Antrag des Freistaates Sachsen
Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes
(Systemstabilitätsverordnung - SysStabV)

Punkt 53 der 897. Sitzung des Bundesrates am 15. Juni 2012

Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu § 10

§ 10 ist wie folgt zufassen:

"Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind berechtigt, die ihnen durch die Nachrüstung nach dieser Verordnung zusätzlich entstehenden Kosten den Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern in Rechnung zu stellen."

Als Folge ist

Begründung:

Anstelle der vorgesehenen hälftigen Umlage über die Netzentgelte und die EEG-Umlage sollte die volle Kostentragung der Anlagenbetreiber vorgesehen werden. Es ist einzuräumen, dass die geplante Umlage im Ergebnis zwar nur zu einer marginalen Erhöhung der Netzentgelte bzw. der EEG-Umlage führen würde. Darüber hinaus wäre der Anstieg auch nur auf drei Jahre zeitlich befristet. Eine Umlage wäre jedoch nur zu erwägen, wenn die Umrüstung für den einzelnen Anlagenbetreiber mit einer Belastung verbunden wäre, die auch unter Berücksichtigung des gesetzlich garantierten wirtschaftlichen Nutzens der Anlage unverhältnismäßig ist. Angesichts der Tatsache, dass es sich um tendenziell ältere Anlagen handelt, für die noch über Jahre vergleichsweise hohe Einspeisevergütungen gelten, erscheint die einmalige Kostenbelastung dem einzelnen Anlagenbetreiber in der Gesamtabwägung zumutbar. Sie entspricht insbesondere auch der Verursachungsgerechtigkeit. So sieht auch § 13 Absatz 1 EEG vor, dass die notwendigen Kosten des Netzanschlusses von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom Anlagenbetreiber zu tragen sind. Im Ergebnis handelt es sich bei der erforderlichen Umrüstung lediglich um eine technische Optimierung des Netzanschlusses. Angesichts dieser grundsätzlichen gesetzlichen Wertung erscheint es nicht sachgerecht, die Kostentragung bei einer bloßen technischen Anpassung anders zu verteilen. Hinzu kommt, dass die Umrüstungspflicht erst ab einer Leistung von 10 kW greifen soll und damit in aller Regel größere gewerbliche Anlagen betroffen sind. Die Gefahr einer wirtschaftlichen Belastung einer Vielzahl privater Hausdachanlagen ist damit ohnehin nicht gegeben.

Die in der Normbegründung angeführte Befürchtung, die erforderlichen Umrüstungen könnten nicht zeitgerecht umgesetzt werden, wenn die Anlagenbetreiber zur Übernahme der Kosten herangezogen werden, überzeugen im Ergebnis nicht. § 12 Absatz 3a EnWG räumt dem Verordnungsgeber die Befugnis ein, zur Sicherstellung der Systemstabilität die Netzbetreiber und Anlagenbetreiber zu Nachrüstungen zu verpflichten und Regelungen zur Kostentragung zu treffen. Daraus lässt sich nicht zwingend herleiten, dass die Kostentragung der Anlagenbetreiber auch mit einer vollumfänglichen technischen Umsetzung der Maßnahmen durch sie verbunden wäre.

Die Aufgabe, die Systemstabilität der Netze technisch zu gewährleisten, ist Aufgabe der Netzbetreiber und bei der Regelung dieses Teilaspekts der Umrüstung entsprechend zu berücksichtigen. Die Frage der Sachgerechtigkeit der Übernahme der Kosten ist davon getrennt zu beurteilen. Dementsprechend führt § 12 Absatz 3a EnWG die Regelung der Nachrüstung und die Kostentragung auch separat auf. Unter dem Gesichtspunkt der zu gewährleistenden Systemstabilität ist es sachgerecht, die organisatorische Umsetzung der Umrüstung und deren Vorfinanzierung in der Verantwortung der Netzbetreiber zu belassen und die Rolle der Anlagenbetreiber insoweit auf Mitwirkungspflichten zu beschränken. Unter dem Aspekt der Verursachungsgerechtigkeit ist es hingegen aus den oben genannten Gründen sachgerecht, die Kostenübernahme der Anlagenbetreiber vorzusehen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Netzbetreiber schon zur Schonung der eigenen Liquidität in der Regel Großabnehmerrabatte vereinbaren werden und damit die Berechnung der von den Anlagenbetreibern zu tragenden Kosten auf entsprechend optimierter Grundlage beruht.

Eine weitere Umlage zu Lasten des Stromkunden ist daher im Ergebnis nicht erforderlich. Hieran ändert letztlich auch die Anpassung des ursprünglichen Entwurfes nichts, der nunmehr vorsieht, die auf die Netzentgelte umgelegten Kosten als dauerhaft nicht beeinflussbar im Sinn von § 11 Absatz 2 Anreizregulierungsverordnung einzustufen. Dies wäre zwar mit Blick auf die Entlastung der Netzbetreiber zu begrüßen. An der verursachungswidrigen Belastung des Stromendkunden ändert dies jedoch nichts.

Die Streichung von § 8 Absatz 1 Satz 4 ergibt sich als Folgeänderung aus der hier vorgeschlagenen Kostentragung der Anlagenbetreiber.

Für die Streichung des zweiten Spiegelstriches in der Nennung der Rechtsgrundlagen gilt Entsprechendes. Da die netzentgeltrelevanten Regelungen in der aktuellen Fassung des § 10 nach der hier vorgeschlagenen Lösung entfallen, erübrigt sich die Nennung des § 21a EnWG als entsprechende Rechtsgrundlage.