Der Bundesrat hat in seiner 927. Sitzung am 7. November 2014 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (§ 61 Absatz 1d Satz 3a - neu - AufenthG)
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c ist in § 61 Absatz 1d nach Satz 3 folgender Satz einzufügen:
"Über eine Änderung der Wohnsitzauflage zur Ermöglichung eines den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde überschreitenden Wohnortwechsels entscheidet die für den Zuzugsort zuständige Ausländerbehörde."
Begründung:
Anders als durch § 60 Absatz 3 AsylVfG-E lässt der Gesetzentwurf bei Asylbewerbern eine klare Zuständigkeitsregelung im Fall von zuständigkeitsüberschreitenden Änderungen von Wohnsitzauflagen bei vollziehbar Ausreisepflichtigen vermissen.
Wie die derzeitige ausländerbehördliche Praxis bei zuständigkeitsüberschreitenden, insbesondere länderübergreifenden Änderungen von Wohnsitzauflagen bei Inhabern humanitärer Titel zeigt, wird diese Regelungslücke zu erheblichen Verfahrensverzögerungen insbesondere zu Lasten der Antragsteller führen. Diese sind im Wesentlichen darin begründet, dass die örtlich zuständige Ausländerbehörde des aktuellen Aufenthaltsorts zumeist nicht oder nicht hinreichend in der Lage ist, die familiären oder humanitär vergleichbaren Gründe zu beurteilen, die regelmäßig mit den Lebens- und Integrationsbedingungen des gewünschten künftigen Aufenthaltsort begründet werden.
Auch hat sich ein gestuftes Verfahren, welches die Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsorts bei zuständigkeitsüberschreitenden Änderungen von Wohnsitzauflagen bei Inhabern humanitärer Titel vorschreibt (vgl. insofern Nummer 12.2.5.2.4 ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009; GMBl 2009 S. 960 f.), nicht bewährt. In einer Vielzahl von Fällen kommt es hier zu unterschiedlichen Bewertungen und Entscheidungen der beteiligten Ausländerbehörden und damit in der Folge zu erheblichen Verfahrensverzögerungen oder gar Rechtsstreitigkeiten.
2. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c (§ 3 Absatz 2 Satz 3, Satz 4 AsylbLG)
In Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c ist § 3 Absatz 2 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 3 ist das Wort "unbaren" zu streichen.
- b) In Satz 4 sind nach dem Wort "Heizung" die Wörter ", Energie, Warmwasser" einzufügen.
Begründung:
Die Kosten für Energie (Strom, Gas) sowie teilweise Warmwasser gehören nicht zu den unterkunftsbezogenen Nebenkosten; sie werden bereits vom Regelsatz erfasst. Würde man darauf verzichten, auch für diese Kosten anstelle des Vorrangs von Geldleistungen, die Wahlfreiheit zwischen Geld- und Sachleistungen vorzusehen, käme es zu Problemen bei der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, in denen zumindest häufig Energie und Warmwasser allen Bewohnern als Sachleistung gewährt, aber nicht individuell zugeordnet und abgerechnet werden. Entweder müssten mit erheblichem technischen und Verwaltungsaufwand Energie- und Warmwasserverbrauch individuell erhoben und abgerechnet werden und von den Betroffenen individuell aus den Regelsätzen getragen werden oder es müsste jeweils begründet werden, warum bei grundsätzlichem Vorrang von Geldleistungen pauschal Sachleistungen gewährt werden, obwohl das Gesetz diesen Vorrang ausdrücklich nur für Unterkunft und Heizung aufhebt, oder es würden trotz einer Sachleistungsgewährung von Energie und Warmwasser ungekürzte Regelsätze ausbezahlt werden, was zu einer Doppelbelastung führen würde. Soweit hinsichtlich der Warmwasseraufbereitung die Besonderheit gilt, dass sie, soweit diese zentral erfolgt, zu den Unterkunftskosten zählt, bei dezentraler Aufbereitung die Kosten hingegen vom Regelbedarf erfasst werden, ist diese Unterscheidung eine Frage der Berechnung, nicht aber des Gesetzes.