Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts

Punkt 16a) der 922. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2014

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 (§ 58 Absatz 3 Nummer 3 EEG 2014)

In Artikel 1 ist § 58 Absatz 3 Nummer 3 wie folgt zu fassen:

"3. die eine Stromerzeugungsanlage nach Nummer 1 oder 2 an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt, es sei denn, die zur Eigenversorgung genutzte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Prozent erhöht worden, unabhängig von der insgesamt neu installierten Leistung der Anlage."

Begründung:

Das EEG soll den Bestandsschutz für bestehende Eigenerzeuger gewährleisten. Dabei dürfen Eigenerzeuger, die vorhandene Anlagen durch effizientere Anlagen ersetzen wollen, nicht schlechter gestellt werden als diejenigen, die ihre Altanlage weiter betreiben. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht zweckmäßig, den Bestandsschutz für die Eigenversorgung an den Anlagenbegriff zu knüpfen. Sachgerecht ist es, den Bestandsschutz an die Kraftwerksleistung zu knüpfen, die zur Eigenversorgung eingesetzt wird. Dies trägt auch dem Umstand Rechnung, dass neue Anlagen zur Flexibilisierung des Kraftwerkparks und damit zur Integration der Erneuerbaren Energien in das Energiesystem der Zukunft besser als Altanlagen geeignet sind.

Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten und führt nicht zu einer Ausweitung der bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Freistellung des Eigenverbrauchs von der EEG-Umlage.