Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zum Rechtsschutz von Erwachsenen: grenzübergreifende Auswirkungen (2008/2123(INI))

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 0336 - vom 14. Januar 2009.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 18. Dezember 2008 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer oben genannten Mitteilung zum Haager Programm betont hat, die Gewährleistung einer leistungsfähigen europäischen Ziviljustiz sei eine ihrer Prioritäten, insbesondere im Hinblick auf die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen,

B. in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang Arbeiten und Konsultationen durchgeführt wurden zu Entscheidungen über das Familienvermögen sowie Erb- und Testamentssachen, um neue Legislativvorschläge vorzubereiten,

C. in der Erwägung, dass auch eine Notwendigkeit besteht, auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde zu Personen, die die Schutzmaßnahmen betreffen, hinzuwirken,

D. in der Erwägung, dass Sorgfalt im Umgang mit schwachen und schutzbedürftigen Personen, die die Schutzmaßnahmen betreffen, geboten ist und dass Anträge auf Zusammenarbeit, Information oder Anerkennung und Vollstreckung rasch bearbeitet werden müssen,

E. in der Erwägung, dass sich Situationen entwickelt haben, in denen die Schaffung eines Rechtsschutzes mindestens zwei Mitgliedstaaten betrifft,

F. in der Erwägung, dass sich auch Situationen entwickelt haben, in denen Fälle, in denen Rechtsschutz erforderlich ist, zwei oder mehr Mitgliedstaaten sowie Mitgliedstaaten und Nicht-EU-Staaten betreffen, insbesondere aufgrund herkömmlicher Migrationsströme (ehemalige Kolonien, die Vereinigten Staaten und Kanada);

G. in der Erwägung, dass Probleme entstanden sind wegen zunehmender Mobilität zwischen Mitgliedstaaten, in denen es eine Nettoabwanderung von im Ruhestand befindlichen Personen, einschließlich schutzbedürftiger Erwachsener, gibt, und den Mitgliedstaaten, in denen es einen Nettozustrom von im Ruhestand befindlichen Personen gibt,

H. in der Erwägung, dass alle EU-Mitgliedstaaten übereinstimmend der Auffassung sind, dass ein Rechtsschutz für schutzbedürftige Erwachsene notwendig ist und den entsprechenden Grundsätzen in der Empfehlung Nr. R (99) 4 des Ministerkomitees des Europarates über die Grundsätze betreffend den Rechtsschutz der urteilsunfähigen Mündigen vom 23. Februar 1999 zugestimmt haben,

I. in der Erwägung, dass der Rechtsschutz schutzbedürftiger Erwachsener ein Pfeiler des Rechts auf Freizügigkeit sein muss,

J. unter Hinweis auf die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Schutzmaßnahmen,

K. in der Erwägung, dass die Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen beachtet werden müssen,

L. in der Erwägung, dass durch die Bestimmungen des Haager Übereinkommens ein Beitrag zur Erreichung des Ziels der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts geleistet werden kann, indem die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über Schutzmaßnahmen, die Festlegung des anzuwendenden Rechts und die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Behörden vereinfacht wird,

M. in der Erwägung, dass es sinnvoll wäre, spezielle und geeignete Maßnahmen zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durchzuführen, die sich an den Instrumenten dieses Übereinkommens orientieren könnten,

N. in der Erwägung, dass einheitliche gemeinschaftliche Vordrucke erstellt werden könnten, um den Informationsaustausch über Entscheidungen über Schutzmaßnahmen sowie den Umlauf, die Anerkennung und die Vollstreckung dieser Entscheidungen zu fördern,

O. in der Erwägung, dass für die Vollmacht bei Geschäftsunfähigkeit auf der Ebene der Europäischen Union ein einheitlicher Vordruck erstellt werden könnte, um deren Gültigkeit in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten,

P. in der Erwägung, dass Mechanismen für die einfache Anerkennung, Registrierung und Handhabung für ein dauerhaft übertragenes Betreuungsrecht ("Lasting Powers of Attorney") innerhalb der Europäischen Union eingeführt werden könnten,

Anlage
Ausführliche Empfehlungen zum Inhalt des verlangten Vorschlags

A. Grundsätze und Ziele des Vorschlags

B. Vorzuschlagende Massnahmen