Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung

A. Problem und Ziel

Das Bovine Virusdiarrhoe Virus (BVDV) wird seit 2011 mit staatlichen Maßnahmen bekämpft. Seither müssen u.a. alle neugeborenen Kälber bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats auf BVDV untersucht werden. Wurden im Jahr 2011 in 7.929 Beständen 24.088 persistent infizierte Rinder entdeckt, waren es im Jahr 2014 noch 2.985 persistent infizierte Rinder in 1.141 Betrieben und 2015 nur noch 1.718 persistent infizierte Rinder in 566 Betrieben. Die Prävalenz, bezogen auf neugeborene Kälber, konnte durch die eingeleiteten Maßnahmen von 0,5 % im Jahr 2011 auf 0,06 % im Jahr 2014 und 0,03% im Jahr 2015 reduziert werden. Vor dem Hintergrund des Sanierungsfortschrittes soll nunmehr die Verordnung mit dem Ziel einer möglichst raschen Identifizierung der noch vorhandenen persistent infizierten Rinder angepasst werden. Dazu werden einerseits bestimmte Fristen verkürzt und andererseits das Verbringen von Rindern aus einem Bestand, in dem ein persistent infiziertes Tier entdeckt wurde, verschärft.

B. Lösung

Änderung der BVDV-Verordnung

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürger werden nicht mit Kosten belastet.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft (= Rinder haltende Betriebe) ergeben sich Mehrkosten für den Fall der Feststellung eines BVDV infizierten Rindes dadurch (§ 5 Absatz 2), dass zukünftig aus einem derartigen Bestand für einen Zeitraum von 40 Tagen Rinder grundsätzlich nicht verbracht werden dürfen. Eine Verbringung im Falle nicht gravider Tiere ist möglich zur Schlachtung (§ 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) oder, soweit eine persistente Infektion ausgeschlossen werden kann. Das bedeutet eine weitere Untersuchung längstens 40 Tage nach der Erstuntersuchung (§ 5 Absatz 2 Satz 3). Im Jahr 2015 wurde BVDV in 566 Beständen (von insgesamt 151.175 Rinder haltenden Beständen) festgestellt. Unterstellt man, dass in dem 40tägigen Zeitraum aus jedem dieser 566 Bestände jeweils drei Rinder verbracht werden sollen, fallen je Betrieb Kosten von etwa 59 € an (Anfahrt 10,- €, Blutprobenentnahme durch einen Tierarzt 10,32 € (Massenuntersuchung 3 x 3,44 €), Probenbearbeitung zum Versand 5,72 €, Versandkosten 2 €, Untersuchung im Untersuchungsamt 30 € (3 x 10 €), Befundmitteilung 1 €). Hochgerechnet auf alle Rinder haltenden Betriebe ist mit Kosten von etwa 33.394 € zu rechnen.

Eine Verbringung gravider Rinder ist möglich nach einer serologischen Untersuchung mit negativem Ergebnis nach dem 150. Trächtigkeitstag (Berechnung der entstehenden Kosten siehe oben; hochgerechnet auf alle Rinder haltenden Betriebe ist mit Kosten von etwa 33.394 € zu rechnen). Alternativ können gravide Rinder ohne Einschränkung verbracht werden, soweit sie zum Zeitpunkt der Belegung gegen eine BVDV-Infektion geimpft waren.

Die Belastung in Höhe von insgesamt rund 67.000 Euro wird im Sinne des One in, one out-Konzepts über den Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts kompensiert, bei der eine Entlastung beim Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in Höhe von 42.841.541,16 Euro realisiert wurde.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bereits jetzt wurden die Regelungen der Verordnung von den jeweils zuständigen Landesbehörden überwacht. Im Vergleich zum geltenden Recht ergeben sich durch die Änderungsverordnung keine darüber hinaus gehenden Überwachungsaufgaben.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten fallen nicht an.

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind angesichts des geringen Umfangs der Kosten nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 19. April 2016

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Zweite Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung

Vom ...

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a, Nummer 10, Nummer 11 Buchstabe b und c, Nummer 12, 15, Nummer 20 Buchstabe a und Nummer 21 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1320, 1498), die zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388, 576) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter "60 Tage" durch die Wörter "40 Tage" ersetzt.

