Punkt 52 der 853. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2008
Zu § 10
In § 10 sind
- a) in Absatz 1 Satz 1 die Wörter "zu einer Schlachtstätte" durch die Wörter "zu einem Schlachtbetrieb" zu ersetzen und
- b) der Absatz 2 zu streichen.
Folgeänderung:
Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2; dieser wird wie folgt gefasst:
- (2) Die Tiere sind nach Ankunft in dem Schlachtbetrieb unverzüglich abzuladen.
Begründung
Die Regelungen des vorliegenden Entwurfes beinhalten ein Absenken der bisher geltenden und bewährten Regelungen der nationalen Tierschutz-Transportverordnung und damit bereits bestehender Standards. Dieses kann aus tierschutzfachlicher Sicht nicht unterstützt werden. Bund und Länder haben sich ebenfalls stets für hohe Tierschutzstandards beim Transport, insbesondere für das Festhalten an bewährten Regelungen der bisherigen Tierschutz-Transportverordnung ausgesprochen. Für die Wirtschaft stellen diese Regelungen keine neuen Belastungen dar, sondern die Fortführung des Bekannten und Bewährten.
§ 2 Nr. 7 der Tierschutz-Schlachtverordnung definiert den Begriff Schlachtbetrieb. Diese Definition kann als für das Tierschutzrecht begriffsbildend angesehen werden, so dass es angezeigt ist, auch vorliegend den Begriff "Schlachtbetrieb" zu verwenden.
Als Folge ist der bisherige Absatz 3 als Absatz 2 zu bezeichnen.