A. Problem und Ziel
- Der Bundesrat hat in seiner 792. Sitzung am 17. Oktober 2003 die Entschließung zum Verbot der Haltung bestimmter wildlebender Tierarten im Zirkus und zur Einrichtung eines Zirkuszentralregisters gefasst (Bundesrats-Drs. 595/03(B) ). Darin hat er die Bundesregierung u.a. aufgefordert, dem Bundesrat unverzüglich eine Rechtsverordnung gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 des Tierschutzgesetzes zur zentralen Erfassung von mobilen Tierschauen und Zirkusbetrieben mit Tierhaltung zuzuleiten.
B. Lösung
- Mit dieser Rechtsverordnung wird dem Anliegen des Bundesrates weitgehend Rechnung getragen. Die Rechtsverordnung schafft die Grundlage dafür, dass alle Behörden bestimmte Daten erheben und verwenden und eine Datenübermittlung an andere Behörden erfolgen kann. Da die Datenübermittlung im automatisierten Abrufverfahren erfolgen kann, ist eine schnelle Datenübermittlung gewährleistet. Es steht den Ländern frei, im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln, dass alle Behörden ihre Daten auf einem zentralen Server speichern.
- Den für die Kontrolle nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörden der Länder ist gegenwärtig vielfach nicht bekannt, ob und wenn ja mit welchem Inhalt eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes erteilt wurde, ob nachträglich Auflagen angeordnet wurden und mit welchem Ergebnis vorangehende Kontrollen durchgeführt wurden. Die in der Praxis vielfach als Auflage angeordnete Führung eines Tierbestandsbuchs hat sich als nicht wirkungsvoll erwiesen; Tierbestandsbücher sind nach Auskunft der Länder vielfach bei Kontrollen nicht vorhanden oder unvollständig. Die Rechtsverordnung schafft die Möglichkeit für eine schnelle Abfrage bei anderen Behörden.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Für die zuständigen Behörden der Länder führt die Pflicht zur Verwendung bestimmter Daten im automatisierten Verfahren zu einem geringfügig erhöhten Verwaltungsaufwand, da mehr Daten als bisher erhoben und verwendet werden.
Demgegenüber führt die Datenverarbeitung und -nutzung im automatisierten Verfahren zu einer Erleichterung für den behördlichen Vollzug.
E. Sonstige Kosten
- Den Rechtsunterworfenen entstehen durch die Einführung eines Zirkuszentralregisters keine Kosten.
F. Bürokratiekosten
- Der Nationale Normenkontrollrat wurde nicht befasst, da die Ressortabstimmung vor dem 1. Dezember 2006 erfolgte.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über die Registrierung von Erlaubnissen zur Haltung von Tieren an wechselnden Orten (Zirkusregisterverordnung - ZirkRegV)
Bundeskanzleramt Berlin, den 18. Oktober 2007
Staatssekretär
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Verordnung über die Registrierung von Erlaubnissen zur Haltung von Tieren an wechselnden Orten (Zirkusregisterverordnung - ZirkRegV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans Bernhard Beus
Verordnung über die Registrierung von Erlaubnissen zur Haltung von Tieren an wechselnden Orten (Zirkusregisterverordnung - ZirkRegV)
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 16 Abs. 6 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 16 Abs. 6 Satz 2 und 3 durch das Gesetz vom ... (BGBl. I S. ...) neugefasst worden ist, nach Anhörung der Tierschutzkommission:
§ 1 Anwendungsbereich
- Diese Verordnung regelt die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten im automatisierten Verfahren zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen durch Betriebe im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1. erteilende Behörde: die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes zuständige Behörde;
- 2. kontrollierende Behörde: die für die Kontrolle nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes zuständige Behörde.
§ 3 Datenerhebung
- (1) Die erteilende Behörde erhebt zusätzlich zu den Angaben nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes wenn die Tätigkeit an wechselnden Orten ausgeübt wird, folgende Daten:
- 1. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort des Antragstellers sowie den Ort der jeweiligen Gewerbeanmeldung,
- 2. Name des Betriebes, in dem der Antragsteller tätig ist, und im Fall eines Winterquartiers dessen Anschrift und
- 3. Name des Inhabers des Betriebes nach Nummer 2.
- (2) Die kontrollierende Behörde erhebt, soweit diese der erteilenden Behörde nicht vorliegen oder der Aktualisierung bedürfen, bei der Kontrolle eines in Absatz 1 Nr. 2 genannten Betriebes folgende Daten:
- 1. die jeweilige Anzahl der Tiere einer Art, die vom Erlaubnisinhaber zu den in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d genannten Zwecken gehalten werden,
- 2. die in Absatz 1 genannten Daten.
§ 4 Datenverwendung
- (1) Die in § 3 genannten Daten und die Angaben nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes speichert die erteilende oder die kontrollierende Behörde in einem automatisierten Verfahren, das die Übermittlung der Daten durch Abruf ermöglicht. Zusätzlich speichert die erteilende oder kontrollierende Behörde im automatisierten Verfahren folgende Daten:
- 1. Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließlich der erteilten Nebenbestimmungen,
- 2. Datum der Ausstellung der Erlaubnis,
- 3. Bezeichnung und Adresse der die Erlaubnis erteilenden Behörde,
- 4. Ergebnis der Kontrolle nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes mit Namen und Anschrift der verantwortlichen Person im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes einschließlich der erlassenen vollziehbaren Anordnungen,
- 5. Datum der Kontrolle,
- 6. Bezeichnung und Adresse der kontrollierenden Behörde,
- 7. die Einhaltung der mit einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes verbundenen vollziehbaren Auflagen oder der in Nummer 4 bezeichneten vollziehbaren Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs und
- 8. die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d.
- (2) Die zuständige Behörde übermittelt die von ihr nach Absatz 1 gespeicherten Daten an andere für die Aufsicht nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes zuständige Behörden, soweit diese zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben der ersuchenden Behörde erforderlich sind. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.
- (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die Behörde, an die übermittelt wird. Die speichernde Behörde prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde Behörde hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.
- (4) Stellt eine Behörde bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben fest, dass die von einer anderen Behörde gespeicherten Daten unvollständig, fehlerhaft oder nicht schlüssig sind, so teilt sie dies der anderen Behörde mit.
- (5) Die erteilende Behörde erteilt dem Inhaber der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes auf Antrag Auskunft über die ihn betreffenden in Absatz 1 genannten Daten.
§ 5 Löschung
- (1) Die Daten nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 sind, vorbehaltlich des Absatzes 3, ein Jahr nachdem der Inhaber der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes das Zurschaustellen der Tiere oder das für diese Zwecke Zurverfügungstellen eingestellt hat, zu löschen. Erlangt die zuständige Behörde hiervon erst nach Ablauf eines Jahres Kenntnis, sind die Daten unverzüglich zu löschen.
- (2) Die Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 7 sind fünf Jahre nach dem Datum der Kontrolle im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 durch die kontrollierende Behörde zu löschen soweit die Daten nicht bereits nach Absatz 1 gelöscht worden sind.
- (3) Die Daten nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 sind durch die zuständige Behörde ein Jahr nach der unanfechtbaren Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d zu löschen.
§ 6 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
Allgemeiner Teil
Der Bundesrat hat in seiner 792. Sitzung am 17. Oktober 2003 die Entschließung zum Verbot der Haltung bestimmter wildlebender Tierarten im Zirkus und zur Einrichtung eines Zirkuszentralregisters gefasst (Bundesrats-Drs. 595/03(B) ). Darin hat er die Bundesregierung u.a. aufgefordert dem Bundesrat unverzüglich eine Rechtsverordnung gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 des Tierschutzgesetzes zur zentralen Erfassung von mobilen Tierschauen und Zirkusbetrieben mit Tierhaltungen zuzuleiten.
Mit dieser Rechtsverordnung wird dem Anliegen des Bundesrates teilweise Rechnung getragen.
Ziel dieser Verordnung ist, den Vollzug durch die zuständigen Behörden der Länder zu erleichtern.
Den für die Kontrolle nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörden der Länder ist gegenwärtig vielfach nicht bekannt, ob und wenn ja, mit welchem Inhalt eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes erteilt wurde, ob nachträglich Auflagen angeordnet wurden und welche Ergebnisse vorangehende Kontrollen hatten.
Die in der Praxis vielfach als Auflage angeordnete Führung eines Tierbestandsbuchs hat sich als nicht wirkungsvoll erwiesen; Tierbestandsbücher sind nach Auskunft der Länder vielfach bei Kontrollen nicht vorhanden oder unvollständig.
Die Verordnung sieht die Erhebung von bestimmten Daten vor der Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes sowie anlässlich von Kontrollen der in § 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d Tierschutzgesetz genannten Betriebe vor.
Außerdem werden diese Daten in allen Behörden im automatisierten Verfahren verwendet, so dass eine schnelle Datenübermittlung erfolgen kann.
Besonderer Teil
Zu § 1
Die Zirkusregister werden bei den jeweils zuständigen Behörden für ihren jeweiligen Bereich geführt. Ziel ist die Erleichterung der Kontrolltätigkeit gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes für die zuständigen Behörden, wenn Tiere an wechselnden Orten zur Schau gestellt oder für diese Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Aus den Ländern wird hierbei seit Jahren über Probleme bei der Überwachung berichtet. Die kontrollierenden Behörden berichten, dass sie teilweise keine Kenntnis darüber erlangen können, ob und wenn ja, mit welchem Inhalt Erlaubnisse nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes erteilt wurden. Wenn als Auflage das Mitführen des Erlaubnisbescheids oder eines Tierbestandsbuchs angeordnet war, konnten diese mitunter bei den Kontrollen nicht vorgelegt werden oder die Tierbestandsbücher waren unvollständig.
Ausgenommen von der Datenerhebung sind nicht gewerbsmäßige Betriebe. Diese unterliegen zwar nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 des Tierschutzgesetzes auch der Kontrolle der zuständigen Behörden, jedoch spielen diese bei den in der Praxis bestehenden Vollzugsproblemen keine Rolle.
Zu § 2
Die in § 2 bestimmten Begriffe werden in der weiteren Verordnung verwandt und dienen der Vereinfachung und Klarstellung.
Zu § 3
In das Zirkusregister werden nach Absatz 1 zunächst Daten zu der Person, die eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes beantragt, aufgenommen.
Denn das Zirkusregister soll die Aufsicht und Kontrolle der zuständigen Behörden nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes erleichtern. Anknüpfungspunkt für die Kontrolle ist nach dem Wortlaut von § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes zwar der Betrieb und nicht der Adressat der Erlaubnis, so dass es nahe liegen würde, das Ziel des Zirkusregisters in der Kontrolle des Betriebsinhabers zu erblicken. Der Inhaber des Zirkusbetriebs und der Adressat der Erlaubnis müssen jedoch nicht dieselbe Person sein. Weiter ist nicht selten der Adressat der Erlaubnis nicht zugleich die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz bei der Beantragung der Erlaubnis zu benennende verantwortliche Person. Ist der Adressat der Erlaubnis nicht der Zirkusinhaber, so kann es vorkommen, dass der Erlaubnisinhaber mit den Tieren von Zirkusunternehmen zu Zirkusunternehmen wechselt (z.B. Engagementnummern). Letzterer stellt in der Regel einen eigenen Betrieb dar, der mit einer Gastnummer in einem Zirkusbetrieb auftritt.
Ziel der Kontrolle nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes ist die Einhaltung der Voraussetzungen für die Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz. Der Inhaber der Erlaubnis ist daher auch Adressat von etwaigen Rücknahmen, Widerrufen, nachträglich angeordneten Nebenbestimmungen oder Maßnahmen des Verwaltungszwangs. Daher muss ein Zirkusregister in erster Linie den Adressaten der Erlaubnis erfassen.
Zusätzlich zu den Angaben zum Adressaten der Erlaubnis ist die Angabe des Betriebsnamens erforderlich. Die zuständigen Behörden erlangen auf unterschiedliche Weise - z.B. über Anzeige des Ortswechsels nach § 16 Abs. 1a des Tierschutzgesetzes oder auch durch Plakate - Kenntnis davon dass sich ein Betrieb mit der Zurschaustellung von Tieren an wechselnden Orten in ihrem Zuständigkeitsbereich aufhält. Der Name des Betriebs oder des Betriebsinhabers ist daher vielfach der Ausgangspunkt zur Ermittlung des Adressaten der Erlaubnis und daher auch der Engagementnummern. Als Grundlage für die Kontrolltätigkeit sind die nach Absatz 1 zu erhebenden Daten erforderlich, d.h. zur Erlaubnis:
- - die Daten über die Person, die einen Antrag nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes stellt,
- - Name des Betriebes und falls vorhanden Winterquartier mit Adresse, weil diese nicht identisch mit dem Ort der Gewerbeanmeldung sein muss und
- - Name des Inhabers des Betriebes.
Absatz 2 regelt, welche Daten die kontrollierende Behörde zu erheben hat. Um Verbesserungen für den Vollzug bei der Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen in Zirkussen zu erreichen, ist für die zuständigen Behörden von Bedeutung festzuhalten, wie viele Tiere einer Art von einem Antragsteller gehalten werden. Dies erleichtert bei zukünftigen Kontrollen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes den zuständigen Behörden die Arbeit, da abgeglichen werden kann in welchem Umfang sich der Tierbestand verändert hat und ob Nebenbestimmungen zur Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d Tierschutzgesetz eingehalten werden.
Zu § 4
Der Absatz 1 regelt, dass die erteilenden und kontrollierenden Behörden die nach § 3 Abs. 1 und 2 erhobenen Daten im automatisierten Verfahren speichern. Ferner wird geregelt, welche zusätzlichen Daten von den Behörden gespeichert werden müssen.
Erforderlich sind danach folgende weitere Angaben:
- - Der gesamte Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes (z.B. der erlaubte Tierbestand mit Kennzeichnung oder Unterscheidungsmerkmalen der Tiere, soweit Bestandteil der Erlaubnis) einschließlich erteilter Nebenbestimmungen, die ausstellende Behörde und das Ausstellungsdatum der Erlaubnis.
- - Das Ergebnis der durchgeführten Kontrolle wird mit Datum, Angabe der Behörde sowie der angeordneten Maßnahmen festgehalten. Dabei sind sowohl Name und Anschrift des Erlaubnisinhabers als auch der verantwortlichen Person im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes festzuhalten, da dies nicht zwingend die selbe Person sein muss. Als Ergebnis einer Kontrolle kann damit auch festgehalten werden, dass die erteilende Behörde das Fehlen einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes festgestellt hat, so dass das Handeln von Tierhaltern, die ohne erforderliche Erlaubnis angetroffen werden, sowie der hiergegen vorgenommene Verwaltungszwang an dieser Stelle im Zirkusregister erfasst werden können.
- - Die kontrollierende Behörde hat schließlich zu registrieren, welche Verwaltungsakte oder Maßnahmen des Verwaltungszwangs sie als Folge der Kontrolle erlassen hat. Anzugeben hat sie dabei insbesondere, ob sie nachträgliche Auflagen zur Erlaubnis erlassen hat.
- - Die erteilende Behörde hat zudem, die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d zu registrieren. Dies ist erforderlich da Erlaubnisse nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d von den jeweils zuständigen Behörden erteilt werden. In der Vergangenheit ist es häufig vorgekommen, dass Zirkusbetriebe, denen die Erlaubnis verweigert wurde, danach in mehreren anderen Kreisen einen entsprechenden Antrag gestellt haben.
Der Absatz 2 regelt die Datenübermittlung der Behörde, die die Daten speichert, an eine andere Behörde, die die Daten zur Wahrnehmung ihrer Kontrolltätigkeit nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes benötigt. Da die Datenübermittlung im automatisierten Abrufverfahren erfolgen kann ist eine schnelle Datenübermittlung gewährleistet. Es steht den Ländern frei, im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln, dass alle Behörden die Daten auf einem zentralen Server speichern.
Allerdings ist die Nutzungsberechtigung wegen Nr. 3 der Anlage zu § 9 Bundesdatenschutzgesetz einzuschränken. Für das Zirkusregister ist sicherzustellen, dass bei der Datennutzung immer ausschließlich die Daten über den Betrieb einzusehen sind, die die empfangende Behörde benötigt um ihrer Kontrollaufgabe nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes nachzukommen.
Gemäß Absatz 3 muss sich die Notwendigkeit des Datenzugriffs aus den Akten der Daten empfangenden Behörde ergeben.
Der Absatz 4 soll sicherstellen, dass die im jeweiligen Zirkusregister gespeicherten Daten vollständig und richtig sind.
Der Absatz 5 räumt den Erlaubnisinhabern einen Anspruch auf Auskunft bezüglich der ihre Erlaubnis betreffenden im Register gespeicherten Daten ein.
Zu § 5
Die Grunddaten über den Betrieb werden im Register für die Dauer der Tätigkeit grundsätzlich nicht gelöscht. Wird die Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes eingestellt so sind die dort gespeicherten Angaben nach einem Jahr zu löschen. Ein Jahr nach unanfechtbarer Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d sind sämtliche dazu im Register gespeicherten Angaben zu löschen.
In Anlehnung an Nr. 12.2.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes sind die Angaben gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 7 über durchgeführte Kontrollen fünf Jahre nach der Kontrolle zu löschen.
Zu § 6
§ 6 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.