TOP 16b) der 922. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2014
Zu Artikel 1 allgemein (EEG 2014)
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat unterstützt das Anliegen der Bundesregierung, mit der Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die rechtlichen Grundlagen für die weitere Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der deutschen Energieversorgung den aktuellen Erfordernissen anzupassen. Neben der weiteren Verbesserung der Umweltverträglichkeit gilt es gleichzeitig, die Versorgungssicherheit und die Bezahlbarkeit der Energieversorgung abzusichern. Insbesondere ist es im Interesse der privaten und gewerblichen Stromverbraucher erforderlich, die Kostenspirale der vergangenen Jahre zu durchbrechen. Zur Erreichung dieser Ziele sind auch die Potenziale der Stromerzeugung aus der heimischen Braunkohle auszuschöpfen. Mit der Stromerzeugung aus Braunkohle in modernen, hocheffizienten und flexiblen Braunkohlekraftwerken wird ein erheblicher Beitrag zur Versorgungssicherheit und zur Systemstabilität erbracht. Durch ihre Stellung in der Merit Order wirkt die Braunkohleverstromung zugleich kostendämpfend. In absehbarer Zeit wird sich dies auch nicht ändern. Es ist daher kontraproduktiv, dass die Kommission in ihren am 9. April 2014 beschlossenen Leitlinien für staatliche Umwelt- und Energiebeihilfe zwar die Steinkohle-, nicht aber die Braunkohle als privilegierungsfähigen Sektor eingestuft hat.
- 2. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich bei der Kommission für sichere rechtliche Rahmenbedingungen zur langfristigen Nutzung der heimischen Braunkohle einzusetzen.
- 3. Die am 9. April 2014 getroffene Entscheidung der Kommission zu den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien hat Auswirkungen auf die künftige Bewertung der Braunkohle im Gesamtkontext der fossilen Energieträger. Insbesondere besteht die Gefahr, dass die vorgenommene unsachgemäße Differenzierung zwischen Braunkohle und Steinkohle bei weiteren umwelt- und energiepolitischen Entscheidungen fortgesetzt wird.
- 4. Zu berücksichtigen ist, dass mit der Braunkohle ein heimischer Energieträger zur Verfügung steht, der die große Abhängigkeit Deutschlands von Energieimporten insbesondere mit Blick auf Erdgas relativiert. Lange Transportwege, nicht nachprüfbare Sozial- und Ökologiestandards sowie nicht absehbare politische Entwicklungen zum Beispiel bei Erdgasimporten aus Russland müssen bei einer Gegenüberstellung der Energieträger Braunkohle und Erdgas angemessen einbezogen werden. Braunkohle, die in Deutschland gefördert und verstromt wird, unterliegt hohen Sozial- und Ökologiestandards und ist frei von internationalen, politisch motivierten Interessen.
- 5. Angesichts der Bedeutung der Braunkohle für regionale Wertschöpfung und Arbeitsplätze liegt in der Benachteiligung dieses Energieträgers sowohl eine bedeutende wirtschaftliche als auch soziale Belastung der Regionen in Deutschland, in denen Braunkohle abgebaut und verstromt wird. Der Arbeitsmarkt dieser Regionen hängt eng mit der Zukunftsfähigkeit der Nutzung der Braunkohle zusammen.