Punkt 41 der 877. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2010
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 21 Absatz 2 Satz 1 TrinkwV)
In Artikel 1 Nummer 19 ist in § 21 Absatz 2 Satz 1 die Zahl "10" durch die Zahl "1 000" und die Zahl "50" durch die Zahl "5 000" zu ersetzen.
Begründung:
Die vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorgesehene jährliche Berichtspflicht geht weit über die von der EU geforderte Berichtspflicht hinaus und bedeutet demgegenüber einen erheblich erhöhten Verwaltungsmehraufwand für die Länderbehörden, ohne dass damit ein Gewinn an Sicherheit einhergehen würde.
Die jährliche Berichtspflicht sollte für Wasserversorgungsgebiete gelten, in denen pro Tag mindestens 1 000 Kubikmeter Trinkwasser abgegeben werden (anstatt wie vom BMG vorgegeben mindestens 10 Kubikmeter) oder in denen mindestens 5 000 Personen versorgt werden (anstatt wie vom BMG vorgegeben mindestens 50 Personen).
Die Änderung entspricht einer 1:1-Umsetzung der Vorgabe durch die EU-Richtlinie.
Eine verminderte behördliche Überwachung der kleineren Wasserversorgungsgebiete geht damit nicht einher. Die Änderung betrifft ausschließlich die regelmäßigen jährlichen Berichtspflichten.