922. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2014
Der Bundesrat möge hilfsweise zu den Ziffern 1 und 2 der Empfehlungsdrucksache 191/1/14 zu dem Gesetz gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 1 allgemein (EEG 2014)
Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf keine Begrenzung der EEG-Umlage für die alternative Stromversorgung von Schiffen vorsieht. Wirtschaftliche Anreize zur Inanspruchnahme der alternativen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen können einen wichtigen Beitrag leisten, um die Luft- und Lärmemissionen in Häfen deutlich zu senken. Wirksame finanzielle Anreize würden die Kosten der alternativen Stromversorgung reduzieren und die Akzeptanz bei den Schiffsbetreibern erhöhen. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund bereits durch die stromsteuerrechtliche Privilegierung die landseitige Stromversorgung von Schiffen in § 9 Absatz 3 Stromsteuergesetz entlastet. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, wirksame Anreize zu schaffen, um die alternative Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, außerhalb des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) finanziell zu fördern. Ziel sollte sein, während der Liegezeiten in Häfen insbesondere durch landseitige Stromversorgung und schwimmende Stromerzeugungsanlagen die Luft- und Lärmemissionen signifikant zu reduzieren und wirtschaftliche Anreize zur Inanspruchnahme dieser umweltfreundlichen Technologien zu setzen.
Begründung:
In den Hafenstädten tragen die Abgase aus Dieselgeneratoren von Schiffen in ganz erheblichem Umfang zur Beeinträchtigung der Luftqualität und damit der Gesundheit der Bevölkerung bei. Schiffe benötigen auch während der Liegezeiten in Häfen zum Teil erhebliche Mengen an Strom, den sie in der Regel mit Hilfe ihrer schiffseigenen Hilfsdiesel bzw. Generatoren, zum Teil unter Verwendung von Schweröl, erzeugen. Alternativen dazu bietet eine landseitige Stromversorgung (Landstrom) oder eine wasserseitige Stromversorgung von Schiffen durch so genannte Bargen, bei denen der Strom in einer schwimmenden Kraftwärme-Kopplungs-Anlage mit Hilfe von (Flüssig-)Gas erzeugt wird. Diese Form der Stromversorgung von Schiffen ermöglicht die Abschaltung der schiffseigenen Generatoren während der Liegezeiten in Häfen. Hierfür bedarf es deutlich mehr finanzieller Anreize, da Infrastruktur und Investitionen in Landstrom heute noch wesentlich teurer sind als der von den Schiffen selbst erzeugte Strom. Diese umweltfreundlichen Technologien werden sich nur dann rasch durchsetzen, wenn die Kosten für die alternative Stromversorgung von Schiffen nicht wesentlich höher liegen als die für herkömmlichen Schiffsstrom. Die Schaffung von wirtschaftlichen Anreizen für die Landstromerzeugung folgt der Empfehlung der Kommission vom 8. Mai 2006 über die Förderung der Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in den Häfen der Gemeinschaft (2006/339/EG), nach der die Mitgliedstaaten unter Nutzung der Möglichkeiten, die das Gemeinschaftsrecht bietet, wirtschaftliche Anreize für Schiffsbetreiber, die Landstromversorgung zu nutzen, prüfen sollen.
Eine Förderung über eine EEG-Umlagebefreiung würde die EEG-Umlage erhöhen. Diese Mehrbelastungen wären ausschließlich von den nichtprivilegierten Stromverbrauchern zu tragen. Ziel muss es jedoch vielmehr sein, das Volumen der EEG-Umlage nicht weiter auszuweiten. Verkehrs- und umweltpolitisch sinnvolle und notwendige Vorhaben sollten aus diesem Grund außerhalb des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) gefördert werden.