Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Vierte Verordnung zur Änderung der Trockenfutterbeihilfeverordnung

A. Problem und Ziel

B Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Vierte Verordnung zur Änderung der Trockenfutterbeihilfeverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 26. Juli 2005
An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende

mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Frank-Walter Steinmeier

Vierte Verordnung zur Änderung der Trockenfutterbeihilfeverordnung

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 6 Abs. 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit:

Artikel 1

Die Trockenfutterbeihilfeverordnung vom 30. März 1988 (BGBl. I S. 497), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1241), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

2. In § 3b Satz 2 werden

3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

4. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:

§ 7 Muster und Vordrucke

Die Bundesanstalt kann für Anträge, Verträge, Erklärungen, Meldungen und andere Unterlagen, die zur Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte notwenig sind, Muster bekannt geben oder Vordrucke bereithalten. Soweit Muster bekannt gemacht oder Vordrucke bereit gehalten werden, sind diese zu verwenden."

5. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorzulegende Liste der Verträge und Liefererklärungen ist nach dem Muster in Anlage 2 dieser Verordnung der Bundesanstalt zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten kann auf elektronischem Weg erfolgen."

6. In § 9

werden die Wörter "Beihilfeanträge "Flächen" " durch die Wörter "Sammelanträge nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (AB1. EG (Nr. ) L 141 S. 18)" ersetzt.

7. In Anlage 1 Nr. 2, 2.1. und 2.2.

werden jeweils das Wort "Durchschnittsproben" durch das Wort "Endproben" ersetzt.

8. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

Anlage 2 (zu § 8 Abs. 2 und § 9) Gegenüberstellung von Flächen

Es ist anzugeben:

a)
1.2.*3.4.
UnternehmensnummerDatum des VertragesName des ErzeugersCode Nr. des für den
(= Registrierungsnummer in der Zentralen InVeKoS - Datenbank)des Erzeugers bei der Landesstelle (in aufsteigender Numerierung)oder der Liefererklärungund AnschriftErzeuger zuständigen Trockenwerkes (Verarbeitungsbetrieb)
     
b)
5.6.
Fiächenidentifikator (16 Stellen)Fläche, die zur Trocknung verwandt wird (ha/ar)
LändercodeCode BundeslandLandwirtschaft/ InVeKoSländerspezifisch vorgegeben (10 Stellen)
DE BB, BE, BW, BY, HB, HE, HH, MV, NI, NW, RP, SH, SL, SN, ST, THLI

* Nur vom Verarbeitungsbetrieb oder Käufer anzugeben "

Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Zielsetzung

Nachdem die Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter die Verordnung (EG) Nr. 603/1995 ersetzt hat, wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 hierzu neue Durchführungsbestimmungen erlassen. Deshalb ist es notwendig in der nationalen Trockenfutterbeihilfeverordnung einige Punkte entsprechend anzupassen. Außerdem sind infolge der GAP-Reform sowie der Einführung eines neuen geographischen Flächenidentifikationssystems im Rahmen von InVeKoS Anpassungen notwendig.

Kosten

Bund, Länder und Gemeinden entstehen aus dieser Verordnung keine Kosten, da im Verwaltungsverfahren keine Änderungen eintreten.

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1 und 3:

Nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 führen die Mitgliedstaaten eine Kontrollregelung ein, mit der für jedes Verarbeitungsunternehmen und jeden Käufer des zu trocknenden Futters die Einhaltung der in der Verordnung festgelegten Bedingungen überprüft werden kann. Um diese Kontrollen zu erleichtern und damit der Beihilfeanspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen erworben werden kann, werden Betriebsinhaber und Käufer in geeigneten Verfahren zugelassen. Nach Artikel 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 sind Beihilfeanträge daher während eines bestimmten Zeitraums und in bestimmter Form zu stellen. Darüber hinaus soll mit der Mitteilung der nach der Futtermittelverordnung vergebenen Registrierungs-Kennnummer erreicht werden, dass nur die Betriebe eine Beihilfe erhalten, die über die notwendigen, technischen, räumlichen und personellen Voraussetzungen verfügen, um einwandfreie Qualität von Trockenfutter zu gewährleisten.

Zu Nummer 2:

Änderungen im Zusammenhang mit der Zulassung von Verarbeitungsbetrieben müssen nunmehr innerhalb von zehn Kalendertagen mitgeteilt werden.

Zu Nummer 4 und 8:

In Gerichtsverfahren hat sich gezeigt, dass das Wort "Durchschnittsprobe" missverständlich verstanden wurde und wird daher inhaltsgleich durch das Wort "Endprobe" ersetzt. Die Definition findet sich in der Anlage zu § 4 Abs. 1 Nr. 2, die entsprechend geändert wird.

Zu Nummer 5:

Sofern die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Muster und Vordrucke bereit hält, sind diese für Anträge, Verträge u.ä. zwecks Verwaltungsvereinfachung zu verwenden.

Zu Nummer 6 und 9:

Nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 ist vom Verarbeitungsbetrieb und vom Käufer eine zusammenfassende Liste (gemäß Muster in der ergänzten Anlage 2) der abgeschlossenen Verträge und Liefererklärungen zu übermitteln, deren Übermittlung auch auf elektronischem Weg erfolgen kann.

Zu Nummer 7:

Nach der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik sind in Deutschland ab dem Jahr 2005 nicht mehr mehrere flächenbezogene Beihilfeanträge, sondern ist nach Artikel 11 ff der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (AB1. EG (Nr. ) L 141, S. 18) nur noch ein Sammelantrag pro Jahr vom Betriebsinhaber bei den zuständigen Behörden einzureichen.

Zu Artikel 2: Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.