Mit der Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung und der BVDV-Verordnung wird einerseits der Tatsache Rechnung getragen, dass Deutschland zwischenzeitlich frei von terrestrischer Tollwut ist (= Anpassung der Tollwutverordnung) und andererseits dient die Änderung der BVDV-Verordnung der Anpassung an neuere Erkenntnisse.
Erlass der vorliegenden Verordnung
Keine
Bund, Länder und Gemeinden entstehen keine Kosten
Dem Bund und den Gemeinden entstehen keine Kosten. Den Ländern entstehen keine über das geltende Recht hinausgehende Kosten.
Für Jagdausübungsberechtigte können durch die Zusendung von Tierkörpern an eine von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungseinrichtung (Artikel 1 § 3a) Kosten entstehen, die aber im Vorhinein nicht quantifiziert werden können. Darüber hinaus fallen für die Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, keine sonstigen Kosten an. Auswirkungen auf Einzelpreise, z.B. von Agrarprodukten, sowie auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, treten nicht ein.
Die Wirtschaft wird nicht mit Bürokratiekosten belastet.
Die Verwaltung wird nicht mit Bürokratiekosten belastet.
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 6. August 2010
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung und der BVDV-Verordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Vom ...
Aufgrund des § 7 Absatz 1 Satz 1, des § 17b Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 Buchstabe c, des § 73a Satz 1 und 2 Nummer 1 und 4, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 17, Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c, des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1, § 22 Absatz 2, den §§ 23, 24 Absatz 2 bis 4, den §§ 26, 27 Absatz 1 und 2, § 29 und § 30 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 78 Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I, S 1260, 3588) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die Tollwut-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
"4. wild lebendes Tier: jedes für die Tollwut empfängliche wild lebende Tier, das in der Lage ist, die Tollwut zu verbreiten, insbesondere Füchse, Waschbären, Marderhunde und Fledermäuse."
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die Tollwut anordnen, soweit dies
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt :
(1) Die zuständige Behörde hat jährlich mindestens vier wild lebende Tiere, ausgenommen Fledermäuse, je 100 Quadratkilometer auf Tollwut untersuchen zu lassen. Zur Durchführung dieser Untersuchungen haben die Jagdausübungsberechtigten kranke, verhaltensgestörte oder anderweitig auffällige erlegte oder verendet aufgefundene wild lebende Tiere der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Untersuchungseinrichtung unter Angabe der Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle unmittelbar zuzuleiten. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 einen anderen für die Zuleitung maßgeblichen Zeitraum sowie einen anderen örtlichen Bereich festlegen, aus dem die erlegten oder aufgefundenen Tiere zu entnehmen sind. Die zuständige Behörde kann die Anzahl der nach Satz 1 zu untersuchenden Tiere herabsetzen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte
4. In § 4 Satz 1 werden
5. In § 5 Satz 1 werden die Wörter "Es ist" durch die Wörter "In einem gefährdeten Bezirk ist es" ersetzt.
6. § 6 Nummer 2 Satz 3 wird aufgehoben.
7. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
8. Dem § 9 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die zuständige Behörde kann in der Entscheidung nach Satz 1 oder nachträglich die Dauer der dort genannten Maßnahme verkürzen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen."
9. Die Überschrift des § 11 wird wie folgt gefasst:
" § 11
Schutzmaßregeln im Verdachtsfall"
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 12
Schutzmaßregeln nach Feststellung des Ausbruchs und in sonstigen Fällen".
b) Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgende Absätze ersetzt:
(1) Ist der Ausbruch der Tollwut bei einem wild lebenden Tier, ausgenommen bei einer Fledermaus, amtlich festgestellt worden oder liegen sonst gesicherte Anhaltspunkte vor, dass die Tollwut durch ein wild lebendes Tier verbreitet wird, ordnet die zuständige Behörde zusätzlich zu den Untersuchungen nach § 3a
wild lebender Tiere an, soweit ein Gebiet zum gefährdeten Bezirk nach § 8 Absatz 1 erklärt worden ist. Der Jagdausübungsberechtige ist im Falle der behördlichen Anordnung nach Satz 1 zur verstärkten Bejagung und zur Mitwirkung bei der Auslegung der Impfköder im Rahmen der oralen Immunisierung verpflichtet.