2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Der Tierhalter hat gegen BVDV durchgeführte Impfungen unmittelbar nach Abschluss der Impfungen in das Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung unter Angabe

3. § 3 wird wie folgt geändert:

4. § 4 wird wie folgt geändert:

5. § 5 wird wie folgt geändert:

6. § 6 wird wie folgt geändert:

7. § 7 wird wie folgt gefasst:

" § 7 Übergangsvorschriften

8. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

9. Anlage 2 wird aufgehoben.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der BVDVVerordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Das Bovine Virusdiarrhoe Virus (BVDV) wird seit 2011 mit staatlichen Maßnahmen bekämpft. Seither müssen u.a. alle neugeborenen Kälber bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats auf BVDV untersucht werden. Wurden im Jahr 2011 in 7.929 Beständen noch 24.088 persistent infizierte Rinder entdeckt, waren es im Jahr 2014 nur noch 2.985 persistent infizierte Rinder in 1.141 Betrieben und 2015 noch 1.718 persistent infizierte Rinder in 566 Betrieben. Die Prävalenz, bezogen auf neugeborene Kälber, konnte durch die eingeleiteten Maßnahmen von 0,5 % im Jahr 2011 auf 0,06 % im Jahr 2014 und 0,03% im Jahr 2015 reduziert werden. Vor dem Hintergrund des Sanierungsfortschrittes soll nunmehr die Verordnung mit dem Ziel einer möglichst raschen Identifizierung der noch vorhandenen persistent infizierten Rinder angepasst werden. Dazu werden einerseits bestimmte Fristen verkürzt und andererseits das Verbringen von Rindern aus einem Bestand, in dem ein persistent infiziertes Tier entdeckt wurde, verschärft.

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.

Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürger werden nicht mit Kosten belastet.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft (= Rinder haltende Betriebe) ergeben sich Mehrkosten für den Fall der Feststellung eines BVDV infizierten Rindes dadurch (§ 5 Absatz 2), dass zukünftig aus einem derartigen Bestand für einen Zeitraum von 40 Tagen Rinder grundsätzlich nicht verbracht werden dürfen. Eine Verbringung im Falle nicht gravider Tiere ist möglich zur Schlachtung (§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) oder, soweit eine persistente Infektion ausgeschlossen werden kann. Das bedeutet eine weitere Untersuchung längstens 40 Tage nach der Erstuntersuchung (§ 5 Absatz 1 Satz 3). Im Jahr 2015 wurde BVDV in 566 Beständen (von insgesamt 151.175 Rinder haltenden Beständen) festgestellt.

Unterstellt man, dass in dem 40tägigen Zeitraum aus jedem dieser 566 Bestände jeweils drei Rinder verbracht werden sollen, fallen je Betrieb Kosten von etwa 59 € an (Anfahrt 10,- €, Blutprobenentnahme durch einen Tierarzt 10,32 € (Massenuntersuchung 3 x 3,44 €), Probenbearbeitung zum Versand 5,72 €, Versandkosten 2 €, Untersuchung im Untersuchungsamt 30 € (3 x 10 €), Befundmitteilung 1 €). Hochgerechnet auf alle Rinder haltenden Betriebe ist mit Kosten von etwa 33.394 € zu rechnen.

Eine Verbringung gravider Rinder ist möglich nach einer serologischen Untersuchung mit negativem Ergebnis nach dem 150. Trächtigkeitstag (Berechnung der entstehenden Kosten siehe oben; hochgerechnet auf alle Rinder haltenden Betriebe ist mit Kosten von etwa 33.394 € zu rechnen). Alternativ können gravide Rinder ohne Einschränkung verbracht werden, soweit sie zum Zeitpunkt der Belegung gegen eine BVDV-Infektion geimpft waren.

Die Belastung in Höhe von insgesamt rund 67.000 Euro wird im Sinne des One in, one out-Konzepts über den Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts kompensiert, bei der eine Entlastung beim Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in Höhe von 42.841.541,16 Euro realisiert wurde.

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bereits jetzt wurden die Regelungen der Verordnung von den jeweils zuständigen Landesbehörden überwacht. Im Vergleich zum geltenden Recht ergeben sich durch die Änderungsverordnung keine darüber hinaus gehenden Überwachungsaufgaben.

Weitere Kosten

Weitere Kosten fallen nicht an. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind angesichts des geringen Umfangs der Kosten nicht zu erwarten.

Das Verordnungsvorhaben ist nicht von gleichstellungspolitischer Bedeutung, da Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern nicht zu erwarten sind.

