Verordnung über die Tötung von Rindern, Schafen und Ziegen zur Vorsorge für die menschliche und tierische Gesundheit im Hinblick auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathien ( TSE-Vorsorgeverordnung )
A. Problem und Ziel
- Die Neufassung der Verordnung dient ausschließlich dem Zweck, die in Artikel 13 i.V.m. Anhang VII Nummer 2, 4 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG (Nr. ) L 147 S. 1) den Mitgliedstaaten im Falle der Feststellung von BSE beim Rind bzw. Scrapie beim Schaf eingeräumten Ermächtigungen bestimmte Ausnahmen vom Tötungsgebot sowie im Hinblick auf das Einstellen bestimmter Schafe in Bestände, in denen Scrapie amtlich festgestellt wurde, zuzulassen, in das nationale Recht zu übernehmen und insoweit an die zuständige Behörde zu adressieren. Vor dem Hintergrund, dass es nicht mehr nur um BSE, sondern auch um Scrapie geht, ist es auch angezeigt, den Titel der Verordnung anzupassen.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung
C. Alternative
- keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. Dem Bund entstehen ebenfalls keine Kosten.
- 2) Kosten mit Vollzugsaufwand
Im Hinblick auf die Möglichkeit Ausnahmen von der Tötung zuzulassen, können sich für die Länder Kosteneinsparungen ergeben. Diese können im Vornhinein nicht quantifiziert werden, da sie abhängig sind von der Anzahl der BSE-Fälle, von der Größe der Kohorte sowie von der Tatsache, dass nachgewiesen sein muss, dass die Rinder keinen Zugang zu den selben Futtermitteln hatten wie das befallene Tier.
E. Sonstige Kosten
- Den Haltern von Rindern, Schafen und Ziegen entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung über die Tötung von Rindern, Schafen und Ziegen zur Vorsorge für die menschliche und tierische Gesundheit im Hinblick auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathien ( TSE-Vorsorgeverordnung )
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 14. Oktober 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende
- Verordnung über die Tötung von Rindern, Schafen und Ziegen zur Vorsorge für die menschliche und tierische Gesundheit im Hinblick auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathie ( TSE-Vorsorgeverordnung )
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Verordnung über die Tötung von Rindern, Schafen und Ziegen zur Vorsorge für die menschliche und tierische Gesundheit im Hinblick auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathien ( TSE-Vorsorgeverordnung )
Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 Nr. 2 und § 24 Abs. 1 und 2 und des § 79a Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit § 79a Abs. 1 Satz 1 und § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 79a Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1 September 2005 (BGBl I S. 2618) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
§ 1 Ausnahmen von der Tötung bei Rindern
(1) Die zuständige Behörde kann im Falle der amtlichen Feststellung von Boviner Spongiformer Enzephalopathie bei einem Rind Ausnahmen von Artikel 13 Abs. 1 erster Unterabsatz Buchstabe c in Verbindung mit Anhang VII Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG (Nr. ) L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf die Tötung der Rinder einer Kohorte genehmigen, soweit
- 1. nachgewiesen werden kann, dass die Rinder der Kohorte keinen Zugang zu denselben Futtermitteln hatten wie das befallene Tier oder
- 2. es sich um Bullen handelt, die ausschließlich in einer Besamungsstation gehalten werden und sichergestellt ist, dass die Bullen nach ihrem Tod als Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG (Nr. ) L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung beseitigt werden.
Eine Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, soweit Belange der Vorsorge für die menschliche oder tierische Gesundheit nicht entgegen stehen.
(2) Der Tierhalter hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 dafür Sorge zu tragen, dass jede Abgabe eines Bullen, für den eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist, der zuständigen Behörde unter Angabe des Empfängers anzuzeigen ist.
