A. Problem und Ziel
- Der Bundesrat hat in seiner 792. Sitzung am 17. Oktober 2003 die Entschließung zum Verbot der Haltung bestimmter wildlebender Tierarten im Zirkus und zur Einrichtung eines Zirkuszentralregisters gefasst (Bundesrats-Drs. 595/03(B) ).
B. Lösung
- Mit diesem Gesetz wird die Einrichtung von Registern zur Erfassung von mobilen Tierschauen und Zirkusbetrieben mit Tierhaltung durch Schaffung einer Verordnungsermächtigung vorbereitet. Damit wird dem Anliegen des Bundesrates teilweise Rechnung getragen.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Keine.
E. Sonstige Kosten
- Keine.
F. Bürokratiekosten
- Der Nationale Normenkontrollrat wurde nicht befasst, da die Ressortabstimmung vor dem 1. Dezember 2006 erfolgte.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. April 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 08.06.07
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
Vom....
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 16 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das abschließende Komma durch das Wort "und" ersetzt. b) In Nummer 4 wird das Wort "und" am Ende gestrichen. c) Nummer 5 wird aufgehoben.
- 2. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt:
(5a) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Erheben und Verwenden personenbezogener Daten im automatisierten Verfahren zum Zweck der Überwachung der Zurschaustellung von Tieren oder des für solche Zwecke zur Verfügung Stellens durch die zuständigen Behörden zu regeln, soweit die Tätigkeit an wechselnden Orten ausgeübt wird. Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben und verwendet werden, soweit sie für die Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks erforderlich sind, insbesondere
- 1. die erforderlichen Daten über den Inhaber der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d sowie der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,
- 2. die erforderlichen Daten über den Betrieb nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 und den Inhaber des Betriebs,
- 3. der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d einschließlich der erteilten Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde,
- 4. Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen und Name der kontrollierenden Person,
- 5. auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, ob und inwieweit diesen nachgekommen worden ist
- 6. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit auf Grund eines Verstoßes gegen eine tierschutzrechtliche Vorschrift,
- 7. rechtskräftige Verurteilungen auf Grund eines Verstoßes gegen eine tierschutzrechtliche Vorschrift,
- 8. die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d.
- 3. In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermittlung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt.
Artikel 2
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Tierschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
Allgemeiner Teil
Der Bundesrat hat in seiner 792. Sitzung am 17. Oktober 2003 die Entschließung zum Verbot der Haltung bestimmter wildlebender Tierarten im Zirkus und zur Einrichtung eines Zirkuszentralregisters gefasst (Bundesrats-Drs. 595/03(B) ).
Mit diesem Gesetz wird die Führung von Registern zur Erfassung von mobilen Tierschauen und Zirkusbetrieben mit Tierhaltung durch Schaffung einer Verordnungsermächtigung vorbereitet.
Das Gesetz wird auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 Grundgesetz gestützt. Es bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Gemäß Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes hat der Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung für die vorgesehene Änderung des Tierschutzgesetzes - zugewiesen durch Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 (Tierschutz) des Grundgesetzes - das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Zirkusse, traditionell ein reisendes Gewerbe, geben Gastspiele häufig in verschiedenen Bundesländern. Maßnahmen zur Erfassung aller Zirkusbetriebe, deren Tierbestände sowie deren Erlaubnisse nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d Tierschutzgesetz lassen sich deshalb wirksam nur durch eine bundesgesetzliche Regelung umsetzen.
Dadurch soll insbesondere sichergestellt werden, dass in jedem Land von den zuständigen Behörden, die selben Daten erhoben werden. Außerdem wird ermöglicht, dass diese Daten in allen Behörden im automatisierten Verfahren verwendet werden, so dass eine schnelle Datenübermittlung erfolgen kann. Dies ist zum Zweck einer effektiven Überwachung der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften bei Betrieben, die regelmäßig ihren Standort wechseln, erforderlich.
Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschafteinheit im gesamtstaatlichen Interesse, da bei landesrechtlichen Regelungen die Gefahr bestünde, dass sich Zirkusse durch den ständigen Wechsel zwischen den Ländern dem Geltungsbereich der Rechtsvorschriften entziehen.
Auswirkungen auf den Vollzugsaufwand der öffentlichen Haushalte sind nicht zu erwarten.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 ( § 16 Tierschutzgesetz)
Die Änderungen unter Nummern 1 und 2 schaffen die Voraussetzungen dafür, dass bestimmte Daten zum Zweck der Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften bei Betrieben, die Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellen oder für diese Zwecke zur Verfügung stellen, erhoben und verwendet werden können. Die bisherige Verordnungsermächtigung hierzu nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 des Tierschutzgesetzes genügte den verfassungsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht. Diese ermöglichte lediglich die Erfassung des "Zirkusbetriebes" als solchem und legte ferner nicht den Zweck der Datenerhebung und -verwendung fest. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine solche Zweckbestimmung jedoch erforderlich.
Die Verordnungsermächtigung erlaubt, dass die Daten einer unanfechtbaren Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d erhoben und verwendet werden können. Dies ist erforderlich, da Erlaubnisse nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Buchstabe d von den jeweils zuständigen Behörden der Länder erteilt werden. In der Vergangenheit ist es häufig vorgekommen, dass Zirkusbetriebe, denen die Erlaubnis verweigert wurde, danach in mehreren anderen Kreisen einen entsprechenden Antrag gestellt haben.
Die Verordnungsermächtigung erlaubt auch die Regelung der Datenverwendung im automatisierten Verfahren. Dies erleichtert einen schnellen Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden, was bei Betrieben, die ständig den Standort wechseln, von besonderer Bedeutung ist.
Mit der Änderung unter Nummer 3 findet eine Anpassung an die aktuelle datenschutzrechtliche Terminologie statt.
Zu Artikel 2
Diese Vorschrift ermöglicht es dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Tierschutzgesetz in der neuen Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Zu Artikel 3
Regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.