieses Abkommens vorgesehenen Zusammenarbeit und insbesondere - sofern ein entsprechender Antrag der für die Sicherheit im Luftraum zuständigen Stellen der Aufnahmepartei vorliegt - der in Artikel 1 Absatz 3 Nummern 3 und 4 genannten Maßnahmen sicherzustellen, können die Vertragsparteien unter Einhaltung der geltenden nationalen Regelungen der Aufnahmepartei zum Verhalten im Luftraum folgende Aktionen durchführen:
- 1. die taktische Kontrolle von Luftfahrzeugen der beiden Vertragsparteien durch ein Organ der Luftraumkontrolle der Aufnahmepartei,
- 2. das Operieren eines jeden Luftfahrzeugs einer der Vertragsparteien in einem Bereitstellungsluftraum im nationalen Luftraum der anderen Vertragspartei und der Überflug eines jeden Luftfahrzeugs einer der Vertragsparteien des nationalen Luftraums der anderen Vertragspartei und 3. nachstehende Unterstützungsmaßnahmen:
- a) die Versorgung eines jeden Luftfahrzeugs einer der Vertragsparteien auf einem Flughafen der anderen Vertragspartei und Nutzung dieser Flughäfen als mögliche Ausweichflughäfen,
- b) die Luftbetankung von Luftfahrzeugen der beiden Vertragsparteien im Luftraum einer Vertragspartei und
- c) das Mitführen von Personal und beziehungsweise oder Ausrüstungen der Vertragsparteien an Bord eines Luftfahrzeugs der anderen Vertragspartei, sobald deren Anwesenheit zu Einsatzzwecken gerechtfertigt ist.
- (3) Die zuständige Stelle der Aufnahmepartei beschließt auf Initiative der für die Sicherheit im Luftraum zuständigen Stelle der Entsendepartei, dass von einem Luftfahrzeug der Entsendepartei die in Artikel 1 Absatz 3 Nummern 3 und 4 genannten Maßnahmen innerhalb des Luftraums der Aufnahmepartei durchgeführt werden sollen. Zuvor muss die zuständige Stelle der Entsendepartei dem Luftfahrzeug die Erlaubnis zum Einsatz im Luftraum der Aufnahmepartei erteilt haben.
- (4) Zur Ausführung grenzüberschreitender Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit im Luftraum erfolgt eine Koordination zwischen den zuständigen Stellen und mit Grenzübertritt ein Transfer der taktischen Kontrolle der Luftfahrzeuge der Vertragsparteien.
- (5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, regelmäßig grenzüberschreitende Übungen zur Wahrung der Sicherheit im Luftraum durchzuführen. Die Leitung, Überwachung und Abstimmung der Luftraumnutzung hierfür erfolgt in gemeinsamer Abstimmung über die eingerichteten Stellen.
Artikel 5
Sicherheit von Personen und Sachen
- (1) Die technische Sicherheit von Material, Waffen, Munition, Fahrzeugen und Luftfahrzeugen der Entsendepartei, die sich im Rahmen einer in diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahme im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei befinden, wird durch die Entsendepartei gewährleistet.
- (2) Die militärische Sicherheit obliegt der Aufnahmepartei. Die Streitkräfte der Entsendepartei arbeiten mit der Aufnahmepartei unter deren Führung und Kontrolle zusammen. Die Maßnahmen der Entsendepartei zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen und Material beinhalten, außer im Falle der Notwehr, keinen Einsatz von Waffen durch die Streitkräfte dieser Partei auf dem Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei.
Artikel 6
Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften
Die Vertragsparteien beachten die im Aufnahmestaat geltenden Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften und die Sicherheitsvorschriften für Material, Waffen, Munition, Fahrzeuge und Luftfahrzeuge.
Artikel 7
Kosten
Jede Vertragspartei trägt die mit der Durchführung dieses Abkommens verbundenen Kosten ihrer jeweiligen Streitkräfte im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel selbst.
Artikel 8
Rechtsstellung der Streitkräfte
Während des Einsatzes der Streitkräfte der Vertragsparteien im Zusammenhang mit diesem Abkommen gilt das NATO-Truppenstatut und
- 1. in Bezug auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut,
- 2. in Bezug auf das Hoheitsgebiet der Französischen Republik das Verfahrensabkommen.
Artikel 9
Schadensregulierung
Bei der Schadensregulierung findet Artikel VIII des NATO-Truppenstatuts in Verbindung mit Artikel 41 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut oder mit Artikel 14 des Verfahrensabkommens Anwendung.
Artikel 10
Untersuchung von Flugunfällen oder -zwischenfällen
Im Falle eines Flugunfalls oder eines Zwischenfalls im Luftraum der einen Vertragspartei, in den ein Luftfahrzeug der anderen Vertragspartei verwickelt ist, ist es den zivilen und beziehungsweise oder militärischen Experten dieser anderen Vertragspartei erlaubt, an der Untersuchungskommission der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet der Unfall oder Zwischenfall stattgefunden hat, teilzunehmen.