Die Regelungen der Verordnung sind im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Dies vor dem Hintergrund, dass die Regelungen in erster Linie dem erzielten Sanierungsfortschritt bei der Bekämpfung des BVDV Rechnung tragen. Ziel der Änderungsverordnung ist somit nunmehr die vollständige Tilgung des BVDV als weiterer Schritt in der Tierseuchenbekämpfung. Der beschriebene Sanierungsfortschritt zeigt deutlich, dass hinsichtlich der BVD ein deutlicher Fortschritt für die Gesunderhaltung der Rinder erzielt werden konnte. Um dem Ziel der vollständigen Tilgung dieser Tierseuche Rechnung zu tragen, sind vorliegende Regelungen notwendig. Auch wenn es sich dabei um verschärfende Regelungen (Verkürzung von Fristen; Verschärfen von Verbringungsregelungen) handelt, stellen diese eine wichtige Herausforderungen für die Betriebsinhaber dar. Für die Rinder haltenden Betriebe bedeutet ein gesunder Rinderbestand eine hohe Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit. Ein hohes Maß an Tiergesundheit ist jedoch auch stets in einem engen Zusammenhang mit dem vorsorgenden gesundheitlichen Verbraucherschutz zu sehen. Denn nur gesunde Tiere aus gesunden Betrieben können auch ein einwandfreies Lebensmittel liefern und erfüllen zudem auch die Anforderungen an eine artgemäße Nutztierhaltung. Damit tragen die Regelungen der vorliegenden Verordnung der Managementregel Nummer 8 der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie Rechnung.

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 1)

Mit der Reduzierung des Zeitraumes zwischen zwei Untersuchungen von 60 Tagen auf 40 Tage wird das Risiko, dass ein BVDV-persistent infiziertes Rind andere Rinder des Bestandes infizieren kann, reduziert. Die Verkürzung des Zeitraumes ist durch eine Verbesserung der Diagnostik möglich geworden.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a TierGesG.

Zu Nummer 2 (§ 2)

Schon bisher hat ein Tierhalter der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft über die Anzahl der geimpften Rinder einschließlich deren Ohrmarken, den Zeitpunkt der durchgeführten Impfung sowie den verwendeten Impfstoff geben müssen. Vor dem Hintergrund, dass die Anzahl der BVDV persistent infizierten Rinder zunehmend kleiner wird und insoweit auch eine serologische Untersuchung zum Nachweis der BVDV-Unverdächtigkeit bzw. der Aufrechterhaltung dieses Status möglich ist (siehe § 3 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1), ist eine Dokumentation der Impfung grundlegende Voraussetzung, um im Rahmen der serologischen Untersuchung durch die Einbeziehung geimpfter Rinder keine "falsch" positiven Ergebnisse zu erzielen.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 10 Buchstabe a und b TierGesG

Zu Nummer 3 (§ 3)

Mit der Reduzierung des Untersuchungsalters von sechs auf einen Monat wird einerseits der verbesserten Diagnostik (Reduktion der diagnostischen Lücke für die Untersuchung auf BVDV-Antigen mittels ELISA von 90 auf 30 Tage), andererseits aber auch der Tatsache Rechnung getragen, dass die weit überwiegende Anzahl der Untersuchungen mittels Ohrstanzprobe und insoweit innerhalb der ersten sieben Lebenstage durchgeführt wird (Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb). Im Übrigen wird Absatz 1 redaktionell an die Begrifflichkeit des TierGesG angepasst (Besitzer *Tierhalter; Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb und Doppelbuchstabe bb) . Satz 4 (Buchstabe a Doppelbuchstabe cc) wird aufgehoben, da er sich durch Zeitablauf erledigt hat.

Absatz 3 Satz 1 wird im Hinblick auf eine bessere Strukturierung redaktionell angepasst; Satz 2 entspricht im Wesentlichen dem bisher schon geltenden Recht. Mit dem neuen Satz 3 wird für die zuständige Behörde vor dem Hintergrund nur noch weniger vorhandener BVDV persistent infizierter Rinder die Möglichkeit geschaffen, zusätzlich zu den virologischen Untersuchungen der Anlage 1 zur Erlangung bzw. der Aufrechterhaltung der BVDVUnverdächtigkeit auch eine serologische Untersuchung ("Jungtierfenster") nicht gegen BVDV geimpfter Rinder anzuordnen. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, mögliche Lücken in der Virusdiagnostik zu erkennen und den zukünftigen Übergang auf serologische Untersuchungsverfahren zum Statuserhalt zu erproben (Buchstabe b).

