Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 0336 - vom 14. Januar 2009.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 18. Dezember 2008 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - gestützt auf Artikel 192 Absatz 2 des EG-Vertrags,
- - unter Hinweis auf das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen,
- - unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
- - unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (KOM (2008) 0530),
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 10. Mai 2005 mit dem Titel "Das Haager Programm: Zehn Prioritäten für die nächsten fünf Jahre. Die Partnerschaft zur Erneuerung Europas im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" (KOM (2005) 0184),
- - gestützt auf die Artikel 39 und 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A6-0460/2008),
A. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer oben genannten Mitteilung zum Haager Programm betont hat, die Gewährleistung einer leistungsfähigen europäischen Ziviljustiz sei eine ihrer Prioritäten, insbesondere im Hinblick auf die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen,
B. in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang Arbeiten und Konsultationen durchgeführt wurden zu Entscheidungen über das Familienvermögen sowie Erb- und Testamentssachen, um neue Legislativvorschläge vorzubereiten,
C. in der Erwägung, dass auch eine Notwendigkeit besteht, auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde zu Personen, die die Schutzmaßnahmen betreffen, hinzuwirken,
D. in der Erwägung, dass Sorgfalt im Umgang mit schwachen und schutzbedürftigen Personen, die die Schutzmaßnahmen betreffen, geboten ist und dass Anträge auf Zusammenarbeit, Information oder Anerkennung und Vollstreckung rasch bearbeitet werden müssen,
E. in der Erwägung, dass sich Situationen entwickelt haben, in denen die Schaffung eines Rechtsschutzes mindestens zwei Mitgliedstaaten betrifft,
F. in der Erwägung, dass sich auch Situationen entwickelt haben, in denen Fälle, in denen Rechtsschutz erforderlich ist, zwei oder mehr Mitgliedstaaten sowie Mitgliedstaaten und Nicht-EU-Staaten betreffen, insbesondere aufgrund herkömmlicher Migrationsströme (ehemalige Kolonien, die Vereinigten Staaten und Kanada);
G. in der Erwägung, dass Probleme entstanden sind wegen zunehmender Mobilität zwischen Mitgliedstaaten, in denen es eine Nettoabwanderung von im Ruhestand befindlichen Personen, einschließlich schutzbedürftiger Erwachsener, gibt, und den Mitgliedstaaten, in denen es einen Nettozustrom von im Ruhestand befindlichen Personen gibt,
H. in der Erwägung, dass alle EU-Mitgliedstaaten übereinstimmend der Auffassung sind, dass ein Rechtsschutz für schutzbedürftige Erwachsene notwendig ist und den entsprechenden Grundsätzen in der Empfehlung Nr. R (99) 4 des Ministerkomitees des Europarates über die Grundsätze betreffend den Rechtsschutz der urteilsunfähigen Mündigen vom 23. Februar 1999 zugestimmt haben,
I. in der Erwägung, dass der Rechtsschutz schutzbedürftiger Erwachsener ein Pfeiler des Rechts auf Freizügigkeit sein muss,
J. unter Hinweis auf die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Schutzmaßnahmen,
K. in der Erwägung, dass die Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen beachtet werden müssen,
L. in der Erwägung, dass durch die Bestimmungen des Haager Übereinkommens ein Beitrag zur Erreichung des Ziels der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts geleistet werden kann, indem die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über Schutzmaßnahmen, die Festlegung des anzuwendenden Rechts und die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Behörden vereinfacht wird,
M. in der Erwägung, dass es sinnvoll wäre, spezielle und geeignete Maßnahmen zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durchzuführen, die sich an den Instrumenten dieses Übereinkommens orientieren könnten,
N. in der Erwägung, dass einheitliche gemeinschaftliche Vordrucke erstellt werden könnten, um den Informationsaustausch über Entscheidungen über Schutzmaßnahmen sowie den Umlauf, die Anerkennung und die Vollstreckung dieser Entscheidungen zu fördern,
O. in der Erwägung, dass für die Vollmacht bei Geschäftsunfähigkeit auf der Ebene der Europäischen Union ein einheitlicher Vordruck erstellt werden könnte, um deren Gültigkeit in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten,
P. in der Erwägung, dass Mechanismen für die einfache Anerkennung, Registrierung und Handhabung für ein dauerhaft übertragenes Betreuungsrecht ("Lasting Powers of Attorney") innerhalb der Europäischen Union eingeführt werden könnten,
- 1. begrüßt, dass der französische Ratsvorsitz sich für schutzbedürftige Erwachsene und den grenzübergreifenden Rechtsschutz für diese Personengruppe einsetzt; beglückwünscht die Mitgliedstaaten, die das Haager Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert haben, und fordert die Mitgliedstaaten, die dieses Übereinkommen noch nicht unterzeichnet und ratifiziert haben, auf, dies umgehend zu tun;
- 2. fordert die Kommission auf, ihm auf der Grundlage von Artikel 65 des EG-Vertrags, sobald ausreichende Erfahrungen bezüglich der Funktionalität des Haager Übereinkommens gesammelt wurden, einen Legislativvorschlag zu unterbreiten, mit dem die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten gestärkt sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über den Schutz von Erwachsenen und die Vollmacht bei Geschäftsunfähigkeit sowie eines dauerhaften Betreuungsrechts ("Lasting Powers of Attorney") entsprechend den nachstehenden ausführlichen Empfehlungen verbessert werden sollen;
- 3. fordert die Kommission auf, die Erfahrungen mit der Anwendung des Haager Übereinkommens und dessen Umsetzung in den Mitgliedstaaten zu verfolgen und dem Parlament und dem Rat zu gegebener Zeit über Probleme und beispielhafte Verfahren für die praktische Anwendung zu berichten sowie gegebenenfalls Vorschläge für Gemeinschaftsvorschriften zur Ergänzung oder Spezifizierung der Art und Weise der Anwendung des Haager Übereinkommens in diesen Bericht einzubeziehen;
- 4. fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Gemeinschaft dem Haager Übereinkommen beitreten soll; schlägt vor, dass in diesem Bereich eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten stattfinden könnte;
- 5. fordert alle Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen noch nicht unterzeichnet oder ratifiziert haben, auf, diesem Übereinkommen beizutreten, da dies der Verbesserung des Schutzes schutzbedürftiger Erwachsener in der Europäischen Union dienen würde;
- 6. fordert, dass die Kommission eine Studie finanziert, in der die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für schutzbedürftige Erwachsene sowie die Schutzmaßnahmen verglichen werden, um zu beurteilen, wo rechtliche Probleme auftreten könnten, und welche Maßnahmen auf EU-Ebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten notwendig wären, um solche Probleme zu lösen; ist der Auffassung, dass in der Studie auch auf die Lage der in Heimen befindlichen Erwachsenen mit geistiger Behinderung eingegangen werden sollte, was ihre Vormundschaft sowie ihre Möglichkeit, ihre Rechte auszuüben, betrifft; fordert die Kommission auf, eine Reihe von Konferenzen für Angehörige von Rechtsberufen, die unmittelbar mit solchen Problemen zu tun haben, zu organisieren und den Ergebnissen der Studie sowie den Auffassungen der Spezialisten bei der Ausarbeitung künftiger Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen;
- 7. fordert die Mitgliedstaaten auf, zu gewährleisten, dass die Schutzmaßnahmen im Verhältnis zum Zustand steht, in dem sich die betreffenden schutzbedürftigen Erwachsenen befinden, so dass einzelnen EU-Bürgern ein Rechtsanspruch nicht verwehrt wird, wenn sie noch in der Lage sind, diesen geltend zu machen;
- 8. fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zum Schutz schutzbedürftiger Erwachsener zu ergreifen, damit diese nicht Opfer von Identitätsdiebstahl oder Betrug oder anderer Formen von Telefon- oder Cyberkriminalität werden, wozu auch Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes und/oder der Einschränkung des Zugangs zu personenbezogenen Daten eines schutzbedürftigen Erwachsenen gehören;
- 9. plädiert für die Schaffung sicherer Mechanismen mit soliden Regeln zum Schutz personenbezogener Daten sowie für Vorschriften über den eingeschränkten Zugang dazu, den Austausch bewährter Verfahren und anderer Informationen über derzeit geltende Schutzmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten, wozu auch die Möglichkeit des Austausches von Informationen über den Schutzstatus eines schutzbedürftigen Erwachsenen zwischen den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten gehört;
- 10. weist die Kommission und die Mitgliedstaaten darauf hin, dass Schutzbedürftigkeit von Erwachsenen nicht immer durch fortgeschrittenes Alter bedingt ist, und fordert, dass nicht nur Maßnahmen zur Stärkung des rechtlichen Schutzes und der Rechte älterer schutzbedürftiger Erwachsener ergriffen werden, sondern auch für die Erwachsenen, die wegen einer schweren geistigen und/oder körperlichen Behinderung schutzbedürftig sind, und dass auch ihre Bedürfnisse berücksichtigt werden, wenn es darum geht, künftige soziale Maßnahmen zu treffen, um diese Rechtsansprüche zu gewährleisten;
- 11. stellt fest, dass die genannten Empfehlungen mit dem Grundsatz der Subsidiarität und den Grundrechten der Bürger in Einklang stehen;
- 12. vertritt die Auffassung, dass der verlangte Vorschlag keine finanziellen Auswirkungen hat;
- 13. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Anlage
Ausführliche Empfehlungen zum Inhalt des verlangten Vorschlags
A. Grundsätze und Ziele des Vorschlags
- 1. Hinwirken auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde zu Personen, für die Schutzmaßnahmen erlassen wurden.
- 2. Bestimmungen, die die Erreichung des Ziels der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unterstützen, indem die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über Schutzmaßnahmen, die Festlegung des anzuwendenden Rechts und die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Behörden vereinfacht wird.
- 3. Spezielle und geeignete Maßnahmen zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sollten umgesetzt werden, die sich an den Instrumenten dieses Übereinkommens orientieren.
- 4. Einheitliche gemeinschaftliche Vordrucke, um den Informationsaustausch über Entscheidungen über Schutzmaßnahmen sowie den Umlauf, die Anerkennung und die Vollstreckung dieser Entscheidungen zu fördern.
- 5. Einheitlicher gemeinschaftlicher Vordruck, der auf der Ebene der Europäischen Union geschaffen wird, für die Vollmacht bei Geschäftsunfähigkeit, um deren Gültigkeit in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
B. Vorzuschlagende Massnahmen
- 1. Fordert die Kommission auf, ihm, sobald ausreichende Erfahrungen bezüglich der Funktionalität des Haager Übereinkommens gesammelt wurden, auf der Grundlage von Artikel 65 EG-Vertrag einen Legislativvorschlag zu unterbreiten, mit dem die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten gestärkt sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über den Schutz von Erwachsenen, von Vollmachten bei Geschäftsunfähigkeit sowie eines dauerhaften Betreuungsrechts ("Lasting Powers of Attorney") verbessert werden sollen.