Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Zweite Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung

A. Problem und Ziel

Gemäß § 91 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erhebt die Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde Kosten (Gebühren und Auslagen) für bestimmte im Gesetz benannte gebührenpflichtige Tatbestände. Die Gebührentatbestände der Energiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV) sind die Grundlage für die Kostenfestsetzung durch die Bundesnetzagentur. Die Anwendbarkeit der mit Verordnung vom 27. Oktober 2011 eingeführten Gebührentatbestände auf Verfahren, die bereits vor dem 27. Oktober 2011 begonnen haben, ist in der Verordnung nicht eindeutig zweifelsfrei ersichtlich.

B. Lösung

Die Verordnung soll gewährleisten, dass auch für Amtshandlungen in Verfahren, die bereits vor dem 27. Oktober 2011 begonnen haben und auf Gebührentatbeständen beruhen, die am 27. Oktober 2011 eingeführt wurden, Gebühren und Auslagen erhoben werden können. Die Anwendbarkeit der Energiewirtschaftskostenverordnung auf Verfahren, die vor dem 27. Oktober 2011 begonnen haben, wird daher im Sinne des ursprünglich Gewollten klargestellt.

C. Alternativen

Keine

D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bundeshaushalt entstehen keine unmittelbaren Kosten. Auch die Haushalte der Länder und Gemeinden werden nicht belastet.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Das Regelungsvorhaben verursacht keinen Erfüllungsaufwand bei Bürgerinnen und Bürgern.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Das Regelungsvorhaben verursacht keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Er kann daher nicht pauschal in einer Gesamtsumme beziffert werden. Welcher Aufwand jedoch im jeweiligen Einzelfall mindestens und höchstens mit dem Vollzug der Vorschriften verbunden sein kann, ergibt sich aus den jeweiligen Gebührenrahmen der Anlage zu § 2 EnWGKostV, da die angegebenen Gebührenrahmen dem in § 91 Absatz 3 EnWG niedergelegten Kostendeckungsprinzip entsprechen.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Zweite Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, 13. November 2014

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Zweite Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 91 Absatz 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), der durch Artikel 7 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom Juni 1970 (BGBl. I S. 821) sowie mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und mit dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310)

verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Energiewirtschaftskostenverordnung, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Diese Verordnung in der ab dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung findet auch auf Verfahren Anwendung, die bereits vor dem 27. Oktober 2011 begonnen haben, soweit dafür Gebühren oder Auslagen noch nicht erhoben wurden."

2. In der Anlage wird in Nummer 11 im Gebührentatbestand die Angabe "Nr. 4" durch die Angabe "Nr. 8" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

Gemäß § 91 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erhebt die Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde Kosten (Gebühren und Auslagen) für bestimmte im Gesetz benannte gebührenpflichtige Tatbestände. Die Energiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV) und die darin enthaltenen Gebührentatbestände sind die Grundlage für die Kostenfestsetzung durch die Bundesnetzagentur. Der neu in § 3 eingefügte Satz 2 stellt klar, dass die Bundesnetzagentur für Verfahren Gebühren und Auslagen festsetzen kann, die vor dem 27. Oktober 2011 begonnen haben.

II. Ermächtigung

§ 91 Absatz 8 Satz 1 EnWG ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze und die Erhebung der Gebühren vom Gebührenschuldner zu regeln, soweit es die Bundesnetzagentur betrifft. Die vorliegende Verordnung betrifft allein die Gebührenerhebung durch die Bundesnetzagentur.

III. Alternativen

Keine.

IV. Folgen

1. Gewollte und ungewollte Folgen

Die vorgesehene Änderung gewährleistet, dass die Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde Kosten für ihre Amtshandlungen festsetzen kann. Es wird gewährleistet, dass für alle Amtshandlungen der Bundesnetzagentur gleichermaßen Gebühren erhoben werden können.

2. Kosten für die öffentlichen Haushalte

Durch die Verordnung entstehen keine weiteren Kosten für die öffentlichen Haushalte.

3. Kosten für die Wirtschaft und die Verbraucherinnen und Verbraucher

a. Kosten für Verbraucherinnen und Verbraucher

Es entstehen keine Verpflichtungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Auch spürbare Auswirkungen auf die Netzentgelte oder die Strom- und Gaspreise sind nicht zu erwarten.

b. Kosten für die Unternehmen

Außerhalb des Normadressatenkreises sind keine Preis- oder Kostenänderungen für die Unternehmen zu erwarten.

4. Erfüllungsaufwand

a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Das Regelungsvorhaben verursacht keinen Erfüllungsaufwand bei Bürgerinnen und Bürgern.

b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die Änderungen werden keine neuen Gebührentatbestände eingeführt, die eine Festsetzung von Kosten gegenüber der Wirtschaft erlauben. Es entsteht der Wirtschaft kein neuer Erfüllungsaufwand.

c. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung (Vollzugsaufwand)

Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung wird durch die Änderung nicht vergrößert oder reduziert.

V. Zeitliche Geltung

Es handelt sich bei der Änderung um eine Klarstellung zur geltenden Rechtslage, so dass eine Befristung nicht in Betracht kommt.

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Die Verordnung ist mit europäischem Primär- und Sekundärrecht vereinbar und begründet keine Diskriminierung von Unionsbürgern.

VII. Vereinbarkeit mit höherrangigem nationalen Recht

Die Verordnung präzisiert den zeitlichen Anwendungsbereich der mit Verordnung vom 27. Oktober 2014 eingeführten Gebührentatbestände. Die Verordnung ist diesbezüglich innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen hinsichtlich einer Rückwirkung klarstellend und präzisierend, hat also lediglich deklaratorischen Charakter. Der Verordnungsgeber kann gesetzte Normen präzisieren oder klarstellen, insbesondere soweit noch keine fachgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung existiert oder eine in der Fachgerichtsbarkeit offen diskutierte Auslegungsfrage nicht in eine bestimmte Richtung entschieden werden soll.

VIII. Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat

Die Verordnung verstößt nicht gegen völkerrechtliche Verträge, die von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen wurden.

IX. Änderungen zur geltenden Rechtslage

Die Verordnung führt keine zusätzlichen Gebührentatbestände in die EnWGKostV ein. Sie stellt klar, dass die geltende Rechtslage auch auf Gebührentatbestände Anwendung findet, die mit Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung vom 10.10.2011 (BGBl. I S. 2084) aufgenommen wurden.

X. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern.

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Die Vorschrift stellt klar, dass die Bundesnetzagentur auf der Grundlage von Gebührentatbeständen, die seit dem 27. Oktober 2011 in Kraft sind, für Amtshandlungen, die in der Sache aber bereits vor dem 27. Oktober 2011 begonnen wurden, Gebühren und Auslagen festsetzen kann. Dies dient einer höheren Rechtssicherheit für die Verfahrensbeteiligten und beseitigt Rechtsunsicherheiten in der Verwaltungspraxis.

Die Verordnung präzisiert daher den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung im Sinne des bereits von Beginn an vom Verordnungsgeber Gewollten. Die Verordnung ist diesbezüglich hinsichtlich einer Rückwirkung innerhalb der verfassungsrechtlichen Schranken klarstellend. Es ist dem Verordnungsgeber erlaubt, Gesetze und Verordnungen auch nachträglich zu präzisieren. Dies gilt insbesondere, soweit eine fachgerichtliche Auslegung einer Norm noch nicht erfolgt ist. Eine fachgerichtliche Rechtsprechung zum zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung vom 27. Oktober 2011 liegt noch nicht vor. Zudem mussten die Kostenschuldner davon ausgehen, dass der Verordnungsgeber hinsichtlich der Gebührentatbestände vom 27. Oktober 2011 nicht auf die Erhebung von Gebühren verzichten wollte, da sich die Gebührenpflicht von Amtshandlungen der Bundesnetzagentur dem Grunde nach bereits aus dem Energiewirtschaftsgesetz ergibt.

Zu Nummer 2

Die Änderung bereinigt einen redaktionellen Fehler in Nummer 11 der Anlage.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.