§ 2 Ausnahmen von der Tötung bei Schafen und Ziegen
(1) Die zuständige Behörde kann im Falle der amtlichen Feststellung einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie bei einem Schaf oder einer Ziege Ausnahmen von Artikel 13 Abs. 1 erster Unterabsatz Buchstabe c in Verbindung mit Anhang VII Nr. 2 Buchstabe b Nr. i oder ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 im Hinblick auf die Tötung der Schafe und Ziegen eines Bestandes genehmigen, soweit
- 1. der Anteil der Tiere des Bestandes,
- a) die Träger eines ARR-Allels sind, innerhalb der Rasse, der sie angehören, oder,
- b) im Falle von Schafen, die Träger eines ARR-Allels sind,
weniger als 25 vom Hundert beträgt oder
- 2. die Ausnahme zur Vermeidung von Inzucht erforderlich ist und sichergestellt ist, dass die Tiere spätestens fünf Jahre nach der amtlichen Feststellung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathie als Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt werden. Eine Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, soweit Belange der Vorsorge für die menschliche oder tierische Gesundheit nicht entgegen stehen.
(2) Der Tierhalter hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dafür Sorge zu tragen, dass jede Abgabe eines Tieres, für das eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist, der zuständigen Behörde unter Angabe des Empfängers unverzüglich anzuzeigen ist.
(3) Die zuständige Behörde kann im Falle der amtlichen Feststellung einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie bei einem Schaf das Verbringen von Schafen in den Bestand in dem sich das erkrankte Tier zuletzt befunden hat, über die in Anhang VII Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgesehenen Fälle hinaus genehmigen, sofern
- 1. sichergestellt ist, dass die Schafe kein VRQ-Allel aufweisen oder
- 2. die Schafe nicht trächtig sind und ihr jeweiliger Genotyp unbekannt ist.
Ausnahmen nach Satz 1 Nr. 2 dürfen längstens bis zum 1. Januar 2006 genehmigt werden.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die BSE-Vorsorgeverordnung vom 16. Juli 2001 (BGBl. I S. 1655) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2005
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte der
Bundesministerin für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft beauftragt
Begründung
Die Neufassung der Verordnung dient ausschließlich dem Zweck, die in Artikel 13 i.V.m. Anhang VII Nummer 2, 4 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG (Nr. ) L 147 S. 1) den Mitgliedstaaten im Falle der Feststellung von BSE beim Rind bzw. Scrapie beim Schaf eingeräumten Ermächtigungen, bestimmte Ausnahmen vom Tötungsgebot sowie im Hinblick auf das Einstellen bestimmter Schafe in Bestände, in denen Scrapie amtlich festgestellt wurde, zuzulassen, in das nationale Recht zu übernehmen und insoweit an die zuständige Behörde zu adressieren. Vor dem Hintergrund, dass es nicht mehr nur um BSE, sondern auch um Scrapie geht, ist es auch angezeigt, den Titel, der Verordnung anzupassen.
- Rechtsgrundlage § 79a Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. §§ 18, 20 Abs. 1 Nr. 2 und § 24 Abs. 1 und 2,§ 79a Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 78 Nr. 1 Buchstabe a, jeweils auch i.V.m. § 79a Abs. 1 Satz 1 und § 79bTierSG.
Kosten der öffentlichen Haushalte
- 1) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. Dem Bund entstehen ebenfalls keine Kosten.
- 2) Im Hinblick auf die Möglichkeit Ausnahmen von der Tötung zuzulassen, können sich Kosteneinsparungen bei den Ländern ergeben. Diese können im Vornhinein nicht quantifiziert werden, da sie abhängig sind von der Anzahl der BSE-Fälle, von der Größe der Kohorte sowie von der Tatsache, dass nachgewiesen sein muss, dass die Rinder keinen Zugang zu den selben Futtermitteln hatten wie das befallene Tier.
Kosten und Preiswirkungen
- Den Haltern von Rinder, Schafen und Ziegen entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die geringfügigen Einsparungen beim Vollzugsaufwand bei den Ländern generieren keine mittelbaren Preiseffekte.