Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/66/EWG des Rates über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit COM (2017) 742 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 364/91 = AE-Nr. 911542 und
Drucksache 412/13 (PDF) = AE-Nr. 130349

Europäische Kommission
Brüssel, den 6.12.2017 COM (2017) 742 final 2017/0329 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/66/EWG des Rates über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (Text von Bedeutung für den EWR)

Begründung:

1. RECHTLICHER Rahmen dieser Richtlinie

In der Richtlinie 92/66/EWG des Rates sind Maßnahmen festgelegt, die im Falle eines Ausbruchs der Newcastle-Krankheit bei Geflügel und bestimmten Vogelarten ergriffen werden müssen. Unter anderen wird dem Rat mit der Richtlinie die Befugnis übertragen, mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Anhänge der Richtlinie zu ändern. Der Rat ist daher unter anderem befugt, die Anhänge V, VI und VII zu ändern, die Folgendes abdecken: Benennung eines EU-Referenzlaboratoriums für die Newcastle-Krankheit, das Muster zur Berichterstattung über die Seuchenlage durch die Mitgliedstaaten an die Kommission und die angewendeten Bekämpfungsmaßnahmen sowie Kriterien für Mitgliedstaaten bei der Erstellung von Krisenplänen, die bei einem Ausbruch der Seuche angewandt werden müssen.

Diese Befugnisübertragungen an den Rat stehen im Widerspruch zum neuen System der Gesetzgebung und exekutiven Rechtsetzung, das mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere Artikel 291, eingeführt wurde. Darüber hinaus sind die derzeitigen Bestimmungen zur Änderung von Anhang V der Richtlinie 92/66/EWG des Rates in Bezug auf die Benennung der EU-Referenzlaboratorien unvereinbar mit den neuen Regelungen für die Benennung von EU-Referenzlaboratorien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 über amtliche Kontrollen. Gemäß der genannten Verordnung muss die Kommission EU-Referenzlaboratorien im Wege von Durchführungsrechtsakten benennen.

Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Richtlinie 92/66/EWG des Rates geändert werden, um sie in Einklang mit dem AEUV und den neuen Bestimmungen für amtliche Kontrollen zu bringen und so rechtliche Kohärenz und Sicherheit zu gewährleisten, damit die Verfahren entsprechend vereinfacht werden können.

Das aktuelle EU-Referenzlaboratorium für die Newcastle-Krankheit befindet sich im Vereinigten Königreich. In Anbetracht des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU muss es durch ein EU-Referenzlaboratorium ersetzt werden, das sich in einem der anderen 27 Mitgliedstaaten befindet. Die Benennung eines EU-Referenzlaboratoriums für die Newcastle-Krankheit erfolgt derzeit durch eine Richtlinie des Rates. Daher ist ein angepasstes und vereinfachtes Entscheidungsverfahren dringend erforderlich, damit das neue EU-Referenzlaboratorium zu dem Zeitpunkt, an dem das Vereinigte Königreich die EU verlässt, voll funktionsfähig ist. Durch diese technische Überarbeitung der Richtlinie können die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zur Benennung eines neuen EU-Referenzlaboratoriums für die Newcastle-Krankheit innerhalb der engen Fristen im Zusammenhang mit dem Brexit angewendet werden.

Das Hauptziel besteht in der Anpassung der betreffenden Richtlinie an den AEUV und an die EU-Vorschriften zur Benennung von EU-Referenzlaboratorien. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden darüber hinaus aber auch eine größere rechtliche Kohärenz und eine Vereinheitlichung der Durchführungsbestimmungen ermöglichen.

2. Konsultationen VOR Annahme dieser Richtlinie

Die Überarbeitung der Richtlinie 92/66/EWG umfasst die notwendigen Änderungen rein technischer Art. Diese Änderungen sind erforderlich, damit die Richtlinie im Einklang mit dem AEUV und der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 über amtliche Kontrollen steht. Die Interessenträger wurden sowohl in Bezug auf den Vertrag als auch auf die Verordnung umfassend konsultiert.

Darüber hinaus erscheint es aufgrund der rein technischen bzw. verfahrenstechnischen Art der geplanten Änderungen in diesem besonderen Fall nicht notwendig, eine umfassende öffentliche Konsultation durchzuführen. Es greift der Mechanismus für Rückmeldungen zum Fahrplan, der eine vierwöchige Frist vorsieht.

3. Rechtsgrundlage dieser Richtlinie

Die Rechtsgrundlage ist Artikel 43 Absatz 2 AEUV.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag bringt keine Ausgaben mit sich, die nicht bereits im Finanzbogen des gemeinsamen Finanzrahmens vorgesehen wären. Es entsteht auch kein zusätzlicher Personalbedarf. 2017/0329 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/66/EWG des Rates über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie Erlassen:

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 92/66/EWG

Die Richtlinie 92/66/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 15 erhält folgende Fassung:

2. Artikel 19 wird wie folgt geändert:

3. Artikel 21 erhält folgende Fassung:

"Artikel 21

4. Artikel 25 erhält folgende Fassung:

"Artikel 25

(*) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(**) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13)."

5. Die Anhänge V, VI und VII werden gestrichen.

Artikel 2
Umsetzung

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2018 die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2019 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3
Übergangsbestimmungen

Die Benennung des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für die Newcastle-Krankheit gemäß Anhang V der Richtlinie 92/66/EWG in der Fassung vor den Änderungen durch die vorliegende Richtlinie bleibt gültig, bis ein Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die Newcastle-Krankheit gemäß Artikel 15 der Richtlinie 92/66/EWG in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung ordnungsgemäß benannt worden ist.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident Im Namen des Rates

Der Präsident