Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 404/93 , (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 247/2006 in Bezug auf den Bananensektor KOM (2006) 489 endg.; Ratsdok. 13000/06

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 28.September 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 20. September 2006 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 21. September 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 575/92 = AE-Nr. 922272,
Drucksache 061/03 (PDF) = AE-Nr. 030339 und AE-Nr. 043412

Begründung

1. Einleitung

Die Belieferung des EU-Markts erfolgt nur zu 16% durch Gemeinschaftsbananen. Diese werden in den vier im tropischen oder subtropischen Bereich liegenden Regionen in äußerster Randlage erzeugt mit Ausnahme geringer Mengen (weniger als 2% der Gesamtmenge), die in Zypern, Griechenland und auf dem portugiesischen Festland erzeugt werden.

Nach der Ausweitung der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) für Bananen auf die zehn neuen Mitgliedstaaten und im Vorfeld einer wesentlichen Änderung der Einfuhrregelung, mit der den im Jahr 2001 geschlossenen Abkommen mit Ecuador und den Vereinigten Staaten Rechnung getragen wurde, veröffentlichte die Kommission im Februar 2005 einen Bericht über die Funktionsweise der GMO1. Dieser Bericht war die Grundlage für eine umfassende Debatte über die Zukunft der GMO, die vor der Perspektive eines Abschlusses der Verhandlungen der Doha-Runde, einer neuen Reihe von Partnerschaftsabkommen mit den AKP-Staaten, des Endes der Ausklammerung von Bananen aus dem Abkommen "Alles außer Waffen" und der Erneuerung der EU-Politik gegenüber ihren Regionen in äußerster Randlage und der speziell zur Förderung von deren Landwirtschaft bestimmten POSEI-Programme2 erfolgte.

Anhand der ersten Schlussfolgerungen dieser Debatte - die sich inzwischen auch auf eine unabhängige Bewertung der Funktionsweise der GMO3 stützen konnte - beschloss die Kommission im Oktober 2005, im Jahr 2006 eine Reform der internen Aspekte der GMO für Bananen und insbesondere derjenigen Aspekte vorzuschlagen, die die Gewährung von Beihilfen für die europäischen Erzeuger betreffen4. Mit dem Reformvorschlag wird auch den Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs entsprochen, die dieser in seinem Sonderbericht Nr. 7/2002 zur Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen5 abgegeben hatte. In ihrer Antwort hatte die Kommission erklärt, sie sei von der Notwendigkeit überzeugt, dass die Beihilferegelung für die Gemeinschaftserzeuger einer genauen Bewertung unterzogen werden muss. Zudem sei sie der Auffassung, dass die Bemerkungen des Hofs und andere Elemente wie der Übergang zu einer reinen Zollregelung Gelegenheit bieten werde, die Ziele der GMO zu bewerten und zu überprüfen.

Entsprechend den Bemühungen um eine bessere Rechtsetzung6 ging der Vorbereitung der Reform eine Analyse der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte der mit ihrer Durchführung verbundenen Probleme voraus, einschließlich einer öffentlichen Konsultation zu einer Reihe von Reformoptionen.

2. Gründe für die Reform und ihre Ziele

Die derzeitige Beihilferegelung für Bananenerzeuger basiert auf Grundsätzen, die für andere gemeinsame Marktorganisationen tief greifend reformiert worden sind. Die Erzeuger werden künstlich von den Marktentwicklungen isoliert, da die Beihilfe Preisänderungen automatisch ausgleicht. Die Beihilfe ist zwar auf eine Höchstmenge von 867 500 t für alle Erzeugerregionen begrenzt, doch gibt es keine Haushaltsobergrenze. Die Berechnung der Beihilfe, die anhand der durchschnittlichen Preise in der Gemeinschaft erfolgt, trägt den Besonderheiten der einzelnen Erzeugerregionen nicht angemessen Rechnung.

Diese Regelung muss geändert werden auf der Grundlage der politischen Prioritäten, die im Rahmen der Strategie für die nachhaltige Entwicklung und der Lissabon-Strategie aufgestellt und in die Ziele der reformierten Gemeinsamen Agrarpolitik umgesetzt wurden. Die Reform zielt darauf ab,

Bananen gehören für bestimmte Regionen der Union in äußerster Randlage (insbesondere für die französischen überseeischen Departements Guadeloupe und Martinique, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln), wo die landwirtschaftliche Erzeugung durch die Abgelegenheit, die Insellage, die geringe Größe und die schwierige Topografie dieser Regionen erschwert wird, zu den wichtigsten landwirtschaftlichen Kulturpflanzen.

Die örtliche Bananenerzeugung ist ein wichtiger Faktor für das ökologische, soziale und wirtschaftliche Gleichgewicht dieser Regionen.

Entsprechend ihren Bemühungen um eine bessere Rechtsetzung hat die Kommission eine Folgenabschätzung für die drei möglichen Reformoptionen vorgenommen:

Die Folgenabschätzung ergab, dass sich die Option "POSEI" für die Verwirklichung der angestrebten Ziele am besten eignet.

Infolgedessen schlägt die Kommission vor, die Beihilferegelung im Rahmen der GMO abzuschaffen und wie folgt zu ersetzen:

3. Vorgeschlagene Massnahmen zur Reform der GMO für Bananen

3.1. Beihilfe für die Erzeuger in den Regionen in äußerster Randlage

Titel III der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union7 sieht die Aufstellung von gemeinschaftlichen Förderprogrammen für die Regionen in äußerster Randlage vor, die besondere Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen umfassen. Dieses Instrument erscheint für die Förderung der Bananenerzeugung in jeder der betreffenden Regionen am besten geeignet, indem es den jeweiligen Mitgliedstaaten gestattet, im Rahmen ihrer allgemeinen Förderprogramme Maßnahmen vorzuschlagen, die den regionalen Besonderheiten Rechnung tragen.

Es wird vorgeschlagen, die gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 zugewiesenen Haushaltsmittel um insgesamt 278,8 Mio. EUR aufzustocken, um die Gemeinschaftsunterstützung für die Bananenerzeuger ab 1. Januar 2007 vollständig in diese Programme einzubeziehen und so die Kohärenz der Strategien zugunsten der landwirtschaftlichen Erzeugung in diesen Regionen zu verbessern.

3.2. Beihilfe für die Erzeuger in anderen Bananenregionen

Was die Bananenerzeugung in anderen Gemeinschaftsregionen als den Regionen in äußerster Randlage anbelangt (Griechenland, portugiesisches Festland und Zypern), so erscheint eine besondere Beihilferegelung für Bananen angesichts des geringen betroffenen Anteils an der Gemeinschaftserzeugung insgesamt nicht länger erforderlich.

Es wird vorgeschlagen, die Umstellung von produktionsbezogenen auf erzeugerbezogene Beihilfen zu ermöglichen, indem die bestehende Ausgleichsbeihilferegelung für Bananen abgeschafft und in die mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 20038 eingeführte Betriebsprämienregelung einbezogen wird. Die Mitgliedstaaten werden anhand eines repräsentativen, für den Bananenmarkt angemessenen Zeitraums sowie von geeigneten objektiven, nicht diskriminierenden Kriterien die Referenzbeträge und die Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Rahmen der Betriebsprämienregelung festlegen. Es wird vorgeschlagen, die nationalen Obergrenzen für Griechenland und Portugal9 um 1,1 Mio. EUR bzw. 0,1 Mio. EUR anzuheben. Für die Durchführung der Betriebsprämienregelung in Zypern ab 2009 werden zusätzliche Haushaltsmittel in Höhe von 3,4 Mio. EUR vorgeschlagen, die gemäß den für die neuen Mitgliedstaaten geltenden Steigerungsstufen angepasst werden. Nähere Angaben zu den Haushaltsmitteln folgen weiter unten.

3.3. Erzeugerorganisationen

Mit der derzeitigen Regelung wurde zum einen die Gründung von Erzeugerorganisationen angestrebt, so dass möglichst viele Erzeuger einer solchen angehören würden, und zum anderen die Zahlung der Ausgleichsbeihilfe auf die einer anerkannten Erzeugerorganisation angehörenden Erzeuger begrenzt. Das erstgenannte Ziel der Regelung wurde erreicht, da die überwiegende Mehrheit der Gemeinschaftserzeuger mittlerweile einer Erzeugerorganisation angehört. Das zweite Ziel ist hinfällig, da die Ausgleichsbeihilferegelung abgeschafft werden soll. Es wird daher vorgeschlagen, auf Gemeinschaftsebene keine Regeln für Erzeugerorganisationen mehr beizubehalten, was den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, erforderlichenfalls selbst solche auf die besonderen Gegebenheiten in ihren Gebieten abgestimmte Regeln zu erlassen. Infolgedessen wird vorgeschlagen, die Regelung zur Förderung der Gründung und Verwaltung von Erzeugerorganisationen abzuschaffen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes wird jedoch sichergestellt, dass kürzlich anerkannten Erzeugerorganisationen, die bereits eine Beihilfe erhalten, diese auch weiterhin gezahlt wird.

3.4. Hinfällig gewordene Bestimmungen

Es wird vorgeschlagen, einige hinfällig gewordene Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 aufzuheben, insbesondere was den Handel mit Drittländern vor Inkrafttreten der ausschließlich auf Zöllen basierenden Einfuhrregelung10, die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums in Bananen erzeugenden Regionen und hinfällig gewordene Bestimmungen zur Berichterstattung anbelangt.

4. Begleitung und Bewertung

Im Jahr 2009 soll dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Bericht über die Durchführung der POSEI-Programme vorgelegt werden. Dieser Bericht wird die Gelegenheit zu einer eingehenden Analyse der Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit des POSEI-Instruments bieten die - aufgrund des vorliegenden Vorschlags - auch den Bananensektor in den wichtigsten Erzeugungsregionen einschließt. In den Schlussfolgerungen wird es um die Frage der Ausgewogenheit zwischen den verschiedenen Maßnahmen im Hinblick auf die angestrebten Ziele gehen. Bei erheblichen Änderungen der wirtschaftlichen Bedingungen, die sich auf die Lebensunterhaltsbedingungen in den Regionen in äußerster Randlage auswirken, wird die Kommission den Bericht bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorlegen.

5. Haushaltsauswirkungen des Vorschlags

Die vorgeschlagene Mittelausstattung basiert auf der Beihilfe, die den Bananenerzeugern für den Zeitraum 2000-2002 im Schnitt gewährt wurde. Dieser Zeitraum entspricht dem Bezugszeitraum, anhand dessen die Mittelausstattungen für die GAP-Reformen von 2003 und 2004 berechnet wurden. Der daraus resultierende Mittelansatz beläuft sich auf 280 Mio. EUR für die Erzeugermitgliedstaaten zusammen (ohne Zypern). Es wird vorgeschlagen, diesen Betrag nach demselben Verteilungsschlüssel wie im Jahr 2000 auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen, womit dem Antrag der Erzeugungsmitgliedstaaten in ihrem Memorandum vom 20. September 2005 und in ihrem gemeinsamen Standpunkt vom 22. Mai 2006 gefolgt wird:

Spanien 50,4%, Frankreich 46,1%, Portugal 3,1%, Griechenland 0,4%. Hieraus ergibt sich folgendes Bild:

In Bezug auf Zypern, wo die Erzeuger derzeit im Rahmen der Flächenzahlungsregelung unterstützt werden, wird vorgeschlagen, die nationale Obergrenze gemäß Artikel 71c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Anhang VIIIa) durch zusätzliche Haushaltsmittel in Höhe von 3,4 Mio. EUR anzuheben unter Anwendung der für die neuen Mitgliedstaaten geltenden Steigerungsstufen:

Anhang VIIIa
Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 71c

in 1000 EUR

Kalenderjahr Tschechische Republik Estland Zypern Lettland Litauen Ungarn Malta Polen Slowenien Slowakei
2005
2006
2007 +1360
2008 +1700
2009 +2040
2010 +2380
2011 +2720
2012 +3060
Folgende Jahre +3400

Der volle Beihilfebetrag von 3,4 Mio. EUR wurde berechnet anhand der durchschnittlichen Bananenerzeugung in Zypern im Zeitraum 2000-2002 sowie anhand der Beihilfe für Bananen, die den EU-Erzeugern im selben Zeitraum im Schnitt gezahlt wurde.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 404/93 , (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 247/2006 in Bezug auf den Bananensektor

Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission11, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments12, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die derzeitige Regelung für den Bananensektor ist in der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen13 festgelegt. Insbesondere die Beihilferegelung für Bananenerzeuger basiert auf Grundsätzen, die für andere gemeinsame Marktorganisationen tief greifend reformiert worden sind. Diese Regelung muss geändert werden, um der landwirtschaftlichen Bevölkerung in den Bananen erzeugenden Regionen besser einen angemessenen Lebensstandard zu sichern, die Mittel gezielter für eine stärkere Ausrichtung der Erzeuger am Markt einzusetzen, die Ausgaben zu stabilisieren, die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft zu gewährleisten, den Besonderheiten der Erzeugerregionen angemessen Rechnung zu tragen, die Verwaltung der Regelung zu vereinfachen und sie an die Grundsätze der reformierten gemeinsamen Marktorganisationen anzugleichen.

(2) Bei den Änderungen sollte den Entwicklungen und potenziellen Entwicklungen der Regelung für die Einfuhr von Drittlandsbananen in die Gemeinschaft Rechnung getragen werden, insbesondere der Umstellung von einer Zollkontingentsregelung auf eine Regelung, die - vorbehaltlich lediglich eines Präferenzkontingents für in den AKP-Staaten erzeugte Bananen - ausschließlich auf Zöllen beruht.

(3) Bananen gehören für bestimmte Regionen der Union in äußerster Randlage, insbesondere für die französischen überseeischen Departements Guadeloupe und Martinique, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln, zu den wichtigsten landwirtschaftlichen Kulturpflanzen. Die Erzeugung von Bananen wird durch die Abgelegenheit, die Insellage, die geringe Größe und die schwierige Topografie dieser Regionen erschwert. Die örtliche Bananenerzeugung ist ein wichtiger Faktor für das ökologische, soziale und wirtschaftliche Gleichgewicht der ländlichen Gebiete in diesen Regionen.

(4) Die derzeitige Ausgleichsbeihilferegelung für Bananen gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 trägt den örtlichen Besonderheiten der Erzeugung in den einzelnen Regionen in äußerster Randlage nicht angemessen Rechnung. Es sollte daher vorgesehen werden, die Zahlung der derzeitigen Ausgleichsbeihilfe für Bananen in Bezug auf diese Regionen einzustellen, so dass die Bananenerzeugung in die Förderprogramme einbezogen werden könnte. Es wäre daher angezeigt, nach einem besseren Instrument zur Förderung der Bananenerzeugung in diesen Gebieten zu suchen.