Mit der Neuformulierung des Absatzes 4 (Buchstabe c) wird vor dem Hintergrund des Sanierungsfortschritts verdeutlicht, welche Maßnahmen der Tierhalter im Falle des Nachweises einer BVDV-Infektion zu ergreifen hat. Stehen nach noch geltendem Recht eine Nachuntersuchung des betroffenen Rindes im Vordergrund und erst in zweiter Linie die Schlachtung, soll zukünftig die Entfernung des betroffenen Rindes durch Schlachtung im Vordergrund stehen. Gleichwohl wird er zuständigen Behörde das Recht eingeräumt, eine Absonderung und Nachuntersuchung anzuordnen, um den Nachweis zu führen, ob das Rind nur transient boder tatsächlich persistent infiziert ist. Durch den Vorrang "Schlachtung" vor "Untersuchung" soll das Risiko minimiert werden, dass evt. erst über die Nachuntersuchung als persistent infiziert erkannte Rinder durch die Ausscheidung des Erregers weitere Rinder des Bestandes infizieren.

Mit Buchstabe d und Buchstabe e Doppelbuchstabe aa werden die Absätze 5 und 6 redaktionell an die Begrifflichkeit des Tiergesundheitsgesetzes angepasst. Mit Buchstabe e Doppelbuchstabe bb und cc wird dem Projekt Digitale Erklärungen (Normenscreening) Rechnung getragen. Die Formulierung "schriftlich oder elektronisch" ist technikoffen und schließt sowohl die derzeit bekannten und praktikablen Verfahren als auch künftige, derzeit noch unbekannte Verfahren mit ein. Weiterhin erklärt diese Formulierung elektronische Abläufe als zulässig. Da sich Absatz 7 durch Zeitablauf erledigt hat, kann er aufgehoben werden (Buchstabe f).

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstaben a und c und Nummer 20 Buchstabe a TierGesG

Zu Nummer 4 (§ 4)

Mit Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb wird dem Projekt Digitale Erklärungen (Normenscreening) Rechnung getragen. Die Formulierung "schriftlich oder elektronisch" ist technikoffen und schließt sowohl die derzeit bekannten und praktikablen Verfahren als auch künftige, derzeit noch unbekannte Verfahren mit ein. Weiterhin erklärt diese Formulierung elektronische Abläufe als zulässig.

Vor dem Hintergrund des Sanierungsfortschrittes und der Tatsache einer zunehmend naiver werdenden Population gegenüber dem BVDV wird Absatz 4 aufgehoben (Möglichkeit der Verbringung nicht untersuchter Rinder im Alter von bis zu sechs Lebensmonaten). Absatz 3 ist bereits am 30. Juni 2011 außer Kraft getreten und kann somit ebenfalls aufgehoben werden (Buchstabe b). Buchstabe c dient der redaktionellen Anpassung. Der neuen Absätze 3 und 4 werden redaktionell an die Begrifflichkeit des Tiergesundheitsgesetzes angepasst (Buchstaben d und e).

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a und Nummer 12 TierGesG

Zu Nummer 5 (§ 5)

Mit dem neuen Absatz 1 wird eine Regelung aufgenommen, dass zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung aus einem Bestand, bedingt durch die Feststellung eines BVDVinfizierten Rindes, ohne dass geklärt ist, ob es sich um ein transient oder persistent infiziertes Rind handelt, für einen Zeitraum von 40 Tagen Rinder grundsätzlich nicht sowie tragende Rinder erst nach dem Abkalben verbracht werden dürfen. Ein Verbringen ist möglich, soweit die nicht graviden Rinder 40 Tage nach der Erstuntersuchung mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden sind und insoweit klar ist, ob es sich um ein transient oder persistent infiziertes Rind handelt (siehe dazu auch Nummer 1 (Änderung des § 1 Nummer 3); ein Verbringen unmittelbar zur Schlachtung ist jederzeit auch ohne weitere Untersuchung möglich. Mit der Regelung für die graviden Rinder soll eine Verschleppung eines möglicherweise persistent infizierten Kalbes, soweit sich das Muttertier an dem BVDV-infizierten Rind infiziert hat, verhindert werden.

Mit der Anpassung des Absatzes 1 wird klargestellt, innerhalb welches Zeitraumes ein als BVDV-persistent infiziert erkanntes Rind aus einem Bestand entfernt werden muss; zudem wird Satz 1 redaktionell an die Begrifflichkeit des Tiergesundheitsgesetzes angepasst. (Buchstabe a).

Buchstabe b stellt eine redaktionelle Anpassung zur Änderung des Buchstaben a sowie an die Begrifflichkeit des TierGesG dar.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 12 und 20 TierGesG

Zu Nummer 6 (§ 6)

Mit der Änderung des § 13 werden die Ordnungswidrigkeitstatbestände an die geänderten materiellrechtlichen Vorschriften angepasst.

Zu Nummer 7 (§ 7)

§ 7 enthält die notwendige Übergangsvorschrift bezüglich der Änderung des § 3 Absatz 1 Nummer 1 (siehe Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa) . Damit wird sichergestellt, dass Rinder, die zum Inkrafttreten der Verordnung bereits älter als einen Monat alt, jedoch noch nicht auf BVDV untersucht worden sind, weil das "alte" Recht einen Zeitraum für die Untersuchung bis zum sechsten Lebensmonat vorsah, auf BVDV untersucht werden. Auch für amtlich anerkannt BVDV-unverdächtige Rinderbestände soll das "alte" Recht und insoweit die Anerkennung fortgelten, es sei denn zwischenzeitlich ist ein Rind mit positivem Ergebnis auf BVDV untersucht worden.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a TierGesG

Zu Nummer 8 (Anlage 1)

Zu Abschnitt 1 (Buchstabe a)

Der Zeitraum, für den in einem BVDV-unverdächtigen Bestand bestimmte Maßregeln gelten, wird von zwölf auf 24 Monate verlängert, da sich gezeigt hat, dass nach den bisher geltenden zwölf Monaten noch BVDV-persistent infizierte Tiere entdeckt werden. Die Verlängerung des Zeitraumes dient insoweit der Sicherheit eines BVDV-unverdächtigen Bestandes (Doppelbuchstabe aa) . Diese Sicherheit kann durch die Möglichkeit der Durchführung einer serologischen Untersuchung des "Jungtierfensters" (§ 3 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1) weiter erhöht werden.

Doppelbuchstabe bb stellt eine redaktionelle Anpassung zur Änderung des § 3 (siehe Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa) dar.

Zu Abschnitt 2 (Buchstabe b)

Redaktionelle Anpassung an die Änderung des § 3 (siehe Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa) dar.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a TierGesG

Zu Nummer 9 (Anlage 2)

Vor dem Hintergrund, dass § 3 Absatz 4 aufgehoben wird, ist Anlage 2 folgerichtig ebenfalls aufzuheben.

Artikel 2

Vor dem Hintergrund der umfangreichen Änderungen erscheint eine Neufassung angezeigt.

Artikel 3

Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit der Forcierung des Sanierungsfortschrittes soll die Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3490:
Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

1. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerFür Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand:rund 67.000 Euro
VerwaltungDer Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
One in, one out - RegelIm Sinne der One in, one out - Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "In" von68.000 Euro dar.
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben.

2. Im Einzelnen

2.1. Regelungsinhalt

Zur Bekämpfung des Bovinen Virusdiarrhoe Virus (BVDV) wurde im Jahr 2011 unter anderem eine Untersuchungspflicht für neugeborene Kälber eingeführt. Dadurch wurde die Zahl der erkrankten Rinder signifikant verringert, nämlich von 24.088 infizierten Rindern in 7.929 Betrieben im Jahr 2011 auf 1.718 Rinder in 566 Betrieben im Jahr 2015. Um die Zahl weiter zu verringern, werden mit dem Regelungsvorhaben im Wesentlichen drei Maßnahmen getroffen:

2.2. Erfüllungsaufwand

Für die Wirtschaft, im konkreten Fall den Tierhaltern, entsteht durch das Regelungsvorhaben ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von insgesamt 67.000 Euro.

Davon entfallen auf die Einführung der Untersuchungspflicht für Rinder, die aus einem Bestand mit einem infizierten Tier an einen anderen Ort verbracht werden sollen, etwa 34.000 Euro jährlich. Das Ressort legt für die Zahl der notwendigen Untersuchungen die Zahl der von dem Virus betroffenen Betriebe im Jahr 2015 zugrunde (556 Betriebe). Es geht zudem davon aus, dass innerhalb der 40-tägigen Frist durchschnittlich etwa drei Tiere pro Betrieb verbracht werden sollen und deshalb der Untersuchungspflicht unterstehen. Für die drei Fälle pro Betrieb schätzt das Ressort Kosten von insgesamt 59 Euro. Bei einer Fallzahl von 566 Betrieben entstehen deshalb für die Tierhalter zusätzliche Kosten von insgesamt rund 33.400 Euro jährlich.

Die Untersuchungspflicht trächtiger Rinder bedeutet für die Wirtschaft ebenfalls einen zusätzlichen Kostenaufwand von insgesamt rund 33.400 Euro jährlich. Dabei legt das Ressort die identischen Parameter wie für nicht trächtige Rinder zugrunde.

Die Vorverlegung des ersten Untersuchungstermins ist aufwandsneutral.

2.3. Stellungnahme und Votum

Die Ausführungen des Ressorts zum Erfüllungsaufwand beruhen zum überwiegenden Teil auf Statistikdaten und sind nachvollziehbar und plausibel. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin