Punkt 58 der 912. Sitzung des Bundesrates am 5. Juli 2013
Für den Fall, dass Nummer 7 der Ausschussempfehlungen (BR-Drucksache 447/1/13) eine Mehrheit erhält, möge der Bundesrat beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 32 Absatz 7 Satz 3 - neu - StromNEV):
In Artikel 1 Nummer 9 ist dem § 32 Absatz 7 folgender Satz 3 anzufügen:
"Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, sofern eine Regulierungsbehörde einem Letztverbraucher im Hinblick auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle auf Grund § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geänderten Fassung eine Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten erteilt hat und diese Genehmigung durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgehoben wurde."
Begründung:
Die durch die Empfehlung Ziffer 7 einzuführende Übergangsregelung für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 3 1. Dezember 2013 für die Genehmigung von Vereinbarungen individueller Netzentgelte soll auch auf solche Fallgestaltungen erstreckt werden, in denen die zuständige Regulierungsbehörde zwar bereits eine Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten nach der am 4. August 2011 in Kraft getretenen Altregelung erteilt hat, diese Genehmigung aber durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wurde. In einer solchen Fallkonstellation soll der betroffene Letztverbraucher die Möglichkeit erhalten, für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 eine Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach der Übergangsregelung zu beantragen. Aus diesem Grund wird in § 32 Absatz 7 Satz 3 StromNEV - neu - eine entsprechende Anwendung des § 32 Absatz 7 Satz 1 StromNEV - neu - angeordnet. Hierdurch wird sichergestellt, dass von einer rechtskräftigen gerichtlichen Aufhebungsentscheidung betroffene Letztverbraucher mit solchen Letztverbrauchern gleichbehandelt werden, deren Anträge bisher durch die Regulierungsbehörden nicht bearbeitet wurden (Altfälle). Für eine unterschiedliche Behandlung der beiden genannten Fallgruppen besteht kein sachlicher Grund.
Erteilt die zuständige Regulierungsbehörde auf der Grundlage der entsprechenden Anwendung des § 32 Absatz 7 Satz 1 StromNEV - neu - einem von einer rechtskräftigen gerichtlichen Aufhebungsentscheidung betroffenen Letztverbraucher eine Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts gemäß der bis zum 3 1. Dezember 2013 geltenden Übergangsregelung, so wird diese Genehmigung mit Ablauf des 3 1. Dezember 2013 unwirksam (§ 32 Absatz 7 Satz 2 StromNEV - neu - entsprechend).
Eine Ausweitung des zeitlichen Anwendungsbereichs der in § 32 Absatz 7 StromNEV - neu - enthaltenen Übergangsregelung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2012 kommt vor dem Hintergrund des Gleichlaufs mit dem bundesweiten Umlagemechanismus (siehe § 19 Absatz 2 Satz 11 StromNEV - neu -) nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten einen vor dem 1. Januar 2012 liegenden Zeitraum umfasst.