(5) Titel III der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union14 sieht die Aufstellung von gemeinschaftlichen Förderprogrammen für die Regionen in äußerster Randlage vor, die besondere Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen umfassen. Gemäß der genannten Verordnung wird bis spätestens 31. Dezember 2009 eine Überprüfung vorgenommen. Bei erheblichen Änderungen der wirtschaftlichen Bedingungen, die sich auf die Lebensunterhaltsbedingungen in den Regionen in äußerster Randlage auswirken, wird die Kommission den Bericht bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorlegen. Dieses Instrument erscheint für die Förderung der Bananenerzeugung in jeder der betreffenden Regionen am besten geeignet, indem es eine flexible Handhabung und eine Dezentralisierung der Mechanismen zur Förderung der Bananenerzeugung vorsieht. Die Möglichkeit, die Förderung für Bananen in diese Förderprogramme einzubeziehen, dürfte die Kohärenz der Strategien zugunsten der landwirtschaftlichen Erzeugung in diesen Regionen verbessern.

(6) Die Zuweisungen von Haushaltsmitteln gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 sind entsprechend aufzustocken.

(7) Was die Bananenerzeugung in anderen Gemeinschaftsregionen als den Regionen in äußerster Randlage anbelangt, so erscheint eine besondere Beihilferegelung für Bananen angesichts des geringen betroffenen Anteils an der Gemeinschaftserzeugung insgesamt nicht länger erforderlich.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung bestimmter Verordnungen15 sieht eine Regelung für eine entkoppelte Einkommensstützung zugunsten der Betriebsinhaber (nachstehend "Betriebsprämienregelung") vor. Mit der Regelung sollte die Umstellung von produktionsbezogenen auf erzeugerbezogene Beihilfen ermöglicht werden.

(9) Der Kohärenz wegen ist es angezeigt, die bestehende Ausgleichsbeihilferegelung für Bananen abzuschaffen und sie in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen. Zu diesem Zweck muss die Ausgleichsbeihilfe für Bananen in das Verzeichnis der Direktzahlungen im Hinblick auf die Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgenommen werden. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten anhand eines repräsentativen, für den Bananenmarkt angemessenen Zeitraums sowie von geeigneten objektiven, nicht diskriminierenden Kriterien Referenzbeträge und die Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Rahmen der Betriebsprämienregelung festlegen. Mit Bananen bepflanzte Flächen sollten nicht aufgrund der Behandlung von Bananen als Dauerkulturen ausgeschlossen werden. Die nationalen Obergrenzen sind entsprechend zu ändern. Des Weiteren ist vorzusehen, dass die Kommission Durchführungsbestimmungen und erforderlichenfalls Übergangsmaßnahmen erlässt.

(10) Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 enthält die Bestimmungen für Erzeugerorganisationen und Konzertierungsmechanismen. In Bezug auf die Erzeugerorganisationen wurde mit der derzeitigen Regelung zum einen die Gründung solcher Organisationen angestrebt, so dass möglichst viele Erzeuger einer solchen angehören würden, und zum anderen die Zahlung der Ausgleichsbeihilfe auf die einer anerkannten Erzeugerorganisation angehörenden Erzeuger begrenzt.

(11) Das erstgenannte Ziel der Regelung wurde erreicht, da die überwiegende Mehrheit der Gemeinschaftserzeuger mittlerweile einer Erzeugerorganisation angehört. Das zweite Ziel ist hinfällig, da die Ausgleichsbeihilferegelung abgeschafft werden soll. Es sind daher auf Gemeinschaftsebene keine Regeln für Erzeugerorganisationen mehr erforderlich, was den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, erforderlichenfalls selbst solche auf die besonderen Gegebenheiten in ihren Gebieten abgestimmte Regeln zu erlassen.

(12) Die Regelung zur Förderung der Gründung und Verwaltung von Erzeugerorganisationen sollte daher abgeschafft werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sollte jedoch vorgesehen werden, dass kürzlich anerkannten Erzeugerorganisationen, die bereits eine Beihilfe erhalten, diese auch weiterhin gezahlt wird.

(13) Die Bestimmungen, die die Anerkennung und die Tätigkeit von Gruppen, die eine oder mehrere Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Handel oder der Verarbeitung von Bananen vertreten, haben in der Praxis keine Anwendung gefunden. Sie sollten daher aufgehoben werden.

(14) Angesichts der Änderungen der Bananenregelung ist ein gesonderter Verwaltungsausschuss für Bananen nicht länger erforderlich. Stattdessen sollte auf den mit der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse16 errichteten Verwaltungsausschuss für frisches Obst und Gemüse zurückgegriffen werden.

(15) Einige Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 sind hinfällig geworden und sollten der Klarheit wegen aufgehoben werden.

(16) Die Verordnungen (EWG) Nr. 404/93 , (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 247/2006 sind daher entsprechend zu ändern.

(17) Es sollte vorgesehen werden, dass die Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen sowie Übergangsmaßnahmen erlässt, mit denen der Übergang von den derzeitigen Regelungen zu den in dieser Verordnung festgelegten Regelungen erleichtert wird.

(18) Um eine unnötige Verlängerung der derzeitigen Beihilferegelung für Bananen zu vermeiden und eine einfache und effiziente Verwaltung zu gewährleisten, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen so rasch wie möglich, d.h. ab dem Bananenwirtschaftsjahr 2007, zur Anwendung kommen -

Hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 404/93

Die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Übergangsmaßnahmen

Artikel 5
Inkrafttreten und Anwendung


Geschehen z.B.üssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden wie folgt geändert:

Anhang VIII
Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 41

in 1000 EUR

Mitgliedstaat 2005 2006 2007 2008 2009 2010 und folgende Jahre
Belgien 411 053 580 376 593 395 606 935 614 179 611 805
Dänemark 943 369 1 015 479 1 021 296 1 027 278 1 030 478 1 030 478
Deutschland 5 148 003 5 647 175 5 695 607 5 744 240 5 770 254 5 774 254
Griechenland 838 289 2 143 603 2 171 217 2 175 731 2 178 146 1 988 815
Spanien 3 266 092 4 635 365 4 649 913 4 664 087 4 671 669 4 673 546
Frankreich 7 199 000 8 236 045 8 282 938 8 330 205 8 355 488 8 363 488
Irland 1 260 142 1 335 311 1 337 919 1 340 752 1 342 268 1 340 521
Italien 2 539 000 3 791 893 3 813 520 3 835 663 3 847 508 3 869 053
Luxemburg 33 414 36 602 37 051 37 051 37 051 37 051
Niederlande 386 586 428 329 833 858 846 389 853 090 853 090
Österreich 613 000 633 577 737 093 742 610 745 561 744 955
Portugal 452 000 504 287 571 377 572 368 572 898 572 594
Finnland 467 000 561 956 563 613 565 690 566 801 565 520
Schweden 637 388 670 917 755 045 760 281 763 082 763 082
Vereinigtes Königreich 3 697 528 3 944 745 3 960 986 3 977 175 3 985 834 3 975 849

Anhang VIIIa
Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 71c

in 1000 EUR

KalenderjahrTschechische RepublikEstland Zypern Lettland Litauen Ungarn Malta Polen SlowenienSlowakei
2005 228 800 23 400 8 900 33 900 92 000 350 800 670 724 600 35 800 97 700
2006 294 551 27 300 12 500 43 819 113 847 446 305 830 980 835 44 184 127 213
2007 377 919 40 400 17 660 60 764 154 912 540 286 1 640 1 263 706 58 958 161 362
2008 469 986 50 500 22 100 75 610 193 076 672 765 2 050 1 572 577 73 533 200 912
2009 559 145 60 500 26 540 90 016 230 560 802 610 2 460 1 870 392 87 840 238 989
2010 644 745 70 600 30 980 103 916 267 260 929 210 2 870 2 155 492 101 840 275 489
2011 730 445 80 700 35 420 117 816 303 960 1 055 910 3 280 2 440 492 115 840 312 089
2012 816 045 90 800 39 860 131 716 340 660 1 182 510 3 690 2 725 592 129 840 348 589
Folgende Jahre 901 745 100 900 44 300 145 616 377 360 1 309 210 4 100 3 010 692 143 940 385 189