(2) Den Zeitraum und den örtlichen Bereich, in denen die orale Immunisierung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 durchzuführen ist, die Art der Impfköderauslage, die Impfstrategie, die Anzahl der Impfköder, die Kontrolle des Impferfolges und den Abschluss der Impfmaßnahmen bestimmt die zuständige Behörde im Benehmen mit dem Friedrich-Loeffler-Institut. Dabei sind die Epidemiologie der Tollwut und die landschaftsstrukturellen Gegebenheiten zu Grunde zu legen. Ferner muss der Zeitraum für die orale Immunisierung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mindestens zwei Jahre nach dem letzten Tollwutfall im gefährdeten Bezirk andauern.
(3) Ist ein Gebiet nach Absatz 1 größer als 10.000 Quadratkilometer kann die zuständige Behörde daraus ein Gebiet mit einer Fläche von mindestens 5.000 Quadratkilometer als tollwutfrei bestimmen, soweit die Untersuchungen nach § 14 Absatz 2 Satz 2 mit negativem Ergebnis durchgeführt worden sind."
11. Nach § 12 wird folgende Vorschrift eingefügt:
" § 12 a
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder Drittlandes der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Tollwut bei einem wild lebenden Tier innerhalb einer Entfernung von 50 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so kann diese Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 und 2 anordnen."
12. In § 14 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Tollwut bei wild lebenden Tieren gilt als erloschen, wenn in dem gefährdeten Bezirk über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren Tollwut amtlich nicht festgestellt und eine Untersuchung wild lebender Tiere nach § 3a Absatz 1 durchgeführt worden ist."
13. § 15 wird wie folgt geändert:
14. Die Anlagen 1 und 2 werden durch folgende Anlage ersetzt:
1. Stichprobenumfang
In einem Gebiet mit einer Fläche von mindestens 5.000 Quadratkilometern oder mit einem Radius von mindestens 40 Kilometern um die Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle sind zur Kontrolle des Impferfolges mindestens 60 wild lebende Tiere, insbesondere Füchse und Marderhunde, zu untersuchen. Übersteigt die Fläche eines Impfgebietes eine Fläche von 5.000 Quadratkilometer , kann die zuständige Behörde Untersuchungen in von ihr ausgewählten Gebieten innerhalb des Impfgebietes anordnen.
2. Auswahlkriterien
Die BVDV-Verordnung vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2461) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für ein Rind, das
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Rind bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats in einen anderen Bestand verbracht werden, soweit
1. der Herkunftsbestand ein BVDV-unverdächtiger Rinderbestand ist und das zu verbringende Rind
2. der Herkunftsbestand kein BVDV-unverdächtiger Rinderbestand ist und das zu verbringende Rind
2. In Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 2 wird Satz 2 aufgehoben.
§ 4 der BVDV-Verordnung vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2461), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Rind bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats aus einem anderen Mitgliedstaat in einen Bestand im Inland verbracht werden, soweit das zu verbringende Rind
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut der Tollwut-Verordnung in der vom ... [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 Satz 1] und der BVDV-Verordnung in der jeweils vom ... [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 Satz 1] und vom 1. Januar 2012 an geltenden Fassung in Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Diese Verordnung tritt, vorbehaltlich des Satzes 2, am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2010
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Mit der Änderung der Tollwut-Verordnung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Deutschland seit November 2008 offiziell frei von terrestrischer Tollwut ist. Die BVDVVerordnung wird noch vor ihrem Inkrafttreten am 1.1.2011 angepasst, da sich einerseits eine Unstimmigkeit zwischen verfügendem Teil und der Anlage ergeben und sich zudem in der Zwischenzeit die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass grundsätzlich nur noch auf BVDV untersuchte Rinder aus einem Bestand verbracht werden sollten.
Bund, Länder und Gemeinden entstehen keine Kosten.
Dem Bund und den Gemeinden entstehen keine Kosten. Den Ländern entstehen keine über das geltende Recht hinausgehende Kosten.
Für Jagdausübungsberechtigte können durch die Zusendung von Tierkörpern an eine von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungseinrichtung (Artikel 1 § 3a) Kosten entstehen, die aber im Vorhinein nicht quantifiziert werden können. Darüber hinaus fallen für die Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, keine sonstigen Kosten an. Auswirkungen auf Einzelpreise, z.B. von Agrarprodukten, sowie auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, treten nicht ein.
Die Wirtschaft wird nicht mit Bürokratiekosten belastet.