Artikel 11
Schlussbestimmungen
- (1) Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren; das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die zweite Notifikation eingeht. Um den Erfordernissen der Ausrichtung des NATO-Gipfels "Straßburg/Kehl/Baden-Baden 2009" Rechnung zu tragen, wird dieses Abkommen jedoch ab dem 16. März 2009 nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts vorläufig angewendet.
- (2) Dieses Abkommen kann durch die Vertragsparteien jederzeit einvernehmlich schriftlich geändert oder aufgehoben werden.
- (3) Dieses Abkommen wird für eine unbestimmte Dauer geschlossen. Jede Vertragspartei kann es unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs
- (6) Monaten jederzeit durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen.
- (4) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden ausschließlich auf dem Verhandlungsweg beigelegt.
Geschehen zu Berlin am 9. März 2009 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Silberberg
Für die Regierung der Französischen Republik
Bernard de Montferrand
Denkschrift
I. Allgemeines
Die Anschläge vom 11. September 2001 und der Frankfurter Luftzwischenfall vom 5. Januar 2003 haben gezeigt, dass eine verstärkte grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit im Luftraum bei nichtmilitärischen Bedrohungen notwendig ist. So ist beabsichtigt, diese Zusammenarbeit mit allen angrenzenden Nachbarstaaten zu vertiefen. Mit der Schweiz wurde bereits am 24. April 2007 ein entsprechendes Abkommen geschlossen (BGBl. 2008 II S. 195).
Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik regelt die Zusammenarbeit beider Staaten im Bereich der Sicherheit im Luftraum bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge. Die Kooperation erleichtert den systematischen Austausch von Informationen über die allgemeine Lage im Luftraum und ermöglicht den grenzüberschreitenden militärischen Flugverkehr zur Wahrung der Sicherheit im Luftraum. Künftig ist es möglich, ein verdächtiges ziviles Luftfahrzeug im Rahmen der militärischen Luftraumüberwachung grenzüberschreitend zu begleiten und zu identifizieren. Ausgeschlossen sind hingegen lufthoheitliche Maßnahmen mit Eingriffscharakter (z.B. Abdrängen, Warnschuss, Waffeneinsatz) im Luftraum der jeweils anderen Vertragspartei. Den Regelungsgehalt des Luftsicherheitsgesetzes berührt das Abkommen nicht, da es sich nicht um ein eigenständiges Einsatzrecht der deutschen oder der französischen Streitkräfte handelt. Das Abkommen ermöglicht es der Bundesrepublik Deutschland, in Kooperation mit Frankreich die Sicherheit im Luftraum bei nichtmilitärischen Bedrohungen zu erhöhen sowie wertvolle Erfahrungen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und den Abschluss vergleichbarer Abkommen mit weiteren Nachbarstaaten zu sammeln.
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Artikel 1 enthält Begriffsbestimmungen, die für dieses Abkommen gelten.
Nach Absatz 2 liegt eine "Bedrohung der Sicherheit im Luftraum" vor, wenn ein ziviles Luftfahrzeug Opfer einer feindlichen Übernahme ist oder zu feindseligen Zwecken benutzt wird. Eine solche Bedrohung ist ferner dann gegeben, wenn ein ziviles Luftfahrzeug die technischen Normen der Luftfahrt nicht beachtet oder zu beachten nicht in der Lage ist und dadurch eine Bedrohung der Sicherheit im Luftraum entsteht.
Absatz 3 begrenzt die "Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit im Luftraum" auf die Luftraumüberwachung, auf die Sichtidentifizierung ziviler Luftfahrzeuge, ihre Identifizierung mit technischen Mitteln und ihre Klassifizierung sowie darauf, dass sie von Einsatzflugzeugen begleitet werden. Damit sind lufthoheitliche Maßnahmen unter Inanspruchnahme von Zwangs- und Eingriffsbefugnissen (z.B. Abdrängen, Zur-Landung-Zwingen, Warnschuss, Waffeneinsatz) im Luftraum der jeweils anderen Vertragspartei ausgeschlossen.
Zu Artikel 2
Absatz 1 bestimmt den Gegenstand des Abkommens. Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich der Sicherheit im Luftraum bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge. Es sieht unter anderem den Austausch von Informationen über die allgemeine Luftlagesituation und die Möglichkeit des grenzüberschreitenden Einfliegens eines militärischen Luftfahrzeugs in den Luftraum der jeweils anderen Vertragspartei zum Informationsaustausch und zur Informationsgewinnung sowie zur Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 3 Nummer 3 und 4 vor. Damit können die Reaktionszeiten verkürzt und die Reaktionsmöglichkeiten verbessert werden.
Nach Absatz 2 werden personenbezogene Daten an die andere Vertragspartei übermittelt nach Maßgabe des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration.
Zu Artikel 3
Für den Austausch von Informationen zur allgemeinen Luftlagesituation bedienen sich beide Vertragsparteien der technischen Systeme, die ihnen zur Verfügung stehen. Die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Informationen werden unter Beachtung des Abkommens vom 15. März 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen ausgetauscht. Die Luftverteidigungsgefechtsstände stellen den Daten- und Informationsaustausch sicher, um die Sicherheit und Ordnung im Luftraum zu gewährleisten.
Zu Artikel 4
Artikel 4 regelt Einzelheiten der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich der Sicherheit im Luftraum bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge. Absatz 1 sieht vor, dass sich jede Vertragspartei bemüht, Informationen über die allgemeine Luftlagesituation an die zuständigen Stellen der anderen Vertragspartei zu übermitteln.
Absatz 2 bestimmt, dass unter Beachtung der nationalen Regelungen der Aufnahmepartei folgende Luftsicherungsmaßnahmen ergriffen werden können: taktische Kontrolle von Luftfahrzeugen einer Vertragspartei durch ein Organ der Luftraumkontrolle der anderen Vertragspartei, Operieren in einem Bereitstellungsluftraum und Überfliegen des Luftraums der anderen Vertragspartei, Versorgung eines Luftfahrzeugs auf Flughäfen der anderen Vertragspartei und Nutzung dieser Flughäfen als Ausweichflughäfen, Luftbetankung sowie Mitführen von Personal und Ausrüstungen der einen Vertragspartei an Bord eines Luftfahrzeugs der anderen Vertragspartei.
Nach den Absätzen 3 und 4 setzt der Einsatz eines Luftfahrzeugs der Entsendepartei im Luftraum der anderen Vertragspartei das Einverständnis beider Vertragsparteien und eine entsprechende Koordination durch die zuständigen nationalen Stellen voraus. Mit dem Grenzübertritt erfolgt ein Transfer der taktischen Kontrolle des Luftfahrzeugs auf die Aufnahmepartei.
Absatz 5 legt fest, dass die Vertragsparteien regelmäßig grenzüberschreitende Übungen zur Wahrung der Sicherheit im Luftraum durchführen.
Zu den Artikeln 5 und 6
Die Artikel 5 und 6 regeln die Sicherheit und den Umweltschutz. Die Entsendepartei ist bei einem Einsatz im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei für die technische Sicherheit ihrer eingesetzten Materialien, Waffen, Munition, Fahrzeuge und Luftfahrzeuge verantwortlich. Um die Sicherheit von Personen und Material zu gewährleisten, dürfen die Streitkräfte der Entsendepartei im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei Waffen ausschließlich zur Notwehr einsetzen. Die Aufnahmepartei ist für die militärische Sicherheit verantwortlich, das heißt, sie ist zuständig für die Bewachung der Fahrzeuge und Luftfahrzeuge, der Waffen und der Munition sowie des Materials der Entsendepartei. Die Vertragsparteien beachten hierbei die im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei geltenden Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen.
Zu Artikel 7
Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die für sie mit der Umsetzung des Abkommens verbunden sind, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Zu Artikel 8
Die Rechtsstellung der Streitkräfte der Vertragsparteien während eines Einsatzes im Rahmen dieses Abkommens richtet sich nach den Bestimmungen des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) und - für französische Streitkräfte während des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Zusatzabkommen vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut), - für deutsche Streitkräfte während des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der Französischen Republik nach dem Abkommen vom 26. Februar 1962 über das Verfahren für die Bereitstellung von Sach- und Dienstleistungen an die Bundeswehr durch die Regierung der Französischen Republik (Verfahrensabkommen).
Zu Artikel 9
Schäden, die bei der Umsetzung des Abkommens entstehen, werden nach Maßgabe des NATO-Truppenstatuts entweder -- sofern die französische Vertragspartei für den Schaden rechtlich verantwortlich ist - in Verbindung mit dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut oder - sofern die deutsche Vertragspartei für den Schaden rechtlich verantwortlich ist - in Verbindung mit dem Verfahrensabkommen abgegolten.
Zu Artikel 10
Bei der Untersuchung von Flugunfällen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, in die ein Luftfahrzeug der anderen Vertragspartei verwickelt ist, können Experten der anderen Vertragspartei an der Untersuchungskommission teilnehmen.
Zu Artikel 11
Für das Inkrafttreten des Abkommens ist die gegenseitige Notifikation über den Abschluss der erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notwendig. Das Abkommen tritt an dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Notifikation eingeht. Mit Blick auf den NATO-Gipfel in Baden-Baden, Kehl und Straßburg am 3. und 4. April 2009 wurde vereinbart, dass das Abkommen nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts vorläufig Anwendung findet. Das Abkommen ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Es kann von jeder der beiden Vertragsparteien gekündigt werden, wobei eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einzuhalten ist. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien werden ausschließlich auf dem Verhandlungsweg beigelegt.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1205:
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit im Luftraum bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsentwurf werden zwei neue Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Für die Bereiche Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig
Vorsitzender und Berichterstatter