Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Wahldelikte -
(... StrÄndG)

A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Wahldelikte -(... StrÄndG)

Der Bayerische Ministerpräsident München, den 15. November 2004

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident!
Gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung übermittle ich den in der Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten

mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen gemäß Art. 76 Abs. 1 GG im Bundestag einbringen möge.

Ich bitte, den Gesetzentwurf den Ausschüssen zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Edmund Stoiber

Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes ­ Wahldelikte ­ (... StrÄndG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches

§ 108d Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt geändert worden ist durch ..., wird wie folgt gefasst:

Einer Wahl oder Abstimmung stehen das Unterschreiben zur Unterstützung eines Wahlvorschlags, das Unterschreiben eines Wahlvorschlags und das Unterschreiben für ein Volksbegehren und für ein Bürgerbegehren gleich."

Artikel 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

1. Zu Artikel 1 ( § 108 Satz 2 StGB)

Durch das schon bisher unter Strafrechtsschutz gestellte Unterschreiben eines Wahlvorschlags wird vorrangig die Ernsthaftigkeit der Bewerbung sichergestellt. Die wahlrechtlichen Regelungen, die die Zulassung neuer Wahlvorschläge an die hinreichende Unterstützung in der Bevölkerung knüpfen, schützen die Wählerinnen und Wähler davor, dass sie einem in der Bevölkerung nicht ernsthaft unterstützten Bewerber oder Wahlvorschlag ihre Stimme geben. Auf diese Weise wird das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimme gesichert. Daraus folgt das Interesse des Gesetzgebers, auch das Unterschreiben zur Unterstützung eines Wahlvorschlags unter den Schutz des Strafrechts zu stellen.

Nach § 108d StGB gelten die Vorschriften der §§ 107 bis 108c StGB für Wahlen und Abstimmungen im Bund, in den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden. Die Gleichbehandlung der Ebene der Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Bundes- und Länderebene wird hinsichtlich der Einleitung des Verfahrens ­ der Regelung für das Unterschreiben für ein Volksbegehren folgend ­ durch die Erweiterung des Strafrechtsschutzes auf das Unterschreiben für ein Bürgerbegehren sichergestellt.

Durch die Neuregelung soll namentlich der immer wieder zu beobachtenden Praxis Einhalt geboten werden, Bürger durch das Versprechen geldwerter Vorteile zur Eintragung in Unterstützungslisten für neue Wahlvorschlagsträger oder zum Unterschreiben von Bürgerbegehrenslisten zu bewegen bzw. sie dazu zu bringen, sich unter falschem Namen in Listen einzutragen.

2. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.