Die Verwaltung wird nicht mit Bürokratiekosten belastet.
Mit der Änderung der Nummer 2 (Buchstabe a) (Verdacht des Ausbruchs der Tollwut) wird als zusätzliche Untersuchungsmethode der molekularbiologische Nachweis (Polymerasekettenreaktion (PCR)) eingeführt. Im Falle einer positiven PCR müssen weitergehende Untersuchungen durchgeführt werden, um den Verdacht zu bestätigen oder zu entkräften.
Buchstabe b ist eine Folgeänderung aus Buchstabe c.
Mit der neuen Nummer 4 (Buchstabe c) wird die bereits heute schon mehrfach in der Verordnung gebrauchte Begrifflichkeit eines "wild lebenden Tieres" definiert.
Mit der Neufassung des Absatzes 2 wird einerseits dem Ziel Rechnung getragen, besser als bisher prophylaktisch tätig zu werden und andererseits wird die Möglichkeit für die zuständige Behörde eröffnet, eine Impfung von Hunden und Katzen anordnen zu können, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 17 TierSG
Absatz 1 entspricht im Wesentlichen der Untersuchungsverpflichtung des bisherigen § 12 Absatz 1. Vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Tollwutfreiheit sind die Untersuchungen aber auch in Fällen erforderlich, in denen der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann.
Dies insbesondere auch deshalb, da die Tollwut bei verschiedenen Tierarten (und eben nicht nur beim Fuchs) auftreten kann und wegen des zoonotischen Potentials der Tollwut durch fortwährende Untersuchungen ein eventuell latent vorhandenes Seuchengeschehen frühzeitig entdeckt werden kann. Kranke, verhaltensgestörte, abgekommene oder sonst auffällige wild lebende Tiere geben grundsätzlich Anlaß zu der Annahme, dass das Tier an Tollwut erkrankt sein könnte. Die Jagdausübungsberechtigten werden deshalb insoweit eingebunden, als sie verendet aufgefundene wild lebende Tiere oder kranke, verhaltensgestörte oder anderweitig auffällige wild lebende Tiere einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten haben. Mit Satz 4 wird klargestellt, dass nicht notwendigerweise jährlich jeweils mindestens vier wild lebende Tiere je 100 Quadratkilometer untersucht werden müssen. Vielmehr ist es in Zeiten, in denen Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, ausreichend, lediglich alle kranken, verhaltensgestörten oder anderweitig auffällige erlegte oder verendet aufgefundene wild lebende Tiere zu untersuchen. Sollte sich die Notwendigkeit einer oralen Immunisierung ergeben, sind, auch um den Impferfolg nachzuweisen, mindestens vier wild lebende Tiere je 100 Quadratkilometer zu untersuchen. Dabei können dann auch wild lebende Tiere aus der Jagdstrecke herangezogen werden.
Mit Absatz 2 wird die zuständige Behörde in die Lage versetzt, Jagsausübungsberechtigte zu verpflichten, verendet aufgefundene wild lebende Tiere einer Untersuchung auf Tollwut einer Untersuchungseinrichtung zuzuführen, soweit Untersuchungen nach Absatz 1 darauf hin deuten, dass sich Tollwut in einem bestimmten Gebiet ausgebreitet hat. In diesem Fall sollten mehr als vier wild lebende Tiere pro 100 Quadratkilometer untersucht werden, um die Infektion bei wild lebenden Tieren mit dem Tollwutvirus nachzuweisen.
Rechtsgrundlage: § 73a Satz 2 Nr. 4, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSG
Vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich erreichten tollwutfreien Status sollen zukünftig Hunde- und Katzenausstellungen nicht mehr generell, sondern nur noch in einem gefährdeten Bezirk anzeigepflichtig sein; zudem wird die Frist zur Anzeige von acht auf vier Wochen reduziert.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c TierSG
Die "Kennzeichnung" von Hunden soll zukünftig nur noch für Tiere im gefährdeten Bezirk gelten. Die Tollwutfreiheit Deutschlands rechtfertigt eine uneingeschränkte Kennzeichnung nicht mehr.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 4a TierSG
Tollwut ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Soweit der Tierhalter selber oder aber ein Tierarzt Verdacht auf Tollwut äußert, ist es nach der Anzeige Aufgabe der zuständigen Behörde, diesen Verdacht abzuklären. Insoweit ist die Vorschrift, dass eine Zerlegung eines Tieres nur von einem Tierarzt vorgenommen werden darf, durch das Einschreiten der zuständigen Behörde entbehrlich.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSG
Buchstabe a dient der Klarstellung des Gewollten. Da es sich bei der Fledermaustollwut um ein eigenständiges Infektionsgeschehen handelt, das sich auch epidemiologisch von der terrestrischen Tollwut grundlegend unterscheidet, sollen insoweit keine beim Auftreten z. B. der Tollwut beim Fuchs vergleichbare Maßnahmen ergriffen werden.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § § 18 und 22 Abs. 2 TierSG
Mit der Erweiterung des Absatzes 4 soll der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt werden, unter bestimmten Voraussetzungen für bestimmte Gebrauchshunde, z. B. Blindenhunde, die Einsperrzeit von drei Monaten auf eine kürzere Frist zu reduzieren.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 18, 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 TierSG
Redaktionelle Anpassung.
Mit Buchstabe a wird die Überschrift redaktionell angepasst, auch weil in den Regelungen des § 12 nicht mehr nur auf "Füchse" abgestellt wird.
Mit der Neufassung des Absatzes 1 (Buchstabe b) wird einerseits klargestellt, dass Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn Tollwut bei wild lebenden Tieren (und nicht wie bisher nur bei Füchsen) auftritt und dass abweichend von den bisherigen Untersuchungsmodalitäten Untersuchungen hinsichtlich des wirksamen Impfschutzes durchzuführen sind (die bisher geltenden Untersuchungen von vier Füchsen im Falle der Feststellung der Tollwut bei einem Fuchs finden sich nunmehr in dem neuen § 3a).
Absatz 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 3.
Die mit den Buchstaben c vorgenommene Änderung ist redaktioneller Natur.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 3, § 73a Satz 2 Nr. 4, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 18, 23, 24 und 29 TierSG
Mit dem neuen § 12a wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt, Maßnahmen nach § 12 Absatz 1und 2 anzuordnen, soweit die Einschleppung der Tollwut in das Inland zu befürchten ist; diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 1 Satz 1 Nr. 2. Die Regelung ist insbesondere für grenznahe Gebiete von Bedeutung.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 18, 23, 24 und 29 TierSG
Mit der Neufassung des § 14 Absatz 2 Satz 2 wird klargestellt, dass die Tollwut bei wild lebenden Tieren erloschen ist und insoweit auch der gefährdete Bezirk aufgehoben werden kann, wenn in einem Zeitraum von zwei Jahren Tollwut (und nicht wie derzeit in Abhängigkeit von der Impfung erst nach vier Jahren) amtlich nicht festgestellt worden ist; Basis dafür sind die Untersuchungen nach § 3a Absatz 1.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 3, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSG
Mit Nummer 12 werden die Ordnungswidrigkeitstatbestände an die Änderungen im verfügenden Teil der Verordnung angepasst.
Folgeänderung zu Nummer 3 (§ 3a Abs. 1) insoweit, als die Vorgaben der bisherigen Anlage 1 im Wesentlichen in § 3 integriert worden sind.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 18, 23 und 29 TierSG
Mit der Änderung des Absatzes 2 wird klargestellt, dass Tiere, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, von der Untersuchungsverpflichtung auf BVDV ausgenommen sind (Buchstabe a).
Mit der Neufassung des Absatzes 4 wird klargestellt, dass nicht untersuchte Tiere bis zu einem Alter von sechs Monaten aus einem unverdächtigen Bestand verbracht werden können, allerdings dergestalt konditioniert, dass das zu verbringende Rind von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet sein muß, die den unverdächtigen Status des Herkunftsbestandes dokumentiert und der aufnehmende Bestand ein Bestand sein muss, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und von dort unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden. Das Risiko, das von nicht untersuchten Rindern aus einem unverdächtigen Bestand ausgeht, ist für eine Übergangszeit (vgl. Artikel 3 i. V. m. Artikel 5 Satz 2) tolerierbar, auch wenn derzeit noch von einer weiten Verbreitung des BVDV ausgegangen werden muß.
Zudem wird mit der Neufassung des Absatzes 4 weiter klargestellt, dass auch aus noch nicht BVDV-unverdächtigen Beständen Rinder ohne Untersuchung verbracht werden können, soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden (unverzügliche Nachuntersuchung im Bestimmungsbestand; der aufnehmende Bestand muß ein Bestand sein, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und von dort unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden). Das Risiko, nicht auf BVDV untersuchte Rinder unter den in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen verbringen zu können, erscheint für eine Übergangszeit (vgl. Artikel 3 i. V. m. Artikel 5 Satz 2) tolerierbar, auch wenn derzeit noch von einer weiten Verbreitung des BVDV ausgegangen werden muß. Mit der gleichzeitigen Änderung der Anlage 1 (siehe Nummer 2) wird zudem klargestellt, dass nicht auf BVDV untersuchte Rinder in der Übergangszeit nicht in einen BVDV-unverdächtigen Bestand verbracht werden sollten, da ansonsten dieser Bestand nicht mehr die Voraussetzungen der BVDV-Unverdächtigkeit erfüllt. (Buchstabe b).
Absatz 5 (Buchstabe c) wird redaktionell angepasst. Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSG
Mit der Aufhebung des Satzes 2 der Anlage 1 Abschnitt 1 wird klargestellt, dass ein Bestand nur dann den Status eines "unverdächtigen Bestandes" erlangen kann, wenn in diesen Bestand u.a. ausschließlich mit negativem Ergebnis auf BVDV untersuchte Rinder eingestellt werden. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der jetzigen Situation (noch weite Verbreitung des BVDV) ein Risiko der Ein- und Verschleppung des BVDV durch nicht untersuchte Rinder besteht. Dabei könnten auch unverdächtige Bestände jederzeit wieder durch die Einstellung nicht auf BVDV untersuchter Rinder infiziert werden und BVDV-virämische Tiere auch dort neu entstehen. In 50% der Fälle handelt sich bei diesen virämischen Tieren um männliche Tiere, die ohne Untersuchung ein Risiko für die Verbreitung des BVDV darstellen. Allerdings ermöglicht die Verordnung, dass aus einem "unverdächtigen Bestand" ein (nachgeborenes) Rind ohne Untersuchung verbracht werden kann (vgl. § 4 Absatz 4 Nummer 1 und 2); dieses nicht untersuchte Rind kann dann allerdings vor dem Hintergrund der Aufhebung des Satzes 2 in Anlage 1 Nummer 2 nur in einen Bestand ohne Status eingestellt werden
Mit der weiteren Änderung der BVDV-Verordnung werden Regelungen, die das inländische Verbringen nicht untersuchter bis zu sechs Monate alter Rinder ermöglichen, zum 31. Dezember 2011 aufgehoben, so dass ab dem 1. Januar 2012 im Inland nur noch mit negativem Ergebnis auf BVDV untersuchte Rinder verbracht werden können. Gleichwohl wird vor dem Hintergrund des derzeit geltenden EU-Rechtes - mit der Richtlinie 64/432/EWG ist das innergemeinschaftliche Verbringen von Rindern harmonisiert, sodass keine darüber hinausgehenden Anforderungen gestellt werden können - ein Verbringen nicht auf BVDV untersuchter Rinder aus anderen Mitgliedstaaten weiter ermöglicht. Das Bundesministerium hat sich, um das nationale Sanierungsverfahren europäisch abzusichern, mit Schreiben vom 27. Mai 2010 an die Europäische Kommission mit der Bitte gewandt, die genannte Richtlinie mit dem Ziel zu ändern, zu ermöglichen, dass nur mit negativem Ergebnis auf BVDV untersuchte Rinder aus anderen Mitgliedstaaten nach Deutschland verbracht werden dürfen. Unabhängig davon ist es aber bereits heute möglich, dass Rinderhalter privatrechtlich von ihren Lieferanten eine BVDV Untersuchung mit negativem Ergebnis fordern, um eine BVDV-Infektion über neu eingestellte Rinder aus anderen Mitgliedstaaten zu verhindern.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSG
Mit Artikel 3 wird die Möglichkeit für das Bundesministerium geschaffen, die geänderten Verordnungen aus Gründen der Rechtsklarheit neu bekannt zu machen.
Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Artikel 3 soll am 1. Januar 2012 in Kraft treten.
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben wird eine Informationspflicht für die Verwaltung neu eingeführt. Es ist nach Darstellung des Ressorts mit keinem nennenswerten Aufwand für die Verwaltung zu rechnen.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter